3753/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.06.2002
BM für öffentliche Leistungen und Sport
Die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Genossinnen
und Genossen haben an mich eine
schriftliche Anfrage (3728/J) betreffend
“die Förderung des Fachverbandes
“Bundesfachverband für
Reiten und Fahren in Österreich gemäß Bundes-
Sportförderungsgesetz vor allem
in Hinblick auf dessen Verbandsordnungen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Können Sie als für den
Sport verantwortliches Mitglied der Bundesregierung es verantworten,
dass der BFV für
Reiten und Fahren in Österreich wie oben beschrieben gegen
sportbegeisterte österreichische Staatsbürger vorgeht, welche nicht
einmal seine Mitglieder
sind, in Hinkunft gemäß
Bundes-Sportförderungsgesetz noch irgend eine Förderung erhält?
Zu Frage 1:
Die Teilnehmer an Turnieren wie auch die Funktionäre sind mittelbar Mitglieder des
Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich (BFV).
Die Sportlerinnen und Sportler sind Mitglieder in den einzelnen Vereinen, diese sind in den
Landes-Fachverbänden zusammengefasst und die Landes-Fachverbände sind Mitglieder des
Bundesfachverbandes.
Frage 2:
Werden Sie als für den Sport
verantwortliches Mitglied der Bundesregierung entsprechend
den auf der Homepage des BMöLS
abrufbaren diversen Förderungsansuchen gemäß Punkt
12. a) der “Allgemeinen Bewilligungsbedingungen und
-auflagen": “Der
Förderungsempfänger hat die Förderung....sofort
zurückzuerstatten,..., wenn Organe oder
Beauftragte des BMöLS und der EU
über wesentliche Umstände unrichtig und unvollständig
unterrichtet worden sind, "
eine Prüfung veranlassen, ob an der BFV trotz Offenlegung seiner
Verbandsordnungen (ÖTO,
Richterregulativ) oder ohne Kenntnis dieser Umstände derartige
Förderungen ausbezahlt wurden?
Zu Frage 2:
Der Bundesfachverband hat zur Sicherstellung seines Turnierbetriebes die Österreichische
Turnierordnung (ÖTO) sowie die Österreichische Prüflings- und Ausbildungsordnung mit
dem Richterregulativ erlassen.
Derartige Wettspielordnungen gibt es in allen österreichischen Sport-Fachverbänden.
Die Förderungen im Rahmen der “Besonderen Sportförderung" erfolgen entsprechend einem
gesetzlich festgesetzten Verteilungsschlüssel. Auf die Aufteilung dieser Mittel hat das
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport keinen Einfluss.
Derzeit erscheint keine Notwendigkeit zu bestehen,
über die Prüfung der Verwendung der
Mittel durch den Kontrollausschuss, dem Vertreter des Bundes-Sportfachrates,
des Öster-
reichischen Fußballbundes, der 3
Dachverbände sowie des Bundesministerium für Finanzen
und des Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
angehören, hinaus eine
Prüfung des Verbandes zu veranlassen.
Frage 3:
Erachten Sie als für den Sport verantwortliches
Mitglied der Bundesregierung die Tätigkeit
des BFV gemäß seinen Verbandsordnungen
als mit den Grundsätzen des von Ihnen initiierten,
partnerschaftlichen Projekts (des
BMöLS) “ TOP SPORT AUSTRIA " vereinbar?
Zu Frage 3:
Falls der Bundesfachverband ein Projekt bei Top Sport
Austria einreicht, wird dieses wie
jedes andere Fachverbands-Projekt vom wissenschaftlichen Beirat beurteilt und
vom
Finanzbeirat hinsichtlich der
Förderungswürdigkeit überprüft.
Frage 4:
Werden Sie als für den Sport verantwortliches Mitglied der
Bundesregierung mit allen
rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (insbesondere Vereinsgesetz 1951 idgF,
vor allem
dessen §§ 20 iVm 25) darauf hinwirken, dass das Handeln des BFV zum
Nachteil
österreichischer Staatsbürger
eingestellt wird?
Zu Frage 4:
Da laut den mir vorliegenden Informationen keine
Verstöße gegen das Vereinsgesetz bzw.
Strafgesetz vorliegen, erscheint seitens des Bundesministerium für
öffentliche Leistung und
Sport keine Veranlassung für ein Vorgehen gegen den BFV gegeben zu sein.