3726/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3730/J der Abgeordneten Silhavy und Genossinnen wie folgt:
Frage 1:
Mit BGBI. l Nr. 103 vom 7. August 2001
wurde das Kinderbetreuungsgeldgesetz er-
lassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 geändert.
Gemäß
§ 39k Abs. 2 FLAG 1967 sind Informationsmaßnahmen vorzusehen. Diesem
gesetz-
lichen Auftrag bin ich als zuständiger Bundesminister nachgekommen.
Zielsetzung
dieser Maßnahmen war, die Öffentlichkeit über die neue Leistung
zu informieren, um
allen Anspruchsberechtigten durch den selben Informationsstand im Sinne der
Chancengleichheit die
Möglichkeit zur Antragsstellung zu gewährleisten.
Frage 2:
VA-Ansatz 1/19318 Aufwendungen
VA-Post 7280.200 Informationsmaßnahmen gem. § 39k Abs. 2 FLAG 1967
Frage 3:
1.150.653,10 € (exkl. Mwst).
Frage 4:
Die Hotline-Nummer 0800/240 262 ist die
bestehende Telefonnummer des Familien-
service. Das Familienservice ist eine Informations- und Beratungsstelle des
Ministe-
riums. Zu den Aufgabenbereichen des Familienservice gehören die Beratung
und
Information zu allen Fragen rund um die Familie, die Telefon-Hotline zu Tages-
schwerpunkten, die Erteilung
von Rechtsauskünften und die Teilnahme an familien-
relevanten Messen und Veranstaltungen.
Frage 5:
Die Telefon-Hotline des Familienservice
ist Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr er-
reichbar; im Durchschnitt sind pro Tag 3 Telefonleitungen ständig besetzt.
Frage 6:
Die Telefon-Hotline wird von allen
fünf Mitarbeiterinnen des Familienservice (zu 80 %
Teilzeit-Beschäftigte)
betreut.
Fragen 7 und 8:
Wie bereits ausgeführt, ist die
Telefon-Hotline nur einer von vielen Aufgabenberei-
chen, die von den Mitarbeiterinnen des Familienservice wahrgenommen werden. Es
ist daher nicht möglich,
Personal- oder Sachkosten für die Hotline zum Thema Kin-
derbetreuungsgeld gesondert
anzugeben.
Frage 9:
Die Gehälter werden unter dem VA-Ansatz 1/15000 budgetiert.
Frage 10:
Die Mitarbeiterinnen sind
Vertragsbedienstete, die bereits seit Jahren im Familien-
service tätig sind.
Frage11:
Bei den Mitarbeiterinnen handelt es sich
um eine Juristin, eine Psychologin und drei
fachkundige Referentinnen.
Fragen 12 und 13:
Im Zeitraum März 2001 (Beschluss im
Ministerrat) bis einschließlich Jänner 2002
wurden unter der ständigen Servicenummer (0800/240262) des Familienservice
ins-
gesamt 21.447 Anrufe bearbeitet. Davon bezogen sich 11.935 Anrufe auf das Kin-
derbetreuungsgeld. Die übrigen 9.512 Anrufe bezogen sich auf diverse
Fragen rund
um die Familie (Beihilfen,
Freifahrt, familienrechtliche Fragen, Erziehungsfragen,
Elternbildung usw). Somit
betrafen im Zeitraum März 2001 bis Jänner 2002 ca. 55%
der
Anfragen, die im Familienservice eingingen, das Kinderbetreuungsgeld. Im Zeit-
raum Februar 2002 bis
März 2002 (=Kampagnenzeitraum) wurden insgesamt 8.490
Anrufe entgegen genommen, davon 7.007 das Kinderbetreuungsgeld betreffend und
1.483 Anrufe zu anderen Themen rund um die Familie. In Prozenten entspricht das
etwa 82% der Anfragen zum
Kinderbetreuungsgeld.
Frage 14:
In den Monaten Februar/März 2002
wurden durchschnittlich rund 170 Anrufe pro Tag
zum Thema Kinderbetreuungsgeld entgegengenommen.
Fragen 15 und 16:
Die Anzahl der Anrufe zu diesen speziellen Themen wird nicht erfasst.
Frage 17:
Das Familienservice verfasst jährlich
einen Tätigkeitsbericht über die Aufgaben und
Aktivitäten der Servicestelle und erstellt monatliche Statistiken
über die Anruferin-
nenzahl.
Frage 18:
Grundsätzlich gilt für
unselbstständig Erwerbstätige, dass Angestellte regelmäßig
maximal € 1.136 brutto und Arbeiterinnen maximal € 1.144 brutto pro
Monat dazu
verdienen dürfen, wenn das gesamte Kalenderjahr hindurch gearbeitet und
Kinder-
betreuungsgeld bezogen wird. Die genaue Berechnung sieht folgendermaßen
aus:
Die Einkünfte während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
werden
zusammengerechnet, durch die
Anzahl der Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld
bezogen wird, dividiert, um 30 Prozent
erhöht und mit 12 multipliziert. Ist der errech-
nete Betrag unter € 14.600, gebührt das Kinderbetreuungsgeld.
Bei selbstständig
Erwerbstätigen werden
grundsätzlich alle Einkünfte im Kalenderjahr, in dem Kinder-
betreuungsgeld bezogen wurde, für die Berechnung der Zuverdienstgrenze
heran-
gezogen. Zu diesen Einkünften kommen noch die für dieses
Kalenderjahr
vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Der so ermittelte
Betrag darf
€ 14.600,- nicht übersteigen, damit das Kinderbetreuungsgeld
gebührt.
Mit
freundlichen Grüßen
Der Bundesminister: