379/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen haben am 24. Februar 2000
unter der Nr. 380/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener und Grundwehrdiener nach dem
Heeresgebührengesetz bzw. dem Zivildienstgesetz“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich ja.
Zu Frage 2:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni1997, VfSlg.
14.853/97, ausgeführt, dass die Auslegung des § 33 HGG 1992 vertretbar ist,
wonach dann, wenn eine sogenannte „Wohngemeinschaft“ besteht, wenn also
mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über
einen Wohn - Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt
werden, diese Personen keinen „selbständigen Haushalt“ führen und daher über
keine „eigene Wohnung“ im Sinne
des § 33 HGG 1992 verfügen. Daraus folgt, dass
der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definiti -
onsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der
in § 33 HGG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.
Zu Frage 3:
Ich bin bemüht, einen Konsens mit dem Herrn Bundesminister für Landes -
verteidigung anzustreben.