3791/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.06.2002

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Inge Jäger, Kolleginnen und Kollegen haben am
23. Mai 2002 gemäß § 91 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 unter der Zahl
3949/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “call
for proposal" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Instrument “Call for Proposals" wird von der Europäischen Kommission für die
Vergabe von (Teil)finanzierungen von Maßnahmenvorschlägen Dritter in
verschiedenen Ausprägungen verwendet, es gibt dafür jedoch keine standardisierten
Regeln. Die “Einladung zur Anbotslegung" ist ein Instrument, welches - abgestimmt
auf den jeweiligen Bieterkreis - inhaltliche, formale, administrative etc. Kriterien
definiert; werden diese eingehalten, kann dies zu einer Finanzierung aus dem EU-
Budget führen. Eines dieser Kriterien kann im Fall der Entwicklungszusammenarbeit
auch ein Verweis auf eine vereinbarte Kooperationsstrategie (inhaltliche,
geographische, zielgruppenspezifische u.a. Prioritätensetzung, Auflagen hinsichtlich
der Beibringung von Eigenleistungen, Auflagen hinsichtlich der Auswahl von
Kooperationspartnern etc.) sein.


Gem. § 15 Abs. 4 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (BGBI. l Nr. 49/2002) kann
der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Organisationen im Sinne des § 3
Abs. 2 EZA-G einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen
der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu
unterbreiten. Die Einladungen zur Einreichung dieser Förderungsansuchen sind in
geeigneter Form bekannt zu machen.

Die verschiedenen bestehenden Instrumente der Kofinanzierung von Vorhaben von
Nichtregierungsorganisationen, aber auch von privaten Firmen (vgl. NRO-
Kofinanzierung Global, NRO-EU-Kofinanzierung, Kofinanzierung Private
Wirtschaftspartnerschaften), für welche das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten einen beachtlichen Teil der Programm- und Projekthilfe aufwendet,
sind bereits “Einladungen zur Anbotslegung".

Zur Frage 2:

Derartige Einladungen zur Anbotslegung werden bereits durchgeführt.