3674/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.05.2002

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3703/J-NR/2002 betreffend Sicherheitsstandards bei
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Abgeordneten Eder und Genossinnen am 25.3.2002 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zum Motiventeil

Zur Kritik am Deregulierungsgesetz möchte ich festhalten, dass diese Änderung des
Eisenbahngesetzes von Abgeordneten des Parlamentes als Initiativantrag und nicht vom bmvit
“über die Hintertür" eingebracht wurde.

Im Gegensatz zu der von den Anfragesteilem aufgestellten Behauptung kann das bmvit die
Abgabe der Kompetenzen für Anschluss-, Neben-, U- und Strassenbahnen an die Länder bzw.
die Bezirksverwaltungsbehörden dazu verwenden, sich mit den vorhandenen Personalressourcen
auf die Hauptbahnen, d.s. jene Bahnen, die im TERFN-Netz enthalten sind und damit dem offenen
Netzzugang unterliegen, zu konzentrieren und die von den Anfragestellern verlangten
Sicherheitsauflagen, einheitlichen Vorschriften und rechtlichen Rahmenbedingungen zu
implementieren.

Mit der Inanspruchnahme der Verkehrskonzession und dem Befahren der Infrastruktur Dritter
ergibt sich eine quantitative wie auch qualitative “Erweiterung" gegenüber dem bisherigen, auf
einen bestimmten Streckenbereich abgestellten Konzessionsumfang und damit auch eine
erforderliche Anpassung des derzeit bestehenden, auf das integrierte Eisenbahnunternehmen und
dessen konkreten Konzessionsbereich abgestellte Vorschriftenwesen.

§ 21 Abs. 3 EisbG 1957: “Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender
Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung des Personal, das
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs ausführt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und
Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs zu regeln. Diese Anordnungen
bedürfen der Genehmigung der Behörde."

Eine “Besonderheit" gegenüber einem integrierten Eisenbahnuntemehmen mit einem eigenen
Streckennetz ergibt sich auch dadurch, dass mit einer Zugangsberechtigung zur


Schieneninfrastruktur Dritter auch entsprechende Vorgaben des Eisenbahninfrastruktur-
unternehmens betreffend Einhaltung der für die jeweiligen befahrenen Strecken einzuhaltenden
Verkehrsregeln (siehe ua. § 61 EisbG 1957) verbunden sind.

Dies bezieht sich insbesondere auf das Erfordernis der eindeutigen Regelungen und die
Genehmigung von “Grundsatzvorschriften", wie für die Zuständigkeitsregelung des Betriebsleiters,
das Verhalten bzw. die Ausbildung des Personals, Tauglichkeitsvoraussetzungen, (Anzeige-,
Melde-) Pflichten gegenüber der Behörde oder Regelung der innerbetrieblichen Abläufe; weiters
auch Regelung der Übernahme der für das zu befahrende Netz (Schieneninfrastruktur)
maßgeblichen, konkret anzuwendenden Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens -
unabhängig von der jeweils konkret benutzten Schieneninfrastruktur.

Die Erstellung eines Mustertextes hinkünftiger Vorschriften erfolgte durch die Behörde und wird
den Unternehmen nach der derzeit stattfindenden behördeninternen Abstimmung zur Verfügung
gestellt werden.

Weiters sind derzeit nähere Bestimmungen auf Verordnungsebene in Begutachtung
(Eisenbahnverordnung 2002) bzw. in weiterer Ausarbeitung, durch die die Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs auch beim Betrieb von (mehreren)
Eisenbahnverkehrsuntemehmen auf fremder Infrastruktur gewährleistet wird.

Zur Absicherung der bestehenden Standards von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
im Eisenbahnwesen ist am 1. Jänner 2000 die Eisenbahn-Arbeitnehmerinnenschutzverordnung
(EisbAV) als Durchführungsverordnung zum Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) in Kraft
getreten, in der die bisher nur in innerbetrieblichen Dienstvorschriften der österreichischen
Eisenbahnunternehmen enthaltenen Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer im Gefahrenraum der
Gleise zusammengefasst und einheitlich geregelt wurden. Schwerpunkte dieser Regelung sind
Schutzbestimmungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie über die Durchführung von
Arbeitsvorgängen und Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen. Damit ist gleichzeitig auch eine
Angleichung an europäische Standards von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im
Eisenbahnwesen durch einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen erfolgt. Durch diese
einheitlichen Rahmenbedingungen werden auch neu in den österreichischen Markt eintretende
Eisenbahnunternehmen erfasst.

Fragen 1, 2 und 7:

Wie erfolgt der Erwerb und Erhalt der Streckenkenntnis von Triebfahrzeugführern (Tfzf) anderer
Eisenbahnverkehrsunternehmen als die der ÖBB?

Wie erfolgt eine laufende Kontrolle der Qualifikation von Tfzf und Zugbegleitern von anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU):

a)  Im Inland?

b)   Im Ausland

Wie passiert die Wiederzulassung nach längerer Dienstunterbrechung im Fahrdienst der Tfzf und
Zugbegleiter?


Antwort:

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen wird geregelt,
was Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zu fremder Infrastruktur beachten müssen. Es
steht den Eisenbahninfrastrukturunternehmen frei, hiebei auch auf Regelwerke wie etwa auf
Dienstvorschriften der österreichischen Bundesbahnen zu verweisen bzw. zugrundezulegen.

Es gelten die “Richtlinien für die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten, die

Unterweisung sowie die Nachprüfung der Triebfahrzeugführer bei den österreichischen

Eisenbahnunternehmen". Die Bestimmungen dieser Triebfahrzeugführer-Richtlinie gelten für alle

im Netz der ÖBB eingesetzten Triebfahrzeugen.

Darin ist u.a. vorgesehen, dass Unterweisungen und Nachprüfungen in periodischen Abständen

erfolgen. Nachprüfungen sind weiters auch nach einer länger als ein Jahr dauernden Abwesenheit

vom Triebfahrzeugfahrdienst vorgesehen.

Weiters finden sich auch in den von der Eisenbahnbehörde genehmigten Dienstvorschriften der

ÖBB V3 ("Betriebsvorschrift") oder der M 22 ("Dienst auf Triebfahrzeugen") Regelungen über die

Verwendbarkeit, Strecken- und Ortskenntnis der Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes

(Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter,...).

Der Erwerb der Streckenkenntnis kann u.a. auch durch die Mitfahrt am Triebfahrzeug auf der

betreffenden Strecke erworben werden.

Darüberhinaus werden für Zugbegleiter anderer Eisenbahnverkehrsuntemehmen die für die ÖBB-
Mitarbeiter gültigen “Richtlinien über die Ausbildung, regelmäßigen Unterweisungen und
periodischen Nachprüfungen von Mitarbeitern im ausführenden Betriebsdienst" in gleicher Form
angewendet.

Frage 3:

Wo und wie werden diese persönlichen Daten gespeichert und wer hat Zugriff auf diese Daten?

Antwort:

Berechtigungen zum Führen von Triebfahrzeugen im Netz der ÖBB werden von den ÖBB
datenmäßig erfasst und gespeichert. Zugriff haben die damit befassten Organisationseinheiten der
ÖBB.

Nach Abschluss der Prüfung wird für jeden Triebfahrzeugführer gemäß der vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Richtlinie ein Prüfungszeugnis erstellt, worin
u.a. die persönlichen Daten und der Umfang der Berechtigung enthalten sind.

Für bestimmte Verwendungen wie etwa die Triebfahrzeugführer gibt es darüberhinaus
entsprechende, vom Eisenbahnunternehmen ausgestellte Berechtigungsausweise.

Frage 4:

Wie werden die Sprachkenntnisse geprüft?

Antwort:

Die für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung bei der Erbringung von Eisenbahn-
verkehrsleistungen ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache wird mit einer erfolgreichen
Ablegung der Prüfung (Ergänzungsprüfung) und der im Rahmen des Prüfungsgespräches bei der


Prüfungskommission erfolgten Kontrolle gemäß Triebfahrzeugführer-Verordnung als gegeben
anzusehen sein.

Frage 5:

Wie werden Abweichungen vom Regelbetrieb zukünftig geregelt? (Bsp. Umleitungsverkehr)?

Antwort:

Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Verkehr auf dem Netz der ÖBB aufnehmen, werden
laufend über lang- und mittelfristig geplante Bauarbeiten informiert. Erforderliche Maßnahmen
(Umleitungsverkehre, Zugausfälle etc.) werden mit den betroffenen EVU abgestimmt und wie
bisher mittels Fahrplananordnung durch die ÖBB organisiert.

Frage 6:

Auf welcher Grundlage anerkennt das BMVIT ausländische Prüfungszeugnisse?

Antwort:

Das bmvit anerkennt ausländische Prüfungszeugnisse auf Grund des § 26 der
Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBI.
II Nr. 64/1999. Hiebei erfolgt die Prüfung, ob die
Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnisse den Anforderungen der
Triebfahrzeugführer-Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.

Frage 8:

Wie erfolgt die psychische und physische Tauglichkeitsuntersuchung?

Antwort:

Gemäß Triebfahrzeugführerverordnung (TFVO) ist der Arbeitgeber für die psychische und
physische Tauglichkeit verantwortlich. Der Arbeitgeber ÖBB überprüft dies anhand einer
arbeitsmedizinischen bzw. eignungspsychologischen Untersuchung gemäß den ÖBB-relevanten
Festlegungen.

Frage 9:

Welche Arbeitszeitregelung ist bei den EVU's (nicht nur ÖBB) bei grenzüberschreitendem Verkehr
anzuwenden?

Antwort:

Bei Eisenbahnverkehrsunternehmen ist auch im grenzüberschreitenden Verkehr grundsätzlich das
Arbeitszeitgesetz (AZG) anzuwenden, wobei in § 18 AZG für Arbeitnehmer in Betrieben des
öffentlichen Verkehrs Sonderbestimmungen festgelegt werden. Für die österreichischen
Bundesbahnen gelten darüberhinaus die Übergangsbestimmungen des Bundesbahngesetzes
1992.

Bei der Anwendung der Bestimmungen des AZG ist das Territorialitätsprinzip zu berücksichtigen,
sodass diese Bestimmungen auf alle Arbeitnehmer sowohl von inländischen als auch von
ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen anzuwenden sind, soweit diese in Österreich tätig
sind.


Auf Grund des Territorialitätsprinzips ergibt sich, dass das AZG auf im Ausland gesetzte
Sachverhalte grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Nur wenn für ein in Österreich ansässiges
Eisenbahnunternehmen teilweise im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen in einem engen
Zusammenhang mit den in Österreich erbrachten Arbeitsleistungen stehen, wie zum Beispiel beim
grenzüberschreitenden Verkehr, gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise
über das Bundesgebiet hinaus.

Frage 10:

Welche Behörde(n) überprüft diese Arbeitszeitregelungen beim grenzüberschreitendem Verkehr?

Antwort:

Für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen für die Arbeitnehmer der
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
als Arbeitnehmerschutzbehörde zuständig.

Frage 11:

Wie überprüft diese Behörde diese Arbeitszeitregelungen?

Antwort:

Die Überprüfung der Arbeitszeitregelungen erfolgt durch Einsicht in die auf Grund des
Arbeitszeitgesetzes zu führenden Aufzeichnungen.

Frage 12:

Wer ist für die Aufzeichnung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verantwortlich?

Antwort:

Auf Grund des Arbeitszeitgesetzes haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen als Arbeitgeber die
zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen erforderlichen Aufzeichnungen zu
führen.

Frage 13:

Wann ist damit zu rechnen, dass die Eisenbahnbehörde eine Eisenbahnverordnung erstellt und
erlässt, die die Regelungsaufgaben konkret auflistet und vorschreibt?

a)  Wann wird die Verkehrsordnung erstellt und erlassen?

b) Wann wird die Bauordnung erstellt und erlassen?

c)  Wann wird die Verordnung, die die Unternehmenspflichten eindeutig klarstellt, erstellt und
erlassen?

Antwort:

Grundsätzlich wäre festzuhalten, dass im Eisenbahnbereich bislang ein System vorherrschte,
wonach ein Eisenbahnunternehmen grundsätzlich nur auf eigener Infrastruktur Betrieb führte.
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs war es daher nicht erforderlich, dass für alle Eisenbahnunternehmen die
gleichen Regelungen gelten mussten. Es wurde daher-wie international üblich - als ausreichend
angesehen, wenn die Eisenbahnunternehmen Vorschriften ausarbeiteten, die auf die besonderen
Anlage- und Betriebsverhältnisse des Eisenbahnunternehmens Rücksicht nehmen konnten. Die
Ausarbeitung derartiger Vorschriften wurde dabei stets durch das Zurverfügungstellen von


Fachwissen durch die Oberste Eisenbahnbehörde unterstützt, wobei im technischen Bereich die
Ergebnisse der Ausarbeitungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden sollen.

Die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 beschränken sich daher auf ein Mindestmaß und
verwiesen bei den näheren Ausführungsbestimmungen hinsichtlich Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs auf die von den Eisenbahnunternehmen zu
erstellenden und von der Behörde zu genehmigenden Vorschriften. Auf diese Weise war es den
Eisenbahnunternehmen möglich, in den Vorschriften die Besonderheiten der jeweiligen Eisenbahn
zu berücksichtigen.

Um den Zugang von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Infrastruktur eines anderen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens unter Beibehaltung des bestehenden Sicherheitsstandards
zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, erfolgt derzeit die Ausarbeitung von bundeseinheitlichen
Vorschriften.

Als erster Schritt dieser Vereinheitlichung sollen daher Verordnungen geschaffen werden, die in
Teilbereichen Bestimmungen schaffen, durch die für die Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs auch beim Betrieb von (mehreren) Eisen-
bahnverkehrsunternehmen auf fremder Eisenbahninfrastruktur gewährleistet bleibt.

Der Entwurf einer Eisenbahnverordnung (erster Teil) betreffend allgemeine Anforderungen an Bau

und Betrieb, allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens, Aufgaben des Betriebsleiters,

Anforderungen an den Betriebsleiter und Betriebsbedienstete sowie bestimmte zur

Betriebsabwicklung vorgesehen Signale wurde kürzlich (21. März 2002) zur Begutachtung

versendet.

Weitergehende Bestimmungen auf Verordnungsebene wie z.B. weitere bauliche und betriebliche

Anforderungen sind derzeit in Ausarbeitung.

Frage 14:

Wann ist mit einer klaren Kompetenzaufteilung für die bei der Überprüfung der Voraussetzungen
bei der Vergabe der Eisenbahnkonzessionen und der Sicherheitsbescheinigung zu rechnen?

Antwort:

Die jeweiligen Zuständigkeiten im Bereich des Erwerbes einer Berechtigung zum
Schieneninfrastrukturzugang (Konzession, eigenes Vorschriftenwesen, Fahrzeuggenehmigungen,
..... durch die Eisenbahnbehörde) bzw die Erfüllung der weiteren Zugangsvoraussetzungen
(Sicherheitsbescheinigung, Trassenzuweisungen durch das Infrastrukturunternehmen) sind bereits
im Eisenbahngesetz entsprechend definiert.

Für die Überprüfung der Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession als Eisenbahnverkehrs-
unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2a EisbG 1957 erfolgt die Prüfung entsprechender
Grundsatzangaben bzw Plausibilitätsnachweise - auch im Rahmen der Vorstellungen des
Unternehmens über eine erste Aufnahme der angestrebten Verkehrsleistungen.

Diese Grundsätze fanden ihren Niederschlag in der Erstellung eines Informationspapieres der
Behörde (aktualisierte Ausgabe Jänner 01, GZ.: 220.526/1-II/C/121/01) mit Ausführungen
aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den bereits abgeschlossenen Konzessionsverfahren und
den hiezu erfolgten Prüfungsanforderungen als ergänzende und nähere Erläuterungen.


Diese Verkehrskonzession für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer
Schieneninfrastruktur Dritter in Österreich stellt jedoch noch keine ausreichende Grundlage für
die faktische Aufnahme eines Eisenbahnbetriebes dar.

Aus bestehenden Gesetzen bzw. Verordnungen leiten sich insbesondere bereits direkt begründete
Pflichten eines Eisenbahnunternehmens ab, wonach weitere einzuholende (Detail-)
Genehmigungen (wie z.B.: Fahrzeuggenehmigungen, Zuständigkeitsregelung des verantwortlichen
Betriebsleiters, Ausbildungsvorschriften, Verhaltensbestimmungen der Bediensteten,
Betriebsvorschriften, Regelung der Übernahme der für das zu befahrende Netz
(Schieneninfrastruktur) maßgeblichen, konkret anzuwendenden Vorschriften des
Schieneninfrastrukturuntemehmens....) jedenfalls spätestens vor der Aufnahme des
Eisenbahnbetriebes zu erwirken sind und die wesentliche weitere Grundlagen bzw.
Voraussetzungen für die konkrete Durchführung von Eisenbahnverkehrsleistungen darstellen.

Darüberhinaus ist innerhalb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sicherzustellen, dass dem
Verkehrsunternehmen sämtliche Verhaltensbestimmungen im Sinne der Abwicklung eines
sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehres bekannt sind und vor Aufnahme eines
Verkehres eine entsprechende Prüfung und Bestätigung des Eisenbahninfrastrukturuntemehmens
bezogen auf ihre konkreten Anlage- und Betriebsverhältnisse erfolgt. In dieser
Sicherheitsbescheinigung gemäß § 61 EisbG 1957 sind u.a. "die Bestimmungen über die
Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
insbesondere bezüglich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung
der Sicherheit nachzuweisen".

Frage 15:

Wie erfolgt die Kontrolle einer fachgerechten Wartung bzw. des Zustandes der Fahrbetriebsmittel?

Antwort:

Grundsätzlich gehört die Verkehrs- und betriebssichere Erhaltung der Fahrbetriebsmittel zu den in
§ 19 Abs. 1 EisbG festgeschriebenen Pflichten eines Eisenbahnunternehmens. Für
Eisenbahnunternehmen im Inland erfolgen sämtliche Erhaltungsarbeiten auf Grundlage behördlich
genehmigter Rahmenvorschriften wie z.B. M31, M60, M61 der ÖBB, wobei insbesondere
Erhaltungsfristen definiert sind. Im Falle behördlicher Begutachtungen (Neu- und Umbauten)
erfolgt die Kontrolle durch § 15 Personen des Eisenbahnunternehmens bzw. amtliche
Sachverständige meines Ressorts bzw. bestellte nichtamtliche Sachverständige.

Fragen 16 und 17:

Wie viele Mitarbeiter Ihres Hauses sind mit der Vergabe der Bahnkonzessionen bzw. Überprüfung
von sicherheitsrelevanten Bahnfragen beschäftigt?

Glauben Sie, dass mit den vorhandenen Personalressourcen all die oben angeführten offenen
Probleme gelöst werden können?

Antwort:

Derzeit sind inklusive der Sekretariatskräfte 32 Mitarbeiterinnen mit der Vergabe der
Bahnkonzessionen bzw. der Überprüfung der sicherheitsrelevanten Bahnfragen (Infrastruktur,
Fahrbetriebsmittel, Sicherungsanlagen und Eisenbahnkreuzungen) beschäftigt.


Das mittels Initiativantrag eingebrachte und im Parlament beschlossene Deregulierungsgesetz
kann in diesem Zusammenhang nur positiv zur Entlastung der Eisenbahnbehörde beitragen, weil
darin neben der Kompetenzabgabe auch die Aufsicht - analog zu den Seilbahnen - privatisiert
worden ist. Weiters ist geplant, kleinere Bauvorhaben (Einparteien-Verfahren) genehmigungsfrei
zu stellen und damit entscheidende Schritte zu einer effizienten und weiterhin funktionierenden
Verwaltung zu setzen.