3765/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.06.2002

Bundeskanzler

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und GenossInnen haben am
18. April 2002 unter der Nr. 3793/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Neubesetzung des österreichischen Filminstitutes (ÖFI) gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Gemäß § 9 des Filmförderungsgesetzes wird das Österreichische Filminstitut bei sei-
ner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Es kann also keine
Rede davon sein, daß das ÖFI während eines bestimmten Zeitraumes nicht beauf-
sichtigt agiert hätte.

Zu den Fragen 2 und 3:

Das Filmförderungsgesetz selbst definiert nicht, über welche spezifischen Kenntnisse
ein Kuratoriumsmitglied verfügen müßte, jedoch ist in den Erläuterungen Folgendes
festgehalten: “Dem gemäß wird die Fachkunde einer zur Bestellung geeigneten Per-
son dann gegeben sein, wenn diese auf Grund konkreter Erfahrungen im Bereiche
des Filmschaffens die entsprechenden einschlägigen Fachkenntnisse aufweist".

An der Fachkompetenz und langjährigen filmischen Praxis der nachstehend ange-
führten fachkundigen Mitglieder gibt es keinen Zweifel:

Dr. Gabriela Bacher ist Geschäftsführerin der Studio Babelsberg Motion Pictures

GmbH.

Kurt J. Mrkwicka ist Geschäftsführer der MR Film Kurt Mrkwicka GesmbH., der

MR TV-Film Produktionsges.m.b.H. und Co KG sowie der Filmstadt Wien Stu-

dioges.m.b.H.

Dr. Knut Boeser ist Drehbuchautor, Script Consultant und Tutor an der Filmschule

Köln.


Erhart Puschnig war Direktor bei RTL, Aufbau einer deutschen Tochtergesellschaft
von Team Communications und ist auf Grund seiner internationalen Film- und Medi-
enkenntnisse Beiratsmitglied deutscher Fonds.

Zu Frage 4:

Das Filmförderungsgesetz spricht in § 5 Abs. 2 davon, daß die Interessengemein-
schaften des Filmwesens vor Ernennung der in § 5 Abs. 1, lit.c angeführten Kurato-
riumsmitglieder fachkundige Vertreter namhaft machen können. Bei aller Wertschät-
zung der Interessensgemeinschaften des Filmwesens verbrieft die Bestimmung kein
Recht auf die tatsächliche Bestellung der namhaft gemachten Persönlichkeiten. Da-
von abgesehen ist die auch im internationalen Bereich gegebene Fachkompetenz
der neuen fachkundigen Kuratoriumsmitglieder evident.

Zu den Fragen 5 und 6:

Zunächst halte ich fest, daß das Filmförderungsgesetz bei den Kuratoriumsmitglie-
dern keine Vertreter bestimmter Berufsgruppen des Filmwesens erwähnt, wie dies
bei den Angehörigen der Auswahlkommission der Fall ist. Da die Zahl der fachkun-
digen Kuratoriumsmitglieder mit fünf gesetzlich beschränkt ist, können schon deswe-
gen nicht alle für das Filmwesen relevanten Berufssparten im Kuratorium vertreten
sein.