3683/AB XXI.GP

Eingelangt am: 29.05.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Haftentschädigung
II" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

8.336

 

792

 

617

 

Zu 2:

Justizanstalt

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Eisenstadt

 

384

 

 

9

 

Feldkirch

 

173

 

19

 

17

 

Graz-Jakomini

 

692

 

85

 

41

 

Innsbruck

 

427

 

33

 

34

 

Klagenfurt

 

402

 

38

 

23

 

Korneuburg

 

526

 

1

 

16

 

Krems

 

269

 

46

 

5

 

Leoben

 

190

 

28

 

16

 

Linz

 

475

 

37

 

49

 

Ried

 

233

 

18

 

8

 

Salzburg

 

375

 

38

 

17

 

St. Polten

 

211

 

 

12

 

Steyr

 

91

 

--

 

13

 

Wels

 

232

 

15

 

13

 

für Jugendliche Wien-Erdberg

 

443

 

 

274

 

Wien-Josefstadt

 

2.823

 

379

 

31

 

Wr. Neustadt

 

353

 

54

 

35

 


Zu 3:

Justizanstalt Eisenstadt:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

60

 

 

3

 

EU-Bürger

 

60

 

 

 

Sonstige

 

263

 

 

5

 

Justizanstalt Feldkirch:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

104

 

16

 

12

 

EU-Bürger

 

15

 

2

 

 

Sonstige

 

53

 

1

 

5

 

Justizanstalt Graz-Jakomini:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

371

 

37

 

26

 

EU-Bürger

 

27

 

6

 

1

 

Sonstige

 

291

 

42

 

14

 

Justizanstalt Innsbruck:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

232

 

19

 

29

 

EU-Bürger

 

63

 

4

 

--

 

Sonstige

 

129

 

10

 

5

 

Justizanstalt Klagenfurt:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

223

 

16

 

16

 

EU-Bürger

 

26

 

5

 

 

Sonstige

 

148

 

17

 

7

 

Justizanstalt Korneuburg:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

148

 

1

 

9

 

EU-Bürger

 

16

 

 

 

Sonstige

 

354

 

 

7

 


Justizanstalt Krems:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

71

 

9

 

2

 

EU-Bürger

 

1

 

1

 

 

Sonstige

 

189

 

36

 

3

 

Justizanstalt Leoben:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

117

 

5

 

12

 

EU-Bürger

 

4

 

1

 

 

Sonstige

 

68

 

22

 

3

 

Justizanstalt Linz:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

308

 

24

 

31

 

EU-Bürger

 

15

 

 

 

Sonstige

 

144

 

12

 

18

 

Justizanstalt Ried:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

46

 

5

 

1

 

EU-Bürger

 

9

 

 

 

Sonstige

 

176

 

13

 

7

 

Justizanstalt Salzburg:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

230

 

26

 

12

 

EU-Bürger

 

23

 

2

 

 

Sonstige

 

116

 

10

 

5

 

Justizanstalt St. Polten:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

113

 

 

6

 

EU-Bürger

 

9

 

 

 

Sonstige

 

88

 

 

5

 


Justizanstalt Steyr:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

61

 

 

9

 

EU-Bürger

 

1

 

--

 

 

Sonstige

 

28

 

 

4

 

Justizanstalt Wels:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

153

 

10

 

7

 

EU-Bürger

 

2

 

1

 

1

 

Sonstige

 

70

 

4

 

3

 

Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg (einschließlich Außenstelle für männliche
jugendliche Erwachsene in der Justizanstalt Wien-Josefstadt):

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

193

 

 

108

 

EU-Bürger

 

3

 

--

 

1

 

Sonstige

 

244

 

 

165

 

Justizanstalt Wien-Josef Stadt:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

1.368

 

164

 

10

 

EU-Bürger

 

86

 

14

 

 

Sonstige

 

1.350

 

195

 

20

 

Justizanstalt Wr. Neustadt:

Nationalität

 

Männer

 

Frauen

 

Jugendliche

 

Österreicher

 

154

 

22

 

10

 

EU-Bürger

 

11

 

2

 

 

Sonstige

 

183

 

29

 

25

 

Zu den nachfolgenden Fragen weise ich einleitend darauf hin, dass mir eine voll-
ständige Beantwortung der Fragen 4-6, 8-10, 12, 13 und 15 aus folgenden - bereits
in der zur Zahl 2768/J-NR/2001 erstatteten Anfragebeantwortung vom 12. Septem-
ber 2001 angeführten - Gründen auch diesmal nicht möglich ist:

Der Umstand, ob jemand Inländer, EU-Bürger oder Bürger eines Drittstaates ist, ist
als Anspruchsvoraussetzung für eine Haftentschädigung nicht relevant und wird da-
her nicht gesondert erfasst. Aus welchen Gründen ein Freispruch erfolgte, könnte


nur durch Einsichtnahme in jeden einzelnen betreffenden Akt erfolgen. Dasselbe gilt
für die Frage, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungs-
haft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde, oder
ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft freigesprochen wurde.
Beide Möglichkeiten werden im Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b StEG zusammenge-
fasst, sodass eine entsprechend differenzierte Beantwortung der Fragen mit vertret-
barem Aufwand nicht möglich ist.

Davon ausgehend beantworte ich die Fragen anhand der mir übermittelten Berichte
der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte
bzw. Landesgerichte und der im Bundesministerium für Justiz geführten Statistiken
wie folgt:

Zu 4:

Anhand der Berichte der Staatsanwaltschaften ergibt sich folgendes Bild:

Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Wien:

StA Wien                        57

StA beim JGH Wien         25

StA Eisenstadt                 16

StA St. Polten                     3

StA Krems                          1

StA Wr. Neustadt                 5

StA Korneuburg               17

Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Graz:

StA Graz                             9

StA Klagenfurt                     9

StA Leoben                      10

Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Innsbruck:

StA Innsbruck                   11
StA Feldkirch                            3

Staatsanwaltschaften im Sprengel der OStA Linz:

StALinz                           15

StA Salzburg                      9

StA Wels                         10

StA Steyr                           4

StA Ried/lnnkreis                0


Festzuhalten ist, dass die Staatsanwaltschaft Wien nur für den Zeitraum vom 1. Jän-
ner bis 9. Dezember 2001 eine Registerabfrage durchführen konnte, weil ab diesem
Zeitpunkt die Registerführung umgestellt wurde (VJ-Redesign) und damit Probleme
organisatorischer und technischer Natur verbunden waren. Hinzuweisen ist weiters
darauf, dass in der Statistik der Staatsanwaltschaft Wien alle Fälle registriert sind, in
denen eine Voruntersuchung anhängig war (und die gemäß § 109 Abs. 1 StPO ein-
gestellt wurde) und sich ein Beschuldigter in Haft befand. Erfasst sind somit auch
Fälle, in denen der Beschuldigte lediglich in Verwahrungshaft gemäß § 175 StPO
genommen, über ihn aber nicht eine Untersuchungshaft nach § 180 StPO verhängt
wurde. Die Erledigungseintragung "§ 109 StPO" schließt zudem nicht aus, dass das
Verfahren wegen Nebenfakten erfolgreich fortgeführt wurde, die allenfalls auch eine
Haftverhängung begründet hätten. Ein direkter Vergleich dieser Zahlen mit jenen der
anderen Staatsanwaltschaften ist daher nicht möglich.

Zu 5 und 9:

Im Jahre 2001 wurden 49 Anträge gestellt - und zwar:

LGSt Wien               25

LGZRS Wien             1

LG Eisenstadt            6

LG Wr. Neustadt         1

LGSt Graz                  3

LG Klagenfurt             2

LG Innsbruck              5

LG Linz                     3

LG Salzburg               1

LG Wels                    1

LG Ried/lnnkreis         1

Zu 6 und 10:

Im Jahre 2001 wurden 36 Anträge positiv erledigt - und zwar:

LGSt Wien               17

LGZRS Wien             1

LG Eisenstadt            5

LG Wr. Neustadt         1

LGSt Graz                 2

LG Klagenfurt            2

LG Innsbruck             5

LG Linz                     2

LG Salzburg              1


Insgesamt wurde an Entschädigung der Betrag von 3,020.481,59 S anerkannt und
ein Betrag von 2,349.214,88 S ausgezahlt. Diese Differenz erklärt sich damit, dass
einerseits im Jahre 2001 anerkannte Beträge noch nicht in der Statistik aufscheinen,
weil die Auszahlung erst im Jahr 2002 erfolgte, und andererseits Beträge, die bereits
im Jahre 2000 anerkannt worden waren, erst 2001 zur Auszahlung gelangten und
daher entsprechend hinzugezählt wurden.

Zu 7, 11 und 14:

Zur Gesamthöhe möglicher Haftentschädigungen bei einer geänderten Rechtslage

im Sinne dieser Fragen lassen sich derzeit keine verlässlichen Aussagen treffen.

Zu 8:

Da der Umstand, ob ein Ersatzwerber "glatt" oder "in dubio" freigesprochen wurde,

nur durch eine mit unvertretbarem Aufwand verbundene Einsichtnahme in den jewei-
ligen Akt hätte ermittelt werden können und häufig aus den Akten nicht genau fest-
stellbar gewesen wäre, ob ein Freispruch "glatt" oder "in dubio" erfolgte (beispiels-
weise deshalb, weil lediglich gekürzte Urteilsausfertigungen vorliegen), ist eine de-
taillierte Beantwortung nicht möglich. Im Übrigen ergibt sich folgendes Bild:

Sprengel des OLG Wien:

LGSt Wien             nicht beantwortbar; siehe zu Frage 12 und 15.

JGH Wien              5

LG Eisenstadt        8

LG St. Polten         0

LG Krems              0

LG Wr. Neustadt     0

LG Korneuburg       1

Sprengel des OLG Graz:

LGSt Graz             5

LG Klagenfurt         1

LG Leoben             6

Sprengel des OLG Innsbruck:

LG Innsbruck          7 (bis zur Einführung des VJ-Redesign am 5. Juni 2001)
LG Feldkirch              0


Sprengel des OLG Linz:

LG Linz                  6 (bis zur Einführung des VJ-Redesign am 1. Juli 2001)

LG Salzburg           6

LG Wels                8

LG Steyr                0

LG Ried/lnnkreis     8

Zu 12 und 15:

Die Gerichte erstatteten großteils Fehlberichte, d.h. es sind keine Fälle bekannt. Im

Übrigen ergibt sich folgendes Bild:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien berichtete, dass eine Beantwortung in Er-
mangelung geeigneten statistischen Materials nicht erfolgen kann, zumal eine hän-
dische Auswertung sämtlicher Akten mit dem zur Verfügung stehenden Personal or-
ganisatorisch nicht durchführbar ist.

Das Landesgericht für Strafsachen Graz berichtete zu Frage 12 über drei Fälle (dar-
unter kein Geschworenenverfahren), die Landesgerichte Innsbruck und Steyr zu
Frage 15 über jeweils einen Fall.

Zu 13:

Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil von der einschlägigen Be-
stimmung, nämlich § 2 Abs. 1 lit. c StEG, nicht nur Freisprüche nach Wiederaufnah-
meverfahren erfasst sind, sondern auch die Einstellung des Verfahrens bzw. ein
Freispruch auch in sonstigen Fällen, etwa nach einer Erneuerung des Strafverfah-
rens gemäß § 363 a StPO.

Im Jahre 2001 wurde ein Antrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. c StEG beim LG Eisenstadt
eingebracht. Ein Entschädigungsbetrag wurde in diesem Fall nicht anerkannt.

Zu 16:

Es sind derzeit fünf Gerichtsverfahren wegen Haftentschädigung anhängig, die auf

das Amtshaftungsgesetz und die EMRK gestützt werden; festzuhalten ist allerdings,
dass es sich dabei nicht um die sonst in dieser Anfrage hauptsächlich angesproche-
nen Fälle von Haftentschädigung nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungs-
haft handelt, sondern entsprechend den Anspruchsvoraussetzungen nach dem AHG
und Art. 5 Abs. 5 EMRK um Verfahren, in denen der Anspruch auf das Vorbringen
der rechtswidrigen Verhängung der U-Haft bzw. Strafhaft gestützt wird. In einem wei-
teren Gerichtsverfahren wurde ein Anspruch nach dem StEG releviert.


Zu 17:

Beim EGMR sind derzeit zwei Verfahren gegen die Republik Österreich anhängig, in

denen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) im Zusam-
menhang mit Verfahren nach dem StEG behauptet wird.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass naturgemäß nur jene Menschenrechtsbeschwer-
den angeführt werden können, mit denen die Republik Österreich bereits befasst
wurde.

Zu 18:

Ich sehe keine Veranlassung, von der einleitenden Feststellung meiner Anfragebe-
antwortung vom 12. September 2001 abzuweichen. In dem in der Anfrage zitierten
Erkenntnis betont der EGMR, dass nach dem rechtskräftigen Freispruch des Be-
schwerdeführers die österreichischen Gerichte im Entschädigungsverfahren
Feststellungen getroffen haben, in denen die Ansicht geäußert wurde, es bestehe
ein andauernder Verdacht gegen den Beschwerdeführer, wodurch sie seine
Unschuld angezweifelt hätten (ÖJZ 2001/29).

Der in der nunmehrigen Anfragebegründung hergestellte Gegensatz zum Inhalt der
Entscheidung des OGH vom 11.10.2001, 15 Os 136/01, über das Kriterium der Ent-
kräftung des Verdachts im Fall der Einstellung eines Strafverfahrens besteht jedoch
schon deshalb nicht, weil der EGMR in seiner Entscheidung im Fall Rushiti gegen
Österreich vom 21.3.2000 (ÖJZ 2001/5) - auf die er sich in der nachfolgenden Ent-
scheidung Lamanna gegen Österreich ausdrücklich stützt - festgehalten hat, dass
ein Ausspruch über Verdächtigungen zulässig und mit dem Grundsatz der Un-
schuldsvermutung vereinbar ist, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entschei-
dung über die Begründetheit der Anklage geendet hat.

Zu 19:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung 2755/AB XXI. GP angekündigt, habe ich

den Auftrag gegeben, auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte einen den Anforderungen der EMRK in vollem Umfang ent-
sprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Mit diesem Vorhaben habe ich auch
schon den Ministerrat befasst, der es zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
Nach dem derzeit in Ausarbeitung stehenden Gesetzesentwurf soll die Vorausset-
zung der "Verdachtsentkräftung" nach einem rechtskräftigen Freispruch in Hinkunft
konventionskonform entfallen. Zudem sollen für die Prüfung von Grund und Höhe


der Ansprüche in Hinkunft ausschließlich Zivilgerichte zuständig sein. Überlegt wird
auch, einem Betroffenen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden zuzuerkennen.
Mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfes, der zur Begutachtung versandt werden
kann, ist voraussichtlich bis zum Sommer dieses Jahres zu rechnen.

Zu 20:

Nach den Berichten der Präsidenten der Oberlandesgerichte fielen in den Jahren

2000, 2001 und 2002 (bislang) folgende Fälle "MRK-konformer" Entscheidungen an,
wobei vielfach auf die unklare Formulierung dieser Frage hingewiesen wurde:

Sprengel des OLG Wien:

LGSt Wien             in allen Fällen

JGH Wien              0 / 5 / bislang 2

LG Eisenstadt         0 /1 / bislang 0

LG St. Polten          0

LG Krems              0

LG Wr. Neustadt     1 / 0 / bislang 1

LG Komeuburg       0

Sprengel des OLG Graz:

LGSt Graz             3 /1 / bislang 0

LG Klagenfurt         3-4 / 4-5 / bislang 5

LG Leoben            0 / 2 / bislang 2

Sprengel des OLG Innsbruck:

LG Innsbruck          9 / 4 / bislang 2
LG Feldkirch            0/0/0

Sprengel des OLG Linz:

LG Linz                  nicht beantwortbar

LG Salzburg           0 / 0 / bislang 0 (nach Freispruch) bzw.

1 / 2 / bislang 1 (nach "Einstellung")

LG Wels                 0 / 0 / bislang 1 (durch OLG-Entscheidung)
LG Steyr                  0
LG Ried/lnnkreis     eine OLG-Entscheidung

(StEG-Entschädigung trotz aufrechten Verdachts)


Zu 21 und 22:

Grundsätzlich betrifft die Beurteilung der Rechtsprechung der unabhängigen Gerich-
te durch den Bundesminister für Justiz keinen Gegenstand der Vollziehung und un-
terliegt daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Ich habe bereits vor
den in der Anfrage erwähnten gerichtlichen Entscheidungen mehrfach öffentlich be-
kundet, dass ich eine Reform des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes für er-
forderlich halte, um eine weitere Auseinandersetzung mit Verdachtsgründen nach
rechtskräftigen Freisprüchen zu vermeiden und eine möglichst weitgehende Gleich-
behandlung der Fälle zu erreichen, in denen nach Untersuchungshaft keine Verurtei-
lung des Betroffenen erfolgte.

In diesem Sinn sehe ich gerichtliche Entscheidungen, die von der strikten Entkräf-
tung des Tatverdachts als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Haftentschädi-
gung abgehen, als argumentative Unterstützung des Reformvorhabens.