3695/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.06.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Urlaub im
Bezirksgericht - Billighotel Bezirksgericht" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu1:

In nachstehend angeführten Gerichtsobjekten sind Amtsräume (Dienstzimmer)
eingerichtet, die in Zeiten, in denen diese nicht für dienstliche Zwecke benötigt
werden, als Gästezimmer für Justizbedienstete und auch andere Bundesbedienstete
gegen ein Benützungsentgelt zur Verfügung gestellt werden können:

WIEN

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

BG Innere Stadt Wien

 

2

 

6

 

II

 

LG Strafsachen Wien

 

5

 

11

 

II

 

BG Fünfhaus

 

3

 

5

 

II

 

Summe Wien

 

10

 

22

 

 

 

NIEDERÖSTERREICH

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

BG Baden

 

2

 

4

 

II

 

BG Gmünd

 

1

 

2

 

II

 

BG Hainburg

 

2

 

4

 

II

 

BG Horn

 

1

 

2

 

II

 

BG Lilienfeld

 

2

 

6

 

III

 

BG Mistelbach

 

1

 

2

 

II

 

BG Zwettl

 

4

 

6

 

III

 

Justizschule Schwechat

 

7

 

14

 

l

 

Summe Niederösterreich

 

20

 

40

 

 

 


BURGENLAND

Gericht     

 

Zimmer

Betten

 

Kategorie

 

BG Jennersdorf

 

3

7

 

3xll. 4xlll

 

BG Neusiedl

 

2

6

 

II

 

BG Oberpullendorf

 

1

1

 

II

 

LG Eisenstadt

 

3

6

 

IM

 

Summe Burgenland

 

9

20

 

 

 

OBERÖSTERREICH

Gericht

 

Zimmer

Betten

 

Kategorie

 

OLG Linz 

 

6

11

 

II

 

BG Steyr 

 

4

4

 

II

 

BG Mondsee  

 

1

3

 

II

 

BG Wels        

 

1

1

 

II

 

Summe Oberösterreich

 

12

19

 

 

 

SALZBURG

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

LG Salzburg

 

5

 

11

 

II

 

BG Gastein

 

5

 

11

 

7x ll, 4 x lll

 

BG Radstadt

 

1

 

3

 

II

 

BG Zell am See

 

2

 

5

 

II

 

BG St. Johann i. Pg.

 

3

 

5

 

II

 

BG Saalfelden

 

1

 

2

 

II

 

BG Tamsweg

 

2

 

5

 

II

 

Summe Salzburg

 

19

 

42

 

 

 

STEIERMARK

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

BG Bad Aussee

 

2

 

8

 

II

 

BG Bad Radkersburg

 

1

 

1

 

III

 

BG Deutschlandsberg

 

1

 

1

 

II

 

OLG Graz

 

2

 

3

 

II

 

BG Hartberg

 

2

 

4

 

II

 

BG Judenburg

 

2

 

3

 

II

 

BG Mariazell

 

4

 

9

 

III

 

BG Murau

 

2

 

4

 

II

 

BG Neumarkt

 

2

 

6

 

II

 

BG Schladming

 

2

 

5

 

II

 

BG Weiz

 

1

 

1

 

II

 

Summe Steiermark

 

21

 

45

 

 

 

KÄRNTEN

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

BG Feldkirchen

 

1

 

2

 

II

 

BG Ferlach

 

2

 

7

 

II

 

BG Hermagor

 

3

 

12

 

II

 

LG Klagenfurt

 

4

 

8

 

II

 

BG Villach

 

3

 

8

 

II

 

BG Völkermarkt

 

1

 

6

 

II

 

Summe Kärnten

 

14

 

43

 

 

 


TIROL

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

OLG Innsbruck

 

3

 

6

 

II

 

BG Hall

 

2

 

4

 

II

 

BG Kufstein

 

1

 

2

 

II

 

BG Lienz

 

3

 

4

 

II

 

BG Rattenberg

 

1

 

2

 

II

 

BG Reutte

 

3

 

7

 

II

 

BG Telfs

 

1

 

2

 

II

 

BG Zell a. Ziller

 

1

 

4

 

II

 

Justizschule Kitzbühel

 

27

 

35

 

l

 

Summe Tirol

 

42

 

66

 

 

 

VORARLBERG

Gericht

 

Zimmer

 

Betten

 

Kategorie

 

BG Bezau

 

2

 

2

 

II

 

BG Montafon

 

1

 

3

 

II

 

Summe Vorarlberg

 

3

 

5

 

 

 

Kategorie l: Justizschulen

Kategorie II: Gästezimmer, bei denen sich ein WC in unmittelbarer Nähe befindet und

deren Bewohner ein Bad oder eine Dusche mit Warmwasser zur alleinigen

Benützung zur Verfügung haben
Kategorie
III: alle übrigen Gästezimmer

Zu 2:

Die Dienstzimmer wurden eingerichtet, um dienstzugeteilten oder dienstreisenden

Gerichtsbediensteten    eine     Nächtigungsmöglichkeit    unter    Einsparung    von
Nächtigungsgebühren bzw. Hotelkosten zur Verfügung stellen zu können.

Es   ist   dies   eine   jahrzehntelang   bestehende,   unter   meinen   Amtsvorgängern
eingeführte Vorgangsweise.

Zu 3 bis 5:

Der Beantwortung  dieser  Fragen  lege  ich  die  Berichte  der  Präsidenten  der

Oberlandesgerichte zugrunde, denen die Verwaltung der Dienstzimmer obliegt.

Grundsätzlich werden diese Dienstzimmer für dienstliche Zwecke genutzt. Liegt kein
dienstlicher Bedarf vor, können die Dienstzimmer für private Nächtigungen von
Justizbediensteten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die
Benützungsentgelte werden entsprechend den vom Bundeskanzleramt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassenen Richtlinien
bemessen. Die Vergabe der Dienstzimmer in den Ferienzeiten erfolgt vorzugweise


an Bedienstete/Familien mit schulpflichtigen Kindern unter Berücksichtigung der
sozialen Lage. Außerhalb der Ferienzeiten wird nach dem Zeitpunkt des Einlangens
der Ansuchen entschieden.

Die Benutzer rekrutieren sich aus dem gesamten Bundesgebiet, eine Bevorzugung
der Zuweisung von Bediensteten eines Oberlandesgerichts-Sprengels ist nicht
gegeben.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Dienstzimmer auch
für Bundesbedienstete anderer Ressorts, sowohl im Rahmen einer Dienstreise als
auch für private Zwecke; nach den mir vorliegenden Informationen erfolgt sie in der
Praxis nur im Sprengel des OLG Innsbruck. Dort wurden im Jahr 2000 16
Nächtigungen und im Jahr 2001 20 Nächtigungen ressortfremder Personen (zB aus
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Finanzprokuratur und dem
Bundesrechenzentrum) gezählt. Weiters wurde im Jahr 2001 ein Dienstzimmer des
Bezirksgerichtes Reutte für 240 Nächtigungen an einen Bediensteten der
Gendarmerie zugewiesen.

Die Auslastung der in der Anfrage beispielhaft genannten Gerichtsgebäude
Bezirksgericht Bad Gastein und Radstadt stellte sich wie folgt dar (Sommer: Juli,
August, September; Winter: Dezember, Jänner, Februar):

BG Bad Gastein

Betten

Periode

Mögliche.
Auslastung

Ri/StA
privat

NiRi
privat

Auslastung
Ri/StA in %

Auslastung
NiRi in %

11

 

So 00

 

1.012

 

94

 

315

 

9,29

 

31,13

 

Wi  00/01

 

990

 

102

 

360

 

10,3

 

36,36

 

So 01

 

1.012

 

53

 

324

 

5,24

 

32,02

 

Wi  01/02

 

990

 

68

 

464

 

6,87

 

46,87

 

BG Radstadt

Betten

Periode

Mögliche.
Auslastung

Ri/StA
privat

NiRi
privat

Auslastung
Ri/StA in %

Auslastung
NiRi in %

3

So 00

 

276

 

0

 

55

 

0

 

19,93

 

Wi  00/01

 

270

 

28

 

79

 

10,37

 

29,26

 

So 01

 

276

 

0

 

24

 

0

 

8,7

 

Wi  01/02

 

270

 

0

 

0

 

0

 

0

 

Aus   dieser   Tabelle   ist   ersichtlich,   dass   die   Unterkünfte   überwiegend   an
nichtrichterliche Bedienstete, die grundsätzlich niedrigere Bezüge als Richter und


Staatsanwälte haben, für private Nächtigungen vergeben werden. Diese Unterkünfte
werden voraussichtlich im Hinblick auf die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in
Hinkunft nicht mehr zur Verfügung stehen.

Zu 6:

Vorauszuschicken ist, dass seit dem 1. Jänner 2001  sämtliche Gerichtsobjekte

angemietet sind. Die überwiegende Anzahl der Dienstzimmer befindet sich in
Gebäuden, die bei der BIG angemietet sind. Die Anlagen zum Mietvertrag der
Republik Österreich mit der BIG weisen die von den Dienstzimmer in Anspruch
genommen Flächen nicht bzw. nicht zweifelsfrei auf. Es kann daher nicht festgestellt
werden, ob die Dienstzimmer (Fläche) als Amtsräume oder Dienst- und
Naturalwohnung übertragen worden sind.

Zu dem in der Frage angesprochenen Kostendeckungsfaktor bei den Quartieren ist
auszuführen, dass eine aussagekräftige Beantwortung der Frage nicht möglich ist,
weil einerseits die auf die einzelnen Räume entfallenden Kosten mangels detaillierter
Unterlagen nicht ausgewiesen werden und andererseits die Möglichkeit, Erträge zu
erzielen, in jedem Einzelfall erst zu prüfen wäre.

Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Dienstzimmer,
wie ich dies bereits in der Beantwortung zur Frage 2 ausgeführt habe, überwiegend
im nicht für Amtszwecke nutzbaren Bereich situiert sind und eine abgesonderte
Nutzung der Dienstzimmer im Regelfall nicht möglich ist. Durch die Vergabe der
Dienstzimmer an privat reisende Justizbedienstete werden jedenfalls Einnahmen
erzielt, die zB in den Jahren 2000 bis 2002 (per 30.4.02) für die Bundesländer
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Kärnten insgesamt rd. 105.650 Euro
betrugen.

Zu 7:

Die Dienstzimmer in den nachstehend angeführten Gerichtsorten werden durch die

Zusammenlegung durch die Bezirksgerichte-Verordnungen Niederösterreich und
Steiermark (BGBI. l Nr. 81 und 82/2002) nicht weiter zur Verfügung stehen:

Steiermark: Bad Aussee, Deutschlandsberg, Mariazell, Murau, Neumarkt,
Schladming, Weiz

Niederösterreich: Horn (Verwendung für Amtsräume),
Baden (Verwendung für Amtsräume), Hainburg


Weiters werden bei entsprechender Beschlussfassung der gesetzgebenden
Körperschaften über den Selbstständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz über
Sitzverlegungen in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol (664/A
XXI/GP), bzw. einer Zustimmung der jeweiligen Landesregierung zu den in Aussicht
genommenen Gerichtszusammenlegungen die Dienstzimmer bei den
Bezirksgerichten Mondsee, Gastein, Radstadt, Zell am See (Verwendung für
Amtsräume), St. Johann i. Pongau (Neuunterbringung des Gerichtes) und
Bezirksgericht Saalfelden nicht weiter zur Verfügung stehen.



Zu 8 bis 9:

Bei der unter meinen Amtsvorgängern erfolgten Einrichtung von Dienstzimmern und

Genehmigung der privaten, entgeltlichen Nutzung sollte es sich nicht um ein Privileg
sondern um eine soziale Einrichtung insbesondere für Dienstnehmer mit geringerem
Einkommen handeln. Dabei ist auch zu bedenken, dass es sich bei diesen Zimmern
um einfach ausgestattete Unterkünfte ohne die in Beherbergungsbetrieben üblichen
Leistungen und Infrastrukturen handelt. Durch die Zusammenlegung von
Bezirksgerichten wird eine wesentliche Verringerung der Zahl der Dienstzimmer
eintreten. Darüber hinaus habe ich den Auftrag gegeben, neue Dienstzimmer nur
noch bei nachgewiesener dienstlicher Notwendigkeit einzurichten.