368/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben

am 24. Februar 2000 unter der Nr. 385/J an mich eine schriftliche parlamentarische.

Anfrage betreffend die Minderheitenrechte der Steirischen Slowenen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Ich habe bereits in der Fragestunde im Nationalrat am 2. März 2000 meine Bereit -

schaft zum Ausdruck gebracht, mir dieses Thema unter einem gesamtheitlichen

Ansatz vorzunehmen.

 

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, daß die in der Steiermark beheimateten

steirischen Slowenen Teil der autochthonen slowenischen Volksgruppe sind, so daß

sich die Frage der „faktischen Anerkennung der steirischen Slowenen“ nicht stellt.

 

Zu den Fragen 3 und 5:

 

Die derzeit geltende Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der

Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowe -

nische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird,

zählt keine Behörden und Dienststellen in der Steiermark auf, weil offenbar davon

ausgegangen wurde, dass die vom Staatsvertrag von Wien implizierte Bevölkerungs -

dichte (arg. ,,. . slowenischer .... oder gemischter Bevölkerung“) in der Steiermark

nicht gegeben war. Sollten die Ausführungen des in absehbarer Zeit zu erwartenden

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zur gegenständlichen Amtssprachen -

verordnung ein Abgehen von dieser Annahme erforderlich machen, wird die Frage

im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes neu zu beurteilen sein.

 

Zu Frage 4:

 

Der in Verfassungsrang stehende Art. 7 Z 4 des Staatsvertrages betreffend die Wie -

derherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich gewährt ein

unmittelbar anwendbares subjektives Recht auf Elementarunterricht in slowenischer

Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Soweit mir

bekannt ist, liegen bisher keine Anmeldungen für einen Unterricht im Sinne Ihrer An -

frage vor.