378/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben am 24. Februar 2000
unter der Nr. 369/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Auslandszivildiener: Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe; Ungleichbehandlung“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
In den Jahren 1997 bis 1999 wurden insgesamt 271 Zivildienstpflichtige durch eine
Trägerorganisation zu einem Dienst im Ausland gemäß § 12 b ZDG entsandt (1997:
49, 1998: 79, 1999: 143).
Die genannte Regelung geht davon aus, dass ein unentgeltlicher Dienst, der gemäß
dieser Bestimmung geleistet werden kann, eine angemessene, dem Zivildienst
gleichwertige Tätigkeit ist. Zur Leistung eines Dienstes im Ausland besteht weder
eine gesetzliche Verpflichtung noch ein Rechtsanspruch. Zivildienstpflichtige, die
einen derartigen Auslandsdienst leisten wollen, haben daher auch einen Vertrag mit
einer vom Bundesminister für Inneres anerkannten Trägerorganisation über dieses
Dienstverhältnis abzuschließen, der auch Bestimmungen über jene finanziellen
Leistungen zu enthalten hat, die von den Trägerorganisationen zu erbringen sind.
Den Vertragspartnern steht es somit frei,
Leistungen zu vereinbaren, die einen
finanziellen Ausgleich für die nur Zivildienstleistenden zustehende Wohnkosten - und
Familienbeihilfe darstellen. Derzeit werden gemäß §12 b Abs 8 ZDG anerkannten
Trägern jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen geleisteten Dienst
im Ausland erwachsen sind, bis zu dem Betrag ersetzt, der vom Bund im letzten Jahr
durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden einschließlich Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe aufgewendet wurde. Im Jahr 1999 hat der durchschnittliche
Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 138 991,80 S betragen.
Zu Frage 2:
Ob - und positivenfalls in welcher Höhe - Beträge für Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe aufzuwenden gewesen wären, lässt sich nicht feststellen, da mir
weder der Familienstand noch die Wohnsituation der betreffenden Personen bekannt
sind.
Zu den Fragen 3 und 4:
Wie in der gegenständlichen Anfrage richtig dargestellt, leisten Zivildienstpflichtige im
Ausland weder einen ordentlichen noch einen außerordentlichen Zivildienst im Sinne
des Zivildienstgesetzes 1986. Die in der gegenständlichen Anfrage verwendeten
Begriffe "Inlandszivildiener“ und "Auslandszivildiener“ sind der österreichischen
Rechtsordnung jedoch fremd und im gegebenen Zusammenhang daher auch
irreführend bzw. verfehlt. Zivildienst kann als hoheitlicher, staatlicher Dienst nur auf
dem Gebiet der Republik Österreich geleistet werden. Eine Ungleichbehandlung
zwischen Zivildienstpflichtigen, die den ordentlichen Zivildienst leisten und jenen, die
einen Dienst im Ausland leisten, ist aus folgendem Grund nicht ersichtlich: Der
Kostenersatz, der den anerkannten Trägern für den von einem Zivildienstpflichtigen
im Ausland geleisteten Dienst durch den Bund refundiert wird, enthält bereits
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.