3705/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.06.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und
Freunde haben am
17. April 2002 unter der Nr. 3737/J-NR/2002 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend “Vorbereitungen für die Nutzung des
außerordentlichen Zivildienstes"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 5:
Sowohl
die Aktualisierung der Daten zivildienstpflichtiger Mitarbeiter von
Einsatzorganisationen als auch die Weiterleitung der Erhebungsformulare an das
Bundesministerium für Inneres erfolgen ausschließlich auf
freiwilliger Basis.
Zu Frage 3:
Die Erhebungsformulare wurden an die
für den Katastropheneinsatz in Betracht kommenden
und als Zivildiensteinrichtung anerkannten Rettungsorganisationen des
österreichischen
Roten Kreuzes und des
Arbeiter Samariter Bundes Österreichs übermittelt.
Im einzelnen sind dies:
a) Die Landesverbände
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg des österreichischen Roten Kreuzes;
die Wiener Rotes Kreuz - Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungs-
GesmbH und das Generalsekretariat des österreichischen Roten Kreuzes.
b) Die Landesorganisation
Burgenland des Arbeiter Samariter Bundes Österreichs;
der Landesverband Niederösterreich des Arbeiter Samariter Bundes
Österreichs;
die Gruppen Villach, Alkoven, Bad Ischl, Feldkirchen, Linz,
Mürzzuschlag, Salzburg-
Stadt, Feldkirch und Floridsdorf-Donaustadt des Arbeiter Samariter Bundes
Österreichs
sowie die Samariter Bund
Österreich Rettung und Soziale Dienste GmbH;
Zu Frage 4:
Bis dato wurden 983 Formulare retourniert.
Zu Frage 6:
Gemäß § 21 des Zivildienstgesetzes 1986 -
ZDG sind Zivildienstpflichtige bei Elementar-
ereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
außerordentlichen
Notständen vom Bundesminister für Inneres im personell und zeitlich
notwendigen Ausmaß
zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Der
außerordentliche
Zivildienst ist in anerkannten Einrichtungen des Zivildienstes zu leisten, die
im besonderen
Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses
außerordentlichen Zivildienstes zu
gewährleisten.
Die
Einsatzorganisationen des Rettungswesens und der Katastrophenhilfe kommen im
Hinblick auf ihre Aufgabenstellung vorrangig für derartige Einsätze
in Betracht. Der
personelle Bedarf dieser Einsatzorganisationen an Zivildienstpflichtigen ist
durch die
laufenden Zuweisungen zum ordentlichen Zivildienst voll abgedeckt, weshalb der
Verpflichtung von zusätzlichen Zivildienstpflichtigen nach den
Bestimmungen des § 21 ZDG
keine unmittelbare Aktualität zukommt.