3705/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.06.2002

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am
17. April 2002 unter der Nr. 3737/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Vorbereitungen für die Nutzung des außerordentlichen Zivildienstes"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 5:

Sowohl die Aktualisierung der Daten zivildienstpflichtiger Mitarbeiter von
Einsatzorganisationen als auch die Weiterleitung der Erhebungsformulare an das
Bundesministerium für Inneres erfolgen ausschließlich auf freiwilliger Basis.

Zu Frage 3:

Die Erhebungsformulare wurden an die für den Katastropheneinsatz in Betracht kommenden
und als Zivildiensteinrichtung anerkannten Rettungsorganisationen des österreichischen
Roten Kreuzes und des Arbeiter Samariter Bundes Österreichs übermittelt.
Im einzelnen sind dies:

a)   Die Landesverbände Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg des österreichischen Roten Kreuzes;
die Wiener Rotes Kreuz - Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungs-
GesmbH und das Generalsekretariat des österreichischen Roten Kreuzes.

b)   Die Landesorganisation Burgenland des Arbeiter Samariter Bundes Österreichs;
der Landesverband Niederösterreich des Arbeiter Samariter Bundes Österreichs;


die Gruppen Villach, Alkoven, Bad Ischl, Feldkirchen, Linz, Mürzzuschlag, Salzburg-
Stadt, Feldkirch und Floridsdorf-Donaustadt des Arbeiter Samariter Bundes Österreichs
sowie die Samariter Bund Österreich Rettung und Soziale Dienste GmbH;

Zu Frage 4:

Bis dato wurden 983 Formulare retourniert.

Zu Frage 6:

Gemäß § 21 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG sind Zivildienstpflichtige bei Elementar-
ereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen
Notständen vom Bundesminister für Inneres im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß
zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Der außerordentliche
Zivildienst ist in anerkannten Einrichtungen des Zivildienstes zu leisten, die im besonderen
Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu
gewährleisten.

Die Einsatzorganisationen des Rettungswesens und der Katastrophenhilfe kommen im
Hinblick auf ihre Aufgabenstellung vorrangig für derartige Einsätze in Betracht. Der
personelle Bedarf dieser Einsatzorganisationen an Zivildienstpflichtigen ist durch die
laufenden Zuweisungen zum ordentlichen Zivildienst voll abgedeckt, weshalb der
Verpflichtung von zusätzlichen Zivildienstpflichtigen nach den Bestimmungen des § 21 ZDG
keine unmittelbare Aktualität zukommt.