3674/AB XXI.GP
Eingelangt am: 24.05.2002
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3703/J-NR/2002 betreffend Sicherheitsstandards bei
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die
Abgeordneten Eder und Genossinnen am 25.3.2002 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil
Zur Kritik am Deregulierungsgesetz möchte ich
festhalten, dass diese Änderung des
Eisenbahngesetzes von Abgeordneten des Parlamentes als Initiativantrag und
nicht vom bmvit
“über die
Hintertür" eingebracht wurde.
Im Gegensatz zu der von den Anfragesteilem aufgestellten
Behauptung kann das bmvit die
Abgabe der Kompetenzen für Anschluss-, Neben-, U- und Strassenbahnen an
die Länder bzw.
die Bezirksverwaltungsbehörden dazu verwenden, sich mit den vorhandenen
Personalressourcen
auf die Hauptbahnen, d.s. jene Bahnen, die im TERFN-Netz enthalten sind und
damit dem offenen
Netzzugang unterliegen, zu konzentrieren und die von den Anfragestellern
verlangten
Sicherheitsauflagen, einheitlichen Vorschriften und rechtlichen
Rahmenbedingungen zu
implementieren.
Mit der Inanspruchnahme der Verkehrskonzession und dem
Befahren der Infrastruktur Dritter
ergibt sich eine quantitative wie auch qualitative “Erweiterung"
gegenüber dem bisherigen, auf
einen bestimmten Streckenbereich abgestellten Konzessionsumfang und damit auch
eine
erforderliche Anpassung des derzeit bestehenden, auf das integrierte
Eisenbahnunternehmen und
dessen konkreten Konzessionsbereich abgestellte Vorschriftenwesen.
§ 21 Abs. 3 EisbG 1957: “Das
Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender
Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung des
Personal, das
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
und
Eisenbahnverkehrs ausführt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der
Sicherheit und
Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs zu regeln. Diese
Anordnungen
bedürfen der Genehmigung der Behörde."
Eine “Besonderheit" gegenüber einem
integrierten Eisenbahnuntemehmen mit einem eigenen
Streckennetz ergibt sich auch dadurch, dass mit einer Zugangsberechtigung zur
Schieneninfrastruktur Dritter
auch entsprechende Vorgaben des Eisenbahninfrastruktur-
unternehmens betreffend Einhaltung der für die jeweiligen befahrenen
Strecken einzuhaltenden
Verkehrsregeln (siehe ua.
§ 61 EisbG 1957) verbunden sind.
Dies bezieht sich insbesondere auf das
Erfordernis der eindeutigen Regelungen und die
Genehmigung von
“Grundsatzvorschriften", wie für die
Zuständigkeitsregelung des Betriebsleiters,
das Verhalten bzw. die Ausbildung des Personals, Tauglichkeitsvoraussetzungen,
(Anzeige-,
Melde-) Pflichten gegenüber der Behörde oder Regelung der
innerbetrieblichen Abläufe; weiters
auch Regelung der Übernahme der für das zu befahrende Netz
(Schieneninfrastruktur)
maßgeblichen, konkret anzuwendenden Vorschriften des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens -
unabhängig von der jeweils konkret benutzten Schieneninfrastruktur.
Die Erstellung eines Mustertextes
hinkünftiger Vorschriften erfolgte durch die Behörde und wird
den Unternehmen nach der derzeit stattfindenden behördeninternen
Abstimmung zur Verfügung
gestellt
werden.
Weiters sind derzeit nähere
Bestimmungen auf Verordnungsebene in Begutachtung
(Eisenbahnverordnung 2002) bzw. in weiterer Ausarbeitung, durch die die
Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs auch beim Betrieb von
(mehreren)
Eisenbahnverkehrsuntemehmen
auf fremder Infrastruktur gewährleistet wird.
Zur Absicherung der
bestehenden Standards von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
im Eisenbahnwesen ist am 1. Jänner 2000 die
Eisenbahn-Arbeitnehmerinnenschutzverordnung
(EisbAV) als Durchführungsverordnung zum Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
(ASchG) in Kraft
getreten, in der die bisher nur in innerbetrieblichen Dienstvorschriften der
österreichischen
Eisenbahnunternehmen enthaltenen Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer im
Gefahrenraum der
Gleise zusammengefasst und einheitlich geregelt wurden. Schwerpunkte dieser
Regelung sind
Schutzbestimmungen über
die Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie über die Durchführung
von
Arbeitsvorgängen und Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen. Damit ist
gleichzeitig auch eine
Angleichung an europäische Standards von Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit im
Eisenbahnwesen durch einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen erfolgt. Durch
diese
einheitlichen Rahmenbedingungen werden auch neu in den österreichischen
Markt eintretende
Eisenbahnunternehmen
erfasst.
Fragen 1, 2 und 7:
Wie erfolgt der Erwerb und
Erhalt der Streckenkenntnis von Triebfahrzeugführern (Tfzf) anderer
Eisenbahnverkehrsunternehmen als die der ÖBB?
Wie erfolgt eine laufende Kontrolle der
Qualifikation von Tfzf und Zugbegleitern von anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU):
a) Im Inland?
b) Im Ausland
Wie passiert die
Wiederzulassung nach längerer Dienstunterbrechung im Fahrdienst der Tfzf
und
Zugbegleiter?
Antwort:
In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen wird geregelt,
was Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang
zu fremder Infrastruktur beachten müssen. Es
steht den Eisenbahninfrastrukturunternehmen frei, hiebei auch auf Regelwerke
wie etwa auf
Dienstvorschriften der österreichischen Bundesbahnen zu verweisen bzw.
zugrundezulegen.
Es gelten die “Richtlinien für die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten, die
Unterweisung sowie die Nachprüfung der Triebfahrzeugführer bei den österreichischen
Eisenbahnunternehmen". Die Bestimmungen dieser Triebfahrzeugführer-Richtlinie gelten für alle
im Netz der ÖBB eingesetzten Triebfahrzeugen.
Darin ist u.a. vorgesehen, dass Unterweisungen und Nachprüfungen in periodischen Abständen
erfolgen. Nachprüfungen sind weiters auch nach einer länger als ein Jahr dauernden Abwesenheit
vom Triebfahrzeugfahrdienst vorgesehen.
Weiters finden sich auch in den von der Eisenbahnbehörde genehmigten Dienstvorschriften der
ÖBB V3 ("Betriebsvorschrift") oder der M 22 ("Dienst auf Triebfahrzeugen") Regelungen über die
Verwendbarkeit, Strecken- und Ortskenntnis der Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes
(Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter,...).
Der Erwerb der Streckenkenntnis kann u.a. auch durch die Mitfahrt am Triebfahrzeug auf der
betreffenden Strecke erworben werden.
Darüberhinaus werden für Zugbegleiter anderer
Eisenbahnverkehrsuntemehmen die für die ÖBB-
Mitarbeiter gültigen “Richtlinien über die Ausbildung,
regelmäßigen Unterweisungen und
periodischen Nachprüfungen von Mitarbeitern im ausführenden
Betriebsdienst" in gleicher Form
angewendet.
Frage 3:
Wo und wie werden diese persönlichen Daten gespeichert und wer hat Zugriff auf diese Daten?
Antwort:
Berechtigungen zum Führen von
Triebfahrzeugen im Netz der ÖBB werden von den ÖBB
datenmäßig erfasst und gespeichert. Zugriff haben die damit
befassten Organisationseinheiten der
ÖBB.
Nach Abschluss der Prüfung wird für jeden
Triebfahrzeugführer gemäß der vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Richtlinie ein
Prüfungszeugnis erstellt, worin
u.a. die persönlichen Daten und der Umfang der Berechtigung enthalten
sind.
Für bestimmte Verwendungen wie etwa die
Triebfahrzeugführer gibt es darüberhinaus
entsprechende, vom Eisenbahnunternehmen ausgestellte Berechtigungsausweise.
Frage 4:
Wie werden die Sprachkenntnisse geprüft?
Antwort:
Die für eine sichere und ordnungsgemäße
Abwicklung bei der Erbringung von Eisenbahn-
verkehrsleistungen ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache wird mit einer
erfolgreichen
Ablegung der Prüfung (Ergänzungsprüfung) und der im Rahmen des
Prüfungsgespräches bei der
Prüfungskommission erfolgten
Kontrolle gemäß Triebfahrzeugführer-Verordnung als gegeben
anzusehen sein.
Frage 5:
Wie werden Abweichungen vom Regelbetrieb zukünftig geregelt? (Bsp. Umleitungsverkehr)?
Antwort:
Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den
Verkehr auf dem Netz der ÖBB aufnehmen, werden
laufend über lang- und mittelfristig geplante Bauarbeiten informiert.
Erforderliche Maßnahmen
(Umleitungsverkehre, Zugausfälle etc.) werden mit den betroffenen EVU
abgestimmt und wie
bisher mittels Fahrplananordnung durch die ÖBB organisiert.
Frage 6:
Auf welcher Grundlage anerkennt das BMVIT ausländische Prüfungszeugnisse?
Antwort:
Das bmvit anerkennt ausländische
Prüfungszeugnisse auf Grund des § 26 der
Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBI. II Nr. 64/1999. Hiebei erfolgt die Prüfung, ob die
Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnisse den Anforderungen
der
Triebfahrzeugführer-Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden
können.
Frage 8:
Wie erfolgt die psychische und physische Tauglichkeitsuntersuchung?
Antwort:
Gemäß
Triebfahrzeugführerverordnung (TFVO) ist der Arbeitgeber für die
psychische und
physische Tauglichkeit
verantwortlich. Der Arbeitgeber ÖBB überprüft dies anhand einer
arbeitsmedizinischen bzw.
eignungspsychologischen Untersuchung gemäß den ÖBB-relevanten
Festlegungen.
Frage 9:
Welche Arbeitszeitregelung ist bei den
EVU's (nicht nur ÖBB) bei grenzüberschreitendem Verkehr
anzuwenden?
Antwort:
Bei Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch
im grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich das
Arbeitszeitgesetz (AZG) anzuwenden, wobei in § 18 AZG für
Arbeitnehmer in Betrieben des
öffentlichen Verkehrs
Sonderbestimmungen festgelegt werden. Für die österreichischen
Bundesbahnen gelten
darüberhinaus die Übergangsbestimmungen des Bundesbahngesetzes
1992.
Bei der Anwendung der
Bestimmungen des AZG ist das Territorialitätsprinzip zu
berücksichtigen,
sodass diese Bestimmungen auf alle Arbeitnehmer sowohl von inländischen
als auch von
ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen anzuwenden sind, soweit diese
in Österreich tätig
sind.
Auf Grund des
Territorialitätsprinzips ergibt sich, dass das AZG auf im Ausland gesetzte
Sachverhalte grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Nur wenn für ein in
Österreich ansässiges
Eisenbahnunternehmen teilweise im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen in einem
engen
Zusammenhang mit den in Österreich erbrachten Arbeitsleistungen stehen,
wie zum Beispiel beim
grenzüberschreitenden Verkehr, gelten die arbeitszeitrechtlichen
Vorschriften ausnahmsweise
über das Bundesgebiet hinaus.
Frage 10:
Welche Behörde(n) überprüft diese Arbeitszeitregelungen beim grenzüberschreitendem Verkehr?
Antwort:
Für die Überwachung der Einhaltung
der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie
als Arbeitnehmerschutzbehörde zuständig.
Frage 11:
Wie überprüft diese Behörde diese Arbeitszeitregelungen?
Antwort:
Die Überprüfung der
Arbeitszeitregelungen erfolgt durch Einsicht in die auf Grund des
Arbeitszeitgesetzes zu führenden Aufzeichnungen.
Frage 12:
Wer ist für die Aufzeichnung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verantwortlich?
Antwort:
Auf Grund des Arbeitszeitgesetzes haben
die Eisenbahnverkehrsunternehmen als Arbeitgeber die
zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen erforderlichen
Aufzeichnungen zu
führen.
Frage 13:
Wann ist damit zu rechnen, dass die
Eisenbahnbehörde eine Eisenbahnverordnung erstellt und
erlässt, die die Regelungsaufgaben konkret auflistet und vorschreibt?
a) Wann wird die Verkehrsordnung erstellt und erlassen?
b) Wann wird die Bauordnung erstellt und erlassen?
c)
Wann wird die Verordnung, die die Unternehmenspflichten eindeutig klarstellt,
erstellt und
erlassen?
Antwort:
Grundsätzlich wäre festzuhalten,
dass im Eisenbahnbereich bislang ein System vorherrschte,
wonach ein Eisenbahnunternehmen grundsätzlich nur auf eigener
Infrastruktur Betrieb führte.
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs war es daher nicht erforderlich, dass für alle
Eisenbahnunternehmen die
gleichen Regelungen gelten mussten. Es wurde daher-wie international
üblich - als ausreichend
angesehen, wenn die Eisenbahnunternehmen Vorschriften ausarbeiteten, die auf
die besonderen
Anlage- und Betriebsverhältnisse des Eisenbahnunternehmens Rücksicht
nehmen konnten. Die
Ausarbeitung derartiger Vorschriften wurde dabei stets durch das
Zurverfügungstellen von
Fachwissen durch die Oberste Eisenbahnbehörde
unterstützt, wobei im technischen Bereich die
Ergebnisse der Ausarbeitungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden sollen.
Die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957
beschränken sich daher auf ein Mindestmaß und
verwiesen bei den näheren Ausführungsbestimmungen hinsichtlich
Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs auf die von den
Eisenbahnunternehmen zu
erstellenden und von der Behörde zu genehmigenden Vorschriften. Auf diese
Weise war es den
Eisenbahnunternehmen möglich, in den Vorschriften die Besonderheiten der
jeweiligen Eisenbahn
zu berücksichtigen.
Um den Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die
Infrastruktur eines anderen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens unter Beibehaltung des bestehenden
Sicherheitsstandards
zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, erfolgt derzeit die Ausarbeitung von
bundeseinheitlichen
Vorschriften.
Als erster Schritt dieser Vereinheitlichung sollen daher
Verordnungen geschaffen werden, die in
Teilbereichen Bestimmungen schaffen, durch die für die Sicherheit und
Ordnung des
Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs auch beim Betrieb von (mehreren) Eisen-
bahnverkehrsunternehmen auf fremder Eisenbahninfrastruktur gewährleistet
bleibt.
Der Entwurf einer Eisenbahnverordnung (erster Teil) betreffend allgemeine Anforderungen an Bau
und Betrieb, allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens, Aufgaben des Betriebsleiters,
Anforderungen an den Betriebsleiter und Betriebsbedienstete sowie bestimmte zur
Betriebsabwicklung vorgesehen Signale wurde kürzlich (21. März 2002) zur Begutachtung
versendet.
Weitergehende Bestimmungen auf Verordnungsebene wie z.B. weitere bauliche und betriebliche
Anforderungen sind derzeit in Ausarbeitung.
Frage 14:
Wann ist mit einer klaren Kompetenzaufteilung
für die bei der Überprüfung der Voraussetzungen
bei der Vergabe der Eisenbahnkonzessionen und der Sicherheitsbescheinigung zu rechnen?
Antwort:
Die jeweiligen Zuständigkeiten im Bereich des Erwerbes
einer Berechtigung zum
Schieneninfrastrukturzugang
(Konzession, eigenes Vorschriftenwesen, Fahrzeuggenehmigungen,
..... durch die Eisenbahnbehörde) bzw die
Erfüllung der weiteren Zugangsvoraussetzungen
(Sicherheitsbescheinigung,
Trassenzuweisungen durch das Infrastrukturunternehmen) sind bereits
im Eisenbahngesetz entsprechend
definiert.
Für die Überprüfung der Voraussetzungen zur
Erlangung einer Konzession als Eisenbahnverkehrs-
unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2a EisbG 1957 erfolgt die Prüfung
entsprechender
Grundsatzangaben bzw Plausibilitätsnachweise - auch im Rahmen der
Vorstellungen des
Unternehmens über eine erste Aufnahme der angestrebten Verkehrsleistungen.
Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag in der
Erstellung eines Informationspapieres der
Behörde (aktualisierte Ausgabe Jänner 01, GZ.: 220.526/1-II/C/121/01)
mit Ausführungen
aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den bereits abgeschlossenen Konzessionsverfahren
und
den hiezu erfolgten Prüfungsanforderungen als ergänzende und
nähere Erläuterungen.
Diese Verkehrskonzession für die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer
Schieneninfrastruktur Dritter
in Österreich stellt jedoch noch keine ausreichende Grundlage für
die faktische Aufnahme eines
Eisenbahnbetriebes dar.
Aus bestehenden Gesetzen bzw.
Verordnungen leiten sich insbesondere bereits direkt begründete
Pflichten eines Eisenbahnunternehmens ab, wonach weitere einzuholende (Detail-)
Genehmigungen (wie z.B.: Fahrzeuggenehmigungen, Zuständigkeitsregelung des
verantwortlichen
Betriebsleiters,
Ausbildungsvorschriften, Verhaltensbestimmungen der Bediensteten,
Betriebsvorschriften,
Regelung der Übernahme der für das zu befahrende Netz
(Schieneninfrastruktur) maßgeblichen, konkret anzuwendenden Vorschriften
des
Schieneninfrastrukturuntemehmens....)
jedenfalls spätestens vor der Aufnahme des
Eisenbahnbetriebes zu
erwirken sind und die wesentliche weitere Grundlagen bzw.
Voraussetzungen für die konkrete Durchführung von
Eisenbahnverkehrsleistungen darstellen.
Darüberhinaus ist innerhalb des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens sicherzustellen, dass dem
Verkehrsunternehmen sämtliche Verhaltensbestimmungen im Sinne der Abwicklung
eines
sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehres bekannt sind und vor
Aufnahme eines
Verkehres eine entsprechende Prüfung und Bestätigung des
Eisenbahninfrastrukturuntemehmens
bezogen auf ihre konkreten
Anlage- und Betriebsverhältnisse erfolgt. In dieser
Sicherheitsbescheinigung
gemäß § 61 EisbG 1957 sind u.a. "die Bestimmungen
über die
Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes
insbesondere bezüglich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personals
zur Gewährleistung
der Sicherheit nachzuweisen".
Frage 15:
Wie erfolgt die Kontrolle einer fachgerechten Wartung bzw. des Zustandes der Fahrbetriebsmittel?
Antwort:
Grundsätzlich gehört die
Verkehrs- und betriebssichere Erhaltung der Fahrbetriebsmittel zu den in
§ 19 Abs. 1 EisbG festgeschriebenen Pflichten eines Eisenbahnunternehmens.
Für
Eisenbahnunternehmen im Inland erfolgen sämtliche Erhaltungsarbeiten auf
Grundlage behördlich
genehmigter Rahmenvorschriften wie z.B. M31, M60, M61 der ÖBB, wobei
insbesondere
Erhaltungsfristen definiert sind. Im Falle behördlicher Begutachtungen
(Neu- und Umbauten)
erfolgt die Kontrolle durch § 15 Personen des Eisenbahnunternehmens bzw.
amtliche
Sachverständige meines Ressorts bzw. bestellte nichtamtliche
Sachverständige.
Fragen 16 und 17:
Wie viele Mitarbeiter Ihres Hauses sind
mit der Vergabe der Bahnkonzessionen bzw. Überprüfung
von sicherheitsrelevanten Bahnfragen beschäftigt?
Glauben Sie, dass mit den
vorhandenen Personalressourcen all die oben angeführten offenen
Probleme gelöst werden können?
Antwort:
Derzeit sind inklusive der
Sekretariatskräfte 32 Mitarbeiterinnen mit der Vergabe der
Bahnkonzessionen bzw. der
Überprüfung der sicherheitsrelevanten Bahnfragen (Infrastruktur,
Fahrbetriebsmittel, Sicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungen)
beschäftigt.
Das mittels Initiativantrag eingebrachte
und im Parlament beschlossene Deregulierungsgesetz
kann in diesem Zusammenhang nur positiv zur Entlastung der
Eisenbahnbehörde beitragen, weil
darin neben der Kompetenzabgabe auch die Aufsicht - analog zu den Seilbahnen -
privatisiert
worden ist. Weiters ist geplant, kleinere Bauvorhaben (Einparteien-Verfahren)
genehmigungsfrei
zu stellen und damit entscheidende Schritte zu einer effizienten und weiterhin
funktionierenden
Verwaltung
zu setzen.