3700/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.06.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Kolleginnen und Kollegen vom
12. April 2002, Nr. 3724/J, betreffend Gleichbehandlung von Frauen bei der “Spanischen
Hofreitschule", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Vor der Ausgliederung war auf Bedienstete der Spanischen Hofreitschule als nachgeordnete
Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden. Bei der Nachbesetzung freier
Elevenstellen kam Unterabschnitt E des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung.
Danach waren bei der Durchführung einer Ausschreibung die Bewerber und Bewerberinnen
nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche zu reihen. Ein Ausschreibungs-
verfahren konnte entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder
Bewerberinnen aufschienen und die letzte Ausschreibung für eine Elevenplanstelle nicht
mehr als ein Jahr zurücklag (vgl. § 65 Ausschreibungsgesetz).


Auch weibliche Bewerber wurden über den Ausbildungsweg der Spanischen Hofreitschule
informiert, der vom Eleven über den Bereiteranwärter bis zum Bereiter etwa 8 Jahre dauert.

Es wird angenommen, dass aufgrund der langen Ausbildungszeiten frühere Bewerberinnen
ihr Interesse an dieser Ausbildung nicht weiter verfolgt haben.

Zu Frage 3:

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bun-
desgestüt Piber rechtlich verselbständigt wurden (Spanisches Hofreitschule-Gesetz,
BGBI. l Nr. 115/2000) ist eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Neuaufnahmen der Spanischen Hofreitschule
nicht mehr gegeben. Die Auswahl von neuem Personal hat durch die zuständigen Organe
der Gesellschaft nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Auf die zur Dienstleistung
zugewiesenen Beamten der Zentralstelle ist wie bisher das Bundes-Gleichbehandlungsge-
setz - B-GBG, BGBI. Nr.100/1993 idgF, anzuwenden. Für sonstige Arbeitnehmer der Spani-
schen Hofreitschule finden - wie für die übrigen Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft -
das Gleichbehandlungsgesetz, BGBI. Nr. 108/1979 idgF, sowie die Gleichbehandlungsbe-
stimmungen der jeweiligen Landarbeitsordnung Anwendung. Diese gesetzlichen Vorgaben
sind von der Gesellschaft einzuhalten.

Zu Frage 4:

Der Changemanagementprozess der Spanischen Hofreitschule sieht vor, dass das Unter-
nehmen für die künftige Aufnahme und Ausbildung weiblicher Eleven entsprechende Vorkeh-
rungen trifft. Dazu gehört eine Kapazitätserweiterung von ausgebildeten Schulpferden und
Ausbildnern.

Zu Frage 5:

Das zahlenmäßige Verhältnis von weiblichen zu männlichen Arbeitnehmern beträgt 6 zu 41.


Zu Frage 6:

Das Tätigkeitsfeld der männlichen Arbeitnehmer umfasst u.a. den Pflegedienst in den Stal-
lungen, die Ausbildung und den Beritt von Lipizzanerhengsten, die Präsentation der ausge-
bildeten Hengste in der Galavorstellung, die Ausbildung von Nachwuchskräften für die rei-
tende Equipe, diverse handwerkliche Tätigkeiten (Schmied, Sattlerei, Haustechnik). Das Tä-
tigkeitsfeld der weiblichen Dienstnehmer umfasst derzeit u.a. die Assistenz in der Ge-
schäftsleitung, die VIP-Betreuung, den Kartenverkauf, das Rechnungswesen sowie allge-
meine Bürotätigkeiten.