3765/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.06.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und
GenossInnen haben am
18. April 2002 unter der Nr. 3793/J an mich eine schriftliche parlamentarische
An-
frage betreffend Neubesetzung des österreichischen Filminstitutes
(ÖFI) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß
§ 9 des Filmförderungsgesetzes wird das Österreichische
Filminstitut bei sei-
ner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Es kann also
keine
Rede davon sein, daß das ÖFI während eines bestimmten Zeitraumes
nicht beauf-
sichtigt
agiert hätte.
Zu den Fragen 2 und 3:
Das
Filmförderungsgesetz selbst definiert nicht, über welche spezifischen
Kenntnisse
ein Kuratoriumsmitglied verfügen müßte, jedoch ist in den
Erläuterungen Folgendes
festgehalten: “Dem gemäß wird die Fachkunde einer zur
Bestellung geeigneten Per-
son dann gegeben sein, wenn diese auf Grund konkreter Erfahrungen im Bereiche
des Filmschaffens die entsprechenden einschlägigen Fachkenntnisse
aufweist".
An der Fachkompetenz und langjährigen filmischen
Praxis der nachstehend ange-
führten fachkundigen Mitglieder gibt es keinen Zweifel:
Dr. Gabriela Bacher ist Geschäftsführerin der Studio Babelsberg Motion Pictures
GmbH.
Kurt J. Mrkwicka ist Geschäftsführer der MR Film Kurt Mrkwicka GesmbH., der
MR TV-Film Produktionsges.m.b.H. und Co KG sowie der Filmstadt Wien Stu-
dioges.m.b.H.
Dr. Knut Boeser ist Drehbuchautor, Script Consultant und Tutor an der Filmschule
Köln.
Erhart Puschnig war Direktor bei RTL, Aufbau einer deutschen
Tochtergesellschaft
von Team Communications und ist auf Grund seiner internationalen Film- und
Medi-
enkenntnisse Beiratsmitglied deutscher Fonds.
Zu Frage 4:
Das Filmförderungsgesetz spricht in § 5 Abs. 2
davon, daß die Interessengemein-
schaften des Filmwesens vor Ernennung der in § 5 Abs. 1, lit.c
angeführten Kurato-
riumsmitglieder fachkundige Vertreter
namhaft machen können. Bei aller Wertschät-
zung der
Interessensgemeinschaften des Filmwesens verbrieft die Bestimmung kein
Recht auf die tatsächliche Bestellung der namhaft gemachten
Persönlichkeiten. Da-
von abgesehen ist die auch im internationalen Bereich gegebene Fachkompetenz
der neuen fachkundigen
Kuratoriumsmitglieder evident.
Zu den Fragen 5 und 6:
Zunächst halte ich fest, daß das
Filmförderungsgesetz bei den Kuratoriumsmitglie-
dern keine Vertreter
bestimmter Berufsgruppen des Filmwesens erwähnt, wie dies
bei den Angehörigen der Auswahlkommission der Fall ist. Da die Zahl der
fachkun-
digen Kuratoriumsmitglieder mit fünf gesetzlich beschränkt ist,
können schon deswe-
gen nicht alle für das Filmwesen relevanten Berufssparten im Kuratorium
vertreten
sein.