3683/AB XXI.GP
Eingelangt am: 29.05.2002
DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Haftentschädigung II" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
8.336
|
792
|
617
|
Zu 2:
|
Justizanstalt
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Eisenstadt
|
384
|
—
|
9
|
|
Feldkirch
|
173
|
19
|
17
|
|
Graz-Jakomini
|
692
|
85
|
41
|
|
Innsbruck
|
427
|
33
|
34
|
|
Klagenfurt
|
402
|
38
|
23
|
|
Korneuburg
|
526
|
1
|
16
|
|
Krems
|
269
|
46
|
5
|
|
Leoben
|
190
|
28
|
16
|
|
Linz
|
475
|
37
|
49
|
|
Ried
|
233
|
18
|
8
|
|
Salzburg
|
375
|
38
|
17
|
|
St. Polten
|
211
|
—
|
12
|
|
Steyr
|
91
|
--
|
13
|
|
Wels
|
232
|
15
|
13
|
|
für Jugendliche Wien-Erdberg
|
443
|
—
|
274
|
|
Wien-Josefstadt
|
2.823
|
379
|
31
|
|
Wr. Neustadt
|
353
|
54
|
35
|
Zu 3:
Justizanstalt Eisenstadt:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
60
|
—
|
3
|
|
EU-Bürger
|
60
|
—
|
—
|
|
Sonstige
|
263
|
—
|
5
|
Justizanstalt Feldkirch:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
104
|
16
|
12
|
|
EU-Bürger
|
15
|
2
|
—
|
|
Sonstige
|
53
|
1
|
5
|
Justizanstalt Graz-Jakomini:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
371
|
37
|
26
|
|
EU-Bürger
|
27
|
6
|
1
|
|
Sonstige
|
291
|
42
|
14
|
Justizanstalt Innsbruck:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
232
|
19
|
29
|
|
EU-Bürger
|
63
|
4
|
--
|
|
Sonstige
|
129
|
10
|
5
|
Justizanstalt Klagenfurt:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
223
|
16
|
16
|
|
EU-Bürger
|
26
|
5
|
—
|
|
Sonstige
|
148
|
17
|
7
|
Justizanstalt Korneuburg:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
148
|
1
|
9
|
|
EU-Bürger
|
16
|
—
|
—
|
|
Sonstige
|
354
|
—
|
7
|
Justizanstalt Krems:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
71
|
9
|
2
|
|
EU-Bürger
|
1
|
1
|
—
|
|
Sonstige
|
189
|
36
|
3
|
Justizanstalt Leoben:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
117
|
5
|
12
|
|
EU-Bürger
|
4
|
1
|
—
|
|
Sonstige
|
68
|
22
|
3
|
Justizanstalt Linz:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
308
|
24
|
31
|
|
EU-Bürger
|
15
|
—
|
—
|
|
Sonstige
|
144
|
12
|
18
|
Justizanstalt Ried:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
46
|
5
|
1
|
|
EU-Bürger
|
9
|
—
|
—
|
|
Sonstige
|
176
|
13
|
7
|
Justizanstalt Salzburg:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
230
|
26
|
12
|
|
EU-Bürger
|
23
|
2
|
—
|
|
Sonstige
|
116
|
10
|
5
|
Justizanstalt St. Polten:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
113
|
—
|
6
|
|
EU-Bürger
|
9
|
—
|
—
|
|
Sonstige
|
88
|
—
|
5
|
Justizanstalt Steyr:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
61
|
—
|
9
|
|
EU-Bürger
|
1
|
--
|
—
|
|
Sonstige
|
28
|
—
|
4
|
Justizanstalt Wels:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
153
|
10
|
7
|
|
EU-Bürger
|
2
|
1
|
1
|
|
Sonstige
|
70
|
4
|
3
|
Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg (einschließlich Außenstelle für männliche
jugendliche Erwachsene in der Justizanstalt Wien-Josefstadt):
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
193
|
—
|
108
|
|
EU-Bürger
|
3
|
--
|
1
|
|
Sonstige
|
244
|
—
|
165
|
Justizanstalt Wien-Josef Stadt:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
1.368
|
164
|
10
|
|
EU-Bürger
|
86
|
14
|
—
|
|
Sonstige
|
1.350
|
195
|
20
|
Justizanstalt Wr. Neustadt:
|
Nationalität
|
Männer
|
Frauen
|
Jugendliche
|
|
Österreicher
|
154
|
22
|
10
|
|
EU-Bürger
|
11
|
2
|
—
|
|
Sonstige
|
183
|
29
|
25
|
Zu den nachfolgenden Fragen weise ich einleitend darauf
hin, dass mir eine voll-
ständige Beantwortung der Fragen 4-6, 8-10, 12, 13 und 15 aus folgenden -
bereits
in der zur Zahl 2768/J-NR/2001 erstatteten Anfragebeantwortung vom 12. Septem-
ber 2001 angeführten - Gründen auch diesmal nicht möglich ist:
Der Umstand, ob jemand Inländer, EU-Bürger oder
Bürger eines Drittstaates ist, ist
als Anspruchsvoraussetzung für eine Haftentschädigung nicht relevant
und wird da-
her nicht gesondert erfasst. Aus welchen Gründen ein Freispruch erfolgte,
könnte
nur durch Einsichtnahme in jeden einzelnen betreffenden Akt
erfolgen. Dasselbe gilt
für die Frage, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig
angeordneter Untersuchungs-
haft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt
wurde, oder
ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft freigesprochen
wurde.
Beide Möglichkeiten werden im Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b StEG
zusammenge-
fasst, sodass eine entsprechend differenzierte Beantwortung der Fragen mit
vertret-
barem Aufwand nicht möglich ist.
Davon ausgehend beantworte ich die Fragen anhand der mir
übermittelten Berichte
der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte
bzw. Landesgerichte und der im Bundesministerium für Justiz geführten
Statistiken
wie
folgt:
Zu 4:
Anhand der Berichte der Staatsanwaltschaften ergibt sich folgendes Bild:
Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Wien:
StA Wien 57
StA beim JGH Wien 25
StA Eisenstadt 16
StA St. Polten 3
StA Krems 1
StA Wr. Neustadt 5
StA Korneuburg 17
Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Graz:
StA Graz 9
StA Klagenfurt 9
StA Leoben 10
Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Innsbruck:
StA Innsbruck 11
StA
Feldkirch
3
Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Linz:
StALinz 15
StA Salzburg 9
StA Wels 10
StA Steyr 4
StA Ried/lnnkreis 0
Festzuhalten ist, dass die Staatsanwaltschaft Wien nur
für den Zeitraum vom 1. Jän-
ner bis 9. Dezember 2001 eine Registerabfrage durchführen konnte, weil ab
diesem
Zeitpunkt die Registerführung umgestellt wurde (VJ-Redesign) und damit
Probleme
organisatorischer und technischer Natur verbunden waren. Hinzuweisen ist
weiters
darauf, dass in der Statistik der Staatsanwaltschaft Wien alle Fälle
registriert sind, in
denen eine Voruntersuchung anhängig war (und die gemäß §
109 Abs. 1 StPO ein-
gestellt wurde) und sich ein Beschuldigter in Haft befand. Erfasst sind somit
auch
Fälle, in denen der Beschuldigte lediglich in Verwahrungshaft
gemäß § 175 StPO
genommen, über ihn aber nicht eine Untersuchungshaft nach § 180 StPO
verhängt
wurde. Die Erledigungseintragung "§ 109 StPO" schließt
zudem nicht aus, dass das
Verfahren wegen Nebenfakten erfolgreich fortgeführt wurde, die allenfalls
auch eine
Haftverhängung begründet hätten. Ein direkter Vergleich dieser
Zahlen mit jenen der
anderen Staatsanwaltschaften ist daher nicht möglich.
Zu 5 und 9:
Im Jahre 2001 wurden 49 Anträge gestellt - und zwar:
LGSt Wien 25
LGZRS Wien 1
LG Eisenstadt 6
LG Wr. Neustadt 1
LGSt Graz 3
LG Klagenfurt 2
LG Innsbruck 5
LG Linz 3
LG Salzburg 1
LG Wels 1
LG Ried/lnnkreis 1
Zu 6 und 10:
Im Jahre 2001 wurden 36 Anträge positiv erledigt - und zwar:
LGSt Wien 17
LGZRS Wien 1
LG Eisenstadt 5
LG Wr. Neustadt 1
LGSt Graz 2
LG Klagenfurt 2
LG Innsbruck 5
LG Linz 2
LG Salzburg 1
Insgesamt wurde an Entschädigung der Betrag von
3,020.481,59 S anerkannt und
ein Betrag von 2,349.214,88 S ausgezahlt. Diese Differenz erklärt sich
damit, dass
einerseits im Jahre 2001
anerkannte Beträge noch nicht in der Statistik aufscheinen,
weil die Auszahlung erst im Jahr 2002 erfolgte, und andererseits Beträge,
die bereits
im Jahre 2000 anerkannt worden waren, erst 2001 zur Auszahlung gelangten und
daher entsprechend hinzugezählt wurden.
Zu 7, 11 und 14:
Zur Gesamthöhe möglicher Haftentschädigungen bei einer geänderten Rechtslage
im Sinne dieser Fragen lassen sich derzeit keine verlässlichen Aussagen treffen.
Zu 8:
Da der Umstand, ob ein Ersatzwerber "glatt" oder "in dubio" freigesprochen wurde,
nur durch eine mit unvertretbarem Aufwand verbundene
Einsichtnahme in den jewei-
ligen Akt hätte ermittelt werden können und häufig aus den Akten
nicht genau fest-
stellbar gewesen wäre,
ob ein Freispruch "glatt" oder "in dubio" erfolgte
(beispiels-
weise deshalb, weil lediglich gekürzte Urteilsausfertigungen vorliegen),
ist eine de-
taillierte Beantwortung nicht möglich. Im Übrigen ergibt sich
folgendes Bild:
Sprengel des OLG Wien:
LGSt Wien nicht beantwortbar; siehe zu Frage 12 und 15.
JGH Wien 5
LG Eisenstadt 8
LG St. Polten 0
LG Krems 0
LG Wr. Neustadt 0
LG Korneuburg 1
Sprengel des OLG Graz:
LGSt Graz 5
LG Klagenfurt 1
LG Leoben 6
Sprengel des OLG Innsbruck:
LG Innsbruck 7
(bis zur Einführung des VJ-Redesign am 5. Juni 2001)
LG
Feldkirch
0
Sprengel des OLG Linz:
LG Linz 6 (bis zur Einführung des VJ-Redesign am 1. Juli 2001)
LG Salzburg 6
LG Wels 8
LG Steyr 0
LG Ried/lnnkreis 8
Zu 12 und 15:
Die Gerichte erstatteten großteils Fehlberichte, d.h. es sind keine Fälle bekannt. Im
Übrigen ergibt sich folgendes Bild:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien berichtete,
dass eine Beantwortung in Er-
mangelung geeigneten statistischen Materials nicht erfolgen kann, zumal eine
hän-
dische Auswertung sämtlicher Akten mit dem zur Verfügung stehenden
Personal or-
ganisatorisch nicht durchführbar ist.
Das Landesgericht für Strafsachen Graz berichtete zu
Frage 12 über drei Fälle (dar-
unter kein Geschworenenverfahren), die Landesgerichte Innsbruck und Steyr zu
Frage 15 über jeweils einen Fall.
Zu 13:
Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil
von der einschlägigen Be-
stimmung, nämlich § 2 Abs. 1 lit. c StEG, nicht nur Freisprüche
nach Wiederaufnah-
meverfahren erfasst sind, sondern auch die Einstellung des Verfahrens bzw. ein
Freispruch auch in sonstigen Fällen, etwa nach einer Erneuerung des
Strafverfah-
rens gemäß § 363 a StPO.
Im Jahre 2001 wurde ein Antrag gemäß § 2
Abs. 1 lit. c StEG beim LG Eisenstadt
eingebracht. Ein Entschädigungsbetrag wurde in diesem Fall nicht
anerkannt.
Zu 16:
Es sind derzeit fünf Gerichtsverfahren wegen Haftentschädigung anhängig, die auf
das Amtshaftungsgesetz und die EMRK gestützt werden;
festzuhalten ist allerdings,
dass es sich dabei nicht um die sonst in dieser Anfrage hauptsächlich
angesproche-
nen Fälle von Haftentschädigung nach gesetzmäßig
angeordneter Untersuchungs-
haft handelt, sondern entsprechend den Anspruchsvoraussetzungen nach dem AHG
und Art. 5 Abs. 5 EMRK um
Verfahren, in denen der Anspruch auf das Vorbringen
der rechtswidrigen Verhängung der
U-Haft bzw. Strafhaft gestützt wird. In einem wei-
teren
Gerichtsverfahren wurde ein Anspruch nach dem StEG releviert.
Zu 17:
Beim EGMR sind derzeit zwei Verfahren gegen die Republik Österreich anhängig, in
denen eine
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) im Zusam-
menhang mit Verfahren nach dem StEG behauptet
wird.
Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass naturgemäß nur jene Menschenrechtsbeschwer-
den angeführt werden können, mit denen die Republik Österreich
bereits befasst
wurde.
Zu 18:
Ich sehe keine
Veranlassung, von der einleitenden Feststellung meiner Anfragebe-
antwortung vom 12. September 2001 abzuweichen. In dem in der Anfrage zitierten
Erkenntnis betont der EGMR, dass nach dem rechtskräftigen Freispruch des
Be-
schwerdeführers die österreichischen Gerichte im
Entschädigungsverfahren
Feststellungen getroffen haben, in denen die Ansicht geäußert wurde,
es bestehe
ein andauernder Verdacht gegen den Beschwerdeführer, wodurch sie seine
Unschuld angezweifelt hätten (ÖJZ 2001/29).
Der
in der nunmehrigen Anfragebegründung hergestellte Gegensatz zum Inhalt der
Entscheidung des OGH vom 11.10.2001, 15 Os 136/01, über das Kriterium der
Ent-
kräftung des Verdachts im Fall der Einstellung eines Strafverfahrens
besteht jedoch
schon deshalb nicht, weil der EGMR in seiner Entscheidung im Fall Rushiti gegen
Österreich vom 21.3.2000 (ÖJZ 2001/5) - auf die er sich in der
nachfolgenden Ent-
scheidung Lamanna gegen Österreich ausdrücklich stützt -
festgehalten hat, dass
ein Ausspruch über Verdächtigungen zulässig und mit dem
Grundsatz der Un-
schuldsvermutung vereinbar ist, solange ein Strafverfahren nicht mit einer
Entschei-
dung über die Begründetheit der Anklage geendet hat.
Zu 19:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung 2755/AB XXI. GP angekündigt, habe ich
den
Auftrag gegeben, auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte einen den Anforderungen der EMRK in vollem Umfang
ent-
sprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Mit diesem Vorhaben habe ich auch
schon den Ministerrat befasst, der es zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
Nach dem derzeit in Ausarbeitung stehenden Gesetzesentwurf soll die Vorausset-
zung der "Verdachtsentkräftung" nach einem rechtskräftigen
Freispruch in Hinkunft
konventionskonform entfallen. Zudem sollen für die Prüfung von Grund
und Höhe
der Ansprüche in Hinkunft ausschließlich
Zivilgerichte zuständig sein. Überlegt wird
auch, einem Betroffenen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden
zuzuerkennen.
Mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfes, der zur Begutachtung versandt werden
kann, ist voraussichtlich bis zum Sommer dieses Jahres zu rechnen.
Zu 20:
Nach den Berichten der Präsidenten der Oberlandesgerichte fielen in den Jahren
2000,
2001 und 2002 (bislang) folgende Fälle "MRK-konformer"
Entscheidungen an,
wobei vielfach auf die unklare Formulierung dieser Frage hingewiesen wurde:
Sprengel des OLG Wien:
LGSt Wien in allen Fällen
JGH Wien 0 / 5 / bislang 2
LG Eisenstadt 0 /1 / bislang 0
LG St. Polten 0
LG Krems 0
LG Wr. Neustadt 1 / 0 / bislang 1
LG Komeuburg 0
Sprengel des OLG Graz:
LGSt Graz 3 /1 / bislang 0
LG Klagenfurt 3-4 / 4-5 / bislang 5
LG Leoben 0 / 2 / bislang 2
Sprengel des OLG Innsbruck:
LG Innsbruck 9
/ 4 / bislang 2
LG
Feldkirch 0/0/0
Sprengel des OLG Linz:
LG Linz nicht beantwortbar
LG Salzburg 0 / 0 / bislang 0 (nach Freispruch) bzw.
1 / 2 / bislang 1 (nach "Einstellung")
LG Wels 0
/ 0 / bislang 1 (durch OLG-Entscheidung)
LG
Steyr
0
LG Ried/lnnkreis eine OLG-Entscheidung
(StEG-Entschädigung trotz aufrechten Verdachts)
Zu 21 und 22:
Grundsätzlich
betrifft die Beurteilung der Rechtsprechung der unabhängigen Gerich-
te durch den Bundesminister für Justiz keinen Gegenstand der Vollziehung
und un-
terliegt daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Ich habe
bereits vor
den in der Anfrage erwähnten gerichtlichen Entscheidungen mehrfach
öffentlich be-
kundet, dass ich eine Reform des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes
für er-
forderlich halte, um eine weitere Auseinandersetzung mit Verdachtsgründen
nach
rechtskräftigen Freisprüchen zu vermeiden und eine möglichst
weitgehende Gleich-
behandlung der Fälle zu erreichen, in denen nach Untersuchungshaft keine
Verurtei-
lung des Betroffenen erfolgte.
In diesem Sinn
sehe ich gerichtliche Entscheidungen, die von der strikten Entkräf-
tung des Tatverdachts als Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Haftentschädi-
gung abgehen, als argumentative Unterstützung des Reformvorhabens.