374/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Gaal und Genossen haben am 24. Februar 2000
unter der Nr. 376/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Parallelaktion Volkszählung - Meldedatenbereinigung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Volkszählungen im klassischen Sinn beruhen auf Erhebungen vor Ort und erfordern daher
beträchtliche Aufwendungen. So ist etwa für die Volkszählung 2001 ist mit Kosten von
annähernd einer halben Milliarde Schilling zu rechnen.
Wegen der Höhe dieser Aufwendungen werden daher Überlegungen angestellt, künftig
registergestützte Volkszahlungen auf der Grundlage des bereits seit der Meldegesetznovelle
1985 vorgesehenen aber bislang nicht realisierten zentralen Melderegisters und anderer
Register durchzuführen. Hiezu ist es allerdings erforderlich über ein zentrales Melderegister
zu verfügen, das die Wirklichkeit - insbesondere was den Hauptwohnsitz der Bürger betrifft -
möglichst realitätsnah abbildet.
Nach dem Volkszählungsgesetz ist ein Mensch an jenem Ort zu zahlen, an dem er seinen
Hauptwohnsitz hat. Schon nach geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes)
ist somit die Erhebung des Hauptwohnsitzes im Zuge der Volkszahlung vorgesehen. Es ist
daher naheliegend, Erhebungen vor Ort für die Volkszählung 2001, wie sie in Hinkunft in
dieser Weise nicht mehr erforderlich sein sollen, für das Meldewesen zu nützen. Erfahrungen
haben nämlich gezeigt, dass die Meldedaten, wie sie derzeit in den örtlichen Melderegistern
verarbeitet werden, oft nicht die notwendige
Qualität aufweisen.
Erst der Abgleich der Volkszählungserhebungsergebnisse mit den tatsächlich in den
Melderegistern gespeicherten Informationen würde die notwendige Datenqualität
sicherstellen, um einerseits eine Basis für registergestützte Erhebungen der Bevölkerungszahl
zu bieten und andererseits das Vertrauen und die Akzeptanz jener Städte und Gemeinden zu
stärken, die vom Ergebnis dieser Ermittlung insbesondere im Rahmen des Finanzausgleichs
betroffen sind.
Für diese Vorgangsweise spricht nicht nur die Möglichkeit erheblicher Einsparung bei
künftigen Volkszählungen, sondern auch der Umstand, dass ein auf diese Weise von Beginn
an überprüftes Zentrales Melderegister Grundlage dafür sein kann, tagesaktuell die regionale
Verteilung der Bevölkerung für die verschiedensten Zwecke - insbesondere auch für
Finanzausgleichsverhandlungen - zur Verfügung zu stellen.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eine für die oben dargestellte Vorgangsweise notwendige gesetzliche Grundlage gibt es
derzeit noch nicht. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag ist derzeit in Ausarbeitung. Es
spricht aber sehr viel dafür, dass die damit verbundenen Vorteile nicht nur beim Gesetzgeber,
sondern auch in weiten Bereichen der Bevölkerung auf Verständnis stoßen werden.
Insbesondere wäre ein wirklichkeitsgetreues Zentrales Melderegister auch für den Einzelnen
mit bedeutenden Erleichterungen verbunden: Bei jeder Meldebehörde könnten unverzüglich
Meldeauskünfte für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden und die Vorlage des
Meldezettels in unzähligen Verfahren würde sich erübrigen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Selbstverständlich wurden und werden datenschutzrechtliche Fragen in die Überlegungen
miteinbezogen. Aus diesem Grund wurde das Konzept auch bereits dem Datenschutzrat in
einer ersten Präsentation vorgestellt, der sich dezidiert nur gegen die Verwendung einer
Registernummer (insbesondere der Sozialversicherungsnummer), der die Wirkung eines
Personenkennzeichens zukommen könnte, als Hilfsmittel zur eindeutigen Identifizierung der
einzelnen Personendatensätze ausgesprochen hat.
Zu Frage 5:
Die Durchführbarkeit dieses Vorhabens wird selbstverständlich auch in Gemeinden erprobt,
in denen eine Bundespolizeidirektion
Meldebehörde ist. Die dabei ermittelten Ergebnisse
werden allerdings - mangels rechtlicher Grundlage - noch nicht zur Berichtigung von
Meldedaten herangezogen. Die so gewonnen Erkenntnisse dienen nur der Erfassung der
Divergenzen zwischen Meldedaten und den realen Wohnverhältnissen.