3780/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.06.2002
BUNDESMINISTERIUM FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
3811/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Der Auftrag zur “Untersuchung auf
mögliche Verunreinigungen von Verzehrproduk-
ten mit anabolen Steroiden" an das Austrian Research Center wurde am 4.
Oktober
2001 erteilt. Der Forschungsbericht wurde mit ergänzendem Bericht vom 7.
Dezem-
ber 2001 abgeschlossen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Ge-
nerationen
übermittelt.
Frage 4:
Bei Produkten, die anabole Steroide
beinhalten, handelt es sich nicht um Lebens-
mittel; sie sind auf Grund der ausgeprägten pharmakologischen Wirkung
gemäß § 1
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) als
Arzneimittel einzustufen, die unrecht-
mäßig in Verkehr gebracht wurden.
Fragen 5 bis 7, 10, 11 und 12:
Die Überwachung der Einhaltung des
Verbotes des § 5a AMG erfolgt entsprechend
den Bestimmungen des § 68a AMG. Der Vollzug der §§ 5a und 68a
AMG fällt in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und
Sport. Die
gerichtlichen Strafsanktionen bei Verstößen gegen § 5a AMG
finden sich in § 84a
AMG. Im Hinblick auf die genannte Vollzugszuständigkeit darf ich an das
Bundesmi-
nisterium für öffentliche Leistung und Sport verweisen. Darüber
hinaus werden lau-
fende Stichprobenziehungen von Verzehrprodukten durch das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen veranlasst.
Fragen 8 und 9:
Da es sich bei den verunreinigten
Produkten um keine Lebensmittel handelt, können
auch keine Maßnahmen auf Grund des Lebensmittelgesetzes gesetzt werden.
Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 18.
Fragen 13 bis 17:
Da die Zuständigkeit zur Einhaltung
des Verbotes von Dopingmitteln beim Bundes-
ministerium für öffentliche Leistung und Sport liegt, ist die
Überprüfung von Doping-
mitteln enthaltenden Produkten grundsätzlich Aufgabe dieses Ressorts.
Unabhängig
davon wird das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
die
Reinheit von Nahrungsergänzungsmitteln kontrollieren.
Frage 18:
Wird ein dem Lebensmittelgesetz
unterliegendes Erzeugnis von einer staatlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalt als gesundheitsschädlich beurteilt, so
erfolgt ge-
mäß § 25a Lebensmittelgesetz 1975 eine Information der
Öffentlichkeit. Über allfällig
vorliegende Dopingmittel wird das hiefür zuständige Ressort
informiert, welches die
entsprechenden Maßnahmen veranlasst.
Fragen 19 und 20:
Der in Rede stehende
Forschungsbericht enthält eine Risikobewertung aus toxikolo-
gischer Sicht, die vom Leiter
der Hauptabteilung Toxikologie des Austrian Research
Centers verfasst wurde. Von den 54 untersuchten Proben waren in 12 Produkten
Steroide nachweisbar, davon wurde jedoch nur ein Produkt als toxikologisch
nicht
akzeptabel betrachtet. Bei dieser Probe handelt es sich um kein Erzeugnis aus
dem
Handel, sondern um ein im Ausland erworbenes und für den eigenen Gebrauch
ver-
wendetes Produkt (wobei in diesem Produkt die anabolen Steroide in
dopingrelevan-
ter Menge enthalten sind).
Fragen 21 und 22:
Ich erachte die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, die bei Verstößen gerichtli-
che Strafsanktionen vorsehen, für ausreichend.
Fragen 23 und 24:
Dazu verweise ich auf die
Vollzugszuständigkeit des Bundesministeriums für öffentli-
che Leistung und Sport.
Frage 25:
Für die Herstellung von
Verzehrprodukten gelten die einschlägigen Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes.
Fragen 26 und 27:
Produzenten von Arzneimitteln können
in ihrem Betrieb auch Verzehrprodukte her-
stellen. Die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Substanzen (z. B. Vitami-
nen) als Zutat ist aber nur dann möglich, wenn dadurch keine Änderung
des Charak-
ters des Produktes erfolgt. Die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und
Verzehrpro-
dukt erfolgt im Zuge der Anmeldung nach §18 des Lebensmittelgesetzes durch
Prü-
fung im Einzelfall durch Amtssachverständige der Pharmazie.
Fragen 28 bis 32:
Dopingmittel fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Ich verweise
auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für öffentliche
Leistung und Sport
zu den Fragen 20 bis 24 der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage
Nr. 3810/J.
Fragen 33 bis 37:
Aus der Sicht Österreichs besteht ein
genereller Vorbehalt gegen die geplante EU-
Richtlinie über Nahrungsergänzungsmittel, da pharmakologische Aspekte
keine Be-
rücksichtigung bei der Festlegung zulässiger Höchstwerte finden.