3685/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.06.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3713/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

Fragen 1 und 2:


Die Entlohnung von Dr. Hrabcik erfolgte nach den gesetzlichen Bestimmungen. An-
gaben über den konkreten Monatsbezug können aus Datenschutzgründen nicht ge-
macht werden.

Fragen 3 und 4:

Die Ordinationstätigkeit von Dr. Hrabcik, die keine in der Anfrage genannte “Neben-
tätigkeit" darstellt, wurde von ihm bereits zu Beginn seines Dienstverhältnisses im
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemeldet.

Die Notwendigkeit der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung seitens des Dienst-
gebers ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in ganz bestimmten Fällen vor-
gesehen und war bzw. ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Nebenbeschäftigung
wurde von Frau Bundesministerin a.D. Dr. Sickl bzw. dem Herrn Staatssekretär
Dr. Waneck zur Kenntnis genommen.

Die Nebenbeschäftigung wurde mit der Meldung im Februar 2000 unter der Voraus-
setzung (und in dem Ausmaß) zur Kenntnis genommen, dass durch diese Tätigkeit
weder eine Behinderung der dienstlichen Aufgabenerfüllung eintritt, noch die Vermu-
tung der Befangenheit hervorgerufen wird und auch keine wesentlichen dienstlichen
Interessen gefährdet werden.

Die Gutachtertätigkeit von Dr. Hrabcik ist keine eigene Tätigkeit, sondern bezieht
sich auf die Tätigkeit in der Ordination.


In Beantwortung einer hierzu ergangenen Anfrage der Printmedien seitens des
Pressesprechers des Staatssekretariates für Gesundheit sollte mit dieser - missver-
ständlichen - Formulierung zum Ausdruck gebracht werden, dass Dr. Hrabcik als
Vertragsbediensteter, analog zu den einschlägigen Bestimmungen des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes (BDG) und sohin unter Zugrundelegung der ihn betreffenden
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes, einer gemeldeten und zur
Kenntnis genommenen Nebenbeschäftigung nachgeht.

Beim Einvernehmen zwischen Dr. Hrabcik und der Wiener Gebietskrankenkasse
handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen, deren näherer Inhalt dem Bun-
desministerium für soziale Sicherheit und Generationen nicht bekannt ist und diesem
darüber auch keine Informationen zustehen. In welchem Umfang und wann die Kas-
senverträge gekündigt wurden, ist kein Gegenstand eines Meldeverfahrens an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.

Dr. Hrabcik hat der Personalabteilung mit Schreiben vom 27. März 2002 mitgeteilt,
dass er mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 seine Ordinationstätigkeit beendet.

Frage 5:

Dr. Hrabcik ist laut seiner Auskunft als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste eingetragen.
Darüber hinaus hat er dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generatio-
nen gemeldet, dass er als Konsiliararzt und Gutachter weiter tätig bleibt.

Frage 6:

In Armenien wurden folgende Projekte gefördert (die in den Folgefragen vorgenom-
men Bezüge ad 1) und ad 2) beziehen sich jeweils auf diese Aufzählung):

1.   Dem “Verein zur Unterstützung des Österreichischen Kinderspitals in Goumry/
Armenien" wurde für den Förderzeitraum 1.10.2000 bis 31.1.2002 eine Förde-
rung im Ausmaß von € 155.519,87 bewilligt, die zur Sicherung des Fortbestan-
des und der Weiterentwicklung dieses Kinderkrankenhauses gedacht war.

2.   Für das Kinderspital Goumry wurde aufgrund des Beschlusses des Ministerrates
in seiner 43. Sitzung am 16. Jänner 2001, ZI. 351.460/0-IV/8/01, eine Förderung
zu Anschaffung von Geräten und Reagentien in Höhe von € 86.029,77 gewährt.
Mit diesem Betrag wurden folgende Geräte und Reagentien in Österreich ge-
kauft: ein Hematology Analyzer, ein Kinder HNO-lnstrumentarium, ein BM
Hitachi 902 E, ein Miditron junior
II, ein Start 4 Kugelcoagulometer sowie Rea-
gentien im Wert von insgesamt € 21.079,85. Die Unterstützung wurde in Höhe
von € 36.329,98 zu Lasten 2001 und in Höhe von € 49.699,79 zu Lasten des
Jahres 2002 ausbezahlt.


Vergleichsweise wurden vordem seit der Amtszeit von Bundesminister Hesoun (seit
17. Dezember 1990) folgende Projekte in Armenien gefördert:


*) In Zusammenarbeit mit dem armenischen Sozialministerium und dem armenischen Roten Kreuz.

Weitere Förderungen sind den Informationen zufolge auch durch das damalige Bun-
deskanzleramt vergeben worden.

Frage 7:

ad 1) Nach den vorliegenden Unterlagen ist auszuschließen, dass der “Hilfsverein
des armenischen Hilfskreuzes" in einem Zusammenhang mit dem in der Beantwor-
tung der Frage 6 genannten subventionierten Armenien-Projekt steht.

ad 2) Der Hilfsverein des Armenischen Hilfskreuzes hat keinerlei Antrage auf Sub-
ventionen von Armenien-Projekten gestellt. Es liegen keine Förderansuchen vor!
Aufgrund eines Lokalaugenscheines von Bundesminister Haupt erfolgte der Kauf
von medizinischem Gerät zur Fortführung der seit 1989 durch die Republik Öster-
reich immer wieder laufend erfolgten Unterstützung des Österreichischen Kinderspi-
tals in Armenien.

Fragen 8 und 9:

ad 1) Nein, das in Frage 6 erwähnte Förderprojekt wurde von Dr. Hrabcik nicht bear-
beitet. Die im Zusammenhang mit der gewährten Förderung vorgelegten Unterlagen
des Vereines zur Unterstützung des österreichischen Kinderspitals in Goumry tragen
keine Unterschrift von Herrn Dr. Hrabcik.

ad 2) Nein. Ein Förderansuchen liegt nicht vor, sodass ein solches weder von
Dr. Hrabcik bearbeitet wurde, noch seine Unterschrift trägt.


Frage 10:

ad 1) Der “Verein zur Unterstützung des Österreichischen Kinderspitals in Goum-
ry/Armenien" schöpfte die gewährte Subvention zu einem Großteil aus und erbrachte
den Nachweis für die vereinbarungskonforme Verwendung der Mittel.

Die Nichtausschöpfung des vereinbarten Fördervolumens ist mit der immer noch
ausstehenden Umsetzung eines von armenischer Seite konzipierten Optimierungs-
programmes des Gesundheitswesens in der betroffenen Region und einer damit
verbundenen strategischen Neuausrichtung des österreichischen Kinderspitals zu
erklären, sodass vorgesehene Mittel für den Aufbau einer verwaltungstechnischen
Infrastruktur nicht abgerufen werden konnten.

Der (ohne Verschulden des Vereins) nicht in Anspruch genommene Teil der Förde-
rung wird vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zurückge-
fordert.

ad 2) Die Anschaffung der Geräte und Reagentien erfolgte in Österreich. Die Güter
wurden den Verantwortlichen des Kinderspitals Goumry direkt durch eine österrei-
chische Delegation überbracht. Die technisch aufwändigeren Geräte wurden von
österreichischen Experten vor Ort in Betrieb genommen. Darüber hinaus ist die Vor-
lage eines Berichtes des Kinderspitals über die Verwendung der Geräte vorgesehen,
der jedoch noch nicht vorliegt.