3712/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.06.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Internet Ombudsmann -
Förderungswürdigkeit durch das Justizministerium" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 sowie 6 bis 10:

Eine Streitbeilegungsstelle für Streitigkeiten im E-Commerce erachte ich
grundsätzlich - besonders in grenzüberschreitenden Fällen - als zweckmäßiges
Instrument für Konsumenten, um zu ihrem Recht zu kommen. Daher hat das
Bundesministerium für Justiz durch einen Vertreter der Sektion Konsumentenschutz
tatkräftig an der Installierung eines Internet Ombudsmannes sowie der Schaffung
eines E-Commerce-Gütezeichens mitgewirkt. Nach eingehender Begutachtung des
in der Anfrage angesprochenen Projekts bin ich - wie in meinem Schreiben vom
7. Mai 2002 zum Ausdruck gebracht - jedoch zum Ergebnis gekommen, dass dieses
Projekt nicht vorfinanziert werden konnte, weil eine dauerhafte Eigenfinanzierung
nicht sichergestellt war. Bei unveränderter Sachlage kommt daher auch in Zukunft
eine Förderung durch das Bundesministerium für Justiz nicht in Betracht.

Zu 2 und 3:

In dem in der Anfrage erwähnten Schreiben habe ich auf die Notwendigkeit einer

Qualitätskontrolle hingewiesen, aber keine Wertung über die Eignung der derzeitigen
Vertreter dieses Projekts zum Ausdruck gebracht.


Zu 4 und 5:

Die    Sektion    Konsumentenschutz   informiert   Konsumenten    im    Sinne   einer

umfassenden Beratung auch über die Einrichtung eines Internet-Ombudsmannes
(wie auch über andere Streitschlichtungsstellen). Bei Beschwerden über Internet-
Anbieter mit E-Commerce Gütezeichen werden Konsumenten schon deshalb auf
den Internet-Ombudsmann hingewiesen, weil dieser bei qualifizierten Verstößen die
Führung des E-Commerce Gütezeichens untersagen und auf diese Weise
besonderen Druck auf diese Unternehmer ausüben kann.

Die Sektion Konsumentenschutz verfügt über kein Datenmaterial, wie oft auf die
Einrichtung des Internet-Ombudmannes hingewiesen wurde. Nach Rücksprache mit
den in diesem Bereich tätigen Sachbearbeitern kann aber davon ausgegangen
werden, dass es im Jahr 2001 etwa 20 solche Fälle gab.

Zu 11:

Ich   stehe   der   außergerichtlichen   Streitschlichtung   keineswegs   grundsätzlich

ablehnend gegenüber. Außergerichtliche Streitbeilegungseinrichtungen stellen für
mich allerdings nur dann eine Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dar, wenn
Konsumenten nicht auf unbefriedigende Kompromisse verwiesen werden. So wurde
im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBI. l Nr. 76/2002, in der
Rechtsanwaltsordnung und in der Notariatsordnung eine gesetzliche Grundlage für
die Errichtung von institutionalisierten Schiedsgerichten bei den Rechtsanwalts- und
den Notariatskammern geschaffen. Wie bereits angemerkt, ist die Einrichtung
außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen insbesondere bei grenzüberschreitenden
Verbraucherstreitigkeiten von erhöhter Bedeutung.

Die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines EEJ-Nets
(European Extra-judicial Network) werden vom Bundesministerium für Justiz
unterstützt. Über die Förderung des “Zugangs zum Recht" im Wege
außergerichtlicher Streitbeilegungseinrichtungen hinaus sollte den Konsumenten,
national wie grenzüberschreitend, der möglichst ungehinderte Zugang zur
ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeräumt werden. Außergerichtliche
Streitbelegungseinrichtungen sollten daher meines Erachtens immer nur als
(zusätzliche) Alternative zur Streitbeilegung und Entscheidung durch die
ordentlichen Gerichte gesehen werden und nicht als einziger Notbehelf, um faktische
Hürden bei Beschreitung des ordentlichen Verfahrens zu umgehen.


Zu 12:

Die dem E-Commerce-Gütezeichen zugrundeliegende Idee einer Einführung und

Kontrolle von Standards zur Sicherung einer kundenfreundlichen, seriösen
Geschäftsabwicklung im E-Commerce ist begrüßenswert. Es darf aber nicht
übersehen werden, dass an die “Pflege" eines Gütezeichens erhebliche
Anforderungen zu stellen sind. So kann man es nicht mit der einmaligen
Überprüfung bei Vergabe des Gütezeichens bewenden lassen, vielmehr ist eine
konsequente Nachprüfung erforderlich. Im Zuge einer stichprobenartigen
Untersuchung zur Anpassung von AGB an das neue Gewährleistungsrecht hat die
Sektion Konsumentenschutz festgestellt, dass auch Unternehmen, die das E-
Commerce-Gütezeichen führen, über keine gesetzeskonformen AGB verfügen. Der
gleiche Umstand wurde im Übrigen auch beim e-commerce-Gütezeichen des
Handelsverbandes festgestellt. Auch Unternehmen mit diesem Gütesiegel werden
bei gesetzwidrigen AGB von Verbandsklagen nicht ausgenommen werden. So lange
eine dauerhafte, regelmäßige Kontrolle von Unternehmen, die mit einem
Gütezeichen werben, nicht gewährleistet ist, kann die Auszeichnung entsprechender
Homepages im Sinne des Transparenzgedankens nicht uneingeschränkt begrüßt
werden. Darüber hinaus zeigt sich, dass es in vielen Mitgliedstaaten vergleichbare
Gütezeichen, allerdings mit unterschiedlichsten Vergabekriterien gibt. Dieser
Umstand widerspricht dem Transparenzgedanken und damit dem ursprünglich
verfolgten Zweck einer vertrauensbildenden Maßnahme für Konsumenten.