3726/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.06.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3730/J der Abgeordneten Silhavy und Genossinnen wie folgt:

Frage 1:

Mit BGBI. l Nr. 103 vom 7. August 2001 wurde das Kinderbetreuungsgeldgesetz er-
lassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 geändert. Gemäß
§ 39k Abs. 2 FLAG 1967 sind Informationsmaßnahmen vorzusehen. Diesem gesetz-
lichen Auftrag bin ich als zuständiger Bundesminister nachgekommen. Zielsetzung
dieser Maßnahmen war, die Öffentlichkeit über die neue Leistung zu informieren, um
allen Anspruchsberechtigten durch den selben Informationsstand im Sinne der
Chancengleichheit die Möglichkeit zur Antragsstellung zu gewährleisten.

Frage 2:

VA-Ansatz 1/19318           Aufwendungen

VA-Post     7280.200            Informationsmaßnahmen gem. § 39k Abs. 2 FLAG 1967

Frage 3:

1.150.653,10 € (exkl. Mwst).

Frage 4:

Die Hotline-Nummer 0800/240 262 ist die bestehende Telefonnummer des Familien-
service. Das Familienservice ist eine Informations- und Beratungsstelle des Ministe-
riums. Zu den Aufgabenbereichen des Familienservice gehören die Beratung und
Information zu allen Fragen rund um die Familie, die Telefon-Hotline zu Tages-


schwerpunkten, die Erteilung von Rechtsauskünften und die Teilnahme an familien-
relevanten Messen und Veranstaltungen.

Frage 5:

Die Telefon-Hotline des Familienservice ist Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr er-
reichbar; im Durchschnitt sind pro Tag 3 Telefonleitungen ständig besetzt.

Frage 6:

Die Telefon-Hotline wird von allen fünf Mitarbeiterinnen des Familienservice (zu 80 %
Teilzeit-Beschäftigte) betreut.

Fragen 7 und 8:

Wie bereits ausgeführt, ist die Telefon-Hotline nur einer von vielen Aufgabenberei-
chen, die von den Mitarbeiterinnen des Familienservice wahrgenommen werden. Es
ist daher nicht möglich, Personal- oder Sachkosten für die Hotline zum Thema Kin-
derbetreuungsgeld gesondert anzugeben.

Frage 9:

Die Gehälter werden unter dem VA-Ansatz 1/15000 budgetiert.

Frage 10:

Die Mitarbeiterinnen sind Vertragsbedienstete, die bereits seit Jahren im Familien-
service tätig sind.

Frage11:

Bei den Mitarbeiterinnen handelt es sich um eine Juristin, eine Psychologin und drei
fachkundige Referentinnen.

Fragen 12 und 13:

Im Zeitraum März 2001 (Beschluss im Ministerrat) bis einschließlich Jänner 2002
wurden unter der ständigen Servicenummer (0800/240262) des Familienservice ins-
gesamt 21.447 Anrufe bearbeitet. Davon bezogen sich 11.935 Anrufe auf das Kin-
derbetreuungsgeld. Die übrigen 9.512 Anrufe bezogen sich auf diverse Fragen rund
um die Familie (Beihilfen, Freifahrt, familienrechtliche Fragen, Erziehungsfragen,
Elternbildung usw). Somit betrafen im Zeitraum März 2001 bis Jänner 2002 ca. 55%
der Anfragen, die im Familienservice eingingen, das Kinderbetreuungsgeld. Im Zeit-
raum Februar 2002 bis März 2002 (=Kampagnenzeitraum) wurden insgesamt 8.490
Anrufe entgegen genommen, davon 7.007 das Kinderbetreuungsgeld betreffend und
1.483 Anrufe zu anderen Themen rund um die Familie. In Prozenten entspricht das
etwa 82% der Anfragen zum Kinderbetreuungsgeld.


Frage 14:

In den Monaten Februar/März 2002 wurden durchschnittlich rund 170 Anrufe pro Tag
zum Thema Kinderbetreuungsgeld entgegengenommen.

Fragen 15 und 16:

Die Anzahl der Anrufe zu diesen speziellen Themen wird nicht erfasst.

Frage 17:

Das Familienservice verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Aufgaben und
Aktivitäten der Servicestelle und erstellt monatliche Statistiken über die Anruferin-
nenzahl.

Frage 18:

Grundsätzlich gilt für unselbstständig Erwerbstätige, dass Angestellte regelmäßig
maximal € 1.136 brutto und Arbeiterinnen maximal € 1.144 brutto pro Monat dazu
verdienen dürfen, wenn das gesamte Kalenderjahr hindurch gearbeitet und Kinder-
betreuungsgeld bezogen wird. Die genaue Berechnung sieht folgendermaßen aus:
Die Einkünfte während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden
zusammengerechnet, durch die Anzahl der Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld
bezogen wird, dividiert, um 30 Prozent erhöht und mit 12 multipliziert. Ist der errech-
nete Betrag unter € 14.600, gebührt das Kinderbetreuungsgeld. Bei selbstständig
Erwerbstätigen werden grundsätzlich alle Einkünfte im Kalenderjahr, in dem Kinder-
betreuungsgeld bezogen wurde, für die Berechnung der Zuverdienstgrenze heran-
gezogen. Zu diesen Einkünften kommen noch die für dieses Kalenderjahr
vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Der so ermittelte Betrag darf
€ 14.600,- nicht übersteigen, damit das Kinderbetreuungsgeld gebührt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bundesminister: