372/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Huber und Genossen haben am 1. März 2000
unter der Nr. 430/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Kompetenzneuverteilung im Bereich Konsumentenschutz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Die in diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten betreffen jeweils den Wir -
kungsbereich des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen. Sofern bei der Besorgung einzelner Angele -
genheiten der Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministeriums berührt
wird, werden die beiden Bundesministerien gemäß § 5 Bundesministeriengesetz
1986 vorzugehen haben. Eine Koordination durch den Bundeskanzler erscheint
weder geboten noch zweckmäßig.
Im Bundeskanzleramt wird daher für die Koordination der beiden genannten Mini-
sterien weder zusätzliches Personal erforderlich noch mit der Abgabe bisheriger
Zuständigkeiten des Bundeskanzleramtes an diese Ministerien ein sonstiger Mehr -
aufwand verbunden sein.
Auf EU - Ebene werden die Konsumentenschutz - Kompetenzen grundsätzlich gemäß
der innerstaatlichen Kompetenzverteilung wahrgenommen werden.