3752/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3798/J-NR/2002 betreffend
Schließung von Postämtern
und Verkehrsfolgen, die die Abgeordneten Lichtenberger und FreundInnen am 18.
April 2002 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Fragen 1, 2 und 6:
Haben Sie bzw.
Ihr Ministerium der Schließung der oben genannten 5 Postämtern in
Osttirol (St. Veit,
Hüben, Nikolsdorf, Dölsach und
Virgen) zugestimmt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum haben sie bzw. Ihr Ministerium der Schließung trotzdem zugestimmt?
Antwort:
Nach den
Bestimmungen des Postgesetzes sowie der Post-Universaldienstverordnung ist
meine
Zustimmung zur Schließung einzelner
Postämter nicht erforderlich.
Fragen 3, 4 und 5:
Unter welchen Bedingungen wäre die Post AG bereit gewesen diese 5 Postämter offen zu halten?
Wurden Ihnen Wirtschaftlichkeitsstudien über diese 5
Postämter vorgelegt?
Wenn ja, wie lauten diese?
Antwort:
Die Bedingungen
für die Schließung von Postämtern sind in § 3 Abs. 3 und 4
Post-
Universaldienstverordnung festgelegt.
Wirtschaftlichkeitsstudien über diese 5 Postämter wurden mir
nicht vorgelegt.
Frage 7:
Wie
soll die Nahversorgung in Orten wie zB St. Veit aufrecht erhalten werden, wenn
auch die
Postämter zusperren?
Antwort:
Das Postgesetz bzw. die Post-Universaldienstverordnung
regeln die Versorgung mit postalischen
Universaldienstleistungen (Beförderung von Postsendungen bis zu 2 kg, von
Paketen bis 20 kg sowie
die Sonderbehandlung Einschreiben und Wertversand). Regeln über die
Nahversorgung im
allgemeinen sind nicht Gegenstand des Postrechts. Die Einrichtung von
Postagenturen sollte
allerdings eine positive Auswirkung auf die Nahversorgung haben.
Fragen 8, 9 und 10:
Wurden Alternativen zur Schließung dieser 5 Postämter besprochen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Ich gehe davon aus, dass die österreichische Post AG
die Vorgaben der Post-
Universaldienstverordnung (§ 3 Abs. 3 und 4) erfüllt hat und die in
Frage kommenden Gemeinden
auch entsprechend informiert hat. Anstelle der postalischen Versorgung durch
ein Postamt ist auch
die Versorgung durch eine Postagentur oder
durch Landzusteller möglich.
Frage 11:
Neue Entwicklungen, wie das Internet, bieten
Kommunikationsmöglichkeiten, die insbesondere für die
ländlichen Regionen die Benachteiligung gegenüber den Zentren
verringern. Die Abwicklung von
Behörden-, Bank-, Versicherungs- und
anderen Angelegenheiten ist vor Ort über das Netz möglich.
Dies bringt neue öffentliche Aufgaben wie zB. Gewährleistung
des Zugangs zum Internet (und
verfügbares Know How als Einstiegs- und Bedienungshilfe). Wie soll der
elektronische Zugang zu
grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen für alle, wie von der
Regierung versprochen, ohne
solche Service-Stelle sichergestellt
werden?
Antwort:
Die Universaldienstverpflichtung für den Bereich des
Fernmeldewesens ist im § 24 Abs. 2
Telekommunikationsgesetz geregelt. Postämter sind davon nicht betroffen,
da keine Verpflichtung
besteht, dass sie als Zugangspunkte zum
Internet zu dienen haben.
Frage 12:
Haben Sie im Zuge der Verhandlungen mit der Post AG die
Einrichtung dieser Postämter auch als
Service-Stellen und somit die Übernahme neuer öffentlicher Aufgaben
vorgeschlagen?
Antwort:
Die im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden
Postdienstleistungen sind in der Post-
Universaldienstverordnung geregelt. Weitere öffentliche Aufgaben, die die
österreichische Post AG
erbringen sollte, fallen nicht in die Kompetenz des bmvit und können daher
nicht Gegenstand von
Verhandlungen sein.
Fragen 13 und 14:
Stimmt es, dass in Matrei/Osttirol wie in Lienz und Sillian
die Post ein Zustellzentrum errichten will und
die Briefpost in Zukunft von hier aus im hinteren Iseltal, im Kalsertal und im
Defreggental verteilt
werden soll?
Hatten Sie es für sinnvoll, dass zB Postwurfsendungen
der Gemeinde Prägraten dann zuerst nach
Matrei (Zustellzentrum) geliefert werden müssen, hier an den
zuständigen Briefträger verteilt werden,
der sie dann wieder nach Prägraten bringt und an die Haushalte verteilt?
Antwort:
Die Errichtung eines Zustellzentrums stellt eine
unternehmerische Maßnahme der österreichischen
Post AG dar und fällt nicht in meinen
Kompetenzbereich.
Fragen 15 und 16:
Wie viele BriefträgerInnen werden durch die Errichtung
von Zustellzentren in Osttirol zu
PendlerInnen?
Welcher Zweck soll mit der Errichtung der Zustellzentren erreicht werden?
Antwort
Personalmaßnahmen für MitarbeiterInnen der
Österreichischen Post AG fallen nicht in meinen
Kompetenzbereich.
In der Post-Universaldienstverordnung
werden die Laufzeiten für Brief- und Paketsendungen geregelt.
Die Erreichung dieser Laufzeiten ist eine
unternehmerische Maßnahme der österreichischen Post
AG, die den Bestimmungen des Aktiengesetzes
unterliegt.