379/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben am 24. Februar 2000

unter der Nr. 380/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener und Grundwehrdiener nach dem

Heeresgebührengesetz bzw. dem Zivildienstgesetz“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Grundsätzlich ja.

 

 

Zu Frage 2:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni1997, VfSlg.

14.853/97, ausgeführt, dass die Auslegung des § 33 HGG 1992 vertretbar ist,

wonach dann, wenn eine sogenannte „Wohngemeinschaft“ besteht, wenn also

mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über

einen Wohn - Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt

werden, diese Personen keinen „selbständigen Haushalt“ führen und daher über

keine „eigene Wohnung“ im Sinne des § 33 HGG 1992 verfügen. Daraus folgt, dass

der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definiti -

onsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der

in § 33 HGG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.

 

 

Zu Frage 3:

 

Ich bin bemüht, einen Konsens mit dem Herrn Bundesminister für Landes -

verteidigung anzustreben.