3699/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.06.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Glawischnig, Kolleginnen und Kollegen vom
12. April 2002, Nr. 3722/J, betreffend Nationalpark Donauauen, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die jährlichen Zuwendungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft an die Nationalpark Donau-Auen GmbH erfolgen auf Basis der Ver-
einbarung gemäß Artikel 15a B-VG zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks Donau-
Auen sowie auf Grund von einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen. In der Art. 15a B-VG
Vereinbarung, BGBI. Nr. 17 vom 2. Februar 1997, Anlage 3, sind die angeführten Beträge
ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Gesellschafterzuwendungen setzen sich aus den in
dieser Anlage genannten Beträgen plus - soweit es nicht die Abdeckung von Personalkosten
betrifft - einem 20%igen Umsatzsteuerersatz zusammen.

Da die Nationalpark Donau-Auen GmbH gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist sie auch nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Daher decken die Gesellschafterzuwendungen den tatsächlichen
Aufwand ab, den die GmbH als Endverbraucher hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine
Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern um einen Ersatz für die nicht-
abzugsfähige Vorsteuer der Nationalpark Donau-Auen GmbH, die einen tatsächlichen Auf-
wand der Gesellschaft darstellt.


Eine Ausnahme davon bilden die mit dem Geschäftsjahr 2001 eingerichteten Hilfsbetriebe
(Exkursionen, Bildungsstützpunkt, Besucherzentrum, Shop, Fischerei- und Wildbetrieb, Bio-
topentwicklung für Dritte), die vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die Einnahmen dieser Hilfs-
betriebe unterliegen der Umsatzsteuer, die ordnungsgemäß an das Betriebsfinanzamt Gän-
serndorf abgeführt wird.

Zu Frage 2:

Bei den Zahlungen an die Nationalpark Donau-Auen GmbH handelt es sich nicht um Förde-
rungen, sondern um Gesellschafterzuwendungen, die sich aus der Vereinbarung gemäß
Artikel 15a B-VG und den einstimmig zu fassenden Gesellschafterbeschlüssen ergeben, um
den Aufwand der Gesellschaft abzudecken.

Zu Frage 3:

Der in den Gesellschafterzuwendungen enthaltene Umsatzsteuerersatz wurde für die nicht-
abzugsfähige Vorsteuer verwendet. Allfällige Mehrbeträge wurden einer Rückstellung zuge-
führt und sind auf dem Konto der Nationalpark Donau-Auen GmbH veranlagt. Die dotierte
Rückstellung wurde und wird entsprechend den Gesellschafterbeschlüssen für nationalpark-
konforme Zwecke verwendet.

Zu Frage 4:

Die Gesellschaft stellt (mit Ausnahme der erwähnten Hilfsbetriebe) keine Umsatzsteuer in
Rechnung, insbesondere auch nicht gegenüber dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Bei den Zahlungen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft handelt es sich um Gesell-
schafterzuwendungen, die die Brutto-Aufwendungen der Gesellschaft abdecken sollen. Da
keine Lieferungen oder sonstige Leistungen der Gesellschaft erfolgen, fällt auch keine Um-
satzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes an.


Zu Frage 5:

Wie bereits ausgeführt, werden allfällige Rückstellungen für Nationalparkzwecke verwendet.

Zu Frage 6:

Alle Nationalparkgesellschaften verfolgen gemeinnützige Zwecke. Ihr Handeln ist nicht auf
Gewinn ausgerichtet und lässt auch auf Dauer keine Gewinne erwarten.

Die Gesellschafterzuwendungen für die Nationalparkgesellschaften OÖ Kalkalpen und
Thayatal werden inklusive allfälliger Mehrwertsteuern überwiesen. Die Zahlungen für die Na-
tionalparks Hohe Tauern und Neusiedler See-Seewinkel erfolgen in Form von Förderungen
und unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer.

Zu Frage 7:

Da die dargestellte Vorgangsweise auf gesetzlicher bzw. vertraglicher Basis erfolgt, sehe ich
keinen Handlungsbedarf für etwaige Abänderungen.