3700/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.06.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Kolleginnen und Kollegen
vom
12. April 2002, Nr. 3724/J, betreffend Gleichbehandlung von Frauen bei der
“Spanischen
Hofreitschule", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Vor der Ausgliederung war auf Bedienstete der Spanischen
Hofreitschule als nachgeordnete
Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirt-
schaft das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden. Bei der Nachbesetzung
freier
Elevenstellen kam Unterabschnitt E des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur
Anwendung.
Danach waren bei der Durchführung einer Ausschreibung die Bewerber und
Bewerberinnen
nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche zu reihen. Ein
Ausschreibungs-
verfahren konnte entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend
Bewerber oder
Bewerberinnen aufschienen und die letzte Ausschreibung für eine
Elevenplanstelle nicht
mehr als ein Jahr zurücklag (vgl. § 65 Ausschreibungsgesetz).
Auch
weibliche Bewerber wurden über den Ausbildungsweg der Spanischen
Hofreitschule
informiert, der vom Eleven über den Bereiteranwärter bis zum Bereiter
etwa 8 Jahre dauert.
Es wird angenommen, dass aufgrund der langen Ausbildungszeiten
frühere Bewerberinnen
ihr Interesse an dieser Ausbildung nicht weiter verfolgt haben.
Zu Frage 3:
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die
Spanische Hofreitschule und das Bun-
desgestüt Piber
rechtlich verselbständigt wurden (Spanisches Hofreitschule-Gesetz,
BGBI. l Nr. 115/2000) ist
eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Neuaufnahmen der Spanischen
Hofreitschule
nicht mehr gegeben. Die Auswahl von neuem Personal hat durch die
zuständigen Organe
der Gesellschaft nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Auf die zur
Dienstleistung
zugewiesenen Beamten der Zentralstelle ist wie bisher das
Bundes-Gleichbehandlungsge-
setz - B-GBG, BGBI.
Nr.100/1993 idgF, anzuwenden. Für sonstige Arbeitnehmer der Spani-
schen Hofreitschule finden - wie für die übrigen
Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft -
das Gleichbehandlungsgesetz, BGBI. Nr. 108/1979 idgF, sowie die
Gleichbehandlungsbe-
stimmungen der jeweiligen Landarbeitsordnung Anwendung. Diese gesetzlichen
Vorgaben
sind von der Gesellschaft einzuhalten.
Zu Frage 4:
Der
Changemanagementprozess der Spanischen Hofreitschule sieht vor, dass das Unter-
nehmen für die künftige Aufnahme und Ausbildung weiblicher Eleven
entsprechende Vorkeh-
rungen trifft. Dazu gehört eine Kapazitätserweiterung von
ausgebildeten Schulpferden und
Ausbildnern.
Zu Frage 5:
Das zahlenmäßige Verhältnis von weiblichen zu männlichen Arbeitnehmern beträgt 6 zu 41.
Zu Frage 6:
Das Tätigkeitsfeld der männlichen Arbeitnehmer
umfasst u.a. den Pflegedienst in den Stal-
lungen, die Ausbildung und den Beritt von Lipizzanerhengsten, die
Präsentation der ausge-
bildeten Hengste in der Galavorstellung, die Ausbildung von
Nachwuchskräften für die rei-
tende Equipe, diverse handwerkliche Tätigkeiten (Schmied, Sattlerei,
Haustechnik). Das Tä-
tigkeitsfeld der weiblichen Dienstnehmer umfasst derzeit u.a. die Assistenz in
der Ge-
schäftsleitung, die VIP-Betreuung, den Kartenverkauf, das Rechnungswesen
sowie allge-
meine Bürotätigkeiten.