3703/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.06.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “das E-Commerce-Gesetz -
ECG - Rechtlich unzulässige Firmen-Homepages" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Über die in der Anfrage angesprochenen Untersuchungen der Unternehmensbera-
tung "Deloitte & Touche" sowie der ARGE-Daten ist in den Medien berichtet worden.
Im Detail sind dem Bundesministerium für Justiz die Ergebnisse dieser Untersu-
chungen nicht bekannt. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die Untersuchung
des genannten Unternehmensberaters nicht ganz uneigennützig gewesen sein dürf-
ten, zumal nach Medienberichten gleichzeitig ein "Quickcheck" angeboten wurde.
Was die in der Anfrage angesprochenen Ergebnisse der Studie der ARGE-Daten
angeht, sei festgehalten, dass die Verletzung der in der Anfrage angesprochenen In-
formationspflichten der §§ 5c und 5d Konsumentenschutzgesetz nicht mit Verwal-
tungsstrafe bedroht ist. Aufgrund der im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen
zivilrechtlichen Sanktionen schadet sich ein Unternehmen, das nicht über die gesetz-
lichen Rücktrittsrechte informiert, vornehmlich selbst.

Auf Einladung der ARGE-Daten haben Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz
an einem von der ARGE-Daten und der Österreichischen Computergesellschaft initi-
ierten Arbeitskreis teilgenommen, in dem auch die Gestaltung von Online-Angeboten
besprochen wird. Diese Arbeiten sollen dazu beitragen, den Unternehmen Hilfestel-


lungen zu bieten, um die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes einzuhal-
ten.

Das Bundesministerium für Justiz hat ferner im Rahmen der dem Ressort obliegen-
den Informationsarbeit über das E-Commerce-Gesetz berichtet. Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Justiz haben zu diesem Gesetz nicht nur Publikationen ver-
fasst, sondern auch auf verschiedenen Seminaren Vorträge gehalten und im Rah-
men der Auskunftstätigkeit des Justizressorts zu entsprechenden Anfragen von Un-
ternehmen Rede und Antwort gestanden. Es ist auch geplant, die Grundzüge des
Gesetzes in einem "E-Commerce-Corner" auf der Website des Bundesministeriums
für Justiz darzustellen. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass zu diesem Gesetz
schon eine Reihe von Kommentaren erschienen ist, die seine Ziele und Inhalte ein-
gehend darlegen.

Zu 5 bis 7:

Der Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit der Sektion Konsumentenschutz des Bun-
desministeriums für Justiz liegt derzeit aus aktuellem Anlass im Bereich der Heim-
verträge. Nach Abschluss dieser Arbeit wird auch den in der Anfrage angesproche-
nen Problemen verstärktes Augenmerk gewidmet werden.

Zu 8 bis 10:

Die Verbandsklage nach den §§ 28 ff Konsumentenschutzgesetz ist ein wichtiges

Mittel, um gesetzlichen Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen. Im übrigen
wird auf die Beantwortung der Fragen 5 bis 7 hingewiesen.

Zu 11 bis 15:

Bislang sind im Bundesministerium für Justiz (bzw. im Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit) einige Anzeigen eingelangt, die die Informationspflichten nach
dem E-Commerce-Gesetz betroffen haben. Diese Anzeigen hat das Bundesministe-
rium für Justiz an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet. Eine
generelle Weisung an die Bezirksverwaltungsbehörden wegen der in der Anfrage
angesprochenen "Webdefizite" halte ich für nicht tunlich. Die Ahndung von allfälligen
Verwaltungsdelikten obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, die auf Anzeige oder
auch aufgrund eigener Wahrnehmung tätig werden können.


Zu 16 und 17:

Es steht dem Bundesminister für Justiz nicht zu, gegen Rechtsanwälte oder Rechts-
anwaltskanzleien "bestimmte Maßnahmen" zu ergreifen. Aufsichtsfunktionen üben
vielmehr die zuständigen Rechtsanwaltskammern aus.

Zu 18 bis 20:

Ich weise darauf hin, dass ich mit Amtsantritt aus der in der Anfrage genannten

Rechtsanwaltskanzlei ausgeschieden bin.