374/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Gaal und Genossen haben am 24. Februar 2000

unter der Nr. 376/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Parallelaktion Volkszählung - Meldedatenbereinigung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Allgemein

 

Volkszählungen im klassischen Sinn beruhen auf Erhebungen vor Ort und erfordern daher

beträchtliche Aufwendungen. So ist etwa für die Volkszählung 2001 ist mit Kosten von

annähernd einer halben Milliarde Schilling zu rechnen.

Wegen der Höhe dieser Aufwendungen werden daher Überlegungen angestellt, künftig

registergestützte Volkszahlungen auf der Grundlage des bereits seit der Meldegesetznovelle

1985 vorgesehenen aber bislang nicht realisierten zentralen Melderegisters und anderer

Register durchzuführen. Hiezu ist es allerdings erforderlich über ein zentrales Melderegister

zu verfügen, das die Wirklichkeit - insbesondere was den Hauptwohnsitz der Bürger betrifft -

möglichst realitätsnah abbildet.

 

Nach dem Volkszählungsgesetz ist ein Mensch an jenem Ort zu zahlen, an dem er seinen

Hauptwohnsitz hat. Schon nach geltender Rechtslage (§ 2 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes)

ist somit die Erhebung des Hauptwohnsitzes im Zuge der Volkszahlung vorgesehen. Es ist

daher naheliegend, Erhebungen vor Ort für die Volkszählung 2001, wie sie in Hinkunft in

dieser Weise nicht mehr erforderlich sein sollen, für das Meldewesen zu nützen. Erfahrungen

haben nämlich gezeigt, dass die Meldedaten, wie sie derzeit in den örtlichen Melderegistern

verarbeitet werden, oft nicht die notwendige Qualität aufweisen.

Erst der Abgleich der Volkszählungserhebungsergebnisse mit den tatsächlich in den

Melderegistern gespeicherten Informationen würde die notwendige Datenqualität

sicherstellen, um einerseits eine Basis für registergestützte Erhebungen der Bevölkerungszahl

zu bieten und andererseits das Vertrauen und die Akzeptanz jener Städte und Gemeinden zu

stärken, die vom Ergebnis dieser Ermittlung insbesondere im Rahmen des Finanzausgleichs

betroffen sind.

 

Für diese Vorgangsweise spricht nicht nur die Möglichkeit erheblicher Einsparung bei

künftigen Volkszählungen, sondern auch der Umstand, dass ein auf diese Weise von Beginn

an überprüftes Zentrales Melderegister Grundlage dafür sein kann, tagesaktuell die regionale

Verteilung der Bevölkerung für die verschiedensten Zwecke - insbesondere auch für

Finanzausgleichsverhandlungen - zur Verfügung zu stellen.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Eine für die oben dargestellte Vorgangsweise notwendige gesetzliche Grundlage gibt es

derzeit noch nicht. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag ist derzeit in Ausarbeitung. Es

spricht aber sehr viel dafür, dass die damit verbundenen Vorteile nicht nur beim Gesetzgeber,

sondern auch in weiten Bereichen der Bevölkerung auf Verständnis stoßen werden.

Insbesondere wäre ein wirklichkeitsgetreues Zentrales Melderegister auch für den Einzelnen

mit bedeutenden Erleichterungen verbunden: Bei jeder Meldebehörde könnten unverzüglich

Meldeauskünfte für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden und die Vorlage des

Meldezettels in unzähligen Verfahren würde sich erübrigen.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Selbstverständlich wurden und werden datenschutzrechtliche Fragen in die Überlegungen

miteinbezogen. Aus diesem Grund wurde das Konzept auch bereits dem Datenschutzrat in

einer ersten Präsentation vorgestellt, der sich dezidiert nur gegen die Verwendung einer

Registernummer (insbesondere der Sozialversicherungsnummer), der die Wirkung eines

Personenkennzeichens zukommen könnte, als Hilfsmittel zur eindeutigen Identifizierung der

einzelnen Personendatensätze ausgesprochen hat.

 

Zu Frage 5:

 

Die Durchführbarkeit dieses Vorhabens wird selbstverständlich auch in Gemeinden erprobt,

in denen eine Bundespolizeidirektion Meldebehörde ist. Die dabei ermittelten Ergebnisse

werden allerdings - mangels rechtlicher Grundlage - noch nicht zur Berichtigung von

Meldedaten herangezogen. Die so gewonnen Erkenntnisse dienen nur der Erfassung der

Divergenzen zwischen Meldedaten und den realen Wohnverhältnissen.