3752/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.06.2002

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3798/J-NR/2002 betreffend Schließung von Postämtern
und Verkehrsfolgen, die die Abgeordneten Lichtenberger und FreundInnen am 18. April 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1, 2 und 6:

Haben Sie bzw. Ihr Ministerium der Schließung der oben genannten 5 Postämtern in Osttirol (St. Veit,
Hüben, Nikolsdorf, Dölsach und Virgen) zugestimmt?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum haben sie bzw. Ihr Ministerium der Schließung trotzdem zugestimmt?

Antwort:

Nach den Bestimmungen des Postgesetzes sowie der Post-Universaldienstverordnung ist meine
Zustimmung zur Schließung einzelner Postämter nicht erforderlich.

Fragen 3, 4 und 5:

Unter welchen Bedingungen wäre die Post AG bereit gewesen diese 5 Postämter offen zu halten?

Wurden Ihnen Wirtschaftlichkeitsstudien über diese 5 Postämter vorgelegt?
Wenn ja, wie lauten diese?

Antwort:

Die Bedingungen für die Schließung von Postämtern sind in § 3 Abs. 3 und 4 Post-
Universaldienstverordnung festgelegt. Wirtschaftlichkeitsstudien über diese 5 Postämter wurden mir
nicht vorgelegt.

Frage 7:

Wie soll die Nahversorgung in Orten wie zB St. Veit aufrecht erhalten werden, wenn auch die
Postämter zusperren?


Antwort:

Das Postgesetz bzw. die Post-Universaldienstverordnung regeln die Versorgung mit postalischen
Universaldienstleistungen (Beförderung von Postsendungen bis zu 2 kg, von Paketen bis 20 kg sowie
die Sonderbehandlung Einschreiben und Wertversand). Regeln über die Nahversorgung im
allgemeinen sind nicht Gegenstand des Postrechts. Die Einrichtung von Postagenturen sollte
allerdings eine positive Auswirkung auf die Nahversorgung haben.

Fragen 8, 9 und 10:

Wurden Alternativen zur Schließung dieser 5 Postämter besprochen?

Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Ich gehe davon aus, dass die österreichische Post AG die Vorgaben der Post-
Universaldienstverordnung (§ 3 Abs. 3 und 4) erfüllt hat und die in Frage kommenden Gemeinden
auch entsprechend informiert hat. Anstelle der postalischen Versorgung durch ein Postamt ist auch
die Versorgung durch eine Postagentur oder durch Landzusteller möglich.

Frage 11:

Neue Entwicklungen, wie das Internet, bieten Kommunikationsmöglichkeiten, die insbesondere für die
ländlichen Regionen die Benachteiligung gegenüber den Zentren verringern. Die Abwicklung von
Behörden-, Bank-, Versicherungs- und anderen Angelegenheiten ist vor Ort über das Netz möglich.
Dies bringt neue öffentliche Aufgaben wie zB. Gewährleistung des Zugangs zum Internet (und
verfügbares Know How als Einstiegs- und Bedienungshilfe). Wie soll der elektronische Zugang zu
grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen für alle, wie von der Regierung versprochen, ohne
solche Service-Stelle sichergestellt werden?

Antwort:

Die Universaldienstverpflichtung für den Bereich des Fernmeldewesens ist im § 24 Abs. 2
Telekommunikationsgesetz geregelt. Postämter sind davon nicht betroffen, da keine Verpflichtung
besteht, dass sie als Zugangspunkte zum Internet zu dienen haben.

Frage 12:

Haben Sie im Zuge der Verhandlungen mit der Post AG die Einrichtung dieser Postämter auch als
Service-Stellen und somit die Übernahme neuer öffentlicher Aufgaben vorgeschlagen?

Antwort:

Die im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Postdienstleistungen sind in der Post-
Universaldienstverordnung geregelt. Weitere öffentliche Aufgaben, die die österreichische Post AG
erbringen sollte, fallen nicht in die Kompetenz des bmvit und können daher nicht Gegenstand von
Verhandlungen sein.

Fragen 13 und 14:

Stimmt es, dass in Matrei/Osttirol wie in Lienz und Sillian die Post ein Zustellzentrum errichten will und
die Briefpost in Zukunft von hier aus im hinteren Iseltal, im Kalsertal und im Defreggental verteilt
werden soll?


Hatten Sie es für sinnvoll, dass zB Postwurfsendungen der Gemeinde Prägraten dann zuerst nach
Matrei (Zustellzentrum) geliefert werden müssen, hier an den zuständigen Briefträger verteilt werden,
der sie dann wieder nach Prägraten bringt und an die Haushalte verteilt?

Antwort:

Die Errichtung eines Zustellzentrums stellt eine unternehmerische Maßnahme der österreichischen
Post AG dar und fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.

Fragen 15 und 16:

Wie viele BriefträgerInnen werden durch die Errichtung von Zustellzentren in Osttirol zu
PendlerInnen?

Welcher Zweck soll mit der Errichtung der Zustellzentren erreicht werden?

Antwort

Personalmaßnahmen für MitarbeiterInnen der Österreichischen Post AG fallen nicht in meinen
Kompetenzbereich.

In der Post-Universaldienstverordnung werden die Laufzeiten für Brief- und Paketsendungen geregelt.
Die Erreichung dieser Laufzeiten ist eine unternehmerische Maßnahme der österreichischen Post
AG, die den Bestimmungen des Aktiengesetzes unterliegt.