367/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix und Genossen haben am 24. Februar 2000

unter der Nr. 373/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Dienstautowünsche der Regierungsmitglieder gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Grundlage der Kraftfahrzeugbeschaffung ist der Fahrzeugplan des Bundes. Hin -

sichtlich des Fahrzeugplanes des Bundes 1999 verweise ich auf die Anlage zum

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1999

(Bundesfinanzgesetz 1999), BGBl. I Nr. 105/1998.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

 

Der Fahrzeugplan des Bundes stellt bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für

Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre auf die Hubraum -

Größe ab. Eine Beurteilung von Dienstkraftfahrzeugen nach Kraftfahrzeugmodellen

ist somit rechtlich nicht geboten.

 

Zu Frage 6:

 

Das Bundeskanzleramt hat im Jahr 1999 keine Beschaffung von Dienstkraftfahr -

zeugen für Mitglieder der Bundesregierung einschließlich des Staatssekretärs im

Bundeskanzleramt vorgenommen. Für Reparaturen, Wartungskosten, Bereifung,

Versicherungen und Treibstoff fielen 1999 durch die Dienstkraftwagen von Bun -

deskanzler Mag. Viktor KLIMA, Bundesministerin Mag. Barbara PRAMMER und

Staatssekretär Dr. Peter WITTMANN Kosten in der Höhe von S 838.553 an.

Zu Frage 7:

 

Grundlage der Beschaffung von Kraftfahrzeugen ist der Fahrzeugplan des Bundes.

Des weiteren ist bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für die Bundesverwaltung

die KFZ - Empfehlungsliste des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen

(Beilage).

 

Ökologische Aspekte werden bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch das

Bundeskanzleramt insofern berücksichtigt, als im Rahmen der gebotenen

Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bei Anschaffung der

notwendigen Kraftfahrzeuge ein Umstieg auf verbrauchsarme Kraftfahrzeuge

vorgenommen wird.

 

Die Beurteilung eines Jaguars nach ökologischen Gesichtspunkten ist mir nicht

möglich; im übrigen betrifft diese Frage auch nicht einen Gegenstand der Vollzie -

hung.

 

Zu Frage 8:

 

Es ist davon auszugehen, daß Mitglieder der Bundesregierung dem Fahrzeugplan

entsprechende Kraftfahrzeuge in Verwendung haben und somit keine außerplan -

mäßigen Kosten anfallen.

 

Zu Frage 9:

 

Die Kosten eines Jaguars sind mir nicht bekannt; im übrigen ist die Frage der Kosten

von Kraftfahrzeugmodellen nicht Gegenstand der Vollziehung. Ich ersuche daher um

Verständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten kann.

 

Zu Frage 10:

 

Nein.

Beilage                                                               

 

                                                               An

 

die Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion den Verfassungsgerichtshof,

Verwaltungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft, den Rechnungshof, das

Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, für

Inneres, für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, für Wissenschaft und Verkehr, für Umwelt, Jugend und Familie, für Justiz,

für Landesverteidigung, für Land  - und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, den Österreichischen Bundestheaterverband, das Amt der

Burgenländischen, Kärntner, Niederösterreichischen, Oberösterreichischen,

Salzburger, Steiermärkischen, Tiroler, Vorarlberger Landesregierung, Magistrat der

Stadt Wien (MA 5), die Finanzprokuratur, die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland, für Kärnten, für Oberösterreich, für Salzburg, für

Steiermark, für Tirol, für Vorarlberg, das Hauptpunzierung - und Probieramt, das

Bundespensionsamt

 

Betr.: Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die Bundesverwaltung ab 1999

KFZ - Empfehlungsliste

 

Für die erstmalige Invervendungnahme der im Plan der Kraftfahrzeuge enthaltenen

Personenkraftwagen, Fahrzeuge für betriebliche Zwecke, Motorräder und Lastkraftwagen mit

einer Nutzlast bis einschließlich 1000 kg, das ist bei Anschaffung, Anmietung oder unent -

geltlicher Zurverfügungstellung, sind die nachstehenden Ausführungen zu beachten:

 

Die letzte KFZ - Empfehlungsliste (Stand 10. Oktober1995) wurde mit ho. Rundschreiben vom

26. Juli 1996, GZ. 01 1102/4 - II/1 - a/96, allen Organen des Bundes übermittelt.

 

Um die auf dem Kraftfahrzeugsektor sowohl preislich als auch modellmäßig jeweils

eintretenden Änderungen zu berücksichtigen, erweist sich eine Revision der Typen -

empfehlungsliste grundsätzlich im zweijährigen Rhythmus als notwendig. Die Kraftfahrzeug -

hersteller bzw. - importeure wurden daher eingeladen, mit Stichtag 1. Oktober 1998 Anträge

um Aufnahme von Kraftfahrzeugen in die ab 1999 geltende KFZ - Empfehlungsliste der

Bundeskraftwagenkommission vorzulegen Entsprechend der Anzahl der im Fahrzeugplan

des Bundes bei den einzelnen Kategorien vorgesehenen Kraftfahrzeuge sowie unter

Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Einsatzes hat die Bundeskraftwagenkommission

unter den punktemäßig bestgereihten die Kraftfahrzeuge ausgewählt, die daher für eine

Anschaffung in der Bundesverwaltung empfohlen werden können.

 

Für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen sind die nachfolgenden vergaberechtlichen

Vorschriften zu beachten:

 

a) Für Anschaffungen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 5 BVergC bzw.

    unterhalb eines allfälligen Schwellenwertes gemäß einer Verordnung nach § 13 BVergG

    ist die ,,KFZ - Empfehlungsliste" heranzuziehen.

 

b) Für Anschaffungen über den genannten Schwellenwerten wäre grundsätzlich das offene

    Verfahren anzuwenden, wobei in der Leistungsbeschreibung die standardisierten

    Bewertungsgrundlagen des Kriterienkataloges der Bundeskraftwagenkommission als

   verbindlicher Bestandteil bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses aufgenommen

   werden können. Unter der Voraussetzung kann bei der Beurteilung von Angeboten auf die

   zusammengefaßten Ergebnisse in der ,,KFZ - Empfehlungsliste“ unbeschadet der Ver -

   pflichtung zu einer ausführlichen Begründung nach den Bestimmungen des BVergG.

   Bedacht genommen werden.

 

Die als Anlage A angeschlossene KFZ - Empfehlungsliste (ab 1999) tritt somit erstmals für

Bestellungen zu Lasten der Ausgabenbeträge des Bundesvoranschlages 1999 in Kraft.

Bereits allfällig vorgenommene Bestellungen aufgrund der alten KFZ - Empfehlungsliste

bleiben jedoch unberührt.

 

Es darf in diesem Zusammenhang ausdrücklich in Erinnerung gerufen werden, daß gem.

TZ 2.9 Abs. 2 der Richtlinien für die Benützung von Kraftfahrzeugen des Bund es, ho.

Rundschreiben vom 15. Juni 1992, GZ. 01 1103/5 - II/1 - a/92, aus Einsparungsgründen der

Wert der werkseitig gelieferten als auch nachträglich beschafften Mehr - und Zusatz -

ausstattung (z.B.. automatisches Getriebe, Radio, Schiebedach u.ä.) insgesamt 5% der

Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges nicht überschreiten darf. Nicht auf dieses Limit

zählt die in der Anlage D angeführte "Mindestausstattung“ sowie jene Sonderausstattung, die

für den besonderen dienstichen Verwendungszweck des Dienstkraftwagen (z.B.

Einsatzfahrzeuge) erforderlich ist.

 

Wartungsvertrag

 

Bezüglich des Abschlusses von Wartungsverträgen wird auf Pkt. 1) des he. Rundschreibens

vom 12. November 1980, GZ. 01 0502/31 - II/1/80 und die zugehörige Beilage A verwiesen.

Aus aktuellem Anlaß wird der Musterwartungsvertrag auch dem gegenständlichen Rund-

schreiben als Anlage E angeschlossen. Die entsprechenden Wartungskosten zum Stichtag

1. Oktober 1998 für neuabzuschließende Wartungsverträge enthält die beiliegende KFZ -

Empfehlungsliste. Soweit nicht anders angegeben, gelten die angeführten Wartungskosten

5/km für jeweils alle Ausführungen (PKW, Kombi oder LKW) der in der KFZ - Empfehlungs -

liste enthaltenen Kraftfahrzeuge. Die ./. werden neuerlich eingeladen, besonders bei jenen

Kraftfahrzeugen mit niedrigen Wartungsvertragskosten 5/km zu prüfen, ob nicht der

Abschluß eines Wartungsvertrages für neu anzuschaffende Kraftfahrzeuge für den Bund

kostengünstiger ist. Aus gegebenen Anlaß wird darauf hingewiesen, daß der Abschluß eines

Wartungsvertrages lt. der angeschlossenen Anlage E nur für neuangekaufte Kraftfahrzeuge

möglich ist (siehe auch Pkt. 9 Abs. 1 des Musterwartungsvertrages).

 

Die angeschlossenen Anlagen konnten nicht gescannt werden !!