3703/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.06.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “das E-Commerce-Gesetz
-
ECG - Rechtlich unzulässige Firmen-Homepages" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Über
die in der Anfrage angesprochenen Untersuchungen der Unternehmensbera-
tung "Deloitte & Touche" sowie der ARGE-Daten ist in den Medien
berichtet worden.
Im Detail sind dem Bundesministerium für Justiz die Ergebnisse dieser
Untersu-
chungen nicht bekannt. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die
Untersuchung
des genannten Unternehmensberaters nicht ganz uneigennützig gewesen sein
dürf-
ten, zumal nach Medienberichten gleichzeitig ein "Quickcheck"
angeboten wurde.
Was die in der Anfrage angesprochenen Ergebnisse der Studie der ARGE-Daten
angeht, sei festgehalten, dass die Verletzung der in der Anfrage angesprochenen
In-
formationspflichten der §§ 5c und 5d Konsumentenschutzgesetz nicht
mit Verwal-
tungsstrafe bedroht ist. Aufgrund der im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen
zivilrechtlichen Sanktionen schadet sich ein Unternehmen, das nicht über
die gesetz-
lichen Rücktrittsrechte informiert, vornehmlich selbst.
Auf Einladung der ARGE-Daten haben Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Justiz
an einem von der ARGE-Daten und der Österreichischen Computergesellschaft
initi-
ierten Arbeitskreis teilgenommen, in dem auch die Gestaltung von
Online-Angeboten
besprochen wird. Diese Arbeiten sollen dazu beitragen, den Unternehmen
Hilfestel-
lungen zu bieten, um die Informationspflichten des
E-Commerce-Gesetzes einzuhal-
ten.
Das Bundesministerium für Justiz hat ferner im Rahmen
der dem Ressort obliegen-
den Informationsarbeit über das E-Commerce-Gesetz berichtet. Mitarbeiter
des
Bundesministeriums für Justiz haben zu diesem Gesetz nicht nur
Publikationen ver-
fasst, sondern auch auf verschiedenen Seminaren Vorträge gehalten und im
Rah-
men der Auskunftstätigkeit des Justizressorts zu entsprechenden Anfragen
von Un-
ternehmen Rede und Antwort gestanden. Es ist auch geplant, die Grundzüge
des
Gesetzes in einem "E-Commerce-Corner" auf der Website des
Bundesministeriums
für Justiz darzustellen. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass zu
diesem Gesetz
schon eine Reihe von
Kommentaren erschienen ist, die seine Ziele und Inhalte ein-
gehend
darlegen.
Zu 5 bis 7:
Der
Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit der Sektion Konsumentenschutz des
Bun-
desministeriums für Justiz liegt derzeit aus aktuellem Anlass im Bereich
der Heim-
verträge. Nach Abschluss dieser Arbeit wird auch den in der Anfrage
angesproche-
nen Problemen verstärktes Augenmerk gewidmet werden.
Zu 8 bis 10:
Die Verbandsklage nach den §§ 28 ff Konsumentenschutzgesetz ist ein wichtiges
Mittel, um gesetzlichen Bestimmungen zum Durchbruch zu
verhelfen. Im übrigen
wird auf die Beantwortung der Fragen 5 bis 7 hingewiesen.
Zu 11 bis 15:
Bislang
sind im Bundesministerium für Justiz (bzw. im Bundesministerium für
Wirt-
schaft und Arbeit) einige Anzeigen eingelangt, die die Informationspflichten
nach
dem E-Commerce-Gesetz betroffen haben. Diese Anzeigen hat das Bundesministe-
rium für Justiz an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden
weitergeleitet. Eine
generelle Weisung an die Bezirksverwaltungsbehörden wegen der in der
Anfrage
angesprochenen "Webdefizite" halte ich für nicht tunlich. Die
Ahndung von allfälligen
Verwaltungsdelikten obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, die auf
Anzeige oder
auch aufgrund eigener Wahrnehmung tätig werden können.
Zu 16 und 17:
Es
steht dem Bundesminister für Justiz nicht zu, gegen Rechtsanwälte
oder Rechts-
anwaltskanzleien "bestimmte Maßnahmen" zu ergreifen.
Aufsichtsfunktionen üben
vielmehr die zuständigen Rechtsanwaltskammern aus.
Zu 18 bis 20:
Ich weise darauf hin, dass ich mit Amtsantritt aus der in der Anfrage genannten
Rechtsanwaltskanzlei ausgeschieden bin.