3745/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing.
Dr. Keppelmüller, Kolleginnen und
Kollegen vom 18. April 2002, Nr. 3769/J, betreffend den Entwurf einer
Verordnung über Ver-
bote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter
Kohlenwasserstoffe sowie von
Schwefelhexafluorid (HFKW-,FKW-SF6-V) im europäischen Rahmen,
beehre ich mich Fol-
gendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben
sich auf Grundlage des Kyoto-Proto-
kolls zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet. Da in den
Mitgliedstaaten
zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von
Emissionen beste-
hen, wurden die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten der EU durch die
Schlussfolgerun-
gen des Rates vom 19. Juni
1998 über die “Gemeinschaftsstrategie im Bereich der Klima-
änderungen" (DOC
9702/98) festgelegt (sog. “bürden sharing agreement"). Das
Reduktions-
ziel Österreichs wurde
dabei mit 13 % (bis 2008 gegenüber 1990 (CO2, CH4, N2O)
bzw. 1995
(HFKW, FKW, SF6))
festgelegt. Die beabsichtige Verordnung soll diese EU-Anforderungen
betreffend die Reduktionsverpflichtung von Industriegasemissionen durch
entsprechende
Maßnahmen erfüllen.
Bei der Festlegung der Regelungen hinsichtlich des
Einsatzes von HFKW, FKW und SF6 in
den jeweils festgelegten Anwendungsbereichen wurde jede Regelung im Hinblick
auf ihre
Vereinbarkeit mit Art. 28ff
EGV geprüft und entsprechend konzipiert. So wurde bei den ein-
zelnen Maßnahmen stets geprüft, ob sie als
verhältnismäßig, zwingend erforderlich und nicht
als diskriminierende Handelsbeschränkung zu qualifizieren sind.
Besondere Berücksichtigung erfuhr die Ermittlung des
jeweiligen Standes der Technik in den
einzelnen Einsatzbereichen. In jenen Bereichen, in denen aufgrund der zu
erwarteten Fort-
schreibung des Standes der Technik, der in einer Vielzahl an Gesprächen
mit der betroffe-
nen Industrie ermittelt wurde, derzeit noch nicht ausreichende Alternativen in
allen Bereichen
vorhanden sind, wurden angemessene Übergangsfristen bzw. die
Inanspruchnahme von
Ausnahmemöglichkeiten
durch Vorlage entsprechender Gutachten festgelegt.
Zusätzlich zu diesen Kriterien wurde ein bis jetzt in
Österreich einzigartiges “Reviewsystem"
zu den einzelnen Beschränkungsmaßnahmen installiert, wonach jeweils
spätestens ein Jahr
vor dem Inkrafttreten des
diesbezüglichen Ausstiegsdatums der für die Umweltbelange
zuständige Bundesminister die technischen Voraussetzungen für die Beibehaltung oder Ver-
längerung einer Übergangsfrist zu prüfen hat.
Aus diesen Ausführungen und in Anbetracht der oben
angeführten Prämissen ergibt sich,
dass hier keineswegs ein Fall einer grundlosen Übererfüllung von
EU-Standards vorliegt.
Zu Frage 4:
Österreich ist der dänische Entwurf für
Beschränkungen der Industriegase, der im Jahr 2001
im Rahmen des Notifikationsverfahrens an alle Mitgliedstaaten übermittelt
wurde, bekannt.
Der österreichische Entwurf behandelt die Problematik der Industriegase
bei seiner
Regelung in detaillierterer Form, sodass eine Parallele allenfalls im
grundsätzlichen
Anwendungsbereich der Regelung liegt.
Zu Frage 5:
Beim Kyoto-Protokoll (“Klimaschutz") und dem
GATT/WTO-Abkommen (“freier Warenver-
kehr") handelt es sich um zwei voneinander unabhängige
völkerrechtliche Übereinkommen,
die
in keinem rechtlichen Verhältnis einer Über- oder Unterordnung
zueinander stehen; dies
bestätigt sich nicht nur durch das Fehlen einer Bezugnahme auf das jeweils
andere völker-
rechtliche Übereinkommen, sondern auch durch die unterschiedliche
Zielsetzung der beiden
Abkommen. Daraus folgt, dass diese Übereinkommen als gleichrangig zu
werten sind und
somit eine Notifikation gemäß Art. 2.9 des TBT - Abkommens als nicht
erforderlich
angenommen
wird.
Dies
bestätigt auch die diesbezüglich einschlägige EuGH-Judikatur
bezüglich des
Verhältnisses des
GATT-Abkommens zum EU-Recht in wiederkehrender Rechtsprechung.