3701/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.06.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “frauendiskriminierende
Bezeichnungen in gerichtlichen Schriftstücken" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:
Ja.

Zu 2 bis 4:

Von rein männlichen Bezeichnungen in Gerichtsformularen kann nicht gesprochen

werden. Vielmehr wird gerade auch in Formularen der Verwendung geschlechterge-
rechter Bezeichnungen besonderes Augenmerk geschenkt, und zwar entweder
durch Auswahl geschlechtsneutraler Begriffe (wie etwa klagende oder beklagte Par-
tei), durch Nennung beider Geschlechter in abgekürzter Form (wie etwa Betroffene/r)
oder durch Verwendung anderer geeigneter Formulierungen.

Die geschlechtergerechte Umformulierung erfolgt anlässlich des Nachdruckes oder
der Neuauflage von Gerichtsformularen, weil aus Gründen der Sparsamkeit nicht al-
le bestehenden Formulare mit ausschließlich männlichen Bezeichnungen vernichtet
werden. Nicht übersehen werden darf allerdings, dass die Anführung sämtlicher ge-
schlechtergerechten Bezeichnung - besonders bei Kombination von Ein- und Mehr-
zahl sowie mehrerer Funktionsbezeichnungen - die Verständlichkeit des Textes we-
sentlich beeinträchtigen und bei Formularen zu Platzproblemen führt.


Soweit die Formulare europarechtlich harmonisiert sind, ist mir eine einseitige Ände-
rung der in Verwendung stehenden Formulierungen nicht möglich. Gleiches gilt für
Formulartexte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen.

Ich werde die im Bundesministerium für Justiz bereits erfolgte Bedachtnahme auf die
sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Gerichtsformularen unter
den bisherigen Voraussetzungen weiter vorantreiben.