3699/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.06.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig,
Kolleginnen und Kollegen vom
12. April 2002, Nr. 3722/J, betreffend Nationalpark Donauauen, beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die jährlichen Zuwendungen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft an die Nationalpark Donau-Auen GmbH erfolgen auf Basis der
Ver-
einbarung gemäß Artikel 15a B-VG zur Errichtung und Erhaltung des
Nationalparks Donau-
Auen sowie auf Grund von einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen. In der
Art. 15a B-VG
Vereinbarung, BGBI. Nr. 17 vom 2. Februar 1997, Anlage 3, sind die
angeführten Beträge
ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Gesellschafterzuwendungen setzen sich aus
den in
dieser Anlage genannten Beträgen plus - soweit es nicht die Abdeckung von
Personalkosten
betrifft - einem 20%igen
Umsatzsteuerersatz zusammen.
Da
die Nationalpark Donau-Auen GmbH gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist sie
auch nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Daher decken die Gesellschafterzuwendungen den
tatsächlichen
Aufwand ab, den die GmbH als
Endverbraucher hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine
Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern um einen Ersatz
für die nicht-
abzugsfähige Vorsteuer
der Nationalpark Donau-Auen GmbH, die einen tatsächlichen Auf-
wand der Gesellschaft darstellt.
Eine Ausnahme davon bilden die mit dem Geschäftsjahr
2001 eingerichteten Hilfsbetriebe
(Exkursionen,
Bildungsstützpunkt, Besucherzentrum, Shop, Fischerei- und Wildbetrieb,
Bio-
topentwicklung für Dritte), die
vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die Einnahmen dieser Hilfs-
betriebe unterliegen der Umsatzsteuer, die ordnungsgemäß an das
Betriebsfinanzamt Gän-
serndorf abgeführt wird.
Zu Frage 2:
Bei den Zahlungen an die Nationalpark Donau-Auen GmbH
handelt es sich nicht um Förde-
rungen, sondern um
Gesellschafterzuwendungen, die sich aus der Vereinbarung gemäß
Artikel 15a B-VG und den einstimmig zu fassenden Gesellschafterbeschlüssen
ergeben, um
den Aufwand der Gesellschaft abzudecken.
Zu Frage 3:
Der in den Gesellschafterzuwendungen enthaltene
Umsatzsteuerersatz wurde für die nicht-
abzugsfähige Vorsteuer verwendet. Allfällige Mehrbeträge wurden
einer Rückstellung zuge-
führt und sind auf dem
Konto der Nationalpark Donau-Auen GmbH veranlagt. Die dotierte
Rückstellung wurde und wird entsprechend den
Gesellschafterbeschlüssen für nationalpark-
konforme Zwecke verwendet.
Zu Frage 4:
Die
Gesellschaft stellt (mit Ausnahme der erwähnten Hilfsbetriebe) keine
Umsatzsteuer in
Rechnung, insbesondere auch nicht gegenüber dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Bei den Zahlungen des
Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft handelt es sich um Gesell-
schafterzuwendungen, die die Brutto-Aufwendungen der Gesellschaft abdecken
sollen. Da
keine Lieferungen oder sonstige Leistungen der Gesellschaft erfolgen,
fällt auch keine Um-
satzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an.
Zu Frage 5:
Wie bereits ausgeführt, werden allfällige Rückstellungen für Nationalparkzwecke verwendet.
Zu Frage 6:
Alle
Nationalparkgesellschaften verfolgen gemeinnützige Zwecke. Ihr Handeln ist
nicht auf
Gewinn ausgerichtet und lässt auch auf Dauer keine Gewinne erwarten.
Die Gesellschafterzuwendungen für die
Nationalparkgesellschaften OÖ Kalkalpen und
Thayatal werden inklusive allfälliger Mehrwertsteuern überwiesen. Die
Zahlungen für die Na-
tionalparks Hohe Tauern und Neusiedler See-Seewinkel erfolgen in Form von
Förderungen
und unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer.
Zu Frage 7:
Da die dargestellte Vorgangsweise auf gesetzlicher bzw.
vertraglicher Basis erfolgt, sehe ich
keinen Handlungsbedarf für etwaige Abänderungen.