3714/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.06.2002

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3760/J-NR/2002 betreffend die geplante Beseitigung
der Autonomie der österreichischen Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer,
Kolleginnen und Kollegen am 18. April 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. bis 38.:

Diese schriftliche parlamentarische Anfrage wurde wortgleich als dringliche Anfrage im Parlament
eingebracht und von mir in der 101. Sitzung des Nationalrates am 18. April 2002 beantwortet. Ich
verweise daher auf die detaillierten Antworten im stenographischen Protokoll.

Bezüglich der Regierungsvorlage zum Universitätsgesetz 2002, die nunmehr dem Parlament zuge-
gangen ist, ist es mir ein besonderes Anliegen, einige wesentliche Weiterentwicklungen zum Begut-
achtungsentwurf herauszustreichen.

Die Aufgaben des Universitätsrates umfassen nunmehr ausschließlich strategische Aufgaben. Durch
die Weiterentwicklung der Regelungen über die Zusammensetzung des Universitätsrates ist sicher-
gestellt, dass die Mehrheit der Mitglieder im Universitätsrat von der Universität benannt wird.

Für Habilitation, Berufung und Studienangelegenheiten sind verpflichtend entscheidungsbefugte
Kollegialorgane einzusetzen. Generell wurde dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, Kollegial-
organe zur Beratung oder zur Entscheidung einzurichten.


Im Bereich der Finanzierung wurde festgelegt, dass die Universitäten ein realistisches, dynamisches
Budget erhalten. Zum Grundbudget kommen Gehaltserhöhungen und die notwendigen Mittel für
die Sozialabgaben dazu. Die Kosten der Implementierung des Rechnungswesens, der Professionali-
sierung des Managements und für die Mieten werden ebenfalls vom Bund übernommen. Die
Studienbeiträge verbleiben abzüglich der Mittel für die erhöhte Studienförderung bei den
Universitäten. Im Bereich des Personals wurde sichergestellt, dass die außerordentlichen Univer-
sitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren die gleichen Rechte wie bisher haben. Sie gelten
organisationsrechtlich als “andere Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi)" und ihnen
stehen alle Funktionen einschließlich der des Institutsvorstandes offen. Die Vertragsbediensteten
haben für die Dauer von fünf Jahren ein Optierungsrecht in die neu abzuschließenden Kollektiv-
verträge. Das Vertragsbedienstetengesetz in der jeweils hinkünftig geltenden Fassung bleibt die
Basis (dynamischer Verweis).

Die Mitsprache der Studierenden wurde in den leitenden Grundsätzen verankert. Überdies wird
jeder einzelne Studierende durch Zweckwidmung über die Verwendung des Studienbeitrages mit-
entscheiden. Die gesetzliche Garantie für drei Prüfungswiederholungen sowie drei Prüfungstermine
pro Semester wurde in die Regierungsvorlage aufgenommen und die Evaluierung mit Konse-
quenzen weiter entwickelt. So sind die Ergebnisse der Evaluierung der Lehrveranstaltungen durch
die Studierenden in Zukunft zu veröffentlichen und bei der Leistungs-vereinbarung zu berück-
sichtigen.