378/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben am 24. Februar 2000

unter der Nr. 369/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Auslandszivildiener: Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe; Ungleichbehandlung“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

In den Jahren 1997 bis 1999 wurden insgesamt 271 Zivildienstpflichtige durch eine

Trägerorganisation zu einem Dienst im Ausland gemäß § 12 b ZDG entsandt (1997:

49, 1998: 79, 1999: 143).

 

Die genannte Regelung geht davon aus, dass ein unentgeltlicher Dienst, der gemäß

dieser Bestimmung geleistet werden kann, eine angemessene, dem Zivildienst

gleichwertige Tätigkeit ist. Zur Leistung eines Dienstes im Ausland besteht weder

eine gesetzliche Verpflichtung noch ein Rechtsanspruch. Zivildienstpflichtige, die

einen derartigen Auslandsdienst leisten wollen, haben daher auch einen Vertrag mit

einer vom Bundesminister für Inneres anerkannten Trägerorganisation über dieses

Dienstverhältnis abzuschließen, der auch Bestimmungen über jene finanziellen

Leistungen zu enthalten hat, die von den Trägerorganisationen zu erbringen sind.

Den Vertragspartnern steht es somit frei, Leistungen zu vereinbaren, die einen

finanziellen Ausgleich für die nur Zivildienstleistenden zustehende Wohnkosten - und

Familienbeihilfe darstellen. Derzeit werden gemäß §12 b Abs 8 ZDG anerkannten

Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen geleisteten Dienst

im Ausland erwachsen sind, bis zu dem Betrag ersetzt, der vom Bund im letzten Jahr

durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden einschließlich Familienunterhalt und

Wohnkostenbeihilfe aufgewendet wurde. Im Jahr 1999 hat der durchschnittliche

Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 138 991,80 S betragen.

 

 

Zu Frage 2:

 

Ob - und positivenfalls in welcher Höhe - Beträge für Familienunterhalt und

Wohnkostenbeihilfe aufzuwenden gewesen wären, lässt sich nicht feststellen, da mir

weder der Familienstand noch die Wohnsituation der betreffenden Personen bekannt

sind.

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Wie in der gegenständlichen Anfrage richtig dargestellt, leisten Zivildienstpflichtige im

Ausland weder einen ordentlichen noch einen außerordentlichen Zivildienst im Sinne

des Zivildienstgesetzes 1986. Die in der gegenständlichen Anfrage verwendeten

Begriffe "Inlandszivildiener“ und "Auslandszivildiener“ sind der österreichischen

Rechtsordnung jedoch fremd und im gegebenen Zusammenhang daher auch

irreführend bzw. verfehlt. Zivildienst kann als hoheitlicher, staatlicher Dienst nur auf

dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden. Eine Ungleichbehandlung

zwischen Zivildienstpflichtigen, die den ordentlichen Zivildienst leisten und jenen, die

einen Dienst im Ausland leisten, ist aus folgendem Grund nicht ersichtlich: Der

Kostenersatz, der den anerkannten Trägern für den von einem Zivildienstpflichtigen

im Ausland geleisteten Dienst durch den Bund refundiert wird, enthält bereits

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.