3741/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage
Nr. 3787/J der
Abgeordneten Lapp und Genossen wie folgt:
Frage 1:
Wie ich bereits in der Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage, Nr. 2872/J, aus-
geführt habe, wurden mit der am 19. April 2001 in Kraft getretenen
Neuregelung des
Behandlungsbeitrages-Ambulanz die medizinischen Ausnahmetatbestände im
Interesse einer geordneten Vollziehung präziser formuliert und
eingegrenzt. Ande-
rerseits wurde verstärktes Augenmerk darauf gelegt, dass sozial
schutzbedürftige
Personen nicht über Gebühr mit der Bezahlung des Behandlungsbeitrages
belastet
werden. In diesem Sinn ist nunmehr auch der Katalog der Ausnahmen im §
135a
Abs. 2 ASVG formuliert.
So darf der Behandlungsbeitrag nicht eingehoben werden:
• für mitversicherte Kinder
sowie Bezieher einer Waisenpension ohne anderes Ein-
kommen
• wenn in medizinischen Notfällen,
wegen Lebensgefahr oder aus anderen Grün-
den unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt
• bei Behandlung für Dialyse
oder bei Strahlen - oder Chemotherapie in Ambulan-
zen
• in Fällen, in denen ein
Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Ge-
richtes im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Ein-
weisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung vorliegt
• für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind
• für Personen, die Leistungen
infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mut-
ter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft in
Anspruch nehmen
• für Personen, die Teile des Körpers oder Blut(plasma) spenden
- wenn der/die Versicherte
(Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demsel-
ben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen
wird.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte
Beteiligung an einem
Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder
Miss-
brauch von Suchtgiften erweist.
Vor allem mit der Ausnahme der von der Rezeptgebühr
befreiten Personen wird in
besonderem Maße auf eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
Rücksicht ge-
nommen. Von der Rezeptgebühr sind jene Personen zu befreien, deren
monatliche
Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Diese Grenzen
betragen für
allein stehende Personen € 630,92 sowie für Ehepaare und
Lebensgefährten
€ 900,13. Diese
Beträge erhöhen sich für jedes unversorgte Kind um €
67,15. Bei
überdurchschnittlichen
Ausgaben infolge chronischer Leiden erhöhen sich die ge-
nannten
Grenzbeträge auf € 725,56 bzw. € 1.035,15.
Darüber hinaus ist eine Befreiung von der Entrichtung
der Rezeptgebühr zu bewilli-
gen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt,
dass eine be-
sondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere
dann anzu-
nehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig
ist, die
im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine
nicht zumut-
bare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.
Nach den Richtlinien für die Nachsicht vom
Behandlungsbeitrag-Ambulanz sind wei-
ters folgende Personen sowie deren mitversicherte Ehegattinnen bzw. Lebensge-
fährtinnen
befreit:
- Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr
- Schüler
(Schülerinnen) in einer Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesund-
heits- und Krankenpflege, Krankenpflegefachdienst oder medizinisch-technischen
Akademie oder an einer Hebammenakademie.
Darüber hinaus besteht
für jede/n Anspruchsberechtigte/n eine Obergrenze von
72,67
€ pro Jahr.
So bedauerlich jede Krankheit und jedes
Gebrechen ist, welche(s) einen Menschen
trifft, so muss ich an dieser Stelle doch festhalten, dass allein der Umstand,
dass
ein/e in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruchsberechtigte/r
hörbehindert
oder gehörlos ist, ihn/sie noch nicht sozial schutzbedürftig macht,
da auch in diesen
Fällen immer seine/ihre finanzielle Situation ins Kalkül zu ziehen
ist.
Darüber hinaus habe ich bereits in
der Beantwortung der oben zitierten parlamenta-
rischen Anfrage versucht, deutlich zu machen, dass zwischen der Erbringung
medi-
zinischer Leistungen durch die Ambulanz, für die ein
Krankenversicherungsträger
grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, und jenen Leistungen mit anderem
Hinter-
grund, wie z.B. das Erlernen der Gebärdensprache - für welche die
Krankenversiche-
rungsträger keinesfalls leistungszuständig sind, sodass hier auch
kein Behandlungs-
beitrag anfallen kann - unterschieden werden muss.
In diesem Zusammenhang sind die von den
Vorgängerregierungen eingeführten
Selbstbehalte in Erinnerung zu rufen:
Art/Name des
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Seit wann ?
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Gesetzlich oder
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Betroffene SV-
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“Selbstbehaltes"
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(Datum der
Einfüh-
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satzungsmäßig
vorge-
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Gesetze
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Krankenscheingebühr
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BGBI. Nr. 411/96;
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Gesetzlich
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ASVG- § 135
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1.1.1997
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Rezeptgebühr
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Seit der Stammfas-
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Gesetzlich
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ASVG - §136
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Heilbehelfe
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Seit der Stammfas-
1955
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Gesetzlich vorgesehen
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ASVG- § 137
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bis zu einem in der Sat-
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zung festzu-legenden
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diese Systematik seit der
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1.1.1982;
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davor: bis zu BGBI. Nr.
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775/1974: für Brillen, or-
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thopädische
Schuheinla-
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|
|
|
satzungsmäßigen
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Hilfsmittel (ausgenommen: sol-
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Seit der Stammfas- 1955
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Satzungsmäßige Leis-
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ASVG - §154
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|
helfe!);
|
Reise- Fahrtkosten
|
Jedenfalls seit
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Freiwillige Leistung - in
|
ASVG- § 135
|
Frage 2:
Die
Behindertenpolitik der Bundesregierung berücksichtigt die Bedürfnisse
hörbeein-
trächtigter Personen in
vielfältiger Weise: So wurden z.B. Arbeitsassistenzprojekte
für hörbeeinträchtigte
Menschen im gesamten Bundesgebiet eingerichtet. Der Kon-
vent der Barmherzigen
Brüder in Linz bildet behinderte Menschen zu Taubblinden-
Betreuern aus. Für hörbehinderte und gehörlose Jugendliche
werden Lehrausbil-
dungen gefördert. Im Rahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation
werden
Gebärdensprachdolmetschkosten
übernommen. Weiters erleichtern Qualifizie-
rungsmaßnahmen, Beratungen und Begleitungen am Arbeitsplatz die
berufliche In-
tegration von Menschen mit
Hörbeeinträchtigungen.
Schließlich muss ich hinsichtlich
der Unterstützung hörbeeinträchtigter Personen vor
dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung darauf
hinweisen,
dass auch die Länder nicht aus ihrer diesbezüglichen Verantwortung
entlassen wer-
den
dürfen.
Frage 3:
Wenngleich ich
selbstverständlich der Auffassung bin, dass Gehörlose eine beson-
dere Berücksichtigung in unserer Gesellschaft brauchen, ist bei
Inanspruchnahme
einer Ambulanz auf die bei einer Ausnahmeregelung entstehende Ungleichbehand-
lung im Vergleich zu anderen Versichertengruppen, welche mit demselben Recht
eine Ausnahme von dieser Zahlung fordern könnten, Bedacht zu nehmen. Aus
die-
sem Grund ist eine
Ausnahmeregelung für Gehörlose nicht vorgesehen und eine
Änderung der Rechtslage derzeit nicht beabsichtigt. Im Übrigen
verweise ich auf die
Beantwortung der Frage 11 der oben bereits zitierten Anfrage.
Fragen 4 und 5:
Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die
Beantwortung der Fragen 3 und 4
der bereits erwähnten parlamentarischen Anfrage Nr. 2872/J. Ergänzend
dazu ist
noch das St. Johanns Spital - Landeskrankenhaus Salzburg anzuführen.
In Bezug auf Planungen der Länder ist
ergänzend ein im Bundesland Steiermark
kürzlich beschlossenes Projekt zur Verbesserung der Situation
schwerhöriger und
gehörloser Patientinnen
in den Krankenhäusern der Steiermärkischen Krankenan-
stalten Ges.m.b.H. zu erwähnen. Im Rahmen dieses Projektes sollen der
Bedarf für
und die Bedürfnisse von
schwerhörigen und gehörlosen Patientinnen erhoben und
ein Konzept für personelle Maßnahmen erarbeitet werden. Die
Maßnahmen können
von der einschlägigen Schulung von Mitarbeiterinnen bis hin zur
Koordination exter-
ner Betreuerinnen, die die
Gebärdensprache beherrschen, gehen.
Fragen 6 und 7:
Nach der vom Hauptverband weitergegebenen
Information der Salzburger Gebiets-
krankenkasse wurden im Jahre
2000 181 und im Jahre 2001 230 Anspruchsberech-
tigte dieser Kasse in der
Gehörlosenambulanz des St. Johanns Spital - Landeskran-
kenhaus Salzburg behandelt. Weitere Informationen liegen mir nicht vor.
Fragen 8 und 9:
Der Hauptverband hat hiezu mitgeteilt, dass ihm diese Daten nicht vorliegen.
Mit
freundlichen Grüßen
Der
Bundesminister: