3778/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.06.2002

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3812/J-NR/2002 betreffend mangelnde Berücksichti-
gung der Interessen von behinderten Menschen im Universitätsgesetz 2002, die die Abgeordneten
Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen am 26. April 2002 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:

Ad 1. bis 3.:

Das Universitätsgesetz hat im Gegensatz   zum UOG 1993 und zum KUOG in § 2 Ziffer 11 “die
besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen" in seinen leitenden
Grundsätzen verankert. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle heißt es: “Die
Universität hat auch geeignete Angebote für Behinderte, Berufstätige ................ zu machen und

eine geeignete Infrastruktur für behinderte Menschen durch behindertenfreundliches Bauen und
behindertengerechte Lehrangebote (z.B. blindengerechte Online-Lehrveranstaltungen, Gebärden-
sprachdolmetsch) zur Verfügung zu stellen."

Die Nichtdiskriminierung und Förderung behinderter Menschen ist daher ausdrücklich im
Universitätsgesetz 2002 normiert.

Ad 4.:

Die Regierungsvorlage sieht als einen der leitenden Grundsätze für die Universitäten erstmals eine

besondere Rücksichtnahme auf Behinderte sowohl beim Lehrangebot als auch bei der baulichen


Gestaltung der Universitäten vor, d.h. sowohl der Studienbetrieb selbst als auch die bauliche
Gestaltung der Studienplätze und der Arbeitsplätze des Personals in Forschung und Lehre müssen
den Erfordernissen von Behinderten entsprechen.

Eine wirkliche Stärkung der Behindertenbeauftragten in dem Sinn, dass entsprechende Studien- und
Arbeitsbedingungen für Behinderte im täglichen Betrieb und in der Planung berücksichtigt werden,
setzt voraus, dass Behinderte als ein Teil der Angehörigen der Universität verstanden werden. Diese
Bewusstseinsänderung herbeizuführen kann nicht allein Aufgabe der Behindertenbeauftragten sein,
sondern muss zu den normalen Aufgaben der künftigen Leitungsorgane der Universität zählen.

Ad 5. bis 7.:

Die Universitäten bestimmen nach der derzeitigen wie nach der künftigen Rechtslage selbst im
Rahmen ihrer Autonomie, wie sie ihren Betrieb organisieren und wofür sie Arbeitsplätze und damit
Planstellen einrichten.

Universität Wien: ein halbe Planstelle besetzt, eine halbe Planstelle vakant

Universität Graz: eine Planstelle

Universität Innsbruck: zwei halbe Planstellen

Universität Salzburg: eine Planstelle, derzeit vakant

Universität Klagenfurt: eine halbe Planstelle

Technische Universität Wien: eine halbe Planstelle, das “Nachbesetzungsverfahren" läuft

Universität Linz: eine Planstelle

Ad 8.:

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
2806/J-NR/2001, die eine detaillierte Aufstellung des Anteils der Beschäftigten nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz enthält.

Ad 9. und 10.:

Grundsätzlich gilt, dass sowohl der Bund als auch die künftig selbstständigen Universitäten die

einschlägigen Vorschriften (Bauordnungen, Ö-Normen, etc.) einzuhalten haben.


In den letzten Jahren wurden in den meisten Universitätsgebäuden im Rahmen der rechtlichen,
technischen und finanziellen Möglichkeiten zum Teil von den Universitäten selbst, aber auch von
der Bundesimmobiliengesellschaft als Fruchtgenussberechtigte bzw. Gebäudeeigentümerin in
Abstimmung mit dem Bund eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die Situation insbesondere in
Altgebäuden, bei denen dies oft recht schwierig ist, zu verbessern. Bei den in Planung bzw.
Realisierung befindlichen Neubauvorhaben wird eine behindertengerechte Ausstattung schon von
Anfang an berücksichtigt.