3768/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.06.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich nehme zu der an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Heidrun Silhavy und Genossinnen, Nr. 3764/J, wie folgt Stellung:
Zunächst möchte ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der
Abgeordneten Dr. Trinkl, Amon und Kollegen, Nr. 3720/J, zu dem selben Thema
hinweisen. Die nunmehr gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1:

Die gesetzlichen Aufgaben der Kontrollversammlung sind in den §§ 436 und

437 ASVG geregelt.

Zur Frage 2:

Zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden
Geschäfte hat die Kontrollversammlung gemäß § 456a ASVG - basierend auf das
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgestellte
Muster - eine Geschäftsordnung zu beschließen.


Zur Frage 3:

Gemäß § 421 Abs.1 2. Satz ASVG haben die Interessenvertretungen die Entsen-
dung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem
jeweiligen satzungsgebenden Organ (z.B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf
Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinn-
gemäßer Anwendung von Abs.2 dritter und vorletzter Satz leg.cit. vorzunehmen.
Eine der wahlwerbenden Gruppe in diesem Sinn ist im gegebenen Zusammenhang
der Wirtschaftsbund der ÖVP.

Es trifft daher nicht zu, dass der Vorsitzende der Kontrollversammlung der Stmk.
Gebietskrankenkasse durch die ÖVP gestellt wird. Der Vorsitzende wird von der
Kontrollversammlung in seiner konstituierenden Sitzung jeweils gewählt. In der
Kontrollversammlung haben die von der Wirtschaftskammer Steiermark entsandten
Versicherungsvertreter die Mehrheit. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank wurde von der
Wirtschaftskammer Steiermark als Versicherungsvertreter entsandt und in der je-
weiligen konstituierenden Sitzung der Kontrollversammlung auf Vorschlag eines Mit-
gliedes der Dienstgeberkurie einstimmig zum Vorsitzenden gewählt. Auch wenn die
Mitglieder der Kontrollversammlung persönlich politischen Gruppierungen angehören
mögen, gibt es jedenfalls in der Kontrollversammlung der Stmk. Gebietskranken-
kasse seit Jahren auch für die Vorbesprechungen nur eine einheitliche Dienstgeber-
fraktion und keine nach politischen Zugehörigkeiten gespaltene Fraktion.

Zu den Fragen 4-12:

Die Kontrollversammlung der Stmk. Gebietskrankenkasse übt ihre gesetzlichen
Aufgaben nicht nur in ihren Organsitzungen aus, sondern entsprechend der
beschlossenen Geschäftsordnung vorbereitend auch im Wege von fünf sachbe-
zogenen ständigen Prüfkomitees. Diese Prüfkomitees bestehen je nach Materie aus
drei bis fünf Mitgliedern der Kontrollversammlung. Entsprechend dem Kollegial-
charakter der Kontrollversammlung gibt es grundsätzlich keine bloßen Über-
prüfungen durch den Vorsitzenden allein. Im Zuge der jährlichen Überprüfungen so-
wohl der Voranschläge als auch der Rechnungsabschlüsse kam im Rahmen ein-
zelner Prüfsitzungen auch das MVB-Projekt hinsichtlich seiner Kosten und Erträge


zur Sprache (z.B. 22. Sitzung der Kontrollversammlung vom 18.7.1997, Pkt. 4,
33. Sitzung vom 7.4.1999, Pkt. 3, 35. Sitzung vom 28.6.1999, Pkt. 6). Diskussions-
punkte waren teils auch die personelle Ausstattung des Projektes. Beim MVB-Projekt
handelt es sich um ein Projekt des Hauptverbandes, der zur Wahrung der Interessen
des Auftraggebers und der beteiligten Sozialversicherungsträger einen fachlich ver-
sierten Projekt-Lenkungsausschuss eingesetzt hatte. Da weder seitens der
Geschäftsführung der Kasse noch seitens des Hauptverbandes bzw. Projekt-
Lenkungsausschusses in den vergangenen Jahren Kritik oder Durchführungszweifel
bekannt wurden, hatte die Kontrollversammlung keinen Anlass zu besonderen Über-
prüfungen des MVB-Projektes. In den vergangenen Jahren waren daher weder
besondere Berichte zu erstellen, noch besondere Anträge hinsichtlich des MVB-
Projektes bzw. seines Verlaufes zu stellen.

Vorbemerkungen zu den Fragen 13-24:

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die Mitglieder der Kontroll-
versammlung in den fraglichen Jahren weder Anhaltspunkte noch sachlichen Anlass
hatten, am MVB-Projekt bzw. dessen Durchführbarkeit zu zweifeln oder gar die
Berechtigung des jeweiligen Rechnungsabschlusses in Zweifel zu ziehen. Den in den
Antworten zu den folgenden Punkten 13-24 bejahten Antragstellungen gingen daher
in den jeweils vorausgehenden Sitzungen der Kontrollversammlung einstimmige
Beschlüsse zu den entsprechenden Antragstellungen an die Generalversammlung
voraus.

Zu den Fragen 13 und 19:

Ja, in der 6. o.Generalversammlung vom 29.11.1996

Zu den Fragen 14 und 20:

Ja, in der 8. o.Generalversammlung vom 27.06.1997

Zu den Fragen 15 und 21:

Ja, in der 10. o.Generalversammlung vom 03.07.1998


Zu den Fragen 16 und 22:

Ja, in der 13. o.Generalversammlung vom 02.07.1999

Zu den Fragen 17 und 23:

Ja, in der 16. o.Generalversammlung vom 30.06.2000

Zu den Fragen 18 und 24:

Ja, in der 18. o.Generalversammlung vom 22.06.2001

Zu den Fragen 25 und 26:

Das jeweilige Ergebnis der Abstimmung über den Rechnungsabschluss in den

Jahren 1995 bis 2000 war einstimmig.

Zu den Fragen 27 und 28:

Mit der unter Fertigstellungsaspekten problematischen Entwicklung des MVB-
Projektes wurde der Vorsitzende der Kontrollversammlung nach Mitteilung der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erstmals im Rahmen einer gemeinsamen
Besprechung mit den Obleuten der Kasse am Spätnachmittag des 27. März 2002
konfrontiert, bei welcher er von der Compass-Studie erfuhr und diese ausgehändigt
erhielt. Auf Grundlage der an den beiden Folgetagen erfolgten Anhörungen bzw.
Befragungen am MVB-Projekt beteiligter leitender Mitarbeiter der Kasse gelangte er
zur Auffassung, dass als Sofortmaßnahme der Projektleiter abzuberufen und
interimistisch durch eine andere Person zu ersetzen sei, weiters dazu, dass in Bezug
auf fünf mit dem MVB-Projekt in Leitungsfunktionen näher befassten Mitarbeitern
dienstordnungsmäßige Erhebungen hinsichtlich des allfälligen Vorliegens von
Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem MVB-Projekt notwendig seien.
Er war überdies der Auffassung, dass das eher vorläufige Compass-Review durch
eine faktenmäßig ausführlichere Fachstudie abzusichern sei. Zur vollen und direkten
Information der Kontrollversammlung von den Ergebnissen der beauftragten Zusatz-
studie berief er schließlich zeitgleich mit der Vorstandssitzung für den Abend des
18.4.2002 eine Sitzung der Kontrollversammlung mit ausschließlich diesem Tages-
ordnungspunkt ein. Im Gefolge dieser Sitzung, der hiebei expertenseitig erfolgten


Antworten auf die zahlreichen Fragen und des die wesentlichen Sitzungsinforma-
tionen bestätigenden schriftlichen Unisys-Berichts kam man seitens der Kontroll-
versammlung schließlich überein, dass angesichts der Aktivitäten des Vorstands und
der sachlichen Befassung des Projektlenkungsauschusses zumindest vorläufig keine
besonderen Anträge der Kontrollversammlung erforderlich seien.

Zur Frage 29:

BSO KoR Erich Lemler wurde in der 211. Sitzung des Vorstandes vom 17.02.1989

zum 1. Obmannstellvertreter gewählt.

Zur Frage 30:

Seit 26.09.2001 Vorsitzender-Stellvertreter in der Hauptversammlung des Haupt-
verbandes.

Zur Frage 31:

Seit Beginn der verlängerten Funktionsperiode - 1.1.2001 - ist auch die freiheitliche

Arbeitnehmerkurie durch KR Heidi Wiener im Vorstand vertreten.

Zur Frage 32:

Frau KR Heidi Wiener hat an folgenden Sitzungen nicht teilgenommen und die

Gründe für ihr Fernbleiben auch glaubhaft versichert.

19.01.2001: Erstmalige Einberufung

Hinterlegungsanzeige befand sich am 17.1.2001 im Postfach. Abholung
auf dem Postamt erfolgte am 19.1.2001 um 8:45 Uhr. Da diese Vor-
standssitzung nur bis ca. 9:00 Uhr dauerte, war die Nichtteilnahme
“vorprogrammiert". Eine nachträgliche Entschuldigung wurde nicht zur
Kenntnis genommen.

08.06.2001: Nicht aufschiebbarer Arzttermin

Ersatz wegen Krankheit nicht möglich.

07.12.2001: Pflegeurlaub

Ersatz wegen Krankheit nicht möglich.


18.01.2002: Autopanne - ÖAMTC-Ruf

Ich gab vor Beginn der Sitzung telefonisch im Büro des Obmannes
Bescheid, schaffte es aber leider nicht mehr, noch in die Sitzung zu
kommen. Ersatz aufgrund der Kurzfristigkeit nicht möglich.

08.02.2002: Anwesend bei der Generalversammlung bis zum TOP “Referat

Dr. Kandlhofer", anschließend (nach Abmeldung bei Sekretärin) verließ
ich die Sitzung wegen eines dringenden Termins als Umweltsprecherin
meiner Fraktion im Gemeinderat und konnte an der anschließenden
Vorstandssitzung nicht teilnehmen.

Zur Frage 33:

Im Zusammenwirken zwischen dem Leiter des Projektlenkungsausschusses DI Wulz
und dem Mitglied des PLO Hrn. Gasser sowie Herrn Gen.Dir. Gritzner wurde der
Review durch die Firma Compass in Auftrag gegeben.

Zur Frage 34:
Ja.

Zur Frage 35:

Hinsichtlich der Beschlussfassung der Rechungsabschlüsse bzw. der Entlastung des

Vorstandes sind keine Einsprüche erfolgt.

Zur Frage 36:

Dies trifft zu. Im Bericht über die vom 11.9 bis 25.10.2001 von Bediensteten meines
Ressorts durchgeführte routinemäßige Einschau bei der Steiermärkischen Gebiets-
krankenkasse ist zum Standardprodukt MVB zusammenfassend bereits Folgendes
ausgeführt. “Die Einschauorgane bemängeln das Fehlen einer Isterhebung über vor-
handene EDV-Lösungen in diesem Bereich. Die Aufteilung der Entwicklung eines
Produktes auf mehrere Versicherungsträger hat sich ebenso nicht als vorteilhaft
erwiesen. Da bei der Planung dieses Standardproduktes von idealen bzw. unrealisti-
schen (best-case) Voraussetzungen (ohne Berücksichtigung von Reserven) aus-
gegangen wurde, musste es praktisch zu zeitlichen und finanziellen Abweichungen


kommen, die zum Teil auf die unterschiedlichen Lösungsansätze bzw. -vorschlage
der einzelnen Kassen zurückzuführen sind."

Ich weise allerdings darauf hin, dass es sich hiebei um eine Gesamteinschau gehan-
delt hat, bei der dem Thema “Standardprodukt MVB" kein gesondertes Augenmerk
geschenkt werden konnte.

Die Bearbeitung dieser Einschauangelegenheit befindet sich noch im Anfangs-
stadium. Derzeitiger Stand der Angelegenheit ist, dass die Steiermärkische Gebiets-
krankenkasse mit Schreiben vom 19.4.2002 aufgefordert wurde, zu sämtlichen
Punkten des Einschauberichtes, soweit diese Kritik der Einschauorgane oder
Empfehlungen an die Kasse im Hinblick auf künftiges Verhalten enthalten (ergän-
zend und) ausführlich Stellung zu nehmen.

Weiters darf ich festhalten, dass ich im Hinblick auf die in der parlamentarischen
Anfrage thematisierten Ereignisse Bedienstete meines Ressorts beauftragt habe, in
der Zeit vom 21. bis 24.5.2002 die Steiermärkische Gebietskrankenkasse einer
Sondereinschau zu unterziehen. Dazu liegt mir bereits ein Bericht der Einschau-
organe vor.

Die Einschauorgane haben dazu bezüglich der Verantwortlichkeit der Selbstverwal-
tung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Wesentlichen Folgendes fest-
gestellt: “Nach den vorliegenden Informationen wird im konkreten Anlassfall der
Nachweis eines Verschuldens als Voraussetzung für die Haftung von Mitgliedern der
Selbstverwaltungskörper auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, zumal eine ent-
schuldbare Fehlleistung keine Haftung begründet, die Selbstverwaltung seitens der
Projektverantwortlichen offensichtlich keineswegs rechtzeitig, umfassend und den
Tatsachen entsprechend informiert worden ist und das Unterlassen des Einholens
weiterer Informationen aufgrund des von den Projektverantwortlichen geförderten
Eindruckes, dass ohnehin “alles in Ordnung" sei, vermutlich nicht vorwerfbar im
Sinne eines eine Haftung begründenden Verhaltens sein wird. Es ist davon auszu-
gehen, dass sich im Falle der Relevierung der Haftung der/die Betroffene/Nieder-


österreichische Gebietskrankenkasse durch Ergreifung rechtlicher Schritte zur Wehr
setzen wird/werden und der Ausgang eines diesbezüglichen Verfahrens - nicht zu-
letzt mangels einschlägiger Judikatur - keinesfalls vorausgesagt werden kann.

Diese grundsätzliche Schlussfolgerungen gelten im Übrigen auch für eine allfällige
Enthebung eines Versicherungsvertreters gemäß § 423 Abs.1 Z 2 ASVG aus
Gründen einer behaupteten Pflichtverletzung."

Anders beurteilen die Einschauorgane das Verhalten des Büros der Kasse und
stellen dazu fest, “dass die elementarsten Regeln eines funktionierenden, für das
rechtzeitige Treffen der richtigen Entscheidungen (besonders in problematischen
Situationen) unumgänglichen Berichtswesens außer Acht gelassen wurden." Und
weiter: “Das, was den Informationsfluss bzw. das Berichtswesen anlangt, offenbar
gestörte Verhältnis zwischen Büro und Selbstverwaltung der Kasse wurde auch
bereits anlässlich der im Herbst des Vorjahres bei der Kasse gemäß § 449 Abs.4
ASVG stattgefundenen Gesamteinschau des BMSG kritisch thematisiert. ...... Es liegt

somit nach Auffassung der Einschauorgane im gegenständlichen Fall eine Ver-
letzung der Berichtspflicht jener Mitglieder des Büros der Kasse (bzw. deren Vorge-
setzten) vor, die für die Entwicklung von MVB verantwortlich waren. Diese hätten
rechtzeitig die notwendigen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper der Kasse
einzuholen gehabt."

Aufgrund dieser Ausführungen habe ich in einem persönlichen Gespräch mit dem
Obmann der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse am 29.5.2002 diesen dringend
ersucht, die notwendigen dienstrechtlichen Konsequenzen zu veranlassen und mir
sodann darüber schriftlich zu berichten.

Zur Frage 37:

Im Jahr 2000 hat eine Follow-up Überprüfung zur Evaluierung des Sparpaketes
stattgefunden. Im Rahmen dieser Querschnittsprüfung hat der Rechnungshof auch
die Entwicklung im Bereich der internen Verwaltung der Sozialversicherungsträger


überprüft und sich für eine intensivere Nutzung der EDV, insbesondere im Bereich
der Vertragspartnerabrechnung, ausgesprochen.

Eine Prüfung ausschließlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse oder gar
des Produktes MVB durch den Rechnungshof hat allerdings nicht stattgefunden. Ich
habe allerdings nach Bekanntwerden der Vorkommnisse in der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse den Rechnungshof sofort ersucht, eine Sonderüberprüfung
des Standardproduktes MVB vorzunehmen. Der Rechnungshof hat seine Prüftätig-
keit bereits aufgenommen.

Zur Frage 38:

Derartige Wahrnehmungen gab es nicht. Die Gründe dafür ergeben sich aus der
Beantwortung der Frage 36, in welcher ich die Ausführungen meiner Einschauorgane
dargelegt habe. Danach wurde seitens des Büros der Steiermärkischen Gebiets-
krankenkasse auf allen Ebenen die Berichtspflicht an die Mitglieder der Selbst-
verwaltung der Kasse nicht unerheblich vernachlässigt, weshalb auch keine Wahr-
nehmungen der Aufsichtsbehörde haben stattfinden können.