367/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Brix und Genossen haben am 24. Februar 2000
unter der Nr. 373/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Dienstautowünsche der Regierungsmitglieder gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Grundlage der Kraftfahrzeugbeschaffung ist der Fahrzeugplan des Bundes. Hin -
sichtlich des Fahrzeugplanes des Bundes 1999 verweise ich auf die Anlage zum
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1999
(Bundesfinanzgesetz 1999), BGBl. I Nr. 105/1998.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Der Fahrzeugplan des Bundes stellt bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für
Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre auf die Hubraum -
Größe ab. Eine Beurteilung von Dienstkraftfahrzeugen nach Kraftfahrzeugmodellen
ist somit rechtlich nicht geboten.
Zu Frage 6:
Das Bundeskanzleramt hat im Jahr 1999 keine Beschaffung von Dienstkraftfahr -
zeugen für Mitglieder der Bundesregierung einschließlich des Staatssekretärs im
Bundeskanzleramt vorgenommen. Für Reparaturen, Wartungskosten, Bereifung,
Versicherungen und Treibstoff fielen 1999 durch die Dienstkraftwagen von Bun -
deskanzler Mag. Viktor KLIMA, Bundesministerin Mag. Barbara PRAMMER und
Staatssekretär Dr. Peter WITTMANN Kosten
in der Höhe von S 838.553 an.
Zu Frage 7:
Grundlage der Beschaffung von Kraftfahrzeugen ist der Fahrzeugplan des Bundes.
Des weiteren ist bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für die Bundesverwaltung
die KFZ - Empfehlungsliste des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen
(Beilage).
Ökologische Aspekte werden bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch das
Bundeskanzleramt insofern berücksichtigt, als im Rahmen der gebotenen
Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bei Anschaffung der
notwendigen Kraftfahrzeuge ein Umstieg auf verbrauchsarme Kraftfahrzeuge
vorgenommen wird.
Die Beurteilung eines Jaguars nach ökologischen Gesichtspunkten ist mir nicht
möglich; im übrigen betrifft diese Frage auch nicht einen Gegenstand der Vollzie -
hung.
Zu Frage 8:
Es ist davon auszugehen, daß Mitglieder der Bundesregierung dem Fahrzeugplan
entsprechende Kraftfahrzeuge in Verwendung haben und somit keine außerplan -
mäßigen Kosten anfallen.
Zu Frage 9:
Die Kosten eines Jaguars sind mir nicht bekannt; im übrigen ist die Frage der Kosten
von Kraftfahrzeugmodellen nicht Gegenstand der Vollziehung. Ich ersuche daher um
Verständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu Frage 10:
Nein.
An
die Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion den Verfassungsgerichtshof,
Verwaltungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft, den Rechnungshof, das
Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, für
Inneres, für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, für Wissenschaft und Verkehr, für Umwelt, Jugend und Familie, für Justiz,
für Landesverteidigung, für Land - und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche
Angelegenheiten, den Österreichischen Bundestheaterverband, das Amt der
Burgenländischen, Kärntner, Niederösterreichischen, Oberösterreichischen,
Salzburger, Steiermärkischen, Tiroler, Vorarlberger Landesregierung, Magistrat der
Stadt Wien (MA 5), die Finanzprokuratur, die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, für Kärnten, für Oberösterreich, für Salzburg, für
Steiermark, für Tirol, für Vorarlberg, das Hauptpunzierung - und Probieramt, das
Bundespensionsamt
Betr.: Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die Bundesverwaltung ab 1999
KFZ - Empfehlungsliste
Für die erstmalige Invervendungnahme der im Plan der Kraftfahrzeuge enthaltenen
Personenkraftwagen, Fahrzeuge für betriebliche Zwecke, Motorräder und Lastkraftwagen mit
einer Nutzlast bis einschließlich 1000 kg, das ist bei Anschaffung, Anmietung oder unent -
geltlicher Zurverfügungstellung, sind die nachstehenden Ausführungen zu beachten:
Die letzte KFZ - Empfehlungsliste (Stand 10. Oktober1995) wurde mit ho. Rundschreiben vom
26. Juli 1996, GZ. 01 1102/4 - II/1 - a/96, allen Organen des Bundes übermittelt.
Um die auf dem Kraftfahrzeugsektor sowohl preislich als auch modellmäßig jeweils
eintretenden Änderungen zu
berücksichtigen, erweist sich eine Revision der Typen -
empfehlungsliste grundsätzlich im zweijährigen Rhythmus als notwendig. Die Kraftfahrzeug -
hersteller bzw. - importeure wurden daher eingeladen, mit Stichtag 1. Oktober 1998 Anträge
um Aufnahme von Kraftfahrzeugen in die ab 1999 geltende KFZ - Empfehlungsliste der
Bundeskraftwagenkommission vorzulegen Entsprechend der Anzahl der im Fahrzeugplan
des Bundes bei den einzelnen Kategorien vorgesehenen Kraftfahrzeuge sowie unter
Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Einsatzes hat die Bundeskraftwagenkommission
unter den punktemäßig bestgereihten die Kraftfahrzeuge ausgewählt, die daher für eine
Anschaffung in der Bundesverwaltung empfohlen werden können.
Für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen sind die nachfolgenden vergaberechtlichen
Vorschriften zu beachten:
a) Für Anschaffungen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 5 BVergC bzw.
unterhalb eines allfälligen Schwellenwertes gemäß einer Verordnung nach § 13 BVergG
ist die ,,KFZ - Empfehlungsliste" heranzuziehen.
b) Für Anschaffungen über den genannten Schwellenwerten wäre grundsätzlich das offene
Verfahren anzuwenden, wobei in der Leistungsbeschreibung die standardisierten
Bewertungsgrundlagen des Kriterienkataloges der Bundeskraftwagenkommission als
verbindlicher Bestandteil bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses aufgenommen
werden können. Unter der Voraussetzung kann bei der Beurteilung von Angeboten auf die
zusammengefaßten Ergebnisse in der ,,KFZ - Empfehlungsliste“ unbeschadet der Ver -
pflichtung zu einer ausführlichen Begründung nach den Bestimmungen des BVergG.
Bedacht genommen werden.
Die als Anlage A angeschlossene KFZ - Empfehlungsliste (ab 1999) tritt somit erstmals für
Bestellungen zu Lasten der Ausgabenbeträge des Bundesvoranschlages 1999 in Kraft.
Bereits allfällig vorgenommene Bestellungen aufgrund der alten KFZ - Empfehlungsliste
bleiben jedoch unberührt.
Es darf in diesem Zusammenhang ausdrücklich in Erinnerung gerufen werden, daß gem.
TZ 2.9 Abs. 2 der Richtlinien für die Benützung von Kraftfahrzeugen des Bund es, ho.
Rundschreiben vom 15. Juni 1992, GZ. 01 1103/5 - II/1 - a/92, aus Einsparungsgründen der
Wert der werkseitig gelieferten als auch nachträglich beschafften Mehr - und Zusatz -
ausstattung (z.B.. automatisches Getriebe, Radio, Schiebedach u.ä.) insgesamt 5% der
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges nicht überschreiten darf. Nicht auf dieses Limit
zählt die in der Anlage D angeführte
"Mindestausstattung“ sowie jene Sonderausstattung, die
für den besonderen dienstichen Verwendungszweck des Dienstkraftwagen (z.B.
Einsatzfahrzeuge) erforderlich ist.
Bezüglich des Abschlusses von Wartungsverträgen wird auf Pkt. 1) des he. Rundschreibens
vom 12. November 1980, GZ. 01 0502/31 - II/1/80 und die zugehörige Beilage A verwiesen.
Aus aktuellem Anlaß wird der Musterwartungsvertrag auch dem gegenständlichen Rund-
schreiben als Anlage E angeschlossen. Die entsprechenden Wartungskosten zum Stichtag
1. Oktober 1998 für neuabzuschließende Wartungsverträge enthält die beiliegende KFZ -
Empfehlungsliste. Soweit nicht anders angegeben, gelten die angeführten Wartungskosten
5/km für jeweils alle Ausführungen (PKW, Kombi oder LKW) der in der KFZ - Empfehlungs -
liste enthaltenen Kraftfahrzeuge. Die ./. werden neuerlich eingeladen, besonders bei jenen
Kraftfahrzeugen mit niedrigen Wartungsvertragskosten 5/km zu prüfen, ob nicht der
Abschluß eines Wartungsvertrages für neu anzuschaffende Kraftfahrzeuge für den Bund
kostengünstiger ist. Aus gegebenen Anlaß wird darauf hingewiesen, daß der Abschluß eines
Wartungsvertrages lt. der angeschlossenen Anlage E nur für neuangekaufte Kraftfahrzeuge
möglich ist (siehe auch Pkt. 9 Abs. 1 des Musterwartungsvertrages).
Die angeschlossenen Anlagen konnten nicht gescannt werden !!