3778/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.06.2002
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3812/J-NR/2002 betreffend mangelnde Berücksichti-
gung der Interessen von behinderten Menschen im Universitätsgesetz 2002,
die die Abgeordneten
Mag. Christine Lapp,
Kolleginnen und Kollegen am 26. April 2002 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Ad 1. bis 3.:
Das Universitätsgesetz hat im
Gegensatz zum UOG 1993 und zum KUOG in § 2 Ziffer 11
“die
besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten
Menschen" in seinen leitenden
Grundsätzen verankert. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser
Gesetzesstelle heißt es: “Die
Universität hat auch geeignete Angebote für Behinderte,
Berufstätige ................ zu machen und
eine geeignete Infrastruktur für behinderte Menschen
durch behindertenfreundliches Bauen und
behindertengerechte Lehrangebote (z.B. blindengerechte
Online-Lehrveranstaltungen, Gebärden-
sprachdolmetsch) zur Verfügung zu stellen."
Die Nichtdiskriminierung und Förderung behinderter
Menschen ist daher ausdrücklich im
Universitätsgesetz 2002 normiert.
Ad 4.:
Die Regierungsvorlage sieht als einen der leitenden Grundsätze für die Universitäten erstmals eine
besondere Rücksichtnahme auf Behinderte sowohl beim Lehrangebot als auch bei der baulichen
Gestaltung der Universitäten vor, d.h. sowohl der
Studienbetrieb selbst als auch die bauliche
Gestaltung der Studienplätze und der
Arbeitsplätze des Personals in Forschung und Lehre müssen
den Erfordernissen von Behinderten
entsprechen.
Eine wirkliche Stärkung der
Behindertenbeauftragten in dem Sinn, dass entsprechende Studien- und
Arbeitsbedingungen
für Behinderte im täglichen Betrieb und in der Planung
berücksichtigt werden,
setzt
voraus, dass Behinderte als ein Teil der Angehörigen der Universität
verstanden werden. Diese
Bewusstseinsänderung
herbeizuführen kann nicht allein Aufgabe der Behindertenbeauftragten sein,
sondern
muss zu den normalen Aufgaben der künftigen Leitungsorgane der
Universität zählen.
Ad 5. bis 7.:
Die Universitäten bestimmen nach der derzeitigen wie
nach der künftigen Rechtslage selbst im
Rahmen ihrer Autonomie, wie sie ihren
Betrieb organisieren und wofür sie Arbeitsplätze und damit
Planstellen einrichten.
Universität Wien: ein halbe Planstelle besetzt, eine halbe Planstelle vakant
Universität Graz: eine Planstelle
Universität Innsbruck: zwei halbe Planstellen
Universität Salzburg: eine Planstelle, derzeit vakant
Universität Klagenfurt: eine halbe Planstelle
Technische Universität Wien: eine halbe Planstelle, das “Nachbesetzungsverfahren" läuft
Universität Linz: eine Planstelle
Ad 8.:
Hiezu verweise ich auf die
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
2806/J-NR/2001,
die eine detaillierte Aufstellung des Anteils der Beschäftigten nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
enthält.
Ad 9. und 10.:
Grundsätzlich gilt, dass sowohl der Bund als auch die künftig selbstständigen Universitäten die
einschlägigen Vorschriften (Bauordnungen, Ö-Normen, etc.) einzuhalten haben.
In
den letzten Jahren wurden in den meisten Universitätsgebäuden im
Rahmen der rechtlichen,
technischen und finanziellen
Möglichkeiten zum Teil von den Universitäten selbst, aber auch von
der Bundesimmobiliengesellschaft als
Fruchtgenussberechtigte bzw. Gebäudeeigentümerin in
Abstimmung mit dem Bund eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die
Situation insbesondere in
Altgebäuden, bei denen dies oft recht schwierig ist, zu verbessern. Bei
den in Planung bzw.
Realisierung befindlichen Neubauvorhaben
wird eine behindertengerechte Ausstattung schon von
Anfang an berücksichtigt.