3760/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.06.2002
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3795/J betreffend
falsche Information durch die Gemeindebehörde und/oder Bergbaubehörde
betref-
fend einer Schotter-Abbaubewilligung, welche die Abgeordneten Ing. Kurt
Gartleh-
ner, Kolleginnen und Kollegen am 18. April 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2,15 und 16 der Anfrage:
Für die seit 1968 bestehende und ursprünglich von
der Gemeinde Aschach an der
Steyer betriebene Schottergrube wurden mit Schreiben der (ehemaligen) Berg-
hauptmannschaft Salzburg vom 1. September 1993 nach dem damals geltenden
Berggesetz 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 Gewinnungsbewilli-
gungen für die
Abbaufelder “Josef und “Johann" vorgemerkt. Abstände,
u.a. von
Wohngebieten, waren hiebei nicht zu berücksichtigen, da das Berggesetz
1975 kei-
ne Abstandsvorschriften kannte.
Nach
dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
ist
zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ein genehmigter
Gewinnungsbetriebsplan erforderlich. Für die Genehmigung gelten die im
Gesetz
festgelegten Abbauverbotszonen des § 82 MinroG. Für zum Zeitpunkt des
Inkraft-
tretens des MinroG bestehende Abbaue, bei denen regelmäßig weniger
als 40 Ar-
beitnehmer beschäftigt waren - um einen solchen Abbau handelt es sich bei
der ge-
genständlichen Schottergrube - gilt jedoch der
Gewinnungsbetriebsplan von Geset-
zes wegen als genehmigt und zwar für die Fläche, auf die sich die
Abbaufelder be-
ziehen. Als Korrektiv
dafür sind der Behörde - das ist in diesem Fall die Bezirks-
hauptmannschaft Steyr Land - bestimmte Unterlagen vorzulegen (siehe § 204
Min-
roG). Die Behörde hat sodann nach § 179 MinroG unter Beiziehung von
Sachver-
ständigen aus einschlägigen Sachgebieten, wie etwa auf dem Gebiet des
Lärm-
schutzes, der Luftreinhaltung
oder der Gebirgsmechanik, zu prüfen, ob u.a. eine un-
zumutbare Belästigung
oder eine Gefährdung von Personen (z. B. durch Lärm
und/oder Staub) oder eine
Gefährdung von fremden Sachen (z. B. durch Rutschun-
gen) vorliegt oder zu befürchten ist. Ist eine Gefährdung oder
Belästigung im vorste-
henden Sinn gegeben oder zu befürchten, so hat die Behörde die
entsprechenden
Sicherheitsmaßnahmen vorzuschreiben. Wenngleich für die unter §
204 MinroG fal-
lenden Abbaue - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die
Verbotszonen
und Abstandsvorschriften des § 82 MinroG nicht gelten, kann es dadurch de
facto
auch zu Abbauverboten kommen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend
sind,
um die vorgenannten Schutzgüter nicht zu beeinträchtigen. Diese
Rechtslage hat
auch Sektionschef Dr. Zluwa in der angesprochenen Fernsehsendung
ausgeführt.
Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:
Nach dem OÖ Raumordnungsgesetz (siehe dessen § 17
in Verbindung mit § 9
leg.cit.) sind raumbedeutsame
Planungen, u.a. des Bundes, den Gemeinden be-
kannt zu geben. Gebiete, für die - wie etwa für Bergbaugebiete -
Nutzungsbe-
schränkungen bestehen, sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde
ersichtlich zu
machen (siehe § 18 des OÖ Raumordnungsgesetzes).
Die
Gemeinde Aschach an der Steyr wurde daher von der Vormerkung der Gewin-
nungsfelder mit Schreiben der Berghauptmannschaft vom 2. September 1993 unter
Anschluss einer Lagerungskarte, aus der die Lage und Größe
Abbaufelder ersicht-
lich sind, mit dem Ersuchen, die Bereiche im Flächenwidmungsplan als
Bergbauge-
biete
auszuweisen, informiert.
Antwort zu den Punkten 7, 9, 11 und 12 der Anfrage:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 179 MinroG (ob
dies zutrifft, ist - wie aus-
geführt - von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen) besteht
ein Rechtsanspruch
auf Ausschöpfung der
Abbaugenehmigung. Inwieweit eine Ausschöpfung der Ab-
baugenehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, etwa nach dem OÖ Natur-
schutzgesetz oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zulässig ist, ist von
der Na-
turschutzbehörde bzw.
der Wasserrechtsbehörde zu beurteilen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Nach § 82 MinroG in der Fassung der
Mineralrohstoffgesetznovelle 2001 darf eine
Abbaugenehmigung für ein nach dem 1. Jänner 1999 begonnenes Vorhaben
u.a.
nicht im Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, sowie
grundsätzlich
auch in einem Bereich von 300
m um derartige Gebiete nicht erteilt werden. Hievon
sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulässig. Ein Abstand von
100 m zu derartigen Gebieten darf jedoch keinesfalls unterschritten werden.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Nach Inkrafttreten des MinroG am 1. Jänner 1999 haben
das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und die Länder für die mit der Vollziehung des
Bergrechts in
mittelbarer Bundesverwaltung
betrauten Bediensteten der Länder Fortbildungsver-
anstaltungen organisiert. Diese Veranstaltungen fanden für nachstehende
Bundes-
länder
statt:
Niederösterreich: 15.
September 1999 und 15. Mai 2002
Oberösterreich: 11. Mai 2000, 27. Juni 2000 und
16. Oktober 2001
Steiermark: 8.
Februar 1999, 15. Juni 1999 und 8. Oktober 2001
Burgenland: 8. Juni 1999
Vorarlberg:
20. April 1999
Tirol:
19. April 1999
Weiters sind Durchführungserlässe vom 3. Februar
1999 bzw. vom 18. Dezember
2001 u.a. zu den Übergangsregelungen des MinroG bzw. der
Mineralrohstoffgesetz-
novelle
ergangen.
Gegenwärtig werden mit den Ämtern der
Landesregierungen allenfalls noch beste-
hende Fragen des Übergangsregimes im Bereich der mittelbaren
Bundesverwaltung
gesammelt, aufbereitet und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur
gemeinsamen Beurteilung vorgelegt. Die Länder gehen hierbei koordiniert
vor.
Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:
Nach § 82 Abs. 1 MinroG ist von den in Rede stehenden
Einrichtungen grundsätzlich
ein Abstand von 300 m einzuhalten, damit eine Genehmigung zum Schotterabbau
erteilt werden kann. Dieser Abstand kann - soweit es sieht nicht um Festge-
steinstagbaue mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt - unter den
Voraussetzungen
des § 82 Abs. 2 bis auf 100 m herabgesetzt werden, vorausgesetzt die
Immissionen
werden in den geschützten Bereichen nicht erhöht und es kommt zu
keiner unzu-
mutbaren Belästigung oder zu einer Gefährdung von Personen oder
Sachen. Ob
dies zutrifft, ist von der Behörde im Einzelfall unter Beiziehung von
Sachverständigen
zu prüfen und zu beurteilen.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Aus den Unterlagen der (ehemaligen) Berghauptmannschaft
Salzburg ergibt sich
kein Hinweis, dass die Gemeinde eine einschlägige Anfrage gestellt
hätte, oder dass
die Berghauptmannschaft von sich aus eine derartige Aussage getroffen habe.
Die
Aussage einer Fehlinformation der Gemeinde durch die Berghauptmannschaft
ist daher aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar.