3714/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.06.2002
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3760/J-NR/2002 betreffend die geplante Beseitigung
der
Autonomie der österreichischen Universitäten, die die Abgeordneten
Dr. Alfred Gusenbauer,
Kolleginnen
und Kollegen am 18. April 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 38.:
Diese schriftliche parlamentarische
Anfrage wurde wortgleich als dringliche Anfrage im Parlament
eingebracht
und von mir in der 101. Sitzung des Nationalrates am 18. April 2002
beantwortet. Ich
verweise
daher auf die detaillierten Antworten im stenographischen Protokoll.
Bezüglich der Regierungsvorlage
zum Universitätsgesetz 2002, die nunmehr dem Parlament zuge-
gangen
ist, ist es mir ein besonderes Anliegen, einige wesentliche Weiterentwicklungen
zum Begut-
achtungsentwurf
herauszustreichen.
Die Aufgaben des
Universitätsrates umfassen nunmehr ausschließlich strategische
Aufgaben. Durch
die Weiterentwicklung der Regelungen über die Zusammensetzung des
Universitätsrates ist sicher-
gestellt,
dass die Mehrheit der Mitglieder im Universitätsrat von der
Universität benannt wird.
Für Habilitation, Berufung und
Studienangelegenheiten sind verpflichtend entscheidungsbefugte
Kollegialorgane einzusetzen.
Generell wurde dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, Kollegial-
organe zur Beratung oder zur Entscheidung
einzurichten.
Im Bereich der Finanzierung wurde
festgelegt, dass die Universitäten ein realistisches, dynamisches
Budget erhalten. Zum
Grundbudget kommen Gehaltserhöhungen und die notwendigen Mittel für
die Sozialabgaben dazu. Die Kosten der
Implementierung des Rechnungswesens, der Professionali-
sierung des Managements und für die Mieten werden ebenfalls vom
Bund übernommen. Die
Studienbeiträge verbleiben
abzüglich der Mittel für die erhöhte Studienförderung bei
den
Universitäten. Im Bereich des
Personals wurde sichergestellt, dass die außerordentlichen Univer-
sitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren die gleichen Rechte wie bisher haben. Sie gelten
organisationsrechtlich als
“andere Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi)"
und ihnen
stehen alle Funktionen einschließlich der des Institutsvorstandes offen.
Die Vertragsbediensteten
haben für die Dauer von fünf Jahren ein Optierungsrecht in die neu
abzuschließenden Kollektiv-
verträge. Das Vertragsbedienstetengesetz in der jeweils
hinkünftig geltenden Fassung bleibt die
Basis (dynamischer Verweis).
Die
Mitsprache der Studierenden wurde in den leitenden Grundsätzen verankert.
Überdies wird
jeder einzelne Studierende durch
Zweckwidmung über die Verwendung des Studienbeitrages mit-
entscheiden. Die gesetzliche Garantie
für drei Prüfungswiederholungen sowie drei Prüfungstermine
pro Semester wurde in die Regierungsvorlage aufgenommen und die
Evaluierung mit Konse-
quenzen weiter entwickelt. So sind die
Ergebnisse der Evaluierung der Lehrveranstaltungen durch
die Studierenden in Zukunft zu veröffentlichen und bei der
Leistungs-vereinbarung zu berück-
sichtigen.