3719/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.06.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen
vom
18. April 2002, Nr. 3779/J, betreffend Herstellung von Wettbewerbsgleichheit im
Rahmen
von Typengenehmigungen nach § 12c WRG durch systematischen Einsatz der EN
12566-3,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Es ist nach dem derzeit vorliegenden
Ablauf-/Arbeitsprogramm ein Inkrafttreten Anfang 2003
geplant. Zeitliche Unsicherheitsfaktoren sind jedoch zum einen die
endgültige Erlassung der
Norm 12566-3 auf CEN Ebene und zum anderen das Notifikationsverfahren nach der
Infor-
mationsrichtlinie
98/34/EG.
Zu Frage 2:
Wie
bereits in den Erläuterungen zu den Verordnungsentwürfen
ausgeführt wurde, ist es
wichtig zu betonen, dass es sich beim vorliegenden Konzept um eine
Leistungstypisierung
zum Schutz der Gewässer und nicht um eine Bauart-, Baustoff- oder
Einzelkomponenten-
prüfung (Schläuche, Zählwerke etc.) handelt. Entscheidend ist
das Ergebnis, dass eine ty-
pengenehmigte Anlage bestimmte Emissionsgrenzwerte gesichert einhalten kann.
Zunächst
soll ein Pool von geeigneten Sachverständigen geschaffen werden, die im
kon-
kreten Verfahren für die Durchführung der Funktionsprüfung
bestellt werden.
Das
Kernstück des eigentlichen Typengenehmigungsverfahrens ist die
Funktionsprüfung
nach dem Verfahren der EN-Norm 12566-3 “Kleinkläranlagen bis zu 50
EW/Vorgefertigte
oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem
Schmutzwasser". Dabei wird
eine Kleinkläranlage unter bestimmten Bedingungen (Normalbetrieb,
Belastungen) ein Jahr
lang dahingehend überprüft, ob sie unter definierten Belastungen eine
konstante Reini-
gungsleistung, festgestellt durch die
Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte, erbringen
kann. Ist das der Fall, so wird ihr mit Bescheid der
Typengenehmigungsbehörde die Typen-
genehmigung verliehen. Der Hersteller ist berechtigt, auf jede serielle
Ausfertigung dieser
Kleinkläranlage das Typengenehmigungszeichen als Symbol dieser Genehmigung
zu füh-
ren. Die Typengenehmigung wird für eine bestimmte Grundzeit verliehen und
kann unter
vereinfachten Verfahrensbestimmungen verlängert werden. Die
Übereinstimmung der se-
riellen Ausfertigungen mit der ursprünglich typengenehmigten Anlage muss
durch Werks-
kontrollen überprüft werden.
Durch
das dargestellte Konzept sollte eine Wettbewerbsgleichheit für die
konkurrierenden
Systeme für die Öffentlichkeit schlüssig und nachvollziehbar
hergestellt und im Ergebnis eine
“win-win"-Situation für die Gewässer und alle Beteiligten
geschaffen werden.
Zu Frage 3:
Wie bereits zu
Frage 2 ausgeführt, handelt es sich bei der konzipierten Typengenehmigung
um eine Leistungstypisierung zum Schutz der Gewässer und nicht um eine
Bauart-, Bau-
stoff- oder Einzelkomponentenprüfung (Schläuche, Zählwerke
etc.). Entscheidend ist, dass
eine vorgefertigte oder vor Ort montierte (nicht vor Ort
errichtete/hergestellte Anlage, diese
ist vom Anwendungsbereich der EN Norm nicht erfasst) typengenehmigte Anlage
bestimmte
Emissionsgrenzwerte gesichert einhalten kann. Die Anlage wird in einem
Prüfinstitut (Labor,
Testfeld) geprüft. Alle Systeme, die diesen Randvorgaben entsprechen, sind
im Typenge-
nehmigungskonzept eingebaut.
Daneben
bleibt für Anlagen, die sich nicht einer Typengenehmigung unterziehen
wollen, wie
bisher, die Beurteilung der Auswirkung der Anlage im konkreten
Bewilligungsverfahren be-
stehen.
Zu Frage 4:
Die
angesprochenen Anlagen werden typischerweise vor Ort errichtet/hergestellt und
sind
vom Anwendungsbereich der EN Norm - wie bereits zu Frage 3 ausgeführt -
nicht erfasst
und in der Folge auch nicht vom Typengenehmigungskonzept (auch hier gilt die
Aussage zu
Frage 3 letzter Satz).