3728/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Dietachmayr und Genossinnen haben am
17. April 2002 unter der Nummer 3751/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend “notwendige Verbesserungen für Zivildiener"
gerichtet.
Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Zunächst ist ausdrücklich zu betonen, dass in den
Anlassfällen kein Geld vorenthalten
worden ist. Der Gesetzgeber hatte vor dem In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle 2000
den
Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung als Naturalleistung
festgelegt, die nicht
durch das Bundesministerium für Inneres sondern durch den
Rechtsträger der
Zivildiensteinrichtung zu besorgen war. Geldleistungen von Rechtsträgern
an den
Zivildienstleistenden waren abgesehen vom Krankheitsfall nur insoweit
zulässig, als es
sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten
gehandelt hat.
In den 163 Anlassfällen wird eine Vergleichslösung angestrebt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Eine solche Vorgangsweise ist rechtlich ausgeschlossen. Für den betroffenen
Personenkreis gelten weiterhin die bezughabenden Bestimmungen der ZDG-Novelle
2000.
Zur Frage 4:
Der Umfang der Mindestverpflegung variiert
naturgemäß, da sie auch der jeweiligen
Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden vor Ort zu entsprechen hat. Die den
als
Einrichtungen anerkannten
Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums für
Inneres zugewiesenen Zivildienstleistenden haben im abgelaufenen Jahr eine
“tägliche
Verpflegsentschädigung" von 80 S
erhalten.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die bestehenden
Rahmenbedingungen sind dem Zivildienst als Wehrersatzdienst
adäquat. Sie gewährleisten in ihrer Gesamtheit die Ausübung des
durch Art. 9a B-VG iVm
§ 2 Abs. 1 ZDG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf
Ausnahme von der
Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung.
Zur Frage 7:
Laut § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das
Tageskostgeld, BGBI. II Nr. 126/2002, die mit 1. April 2002 in Kraft getreten ist, beträgt der
Geldwert der Truppenverpflegung entsprechend den für die Verpflegung der
Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten 3,4 € und nicht 12,8 €
täglich.
Zur Frage 8:
Das
Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, war in den Kriterien
Preis, Qualität -
Auftragsmanagement und Qualität - Unternehmensstärke Bestbieter im
Ausschreibungs-
verfahren.
Zur Frage 9:
Der
Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. werden zur Erfüllung der ihr
übertragenen
Aufgaben die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Übertragungs-Verordnung,
BGBI. II Nr. 140/2002,
angeführten personenbezogenen Daten von Zivildienstpflichtigen
übermittelt.
Zur Frage 10:
Dem Datenschutz wird durch die Datensicherheitsmaßnahmen, die sich aus den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, zu deren Einhaltung das Unternehmen
gesetzlich und vertraglich verpflichtet ist, Rechnung getragen. Die Kontrolle erfolgt durch
die Datenschutzkommission und gegebenenfalls durch die Gerichte des öffentlichen
Rechts.
Zur Frage 11:
Die gesetzlichen Bestimmungen und die vertraglichen Verpflichtungen stellen die
Gleichbehandlung der Einrichtungen durch das Unternehmen sicher.
Weiters
bieten folgende Bestimmungen Gewähr für die Wahrung der Interessen
der
Rechtsträger von
Zivildiensteinrichtungen:
1. Der Rechtsträger einer anerkannten
Zivildiensteinrichtung kann gemäß § 8 Abs. 3
ZDG einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger
äußern. Dieser
Wunsch ist nach Maßgabe der
Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
2. Aus der Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide
des Unternehmens ergibt sich, dass
Rechtsträger Rechtsmittel aufgrund ihrer Parteistellung im
Zuweisungsverfahren
gemäß § 20 ZDG ergreifen können.
3. § 5 Abs. 2 ZDG räumt
Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit ein, Wünsche auf
Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung zu äußern. Diese sind nach
Maßgabe der
Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
Zu den Fragen 12 bis 13:
Über die
interne finanzielle Gebarung des österreichischen Roten Kreuzes, General-
sekretariat, stehen mir keine Informationen zur Verfügung.
Zur Frage 14:
Dem
Österreichischen Roten Kreuz, Generalsekretariat, wurde nicht die
Zivildienst-
verwaltung in ihrer Gesamtheit übertragen, sondern nur einzelne Agenden
mit dem Ziel,
den Staat von administrativer Routine zu entlasten. Die gesetzte Maßnahme
ermöglicht
die Konzentration auf Kernaufgaben und verbessert den Rechtsschutz der
Zivildienstpflichtigen, denen bislang kein ordentliches Rechtsmittel gegen
Entscheidungen
der Zivildienstverwaltung des Bundes im Zusammenhang mit dem ordentlichen
Zivildienst
offengestanden ist.
Die
wesentlichen Teile der hoheitlichen Verwaltung, wie der Zugang zum Zivildienst
und
dessen laufende behördliche Überwachung, bleiben
selbstverständlich weiterhin der
staatlichen Zivildienstverwaltung vorbehalten. Gleiches gilt für den
Einsatz von Zivildienst-
pflichtigen bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfangs und
außerordentlichen
Notständen.
Zur Frage 15:
Mit
der ZDG-Novelle 2001 ist die Angleichung der Zahl von Zivildienstleistenden in
einer
Einrichtung (Einsatzstelle), ab der ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter
zu wählen
sind, an entsprechende Regelungen des Personalvertretungswahlrechtes oder des
Betriebswahlrechtes erfolgt. Diese Festlegung auf 5 Zivildienstleistende
entspricht
übrigens auch der zivildienstrechtlichen Regelung in Deutschland.
Zur Frage 16:
Wie
das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht in der Begründung
seines
Beschlusses vom 21. August 2001, Zahl 37 R 252/01k, in Sachen Verpflegsanspruch
für
Zivildienstleistende ausführt, stellen die zivildienstrechtlichen
Bestimmungen auch ohne
Anrufung eines Zivilgerichtes einen umfassenden Rechtsschutz im Gegenstand dar.
Sei
es die Inanspruchnahme einer Geldaushilfe nach § 28a Abs. 2 ZDG, die
Vorlage eines
Versetzungsgesuches, die Führung einer außerordentlichen Beschwerde
beim Zivildienst-
rat gemäß § 37 leg. cit, die Einbringung von Wünschen bzw.
Beschwerden entsprechend
den Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1981
über die
Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der
Zivildienstleistenden, BGBI. Nr. 611, sowie die Erstattung von
Verwaltungsstrafanzeigen
nach § 67 ZDG.
Zur Frage 17:
Der
Verfassungsgerichtshof sieht eine Untergrenze von 155 S pro Tag nicht als
Untergrenze für eine “angemessene Verpflegung" an, sondern hat
in seinem Erkenntnis,
G 212/01-10, vom 6. Dezember 2001 dahingehend argumentiert, dass dieser Betrag
vom
historischen Verordnungsgeber bis zum In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle 2000 als
Untergrenze erachtet worden sei.
Zur Frage 18:
Der von mir
übernommene “Rucksack" war einer der Gründe für die
umfassende
Neuorganisation des Zivildienstes. Seit dem In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle
2001
konnten so viele Zivildienstpflichtige wie nie zuvor zugewiesen werden. Im Monat
Mai
dienten 8 170 Zivildienstleistende (ZDL).
Die
Rekordzuweisungen des Jahres 2001 werden heuer nochmals übertroffen. Die
Zuweisung zum Februartermin konnte von 2 908 ZDL auf 3 048 ZDL, jene für
Juni von
1 941 ZDL auf 2 131 ZDL gesteigert werden.
Zur Frage 19;
Gemäß
Art. 77 B-VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und
ihre
Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt. Nach dem Bundesministeriengesetz 1986
fallen Angelegenheiten des Zivildienstes in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums
für Inneres. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in
diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung betraut. Eine
allfällige
Kompetenzübertragung fällt daher nicht in meinem Vollzugsbereich.
Innerhalb
der EU fällt das Zivildienstwesen nur in Finnland in den
Vollziehungsbereich des
Sozialministeriums.
Zur Frage 20:
Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt
hat, ist der
Zweck des Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe dem Präsenzdienstleistenden
(Zivildienst-
leistenden) die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes
zu sichern,
ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil
er
mangels eines Einkommens während der
Leistung des betreffenden Dienstes das für die
Wohnung zu leistende Entgelt nicht aufbringen kann.
Zur Frage 21:
Die Erlassung von Studiengebühren fällt nicht in meinen Vollzugsbereich.
Zur Frage 22:
Die
Vertretung der Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und anerkannten
Einsatzstellen erfolgt durch gewählte Vertrauensmänner nach den
Bestimmungen des
§ 37c ZDG. Eine Zentralvertretung ist gemäß § 37b Absatz 2
leg. cit. nicht durchzuführen.
Zur Frage 23:
Nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers seit 1975 haben sich die Vergütungs-
ansprüche grundsätzlich nach dem Wert der Dienstleistung des
Zivildienstpflichtigen für
die einzelnen Rechtsträger zu orientieren.
Die Intentionen
der vom Nationalrat beschlossenen ZDG-Novelle 2001 sind in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 338 der Beilagen zu den
Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXI. GP, festgeschrieben. Das neue Finanzierungsmodell
soll in Verbindung mit einer ebenfalls neuen Verteilung der Aufgaben zwischen
Bund und
den Rechtsträgern dazu dienen, den Zivildienst auch längerfristig
abzusichern.