3735/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.06.2002

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Dr. Gabriela Moser und Kollegen vom 18. April 2002, Nr. 3772/J, betreffend

Zukunft des Wohnbaus, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1., 3. und 5.:

Die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung gehört seit dem
Bundesverfassungsgesetz BGB1. Nr. 640/1987 in Gesetzgebung und Voll-
ziehung zu den ausschließlichen Kompetenzen der Länder. Sowohl die Ent-
scheidung über die Höhe der für die Wohnbauförderung zur Verfügung ge-
stellten Mittel als auch über die inhaltliche Gestaltung der Wohnbau-
förderung ist daher ausschließlich von den Landtagen als Gesetzgeber bzw.
den Landesregierungen als vollziehende Organe zu treffen.

Auch wenn die Finanzierung der Wohnbauförderung - schon wegen ihres
großen Anteils an den Ausgaben - regelmäßig Thema der jeweiligen Finanz-
ausgleichsverhandlungen war und wohl auch in Zukunft sein wird, sind diese
Entscheidungen letztlich von den zuständigen und damit auch verantwort-


liehen Gebietskörperschaften unter Beachtung der vorhandenen Mittel und
einer umfassenden Prioritätenreihung zu treffen.

Eines der Ziele bei den Finanzausgleichsverhandlungen im Verlauf des
Jahres 2000 war, dass in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung
Strukturen angestrebt werden, bei der durch eine einheitliche Entschei-
dungs-, Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung eine Kostenoptimierung
angestrebt werden kann. Mit der Erhöhung des Gestaltungsspielraums der
Länder durch die Ausweitung der Zweckbindung der Wohnbauförderungs-
Zweckzuschüsse auch auf Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der
Infrastruktur und auf Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Zieles wurde
ein wesentlicher Beitrag zu diesem Ziel geleistet. Eine Bundespolitik, die den
Ländern Entscheidungen darüber abzunehmen versucht, wie viele Mittel für
die einzelnen Aufgaben der Länder zur Verfügung zu stellen sind, würde
diesen Zielsetzungen in keinster Weise entsprechen.

Zu 2.:

Als Teil des Verhandlungsergebnisses über den Finanzausgleich für die Jahre
2001 bis 2004 ist die bundesgesetzliche Zweckbindung bei Rückflüssen aus
Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweck-
zuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zu-
gesichert wurden, entfallen. Die bundesgesetzliche Zweckbindung besteht
somit weiterhin für Rückflüsse aus Zusicherungen nach diesem Datum;
weiters bestehen unterschiedliche Zweckbindungen auf Basis landesgesetz-
licher Bestimmungen. Die entsprechenden bundesgesetzlichen Be-
stimmungen sind im Zweckzuschussgesetz 2001 enthalten, welches im
Gegensatz zum Finanzausgleichsgesetz 2001 grundsätzlich unbefristet ist.

Die Forderung nach einer Rücknahme der Lockerung der bundesgesetzlichen
Zweckbindung von Rückflüssen erscheint mir schon deshalb nicht ziel-
führend, weil den Ländern in diesem Bereich eine gewisse Planungssicherheit
zukommen muss, um längerfristige Konzepte entwickeln zu können. Zudem
gilt auch hier, dass es in die ausschließliche Kompetenz der Länder fällt zu


entscheiden, ob die bundesgesetzlich nicht zweckgebundenen Rückflüsse
wiederum der Wohnbauförderung oder für andere, vom Land als dringender
angesehene Aufgaben - wozu nicht zuletzt auch der Schuldenabbau zu
zählen ist, um wiederum Spielraum für künftige Investitionen zu gewinnen -
verwendet werden.

Zu 4.:

Ohne den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen vorgreifen zu wollen,
kann allgemein gesagt werden, dass die Zielsetzung, einheitliche Ent-
scheidungs-. Ausgaben- und Finanzierungsverantwortungen zu schaffen,
weiterhin aktuell bleiben wird und dass derartige Strukturverbesserungen
auch im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung wiederum zu themati-
sieren sein werden.

Zu 6.:

Grundsätzlich ist eine parallele Förderung des Wohnbaus über direkte Sub-
ventionen einerseits und über steuerliche Anreize andererseits als ineffizient
anzusehen, da mit zwei verschiedenen Instrumenten genau die gleiche
Wirkung erzielt werden soll. Es fallen daher unnötige Administrationskosten
an. Darüber hinaus sind mit indirekten Subventionen i.d.R. noch höhere
Mitnahmeeffekte verbunden als bei direkten Subventionen. An einen Ausbau
der zusätzlichen steuerlichen Förderungen - neben der klassischen Wohn-
bauförderung - ist derzeit nicht gedacht.