3712/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.06.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Internet Ombudsmann -
Förderungswürdigkeit durch das Justizministerium" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 sowie 6 bis 10:
Eine Streitbeilegungsstelle für Streitigkeiten im
E-Commerce erachte ich
grundsätzlich - besonders in grenzüberschreitenden Fällen - als
zweckmäßiges
Instrument für
Konsumenten, um zu ihrem Recht zu kommen. Daher hat das
Bundesministerium für Justiz durch einen Vertreter der Sektion
Konsumentenschutz
tatkräftig an der Installierung eines Internet Ombudsmannes sowie der
Schaffung
eines E-Commerce-Gütezeichens mitgewirkt. Nach eingehender Begutachtung
des
in der Anfrage angesprochenen Projekts bin ich - wie in meinem Schreiben vom
7. Mai 2002 zum Ausdruck gebracht - jedoch zum Ergebnis gekommen, dass dieses
Projekt nicht vorfinanziert werden konnte, weil eine dauerhafte
Eigenfinanzierung
nicht sichergestellt war. Bei unveränderter Sachlage kommt daher auch in
Zukunft
eine Förderung durch das Bundesministerium für Justiz nicht in
Betracht.
Zu 2 und 3:
In dem in der Anfrage erwähnten Schreiben habe ich auf die Notwendigkeit einer
Qualitätskontrolle hingewiesen, aber keine Wertung
über die Eignung der derzeitigen
Vertreter dieses Projekts zum Ausdruck gebracht.
Zu 4 und 5:
Die Sektion Konsumentenschutz informiert Konsumenten im Sinne einer
umfassenden Beratung auch über die Einrichtung eines
Internet-Ombudsmannes
(wie auch über andere Streitschlichtungsstellen). Bei Beschwerden
über Internet-
Anbieter mit E-Commerce Gütezeichen werden Konsumenten schon deshalb auf
den Internet-Ombudsmann hingewiesen, weil dieser bei qualifizierten
Verstößen die
Führung des E-Commerce Gütezeichens untersagen und auf diese Weise
besonderen Druck auf diese Unternehmer ausüben kann.
Die Sektion Konsumentenschutz verfügt über kein
Datenmaterial, wie oft auf die
Einrichtung des Internet-Ombudmannes hingewiesen wurde. Nach Rücksprache
mit
den in diesem Bereich tätigen Sachbearbeitern kann aber davon ausgegangen
werden, dass es im Jahr 2001
etwa 20 solche Fälle gab.
Zu 11:
Ich stehe der außergerichtlichen Streitschlichtung keineswegs grundsätzlich
ablehnend gegenüber. Außergerichtliche
Streitbeilegungseinrichtungen stellen für
mich allerdings nur dann eine Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dar,
wenn
Konsumenten nicht auf unbefriedigende Kompromisse verwiesen werden. So wurde
im Zuge der
Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBI. l Nr. 76/2002, in der
Rechtsanwaltsordnung und in
der Notariatsordnung eine gesetzliche Grundlage für
die Errichtung von institutionalisierten Schiedsgerichten bei den
Rechtsanwalts- und
den Notariatskammern geschaffen. Wie bereits angemerkt, ist die Einrichtung
außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen insbesondere bei
grenzüberschreitenden
Verbraucherstreitigkeiten von erhöhter Bedeutung.
Die
Bemühungen der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines EEJ-Nets
(European Extra-judicial Network) werden vom Bundesministerium für Justiz
unterstützt. Über die Förderung des “Zugangs zum
Recht" im Wege
außergerichtlicher Streitbeilegungseinrichtungen hinaus sollte den
Konsumenten,
national wie grenzüberschreitend, der möglichst ungehinderte Zugang
zur
ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeräumt werden. Außergerichtliche
Streitbelegungseinrichtungen sollten daher meines Erachtens immer nur als
(zusätzliche) Alternative zur Streitbeilegung und Entscheidung durch die
ordentlichen Gerichte gesehen werden und nicht als einziger Notbehelf, um
faktische
Hürden bei Beschreitung des ordentlichen Verfahrens zu umgehen.
Zu 12:
Die dem E-Commerce-Gütezeichen zugrundeliegende Idee einer Einführung und
Kontrolle von
Standards zur Sicherung einer kundenfreundlichen, seriösen
Geschäftsabwicklung im E-Commerce ist begrüßenswert. Es darf
aber nicht
übersehen werden, dass an die “Pflege" eines Gütezeichens
erhebliche
Anforderungen zu stellen sind. So kann man es nicht mit der einmaligen
Überprüfung bei Vergabe des
Gütezeichens bewenden lassen, vielmehr ist eine
konsequente Nachprüfung erforderlich. Im
Zuge einer stichprobenartigen
Untersuchung zur Anpassung von AGB an das neue Gewährleistungsrecht hat
die
Sektion Konsumentenschutz festgestellt, dass auch Unternehmen, die das E-
Commerce-Gütezeichen führen, über keine gesetzeskonformen AGB
verfügen. Der
gleiche Umstand wurde im Übrigen auch beim e-commerce-Gütezeichen des
Handelsverbandes festgestellt. Auch Unternehmen mit diesem Gütesiegel
werden
bei gesetzwidrigen AGB von Verbandsklagen nicht ausgenommen werden. So lange
eine dauerhafte, regelmäßige Kontrolle von Unternehmen, die mit
einem
Gütezeichen werben, nicht gewährleistet ist, kann die Auszeichnung
entsprechender
Homepages im Sinne des Transparenzgedankens nicht uneingeschränkt
begrüßt
werden. Darüber hinaus zeigt sich, dass es in vielen Mitgliedstaaten
vergleichbare
Gütezeichen, allerdings mit unterschiedlichsten Vergabekriterien gibt.
Dieser
Umstand widerspricht dem Transparenzgedanken und damit dem ursprünglich
verfolgten Zweck einer vertrauensbildenden Maßnahme für Konsumenten.