3671/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Zu Fragen 1 bis 3:
Ich habe den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger um
Erhebung der diesbezüglichen Daten bei den
Krankenversicherungsträgern ersucht.
Die Daten sind jedoch nur teilweise bekannt, weil die Bewilligungen
versicherten-
bezogen und nicht nach ICD-Code (Erfassung nach Krankengruppen) erfasst
werden.
Die vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger mir
gemeldeten Daten lege ich der gegenständlichen Anfragebeantwortung bei.
Zu Frage 4:
Eine restriktive Weigerung der
Kostenübernahme durch die Krankenversicherungs-
träger erfolgt nicht. Die Kosten werden vielmehr bei Vorliegen der in
Beantwortung
der Frage 5 beschriebenen Voraussetzungen übernommen.
Zu Frage 5:
Für die Frage der Kriterien der
Kostenübernahme für die Brustverkleinerung ist
zunächst von § 133
Abs. 3 ASVG auszugehen, der regelt, wann kosmetische
Behandlungen als Krankenbehandlung gelten. Dies ist der Fall, wenn sie zur
Beseiti-
gung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere
kosme-
tische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden,
wenn sie der
vollen Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen
notwendig sind. Es muss daher grundsätzlich ein krankheitswertiger Zustand
der
Patientin vorliegen.
Ausgehend von dieser Bestimmung wurden die
Kosten bisher unter folgenden
Voraussetzungen übernommen:
Die vergrößerte Brust der
Patienten ruft krankheitswertige Beschwerden im Kopf-,
Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich hervor, die durch Befunde belegt
sind.
Bei durchschnittlicher Größe
und Gewicht der Patientin liegt ein zu erwartendes
Resektionsgewicht von
mindestens 500 Gramm pro Seite vor. Bei schwereren und
leichteren Frauen ist der Wert entsprechend anzupassen. Er darf jedoch nicht
unter
400 Gramm pro Seite liegen.
Bei der Bewilligung einer
Brustverkleinerung handelt es sich stets um eine Einzelfall-
entscheidung, bei der die Situation der Patientin in einer Gesamtbetrachtung
vom
Chefarzt zu bewerten ist.
Zu Frage 6:
Die Chefärzte haben sich bei ihrer
Sitzung im Hauptverband am 18. April 2002 mit
dem Thema Objektivierung
körperlicher und psychischer Beschwerden bei Mamma-
hyperplasie beschäftigt. Es werden derzeit neue Kriterien für die
medizinische
Indikation zur Mammareduktionsplastik erarbeitet, die eine Abgrenzung zum rein
kosmetischen Eingriff erlauben werden. Dabei wird den Rücken-, Kopf- und
Nacken-
schmerzen sowie dem Einschneiden der BH-Träger eine größere
Bedeutung zu-
kommen. Eine fixe Grenze beim Resektionsgewicht könnte es in Hinkunft
nicht mehr
geben.
Zu Frage 7:
Subjektive Beschwerden von Patientinnen
und morphologische Veränderungen sind
bereits Bestandteil des Kriterienkataloges für die Kostenübernahme
von Brust-
verkleinerungen.
Zu Frage 8:
Die Begutachtungen der
Krankenversicherungsträger im Fall von Brustverkleinerun-
gen werden schon derzeit fast ausschließlich von Ärztinnen
durchgeführt.