3768/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.06.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich nehme zu der an mich
gerichteten parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Heidrun Silhavy und Genossinnen, Nr. 3764/J, wie folgt Stellung:
Zunächst möchte ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage der
Abgeordneten Dr. Trinkl, Amon und Kollegen, Nr. 3720/J, zu dem selben Thema
hinweisen. Die nunmehr gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Die gesetzlichen Aufgaben der Kontrollversammlung sind in den §§ 436 und
437 ASVG geregelt.
Zur Frage 2:
Zur Regelung der Vorgangsweise bei der
Wahrnehmung der ihr obliegenden
Geschäfte hat die Kontrollversammlung gemäß § 456a ASVG -
basierend auf das
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
aufgestellte
Muster - eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Zur Frage 3:
Gemäß § 421
Abs.1 2. Satz ASVG haben die Interessenvertretungen die Entsen-
dung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem
jeweiligen satzungsgebenden
Organ (z.B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf
Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinn-
gemäßer Anwendung von Abs.2 dritter und vorletzter Satz leg.cit.
vorzunehmen.
Eine der wahlwerbenden Gruppe
in diesem Sinn ist im gegebenen Zusammenhang
der Wirtschaftsbund der
ÖVP.
Es trifft daher nicht zu,
dass der Vorsitzende der Kontrollversammlung der Stmk.
Gebietskrankenkasse durch die ÖVP gestellt wird. Der Vorsitzende wird von
der
Kontrollversammlung in seiner konstituierenden Sitzung jeweils gewählt. In
der
Kontrollversammlung haben die von der Wirtschaftskammer Steiermark entsandten
Versicherungsvertreter die Mehrheit. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank wurde von
der
Wirtschaftskammer Steiermark als Versicherungsvertreter entsandt und in der je-
weiligen konstituierenden Sitzung der Kontrollversammlung auf Vorschlag eines
Mit-
gliedes der Dienstgeberkurie einstimmig zum Vorsitzenden gewählt. Auch
wenn die
Mitglieder der Kontrollversammlung persönlich politischen Gruppierungen
angehören
mögen, gibt es jedenfalls in der
Kontrollversammlung der Stmk. Gebietskranken-
kasse seit Jahren auch für die Vorbesprechungen nur eine
einheitliche Dienstgeber-
fraktion und keine nach
politischen Zugehörigkeiten gespaltene Fraktion.
Zu den Fragen 4-12:
Die Kontrollversammlung der Stmk.
Gebietskrankenkasse übt ihre gesetzlichen
Aufgaben nicht nur in ihren Organsitzungen aus, sondern entsprechend der
beschlossenen Geschäftsordnung vorbereitend auch im Wege von fünf
sachbe-
zogenen ständigen Prüfkomitees. Diese Prüfkomitees bestehen je
nach Materie aus
drei bis fünf Mitgliedern der Kontrollversammlung. Entsprechend dem
Kollegial-
charakter der Kontrollversammlung gibt es grundsätzlich keine bloßen
Über-
prüfungen durch den Vorsitzenden allein. Im Zuge der jährlichen
Überprüfungen so-
wohl der Voranschläge als auch der Rechnungsabschlüsse kam im Rahmen
ein-
zelner Prüfsitzungen auch das MVB-Projekt hinsichtlich seiner Kosten und
Erträge
zur
Sprache (z.B. 22. Sitzung der Kontrollversammlung vom 18.7.1997, Pkt. 4,
33.
Sitzung vom 7.4.1999, Pkt. 3, 35. Sitzung vom 28.6.1999, Pkt. 6). Diskussions-
punkte waren teils auch die
personelle Ausstattung des Projektes. Beim MVB-Projekt
handelt es sich um ein Projekt des Hauptverbandes, der zur Wahrung der
Interessen
des Auftraggebers und der beteiligten Sozialversicherungsträger einen
fachlich ver-
sierten Projekt-Lenkungsausschuss eingesetzt hatte. Da weder seitens der
Geschäftsführung der Kasse noch seitens des Hauptverbandes bzw.
Projekt-
Lenkungsausschusses in den vergangenen Jahren Kritik oder
Durchführungszweifel
bekannt wurden, hatte die
Kontrollversammlung keinen Anlass zu besonderen Über-
prüfungen des MVB-Projektes. In den vergangenen Jahren waren daher
weder
besondere Berichte zu erstellen, noch besondere Anträge hinsichtlich des
MVB-
Projektes bzw. seines Verlaufes zu stellen.
Vorbemerkungen zu den Fragen 13-24:
Aus den bisherigen Ausführungen
ergibt sich, dass die Mitglieder der Kontroll-
versammlung in den fraglichen Jahren weder Anhaltspunkte noch sachlichen Anlass
hatten, am MVB-Projekt bzw. dessen Durchführbarkeit zu zweifeln oder gar
die
Berechtigung des jeweiligen Rechnungsabschlusses in Zweifel zu ziehen. Den in
den
Antworten zu den folgenden
Punkten 13-24 bejahten Antragstellungen gingen daher
in den jeweils vorausgehenden Sitzungen der Kontrollversammlung einstimmige
Beschlüsse zu den entsprechenden Antragstellungen an die
Generalversammlung
voraus.
Zu den Fragen 13 und 19:
Ja, in der 6. o.Generalversammlung vom 29.11.1996
Zu den Fragen 14 und 20:
Ja, in der 8. o.Generalversammlung vom 27.06.1997
Zu den Fragen 15 und 21:
Ja, in der 10. o.Generalversammlung vom 03.07.1998
Zu den Fragen 16 und 22:
Ja, in der 13. o.Generalversammlung vom 02.07.1999
Zu den Fragen 17 und 23:
Ja, in der 16. o.Generalversammlung vom 30.06.2000
Zu den Fragen 18 und 24:
Ja, in der 18. o.Generalversammlung vom 22.06.2001
Zu den Fragen 25 und 26:
Das jeweilige Ergebnis der Abstimmung über den Rechnungsabschluss in den
Jahren 1995 bis 2000 war einstimmig.
Zu den Fragen 27 und 28:
Mit der unter Fertigstellungsaspekten
problematischen Entwicklung des MVB-
Projektes wurde der Vorsitzende der Kontrollversammlung nach Mitteilung der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erstmals im Rahmen einer gemeinsamen
Besprechung mit den Obleuten der Kasse am Spätnachmittag des 27. März
2002
konfrontiert, bei welcher er von der Compass-Studie erfuhr und diese
ausgehändigt
erhielt. Auf Grundlage der an den beiden Folgetagen erfolgten Anhörungen
bzw.
Befragungen am MVB-Projekt beteiligter leitender Mitarbeiter der Kasse gelangte
er
zur Auffassung, dass als Sofortmaßnahme der Projektleiter abzuberufen und
interimistisch durch eine andere Person zu ersetzen sei, weiters dazu, dass in
Bezug
auf fünf mit dem MVB-Projekt in Leitungsfunktionen näher befassten
Mitarbeitern
dienstordnungsmäßige Erhebungen hinsichtlich des allfälligen
Vorliegens von
Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem MVB-Projekt notwendig seien.
Er war überdies der Auffassung, dass das eher vorläufige
Compass-Review durch
eine faktenmäßig ausführlichere Fachstudie abzusichern sei. Zur
vollen und direkten
Information der Kontrollversammlung von den Ergebnissen der beauftragten
Zusatz-
studie berief er schließlich zeitgleich mit der Vorstandssitzung für
den Abend des
18.4.2002
eine Sitzung der Kontrollversammlung mit ausschließlich diesem Tages-
ordnungspunkt ein. Im Gefolge
dieser Sitzung, der hiebei expertenseitig erfolgten
Antworten auf die zahlreichen
Fragen und des die wesentlichen Sitzungsinforma-
tionen bestätigenden schriftlichen Unisys-Berichts kam man seitens der
Kontroll-
versammlung schließlich überein, dass angesichts der
Aktivitäten des Vorstands und
der sachlichen Befassung des Projektlenkungsauschusses zumindest vorläufig
keine
besonderen Anträge der Kontrollversammlung erforderlich seien.
Zur Frage 29:
BSO KoR Erich Lemler wurde in der 211. Sitzung des Vorstandes vom 17.02.1989
zum 1. Obmannstellvertreter gewählt.
Zur Frage 30:
Seit 26.09.2001
Vorsitzender-Stellvertreter in der Hauptversammlung des Haupt-
verbandes.
Zur Frage 31:
Seit Beginn der verlängerten Funktionsperiode - 1.1.2001 - ist auch die freiheitliche
Arbeitnehmerkurie durch KR Heidi Wiener im Vorstand vertreten.
Zur Frage 32:
Frau KR Heidi Wiener hat an folgenden Sitzungen nicht teilgenommen und die
Gründe für ihr Fernbleiben auch glaubhaft versichert.
19.01.2001: Erstmalige Einberufung
Hinterlegungsanzeige befand sich am
17.1.2001 im Postfach. Abholung
auf dem Postamt erfolgte am 19.1.2001 um
8:45 Uhr. Da diese Vor-
standssitzung nur bis ca. 9:00 Uhr dauerte, war die Nichtteilnahme
“vorprogrammiert". Eine nachträgliche Entschuldigung wurde
nicht zur
Kenntnis genommen.
08.06.2001: Nicht aufschiebbarer Arzttermin
Ersatz wegen Krankheit nicht möglich.
07.12.2001: Pflegeurlaub
Ersatz wegen Krankheit nicht möglich.
18.01.2002: Autopanne - ÖAMTC-Ruf
Ich
gab vor Beginn der Sitzung telefonisch im Büro des Obmannes
Bescheid, schaffte es aber leider nicht mehr,
noch in die Sitzung zu
kommen. Ersatz aufgrund der Kurzfristigkeit
nicht möglich.
08.02.2002: Anwesend bei der Generalversammlung bis zum TOP “Referat
Dr. Kandlhofer", anschließend (nach
Abmeldung bei Sekretärin) verließ
ich die Sitzung wegen eines dringenden Termins als Umweltsprecherin
meiner Fraktion im Gemeinderat und konnte an der anschließenden
Vorstandssitzung nicht
teilnehmen.
Zur Frage 33:
Im Zusammenwirken zwischen dem Leiter des
Projektlenkungsausschusses DI Wulz
und dem Mitglied des PLO Hrn. Gasser sowie Herrn Gen.Dir. Gritzner wurde der
Review durch die Firma Compass in Auftrag gegeben.
Zur Frage 34:
Ja.
Zur Frage 35:
Hinsichtlich der Beschlussfassung der Rechungsabschlüsse bzw. der Entlastung des
Vorstandes sind keine Einsprüche erfolgt.
Zur Frage 36:
Dies trifft zu. Im Bericht über die vom 11.9 bis
25.10.2001 von Bediensteten meines
Ressorts durchgeführte routinemäßige Einschau bei der Steiermärkischen
Gebiets-
krankenkasse ist zum Standardprodukt MVB zusammenfassend bereits Folgendes
ausgeführt. “Die Einschauorgane bemängeln das Fehlen einer
Isterhebung über vor-
handene EDV-Lösungen in diesem Bereich. Die Aufteilung der Entwicklung eines
Produktes auf mehrere Versicherungsträger hat sich ebenso nicht als
vorteilhaft
erwiesen. Da bei der Planung dieses Standardproduktes von idealen bzw.
unrealisti-
schen (best-case) Voraussetzungen (ohne Berücksichtigung von Reserven)
aus-
gegangen wurde, musste es praktisch zu zeitlichen und finanziellen Abweichungen
kommen, die zum Teil auf die
unterschiedlichen Lösungsansätze bzw. -vorschlage
der einzelnen Kassen zurückzuführen sind."
Ich weise allerdings darauf hin, dass es
sich hiebei um eine Gesamteinschau gehan-
delt hat, bei der dem Thema “Standardprodukt MVB" kein gesondertes
Augenmerk
geschenkt
werden konnte.
Die Bearbeitung dieser
Einschauangelegenheit befindet sich noch im Anfangs-
stadium. Derzeitiger Stand der Angelegenheit ist, dass die Steiermärkische
Gebiets-
krankenkasse mit Schreiben vom 19.4.2002 aufgefordert wurde, zu sämtlichen
Punkten des Einschauberichtes, soweit diese Kritik der Einschauorgane oder
Empfehlungen an die Kasse im Hinblick auf künftiges Verhalten enthalten
(ergän-
zend und) ausführlich Stellung zu nehmen.
Weiters darf ich festhalten,
dass ich im Hinblick auf die in der parlamentarischen
Anfrage thematisierten Ereignisse Bedienstete meines Ressorts beauftragt habe,
in
der Zeit vom 21. bis 24.5.2002 die Steiermärkische Gebietskrankenkasse
einer
Sondereinschau zu unterziehen. Dazu liegt mir bereits ein Bericht der Einschau-
organe
vor.
Die Einschauorgane haben dazu
bezüglich der Verantwortlichkeit der Selbstverwal-
tung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Wesentlichen Folgendes
fest-
gestellt: “Nach den vorliegenden Informationen wird im konkreten
Anlassfall der
Nachweis eines Verschuldens als Voraussetzung für die Haftung von
Mitgliedern der
Selbstverwaltungskörper auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, zumal
eine ent-
schuldbare Fehlleistung keine Haftung begründet, die Selbstverwaltung
seitens der
Projektverantwortlichen offensichtlich keineswegs rechtzeitig, umfassend und
den
Tatsachen entsprechend informiert worden ist und das Unterlassen des Einholens
weiterer Informationen aufgrund des von den Projektverantwortlichen
geförderten
Eindruckes, dass ohnehin “alles in Ordnung" sei, vermutlich nicht
vorwerfbar im
Sinne eines eine Haftung begründenden Verhaltens sein wird. Es ist davon
auszu-
gehen, dass sich im Falle der Relevierung der Haftung der/die
Betroffene/Nieder-
österreichische Gebietskrankenkasse
durch Ergreifung rechtlicher Schritte zur Wehr
setzen wird/werden und der Ausgang eines diesbezüglichen Verfahrens -
nicht zu-
letzt mangels einschlägiger Judikatur - keinesfalls vorausgesagt werden
kann.
Diese grundsätzliche
Schlussfolgerungen gelten im Übrigen auch für eine allfällige
Enthebung eines Versicherungsvertreters gemäß § 423 Abs.1 Z 2
ASVG aus
Gründen einer behaupteten Pflichtverletzung."
Anders beurteilen die
Einschauorgane das Verhalten des Büros der Kasse und
stellen dazu fest,
“dass die elementarsten Regeln eines funktionierenden, für das
rechtzeitige Treffen der richtigen Entscheidungen (besonders in problematischen
Situationen) unumgänglichen Berichtswesens außer Acht gelassen
wurden." Und
weiter: “Das, was den Informationsfluss bzw. das Berichtswesen anlangt,
offenbar
gestörte Verhältnis zwischen Büro und Selbstverwaltung der Kasse
wurde auch
bereits anlässlich der im Herbst des Vorjahres bei der Kasse
gemäß § 449 Abs.4
ASVG stattgefundenen Gesamteinschau des BMSG kritisch thematisiert. ...... Es
liegt
somit nach Auffassung der Einschauorgane
im gegenständlichen Fall eine Ver-
letzung der Berichtspflicht jener Mitglieder des Büros der Kasse (bzw.
deren Vorge-
setzten) vor, die für die Entwicklung von MVB verantwortlich waren. Diese
hätten
rechtzeitig die notwendigen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper der
Kasse
einzuholen
gehabt."
Aufgrund dieser Ausführungen habe ich in einem
persönlichen Gespräch mit dem
Obmann der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse am 29.5.2002 diesen dringend
ersucht, die notwendigen dienstrechtlichen
Konsequenzen zu veranlassen und mir
sodann darüber schriftlich zu berichten.
Zur Frage 37:
Im Jahr 2000 hat eine Follow-up Überprüfung zur
Evaluierung des Sparpaketes
stattgefunden. Im Rahmen dieser Querschnittsprüfung hat der Rechnungshof
auch
die Entwicklung im Bereich der internen Verwaltung der
Sozialversicherungsträger
überprüft und sich für eine
intensivere Nutzung der EDV, insbesondere im Bereich
der
Vertragspartnerabrechnung, ausgesprochen.
Eine Prüfung
ausschließlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse oder gar
des Produktes MVB durch den Rechnungshof hat allerdings nicht stattgefunden.
Ich
habe allerdings nach Bekanntwerden der Vorkommnisse in der
Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse den
Rechnungshof sofort ersucht, eine Sonderüberprüfung
des Standardproduktes MVB vorzunehmen. Der Rechnungshof hat seine
Prüftätig-
keit bereits aufgenommen.
Zur Frage 38:
Derartige Wahrnehmungen gab
es nicht. Die Gründe dafür ergeben sich aus der
Beantwortung der Frage 36, in welcher ich die Ausführungen meiner
Einschauorgane
dargelegt habe. Danach wurde seitens des Büros der Steiermärkischen
Gebiets-
krankenkasse auf allen Ebenen die Berichtspflicht an die Mitglieder der Selbst-
verwaltung der Kasse nicht unerheblich vernachlässigt, weshalb auch keine
Wahr-
nehmungen der Aufsichtsbehörde haben stattfinden können.