372/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Huber und Genossen haben am 1. März 2000

unter der Nr. 430/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Kompetenzneuverteilung im Bereich Konsumentenschutz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Die in diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten betreffen jeweils den Wir -

kungsbereich des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für

soziale Sicherheit und Generationen. Sofern bei der Besorgung einzelner Angele -

genheiten der Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministeriums berührt

wird, werden die beiden Bundesministerien gemäß § 5 Bundesministeriengesetz

1986 vorzugehen haben. Eine Koordination durch den Bundeskanzler erscheint

weder geboten noch zweckmäßig.

 

Im Bundeskanzleramt wird daher für die Koordination der beiden genannten Mini-

sterien weder zusätzliches Personal erforderlich noch mit der Abgabe bisheriger

Zuständigkeiten des Bundeskanzleramtes an diese Ministerien ein sonstiger Mehr -

aufwand verbunden sein.

 

Auf EU - Ebene werden die Konsumentenschutz - Kompetenzen grundsätzlich gemäß

der innerstaatlichen Kompetenzverteilung wahrgenommen werden.