3719/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.06.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
18. April 2002, Nr. 3779/J, betreffend Herstellung von Wettbewerbsgleichheit im Rahmen
von Typengenehmigungen nach § 12c WRG durch systematischen Einsatz der EN 12566-3,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Es ist nach dem derzeit vorliegenden Ablauf-/Arbeitsprogramm ein Inkrafttreten Anfang 2003
geplant. Zeitliche Unsicherheitsfaktoren sind jedoch zum einen die endgültige Erlassung der
Norm 12566-3 auf CEN Ebene und zum anderen das Notifikationsverfahren nach der Infor-
mationsrichtlinie 98/34/EG.

Zu Frage 2:

Wie bereits in den Erläuterungen zu den Verordnungsentwürfen ausgeführt wurde, ist es
wichtig zu betonen, dass es sich beim vorliegenden Konzept um eine Leistungstypisierung
zum Schutz der Gewässer und nicht um eine Bauart-, Baustoff- oder Einzelkomponenten-
prüfung (Schläuche, Zählwerke etc.) handelt. Entscheidend ist das Ergebnis, dass eine ty-
pengenehmigte Anlage bestimmte Emissionsgrenzwerte gesichert einhalten kann.


Zunächst soll ein Pool von geeigneten Sachverständigen geschaffen werden, die im kon-
kreten Verfahren für die Durchführung der Funktionsprüfung bestellt werden.

Das Kernstück des eigentlichen Typengenehmigungsverfahrens ist die Funktionsprüfung
nach dem Verfahren der EN-Norm 12566-3 “Kleinkläranlagen bis zu 50 EW/Vorgefertigte
oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser". Dabei wird
eine Kleinkläranlage unter bestimmten Bedingungen (Normalbetrieb, Belastungen) ein Jahr
lang dahingehend überprüft, ob sie unter definierten Belastungen eine konstante Reini-
gungsleistung, festgestellt durch die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte, erbringen
kann. Ist das der Fall, so wird ihr mit Bescheid der Typengenehmigungsbehörde die Typen-
genehmigung verliehen. Der Hersteller ist berechtigt, auf jede serielle Ausfertigung dieser
Kleinkläranlage das Typengenehmigungszeichen als Symbol dieser Genehmigung zu füh-
ren. Die Typengenehmigung wird für eine bestimmte Grundzeit verliehen und kann unter
vereinfachten Verfahrensbestimmungen verlängert werden. Die Übereinstimmung der se-
riellen Ausfertigungen mit der ursprünglich typengenehmigten Anlage muss durch Werks-
kontrollen überprüft werden.

Durch das dargestellte Konzept sollte eine Wettbewerbsgleichheit für die konkurrierenden
Systeme für die Öffentlichkeit schlüssig und nachvollziehbar hergestellt und im Ergebnis eine
“win-win"-Situation für die Gewässer und alle Beteiligten geschaffen werden.

Zu Frage 3:

Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, handelt es sich bei der konzipierten Typengenehmigung
um eine Leistungstypisierung zum Schutz der Gewässer und nicht um eine Bauart-, Bau-
stoff- oder Einzelkomponentenprüfung (Schläuche, Zählwerke etc.). Entscheidend ist, dass
eine vorgefertigte oder vor Ort montierte (nicht vor Ort errichtete/hergestellte Anlage, diese
ist vom Anwendungsbereich der EN Norm nicht erfasst) typengenehmigte Anlage bestimmte
Emissionsgrenzwerte gesichert einhalten kann. Die Anlage wird in einem Prüfinstitut (Labor,
Testfeld) geprüft. Alle Systeme, die diesen Randvorgaben entsprechen, sind im Typenge-
nehmigungskonzept eingebaut.


Daneben bleibt für Anlagen, die sich nicht einer Typengenehmigung unterziehen wollen, wie
bisher, die Beurteilung der Auswirkung der Anlage im konkreten Bewilligungsverfahren be-
stehen.

Zu Frage 4:

Die angesprochenen Anlagen werden typischerweise vor Ort errichtet/hergestellt und sind
vom Anwendungsbereich der EN Norm - wie bereits zu Frage 3 ausgeführt - nicht erfasst
und in der Folge auch nicht vom Typengenehmigungskonzept (auch hier gilt die Aussage zu
Frage 3 letzter Satz).