3743/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing.
Dr. Keppelmüller, Kolleginnen und
Kollegen vom 18. April 2002, Nr. 3767/J, betreffend den Entwurf einer
Verordnung über Ver-
bote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter
Kohlenwasserstoffe sowie von
Schwefelhexafluorid (HFKW-, FKW-SF6-V) im Hinblick auf
österreichische Aspekte, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Sofern es sich bei den angesprochenen Expertenmeinungen um
solche auch meinem
Ressort bekannten handelt, nehmen diese einen Vergleich von Trigon und seinen
Alternativen - meist nur mit einigen wenigen Alternativen - zu einem
großen Teil auf Basis
der vom Anfrager übermittelten Unterlagen vor. Mit Ausnahme der
medizinischen
Stellungnahmen wird als maßgebliches Argument angeführt, dass bei
der Produktion von
HFCKW 22 auch HFKW 23 anfällt. Hierzu wäre auszuführen, dass im
Rahmen des
European Climate Change Programe (ECCP) die Reduktion von HFKW 23-Emissionen
als
eine der kostengünstigsten Optionen zur Verringerung des
Treibhausgasausstoßes erkannt
wurden. Als Maßnahme hierfür wurde die weitere Optimierung des
Produktionsprozesses
von HFCKW 22 in Richtung Vermeidung der Bildung eines Nebenprodukts oder die
thermische Oxidation (=Verbrennung) des gebildeten HFKW 23
vorgeschlagen. Die
Zerstörung von HFKW 23 durch thermische Oxidation wird bereits in sechs
der zehn in der
EU existierenden Produktionsanlagen für HFCKW 22 durchgeführt.
Die medizinischen Einwände wurden sehr ernst genommen
und genau geprüft. Diesen Argu-
menten wurde auch bei der Überarbeitung des Verordnungsentwurfes Rechnung
getragen
und entsprechende Ausnahmetatbestände vorgesehen. Zu betonen ist in diesem
Zusam-
menhang, dass von namhaften Fachexperten in der EU der österreichische
VO-Entwurf aus-
drücklich als eine vorbildhafte und notwendige Initiative
begrüßt wurde, um den Kyoto-Pro-
zess weiter voranzutreiben.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen
Beschränkungen für den Einsatz von
Industriegasen begründen sich sachlich darin, dass diese unzweifelhaft ein
Gefahrenpotential für die Umwelt (Treibhauspotential!) aufweisen und
umweltfreundlichere
Alternativen, die weder ozonschichtschädigend noch treibhausfördernd
sind, in den in der
Verordnung angeführten
Anwendungsbereichen (Kältemittel, Schaumstofferzeugung,
Feuerlöschmittel, Lösungsmittelanwendungen) grundsätzlich
verfügbar sind. Nur in
einzelnen speziellen
Anwendungen werden HFKW als Substitute mangels derzeit noch nicht
ausgereifter Alternativen noch einige Jahre aus technischen Gründen nicht
gänzlich
vermeidbar sein. Im Fall von Löschanlagen wurden entsprechende
Vorkehrungen zu dem
von Ihnen angesprochenen Schutz von Leben und Gesundheit getroffen, indem der
Einsatz
von HFKW zugelassen wird, wenn dieser Zweck nach dem Stand der Technik nicht
durch
die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien erreicht
werden kann.
In allen betroffenen Einsatzbereichen der Industriegase
wurde durch ein differenziertes
Vorgehen darauf geachtet, jeweils die geeignetsten Maßnahmen unter
Einbeziehung des
Standes der Technik zu
treffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die spezielle Situation
einzelner Branchen und die Ver-
hältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen besonders
berücksichtigt wurden. Dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wurde insofern Rechnung getragen, als
auf verschiedene Branchen
und Verwendungen abgestimmte Maßnahmen vorgesehen sind. Bei den geplanten
Regelungen wurde auch besonders darauf geachtet, dass keine
Benachteiligung einzelner
Betriebe oder Branchen in Österreich oder außerhalb Österreichs
stattfindet.
Zu Frage 5:
Wer eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 4 des
gegenständlichen Entwurfes in Anspruch
nehmen will, hat ein
Gutachten von einer nach dem hierfür in Betracht kommenden Person
oder Stelle
(Sachverständigengutachten!) erstellen zu lassen. Dieses Gutachten soll
entsprechend den Anforderungen der Verordnung eine fachliche Bewertung des
jeweiligen
zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltes (Löschanlage) vornehmen und
begründen,
warum im konkreten Fall der Einsatz von HFKW nach dem Stand der Technik
erforderlich ist,
und von keinem anderen Löschmittel oder keiner anderen Technologie der von
der
Verordnung bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit erreicht werden kann.
Das
Gutachten ist dem Landeshauptmann zu übermitteln, bei dem eine Bewertung
durch die
zuständigen Fachexperten des jeweiligen Amtes der Landesregierung zu
erfolgen hat.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die
Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich auf Grundlage des
Kyoto-Proto-
kolls zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet. Da in den
Mitgliedstaaten
zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von
Emissionen beste-
hen, wurden die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten der EU durch die
Schlussfolgerun-
gen des Rates vom 19. Juni 1998 über die “Gemeinschaftsstrategie im
Bereich der Klimaän-
derungen" (DOC 9702/98) festgelegt (sog. “bürden sharing
agreement")- Das Reduktionsziel
Österreichs wurde dabei
mit 13 % (bis 2008 gegenüber 1990 (CO2, CH4, N2O)
bzw. 1995
(HFKW, FKW, SF6))
festgelegt. Die beabsichtige Verordnung soll diese EU-Anforderungen
betreffend die Reduktionsverpflichtung von Industriegasemissionen durch
entsprechende
Maßnahmen erfüllen.
Bei
der Festlegung der Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von HFKW, FKW und SF6
in
den jeweils festgelegten
Anwendungsbereichen wurde jede Regelung im Hinblick auf ihre
Vereinbarkeit mit Art. 28ff EGV geprüft und entsprechend konzipiert. So
wurde bei den ein-
zelnen Maßnahmen stets geprüft, ob sie als
verhältnismäßig, zwingend erforderlich und nicht
als diskriminierende Handelsbeschränkung zu qualifizieren sind.
Besondere
Berücksichtigung erfuhr die Ermittlung des jeweiligen Standes der Technik
in den
einzelnen Einsatzbereichen. In jenen Bereichen, wo aufgrund der zu erwarteten
Fortschrei-
bung des Standes der Technik, der in einer Vielzahl an Gesprächen mit der
betroffenen In-
dustrie ermittelt wurde, derzeit noch nicht ausreichende Alternativen in allen
Bereichen vor-
handen sind, wurden angemessene Übergangsfristen bzw. die Inanspruchnahme
von Aus-
nahmemöglichkeiten durch
Vorlage entsprechender Gutachten festgelegt.
Zusätzlich zu diesen Kriterien wurde ein bis jetzt in
Österreich einzigartiges “Reviewsystem"
zu den einzelnen Beschränkungsmaßnahmen installiert, wonach jeweils
spätestens ein Jahr
vor dem Inkrafttreten des diesbezüglichen Ausstiegsdatums der für die
Umweltbelange zu-
ständige Bundesminister die technischen Voraussetzungen für die
Beibehaltung oder Ver-
längerung einer Übergangsfrist zu prüfen hat.
Aus diesen Ausführungen und in Anbetracht der oben
angeführten Prämissen ergibt sich,
dass hier keineswegs ein Fall einer grundlosen Übererfüllung von
EU-Standards vorliegt.
Zu Frage 8:
Zur Erstellung des FKW-Verordnungsentwurfes wurden
internationale Studien herangezo-
gen, insbesondere die in den Erläuterungen zum Entwurf genannten Berichte
des Halon
Technical Options Committee und des Technology and Economic Assessment Panels,
sowie
die in diesen Berichten zitierten Quellen.
Die zitierte Studie des Umweltbundesamtes
“Abschätzung der tatsächlichen und potentiellen
treibhauswirksamen Emissionen von HFKW, FKW und SF6" erhebt,
wie der Titel schon
beschreibt, die österreichischen Treibhausgasemissionen in der dort
angegebenen Periode.
Eine Diskussion von Alternativen und alternativen Technologien bildet nicht
Gegenstand
dieser Studie, sondern es werden lediglich in einzelnen Teilbereichen
Alternativen genannt
und auch auf weiterführende Literatur bezüglich Alternativen
verwiesen. Die in der
vorliegenden Anfrage angesprochene Übermittlung der UBA-Studie im Rahmen
des
Notifikationsverfahrens erfolgte, um der Europäischen Kommission eine
angemessene
Zusatzinformation zu geben.
Die
angesprochene Verteilung der FKW-Löschgasstudie erfolgte im Anschluss an
die
angeführte Informationsveranstaltung “Löschen nach dem
Halonausstieg und Präsentation
des Konzeptes einer Halonbank" im Dezember 1999. Bei dieser Veranstaltung
handelte es
sich um eine Veranstaltung des damaligen Bundesministeriums für Umwelt,
Jugend und
Familie (BMUJF). In diesem Sinne besteht hier auch kein weiterer
Handlungsbedarf.