3701/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.06.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine
Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“frauendiskriminierende
Bezeichnungen in gerichtlichen Schriftstücken" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ja.
Zu 2 bis 4:
Von rein männlichen Bezeichnungen in Gerichtsformularen kann nicht gesprochen
werden. Vielmehr wird gerade auch in Formularen der
Verwendung geschlechterge-
rechter Bezeichnungen besonderes Augenmerk geschenkt, und zwar entweder
durch Auswahl geschlechtsneutraler Begriffe (wie etwa klagende oder beklagte
Par-
tei), durch Nennung beider Geschlechter in abgekürzter Form (wie etwa
Betroffene/r)
oder durch Verwendung anderer geeigneter Formulierungen.
Die
geschlechtergerechte Umformulierung erfolgt anlässlich des Nachdruckes
oder
der Neuauflage von Gerichtsformularen, weil aus Gründen der Sparsamkeit
nicht al-
le bestehenden Formulare mit ausschließlich männlichen Bezeichnungen
vernichtet
werden. Nicht übersehen werden darf allerdings, dass die Anführung
sämtlicher ge-
schlechtergerechten
Bezeichnung - besonders bei Kombination von Ein- und Mehr-
zahl sowie mehrerer Funktionsbezeichnungen - die Verständlichkeit des
Textes we-
sentlich beeinträchtigen und bei Formularen zu Platzproblemen führt.
Soweit die Formulare europarechtlich harmonisiert sind, ist
mir eine einseitige Ände-
rung der in Verwendung stehenden Formulierungen nicht möglich. Gleiches
gilt für
Formulartexte aufgrund
völkerrechtlicher Vereinbarungen.
Ich
werde die im Bundesministerium für Justiz bereits erfolgte Bedachtnahme
auf die
sprachliche Gleichbehandlung
von Frauen und Männern in Gerichtsformularen unter
den bisherigen Voraussetzungen weiter vorantreiben.