3728/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.06.2002

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Dietachmayr und Genossinnen haben am
17. April 2002 unter der Nummer 3751/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “notwendige Verbesserungen für Zivildiener" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zur Frage 1:

Zunächst ist ausdrücklich zu betonen, dass in den Anlassfällen kein Geld vorenthalten
worden ist. Der Gesetzgeber hatte vor dem In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle 2000 den
Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung als Naturalleistung festgelegt, die nicht
durch das Bundesministerium für Inneres sondern durch den Rechtsträger der
Zivildiensteinrichtung zu besorgen war. Geldleistungen von Rechtsträgern an den
Zivildienstleistenden waren abgesehen vom Krankheitsfall nur insoweit zulässig, als es
sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten gehandelt hat.

In den 163 Anlassfällen wird eine Vergleichslösung angestrebt.

Zu den Fragen 2 und 3:

Eine   solche   Vorgangsweise   ist   rechtlich   ausgeschlossen.   Für   den   betroffenen

Personenkreis gelten weiterhin die bezughabenden Bestimmungen der ZDG-Novelle

2000.

Zur Frage 4:

Der Umfang der Mindestverpflegung variiert naturgemäß, da sie auch der jeweiligen
Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden vor Ort zu entsprechen hat. Die den als
Einrichtungen anerkannten Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums für
Inneres zugewiesenen Zivildienstleistenden haben im abgelaufenen Jahr eine “tägliche
Verpflegsentschädigung" von 80 S erhalten.


Zu den Fragen 5 und 6:

Die bestehenden Rahmenbedingungen sind dem Zivildienst als Wehrersatzdienst
adäquat. Sie gewährleisten in ihrer Gesamtheit die Ausübung des durch Art. 9a B-VG iVm
§ 2 Abs. 1 ZDG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Ausnahme von der
Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung.

Zur Frage 7:

Laut   § 1   der  Verordnung   des   Bundesministers  für   Landesverteidigung   über  das

Tageskostgeld, BGBI. II Nr. 126/2002, die mit 1. April 2002 in Kraft getreten ist, beträgt der

Geldwert   der   Truppenverpflegung   entsprechend   den   für   die   Verpflegung    der

Anspruchsberechtigten  anfallenden durchschnittlichen  Kosten 3,4 € und  nicht  12,8 €

täglich.

Zur Frage 8:

Das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, war in den Kriterien Preis, Qualität -
Auftragsmanagement und Qualität - Unternehmensstärke Bestbieter im Ausschreibungs-
verfahren.

Zur Frage 9:

Der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. werden zur Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Übertragungs-Verordnung, BGBI.
II Nr. 140/2002,
angeführten personenbezogenen Daten von Zivildienstpflichtigen übermittelt.

Zur Frage 10:

Dem   Datenschutz  wird  durch  die  Datensicherheitsmaßnahmen,   die  sich   aus  den

datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben, zu deren Einhaltung das Unternehmen

gesetzlich und vertraglich verpflichtet ist, Rechnung getragen. Die Kontrolle erfolgt durch

die Datenschutzkommission und gegebenenfalls durch die Gerichte des öffentlichen

Rechts.

Zur Frage 11:

Die   gesetzlichen   Bestimmungen   und   die   vertraglichen   Verpflichtungen   stellen   die

Gleichbehandlung der Einrichtungen durch das Unternehmen sicher.

Weiters bieten folgende Bestimmungen Gewähr für die Wahrung der Interessen der
Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen:

1.   Der Rechtsträger einer anerkannten Zivildiensteinrichtung kann gemäß § 8 Abs. 3
ZDG einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser
Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

2.  Aus der Berufungsmöglichkeit gegen Bescheide des Unternehmens ergibt sich, dass
Rechtsträger Rechtsmittel aufgrund ihrer Parteistellung im Zuweisungsverfahren
gemäß § 20 ZDG ergreifen können.

3.   § 5 Abs. 2 ZDG räumt Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit ein, Wünsche auf
Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung zu äußern. Diese sind nach Maßgabe der
Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

Zu den Fragen 12 bis 13:

Über die interne finanzielle Gebarung des österreichischen Roten Kreuzes, General-
sekretariat, stehen mir keine Informationen zur Verfügung.


Zur Frage 14:

Dem Österreichischen Roten Kreuz, Generalsekretariat, wurde nicht die Zivildienst-
verwaltung in ihrer Gesamtheit übertragen, sondern nur einzelne Agenden mit dem Ziel,
den Staat von administrativer Routine zu entlasten. Die gesetzte Maßnahme ermöglicht
die Konzentration auf Kernaufgaben und verbessert den Rechtsschutz der
Zivildienstpflichtigen, denen bislang kein ordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen
der Zivildienstverwaltung des Bundes im Zusammenhang mit dem ordentlichen Zivildienst
offengestanden ist.

Die wesentlichen Teile der hoheitlichen Verwaltung, wie der Zugang zum Zivildienst und
dessen laufende behördliche Überwachung, bleiben selbstverständlich weiterhin der
staatlichen Zivildienstverwaltung vorbehalten. Gleiches gilt für den Einsatz von Zivildienst-
pflichtigen bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs und
außerordentlichen Notständen.

Zur Frage 15:

Mit der ZDG-Novelle 2001 ist die Angleichung der Zahl von Zivildienstleistenden in einer
Einrichtung (Einsatzstelle), ab der ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu wählen
sind, an entsprechende Regelungen des Personalvertretungswahlrechtes oder des
Betriebswahlrechtes erfolgt. Diese Festlegung auf 5 Zivildienstleistende entspricht
übrigens auch der zivildienstrechtlichen Regelung in Deutschland.

Zur Frage 16:

Wie das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht in der Begründung seines
Beschlusses vom 21. August 2001, Zahl 37 R 252/01k, in Sachen Verpflegsanspruch für
Zivildienstleistende ausführt, stellen die zivildienstrechtlichen Bestimmungen auch ohne
Anrufung eines Zivilgerichtes einen umfassenden Rechtsschutz im Gegenstand dar. Sei
es die Inanspruchnahme einer Geldaushilfe nach § 28a Abs. 2 ZDG, die Vorlage eines
Versetzungsgesuches, die Führung einer außerordentlichen Beschwerde beim Zivildienst-
rat gemäß § 37 leg. cit, die Einbringung von Wünschen bzw. Beschwerden entsprechend
den Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1981 über die
Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden der
Zivildienstleistenden, BGBI. Nr. 611, sowie die Erstattung von Verwaltungsstrafanzeigen
nach § 67 ZDG.

Zur Frage 17:

Der Verfassungsgerichtshof sieht eine Untergrenze von 155 S pro Tag nicht als
Untergrenze für eine “angemessene Verpflegung" an, sondern hat in seinem Erkenntnis,
G 212/01-10, vom 6. Dezember 2001 dahingehend argumentiert, dass dieser Betrag vom
historischen Verordnungsgeber bis zum In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle 2000 als
Untergrenze erachtet worden sei.

Zur Frage 18:

Der von mir übernommene “Rucksack" war einer der Gründe für die umfassende
Neuorganisation des Zivildienstes. Seit dem In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle 2001
konnten so viele Zivildienstpflichtige wie nie zuvor zugewiesen werden. Im Monat Mai
dienten 8 170 Zivildienstleistende (ZDL).

Die Rekordzuweisungen des Jahres 2001 werden heuer nochmals übertroffen. Die
Zuweisung zum Februartermin konnte von 2 908 ZDL auf 3 048 ZDL, jene für Juni von
1 941 ZDL auf 2 131 ZDL gesteigert werden.


Zur Frage 19;

Gemäß Art. 77 B-VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre
Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt. Nach dem Bundesministeriengesetz 1986
fallen Angelegenheiten des Zivildienstes in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Inneres. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesregierung betraut. Eine allfällige
Kompetenzübertragung fällt daher nicht in meinem Vollzugsbereich.

Innerhalb der EU fällt das Zivildienstwesen nur in Finnland in den Vollziehungsbereich des
Sozialministeriums.

Zur Frage 20:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der
Zweck des Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe dem Präsenzdienstleistenden (Zivildienst-
leistenden) die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern,
ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er
mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die
Wohnung zu leistende Entgelt nicht aufbringen kann.

Zur Frage 21:

Die Erlassung von Studiengebühren fällt nicht in meinen Vollzugsbereich.

Zur Frage 22:

Die Vertretung der Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und anerkannten
Einsatzstellen erfolgt durch gewählte Vertrauensmänner nach den Bestimmungen des
§ 37c ZDG. Eine Zentralvertretung ist gemäß § 37b Absatz 2 leg. cit. nicht durchzuführen.

Zur Frage 23:

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers seit 1975 haben sich die Vergütungs-
ansprüche grundsätzlich nach dem Wert der Dienstleistung des Zivildienstpflichtigen für
die einzelnen Rechtsträger zu orientieren.

Die Intentionen der vom Nationalrat beschlossenen ZDG-Novelle 2001 sind in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 338 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates
XXI. GP, festgeschrieben. Das neue Finanzierungsmodell
soll in Verbindung mit einer ebenfalls neuen Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und
den Rechtsträgern dazu dienen, den Zivildienst auch längerfristig abzusichern.