380/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und
Genossen vom 24. Februar 2000, Nr. 361/J, betreffend Getränkesteuer, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Bundesregierung hat nach Gesprächen mit dem Städte - und dem Gemeindebund einen
Vorschlag erarbeitet, der für die Gemeinden einen möglichst weit gehenden Ersatz ihrer
Einnahmen, für die Wirtschaft aber finanzielle und durch die vollständige Abschaffung der
bisherigen Getränkesteuer auch administrative Entlastungen mit sich bringt.
Dieser zur Begutachtung ausgesandte Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen um -
fasst:
1. Anhebung der Biersteuer von dzt 2,40 S/Liter ab 1. Juni 2000 auf 0,25 €/Liter (ds 3,44 S).
2. Anhebung der Alkoholsteuer von dzt 100 S/Liter ab 1. Juni 2000 auf 10 €/Liter (ds 138 S).
3. Anhebung des dzt 10%igen Umsatzsteuersatzes auf Restaurationsumsätze mit Speisen
ab 1. Juni 2000 auf 14%.
4. Anhebung des dzt 10%igen Umsatzsteuersatzes auf Kaffee und Tee (Schwarztee, grüner
Tee) im Handel (dh in
„trockener" Form) ab 1. Juni 2000 auf 20%.
5. Anhebung des dzt 10%igen Umsatzsteuersatzes auf Aufgussgetränke (insbesondere in
der Gastronomie abgegebener Kaffee und Tee aller Formen, also auch Früchtetee uä) ab
1. Jänner 2001 auf 20%.
6. Anhebung des dzt 12%igen Umsatzsteuersatzes auf Wein bei Abgabe durch den
Produzenten ab 1 Juni 2000 auf 14%, ebenso die Vorsteuerpauschalierung.
7. Die Getränkesteuer auf nichtalkoholische Getränke und auf Speiseeis wird für das rest -
liche Kalenderjahr 2000 beibehalten und ab 1. Jänner 2001 gänzlich abgeschafft. Es kommt
somit ab diesem Zeitpunkt zu einer aus gesundheits - und jugendpolitischer Sicht wichtigen
Steuerentlastung.
Diese Maßnahmen haben auf Jahresbasis folgende (zusätzliche) Aufkommenseffekte:
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Biersteuer |
0,89 Mrd S |
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Alkoholsteuer |
0,46 Mrd S |
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höherer Umsatzsteuersatz auf Restaurationsumsätze |
1,6 Mrd S |
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höherer Umsatzsteuersatz „trockener“ Kaffee und Tee |
0,5 Mrd S |
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höherer Umsatzsteuersatz Aufgussgetränke |
0,73 Mrd S
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Summe |
4,18 Mrd S |
Dem steht ein Getränkesteueraufkommen von zuletzt jährlich 5,64 Mrd S gegenüber.
Für ein "reguläres" Steuerjahr erhalten die Gemeinden durch Änderungen bei der Verteilung
der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes höhere Ertragsanteile von rd. 4,5 Mrd. S. Das
bisherige Aufkommen an Getränkesteuer belief sich im Jahr 1997 auf rd. 5,6 Mrd. S, davon
entfallen auf alkoholische Getränke etwa 4,35 Mrd. S.
Die Aufteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die Gemeinden soll über Vorschlag des
Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes nach dem
Verhältnis der
Getränkesteuereinnahmen in den Jahren 1993 bis 1997 erfolgen.
Zu 2.:
Die Frage der Rückabwicklung bei der Getränkesteuer und bei anderen landesrechtlich
geregelten Abgaben fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Europäische
Gerichtshof (EUGH) hat jedenfalls in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass eine
Erschütterung des Systems der Gemeindefinanzierung vermieden werden soll.
Zu 3.:
In fast allen Landesabgabenordnungen ist vorgesehen, dass auf den Konsumenten über -
wälzte Abgabenbeträge nicht an den steuerabführenden Unternehmer auszuzahlen sind.
Wieweit dies für die Getränkesteuer gilt, wird erst in allfälligen Abgabeverfahren zu klären
sein. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich derzeit keine verbindlichen Aussagen über
auszuzahlende Beträge machen kann.
Zu 4. und 5.:
Durch das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des EuGH haben sich die Fragen über den
Entscheidungszeitpunkt für die Beibehaltung oder Abschaffung der Getränkesteuer und über
eine bestimmte Bindung dieser Steuer erledigt.