3745/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.06.2002

BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Keppelmüller, Kolleginnen und
Kollegen vom 18. April 2002, Nr. 3769/J, betreffend den Entwurf einer Verordnung über Ver-
bote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von
Schwefelhexafluorid (HFKW-,FKW-SF6-V) im europäischen Rahmen, beehre ich mich Fol-
gendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich auf Grundlage des Kyoto-Proto-
kolls zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet. Da in den Mitgliedstaaten
zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen beste-
hen, wurden die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten der EU durch die Schlussfolgerun-
gen des Rates vom 19. Juni 1998 über die “Gemeinschaftsstrategie im Bereich der Klima-
änderungen" (DOC 9702/98) festgelegt (sog. “bürden sharing agreement"). Das Reduktions-
ziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008 gegenüber 1990 (CO2, CH4, N2O) bzw. 1995
(HFKW, FKW, SF6)) festgelegt. Die beabsichtige Verordnung soll diese EU-Anforderungen
betreffend die Reduktionsverpflichtung von Industriegasemissionen durch entsprechende
Maßnahmen erfüllen.


Bei der Festlegung der Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von HFKW, FKW und SF6 in
den jeweils festgelegten Anwendungsbereichen wurde jede Regelung im Hinblick auf ihre
Vereinbarkeit mit Art. 28ff EGV geprüft und entsprechend konzipiert. So wurde bei den ein-
zelnen Maßnahmen stets geprüft, ob sie als verhältnismäßig, zwingend erforderlich und nicht
als diskriminierende Handelsbeschränkung zu qualifizieren sind.

Besondere Berücksichtigung erfuhr die Ermittlung des jeweiligen Standes der Technik in den
einzelnen Einsatzbereichen. In jenen Bereichen, in denen aufgrund der zu erwarteten Fort-
schreibung des Standes der Technik, der in einer Vielzahl an Gesprächen mit der betroffe-
nen Industrie ermittelt wurde, derzeit noch nicht ausreichende Alternativen in allen Bereichen
vorhanden sind, wurden angemessene Übergangsfristen bzw. die Inanspruchnahme von
Ausnahmemöglichkeiten durch Vorlage entsprechender Gutachten festgelegt.

Zusätzlich zu diesen Kriterien wurde ein bis jetzt in Österreich einzigartiges “Reviewsystem"
zu den einzelnen Beschränkungsmaßnahmen installiert, wonach jeweils spätestens ein Jahr
vor dem Inkrafttreten des diesbezüglichen Ausstiegsdatums der für die Umweltbelange
zuständige Bundesminister die technischen Voraussetzungen für die Beibehaltung oder Ver-
längerung einer Übergangsfrist zu prüfen hat.

Aus diesen Ausführungen und in Anbetracht der oben angeführten Prämissen ergibt sich,
dass hier keineswegs ein Fall einer grundlosen Übererfüllung von EU-Standards vorliegt.

Zu Frage 4:

Österreich ist der dänische Entwurf für Beschränkungen der Industriegase, der im Jahr 2001
im Rahmen des Notifikationsverfahrens an alle Mitgliedstaaten übermittelt wurde, bekannt.
Der österreichische Entwurf behandelt die Problematik der Industriegase bei seiner
Regelung in detaillierterer Form, sodass eine Parallele allenfalls im grundsätzlichen
Anwendungsbereich der Regelung liegt.

Zu Frage 5:

Beim Kyoto-Protokoll (“Klimaschutz") und dem GATT/WTO-Abkommen (“freier Warenver-
kehr") handelt es sich um zwei voneinander unabhängige völkerrechtliche Übereinkommen,


die in keinem rechtlichen Verhältnis einer Über- oder Unterordnung zueinander stehen; dies
bestätigt sich nicht nur durch das Fehlen einer Bezugnahme auf das jeweils andere völker-
rechtliche Übereinkommen, sondern auch durch die unterschiedliche Zielsetzung der beiden
Abkommen. Daraus folgt, dass diese Übereinkommen als gleichrangig zu werten sind und
somit eine Notifikation gemäß Art. 2.9 des TBT - Abkommens als nicht erforderlich
angenommen wird.

Dies bestätigt auch die diesbezüglich einschlägige EuGH-Judikatur bezüglich des
Verhältnisses des GATT-Abkommens zum EU-Recht in wiederkehrender Rechtsprechung.