3671/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.05.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Zu Fragen 1 bis 3:


Ich habe den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um
Erhebung der diesbezüglichen Daten bei den Krankenversicherungsträgern ersucht.
Die Daten sind jedoch nur teilweise bekannt, weil die Bewilligungen versicherten-
bezogen und nicht nach ICD-Code (Erfassung nach Krankengruppen) erfasst
werden.

Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mir
gemeldeten Daten lege ich der gegenständlichen Anfragebeantwortung bei.

Zu Frage 4:

Eine restriktive Weigerung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherungs-
träger erfolgt nicht. Die Kosten werden vielmehr bei Vorliegen der in Beantwortung
der Frage 5 beschriebenen Voraussetzungen übernommen.

Zu Frage 5:

Für die Frage der Kriterien der Kostenübernahme für die Brustverkleinerung ist
zunächst von § 133 Abs. 3 ASVG auszugehen, der regelt, wann kosmetische
Behandlungen als Krankenbehandlung gelten. Dies ist der Fall, wenn sie zur Beseiti-
gung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosme-
tische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der


vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen
notwendig sind. Es muss daher grundsätzlich ein krankheitswertiger Zustand der
Patientin vorliegen.

Ausgehend von dieser Bestimmung wurden die Kosten bisher unter folgenden
Voraussetzungen übernommen:

Die vergrößerte Brust der Patienten ruft krankheitswertige Beschwerden im Kopf-,
Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich hervor, die durch Befunde belegt sind.

Bei durchschnittlicher Größe und Gewicht der Patientin liegt ein zu erwartendes
Resektionsgewicht von mindestens 500 Gramm pro Seite vor. Bei schwereren und
leichteren Frauen ist der Wert entsprechend anzupassen. Er darf jedoch nicht unter
400 Gramm pro Seite liegen.

Bei der Bewilligung einer Brustverkleinerung handelt es sich stets um eine Einzelfall-
entscheidung, bei der die Situation der Patientin in einer Gesamtbetrachtung vom
Chefarzt zu bewerten ist.

Zu Frage 6:

Die Chefärzte haben sich bei ihrer Sitzung im Hauptverband am 18. April 2002 mit
dem Thema Objektivierung körperlicher und psychischer Beschwerden bei Mamma-
hyperplasie beschäftigt. Es werden derzeit neue Kriterien für die medizinische
Indikation zur Mammareduktionsplastik erarbeitet, die eine Abgrenzung zum rein
kosmetischen Eingriff erlauben werden. Dabei wird den Rücken-, Kopf- und Nacken-
schmerzen sowie dem Einschneiden der BH-Träger eine größere Bedeutung zu-
kommen. Eine fixe Grenze beim Resektionsgewicht könnte es in Hinkunft nicht mehr
geben.

Zu Frage 7:

Subjektive Beschwerden von Patientinnen und morphologische Veränderungen sind
bereits Bestandteil des Kriterienkataloges für die Kostenübernahme von Brust-
verkleinerungen.

Zu Frage 8:

Die Begutachtungen der Krankenversicherungsträger im Fall von Brustverkleinerun-
gen werden schon derzeit fast ausschließlich von Ärztinnen durchgeführt.