3744/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller,
Kolleginnen und
Kollegen vom 18. April 2002, Nr. 3768/J, betreffend die Halonbankverordnung
(BGBl II
77/2000), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Nach der österreichischen Halonbankverordnung besteht
eine umfassende Meldepflicht für
alle (kritische und nicht-kritische) Verwender von Halonen. Diese umfasst
sowohl Art und
Menge von Halonen, als auch den konkreten Verwendungszweck. Selbstverständlich
gilt
diese Verpflichtung auch für den Einsatz von Halonen durch das
Österreichische Bundes-
heer, welches dieser Meldeverpflichtung auch entsprochen hat. Zur Klarstellung
ist darauf
hinzuweisen, dass für alle Verwender - einschließlich
Österreichisches Bundesheer - seit
Anfang 2000 nur noch die Nachfüllung von kritischen Anlagen erlaubt ist
(für nicht-kritische
Anlagen besteht ein Nachfüllverbot) und dies auch durch die
chemikalienrechtlichen Kon-
trollorgane sichergestellt
wird.
Eine
Abgabe von Halonen aus der Halonbank kann ausschließlich für
kritische Verwen-
dungszwecke erfolgen. Der Verwender hat seinen Bedarf dem Bundesminister
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen, der bei Zutreffen
der Voraus-
setzungen eine Bescheinigung auszustellen hat, aus der der kritische
Verwendungszweck,
für den die abgegebenen Halone bestimmt sind, hervorgeht. Wie sich aus den
Meldungen
gemäß
Halonbankverordnung ergibt, sind die seit Inkrafttreten der Halonbankverordnung
festgestellten Emissionen - inklusive die des ÖBH - als sehr gering zu
bezeichnen und dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW)
auf kg genau bekannt.
Zu Frage 2:
Vorab
ist klarzustellen, dass bereits mit der österreichischen Halonverordnung
(BGBI.
1990/576) ein grundsätzliches Verbot für die Herstellung, das
Inverkehrsetzen und die
Verwendung von Halonen festgelegt wurde. Aufgabe der Halonbankverordnung ist es
daher,
diejenigen Anwendungsbereiche, für die noch keine Alternativen zu Halonen
zur Verfügung
stehen, d.h. wo nach dem Stand der Technik keine anderen Löschmittel
eingesetzt werden
können, als sogenannte kritische Verwendungszwecke in Umsetzung des
Beschlusses X/7
des Montreal Protokolls (siehe auch Verordnung
(EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen,
EU-Ozonverordnung) festzulegen und die Versorgung für
kritische Verwendungszwecke in Form eines Halon-Management Systems
sicherzustellen.
Die in der
Verordnung (sowohl EU-Ozonverordnung als auch österreichische
Halonbankver-
ordnung) angeführten kritischen Verwendungszwecke basieren auf Erhebungen
des Tech-
nology and Economic Assessment Panels (TEAP)
unter dem Montreal Protokoll und stellen
somit einen internationalen Standard dar. Gemäß der
EU-Ozonverordnung wird die Liste der
kritischen Verwendungszwecke jährlich von der Europäischen Kommission
hinsichtlich ver-
fügbarer Alternativen überprüft
und gegebenenfalls geändert.
Wichtig
in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Anführung eines kritischen
Verwendungszweckes die Verfügbarkeit von Alternativen per definitionem
ausschließt und
somit auch HFKW für diese Anwendungsbereiche nicht in Frage kommen.
Ergänzend
darf bezüglich der Nennung der kritischen Verwendungen in § 8 (2) des
Entwurfes für die HFKW-Verordnung im Zusammenhang mit dem Einsatz von HFKW
auf die
diesbezüglichen Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden,
in denen eindeutig
auf mögliche zukünftige Entwicklungen abgestellt wird.
Zu Frage 3:
Eine
Abgabe von Halonen aus der Halonbank kann ausschließlich für
kritische Verwen-
dungszwecke erfolgen. Der Verwender hat seinen Bedarf dem Bundesminister
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen, der bei Zutreffen
der Voraus-
setzungen eine Bescheinigung auszustellen hat, aus der der kritische
Verwendungszweck,
für den die abgegebenen Halone bestimmt sind, hervorgeht. Eine durch
internationale Ex-
pertengremien ausgewiesene Nichtverfügbarkeit von Alternativen erscheint
als rechtliche
und sachliche Rechtfertigung für die Abgabe von Halonen für kritische
Verwendungszwecke
unzweifelhaft als ausreichend und entspricht auch den Anforderungen der
EU-Ozonverord-
nung.
Zu Frage 4:
Diese
Frage wurde bereits ausführlich in den Erläuterungen zum Entwurf der
HFKW-Verord-
nung behandelt. Zusammenfassend sei erwähnt, dass für Neuanlagen,
aber auch für die
Umstellung von bestehenden Löschanlagen
heute eine Reihe von Alternativen zur
Verfügung stehen, die weder ozonabbauende
noch treibhausfördernde Löschgase benutzen.
Einerseits gibt es, wie auch bei vielen Umstellungsprozessen in anderen
Branchen, die
Möglichkeit von grundsätzlichen Verfahrensänderungen,
andererseits auch die technische
Option eines Ersatzes der bisher verwendeten Halone durch andere
Feuerlöschgase. Eine
detaillierte Auflistung und Beschreibung bzw. Diskussion der Alternativen
findet sich im
Bericht des Halon Technical Options Committee (Subcommittee des TEAP), welcher
auch
die Grundlage für den Vorschlag der HFKW-Verordnung bildete.
Diesbezüglich darf ich auch
auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 3767/J und 3769/J
verweisen.