3735/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser und Kollegen vom 18. April 2002, Nr. 3772/J, betreffend
Zukunft des Wohnbaus, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 3. und 5.:
Die Förderung
des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung gehört seit dem
Bundesverfassungsgesetz
BGB1. Nr. 640/1987 in Gesetzgebung und Voll-
ziehung
zu den ausschließlichen Kompetenzen der Länder. Sowohl die Ent-
scheidung
über die Höhe der für die Wohnbauförderung zur
Verfügung ge-
stellten
Mittel als auch über die inhaltliche Gestaltung der Wohnbau-
förderung
ist daher ausschließlich von den Landtagen als Gesetzgeber bzw.
den
Landesregierungen als vollziehende Organe zu treffen.
Auch wenn die Finanzierung
der Wohnbauförderung - schon wegen ihres
großen Anteils an den Ausgaben -
regelmäßig Thema der jeweiligen Finanz-
ausgleichsverhandlungen war und wohl auch in Zukunft sein wird, sind
diese
Entscheidungen letztlich von den zuständigen und damit auch verantwort-
liehen
Gebietskörperschaften unter Beachtung der vorhandenen Mittel und
einer umfassenden Prioritätenreihung
zu treffen.
Eines der Ziele bei
den Finanzausgleichsverhandlungen im Verlauf des
Jahres
2000 war, dass in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung
Strukturen angestrebt werden,
bei der durch eine einheitliche Entschei-
dungs-, Ausgaben- und
Finanzierungsverantwortung eine Kostenoptimierung
angestrebt werden kann. Mit der Erhöhung des Gestaltungsspielraums der
Länder durch die Ausweitung der Zweckbindung der Wohnbauförderungs-
Zweckzuschüsse auch auf
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der
Infrastruktur und auf Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Zieles
wurde
ein wesentlicher Beitrag zu diesem Ziel
geleistet. Eine Bundespolitik, die den
Ländern Entscheidungen darüber abzunehmen versucht, wie viele
Mittel für
die einzelnen Aufgaben der Länder zur
Verfügung zu stellen sind, würde
diesen Zielsetzungen in keinster
Weise entsprechen.
Zu 2.:
Als Teil des
Verhandlungsergebnisses über den Finanzausgleich für die Jahre
2001
bis 2004 ist die bundesgesetzliche Zweckbindung bei Rückflüssen aus
Förderungen
des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweck-
zuschüssen
des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zu-
gesichert wurden, entfallen. Die bundesgesetzliche Zweckbindung besteht
somit weiterhin für
Rückflüsse aus Zusicherungen nach diesem Datum;
weiters bestehen unterschiedliche
Zweckbindungen auf Basis landesgesetz-
licher Bestimmungen. Die
entsprechenden bundesgesetzlichen Be-
stimmungen sind im
Zweckzuschussgesetz 2001 enthalten, welches im
Gegensatz zum Finanzausgleichsgesetz 2001 grundsätzlich unbefristet ist.
Die
Forderung nach einer Rücknahme der Lockerung der bundesgesetzlichen
Zweckbindung
von Rückflüssen erscheint mir schon deshalb nicht ziel-
führend, weil den Ländern in diesem Bereich eine gewisse
Planungssicherheit
zukommen muss, um
längerfristige Konzepte entwickeln zu können. Zudem
gilt auch hier, dass es in die ausschließliche Kompetenz der Länder
fällt zu
entscheiden, ob die
bundesgesetzlich nicht zweckgebundenen Rückflüsse
wiederum
der Wohnbauförderung oder für andere, vom Land als dringender
angesehene
Aufgaben - wozu nicht zuletzt auch der Schuldenabbau zu
zählen ist, um wiederum
Spielraum für künftige Investitionen zu gewinnen -
verwendet werden.
Zu 4.:
Ohne den
nächsten Finanzausgleichsverhandlungen vorgreifen zu wollen,
kann allgemein gesagt werden, dass die Zielsetzung, einheitliche Ent-
scheidungs-.
Ausgaben- und Finanzierungsverantwortungen zu schaffen,
weiterhin aktuell bleiben
wird und dass derartige Strukturverbesserungen
auch im Zusammenhang mit der
Wohnbauförderung wiederum zu themati-
sieren sein werden.
Zu 6.:
Grundsätzlich
ist eine parallele Förderung des Wohnbaus über direkte Sub-
ventionen einerseits und über steuerliche Anreize andererseits als
ineffizient
anzusehen,
da mit zwei verschiedenen Instrumenten genau die gleiche
Wirkung erzielt werden
soll. Es fallen daher unnötige Administrationskosten
an. Darüber hinaus sind mit indirekten Subventionen i.d.R. noch
höhere
Mitnahmeeffekte verbunden als bei direkten
Subventionen. An einen Ausbau
der zusätzlichen steuerlichen
Förderungen - neben der klassischen Wohn-
bauförderung - ist derzeit nicht gedacht.