3804/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.07.2002

DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend “die gerichtliche Strafbarkeit des Zerquetschens

von Käfern oder Mücken" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 12:.

Die Anfrage bezieht sich zur Gänze auf die im Begutachtungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 zu § 222 StGB vorgeschlagenen Änderungen.    Der angesprochene Änderungsvorschlag im Bereich des Tötens von Tieren wurde zwischenzeitig überarbeitet und in leicht veränderter Form als Regierungsvorlage        und am 26. Juni auch vom Justizausschuss des Nationalrats beschlossen

.Ich habe aber auch hinsichtlich der ursprünglichen Fassung die in der Anfrage geäußerten, ironisch übersteigerten Befürchtungen nicht geteilt. Zum Einen hat die Bestimmung keine definitorische Änderung des Tierbegriffes vorgesehen gehabt. Da     die Bestimmung zum Anderen insgesamt unverändert “Tierquälerei" hätte heißen       sollen (und auch weiterhin so heißen wird), konnte man davon ausgehen, dass sich      die Bestimmung auch künftig insgesamt grundsätzlich nur auf “quälbare" Tiere und nicht auf Käfer und Mücken bezieht

Auch hinsichtlich des Tötens “ohne vernünftigen Grund" erscheinen mir die in der  Anfrage geäußerten Befürchtungen nicht begründet, handelt es sich dabei doch um


einen im deutschen Tierschutzgesetz und in einigen Tierschutzgesetzen österreichischer Bundesländer schon bisher verwendeten Begriff.

Um jegliche Bedenken in der in der Anfrage zum Ausdruck gebrachten Richtung zu zerstreuen, wurden in der Regierungsvorlage die Begriffe “Wirbeltiere" sowie “mutwilliges" Töten verwendet. Wie bereits ausgeführt, wurde der Vorschlag in       dieser Fassung auch schon vom Justizausschuss beschlossen. Ich darf daher im Übrigen auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats, verweisen.