3808/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.07.2002

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Gegenstand:  Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Gabriela Moser,

Kolleginnen und Kollegen vom 7. Mai 2002, Nr. 3837/J,
betreffend Kontrolldefizite bei der Pestizidanwendung
im landwirtschaftlichen Bereich in den Bundesländern

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Mai 2002, Nr. 3837/J, betreffend Kontrolldefizite bei der Pestizidanwendung im land-
wirtschaftlichen Bereich in den Bundesländern, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 16:

Gemäß dem Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
in Angelegenheiten der Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln.

Auf Grund dieser Kompetenzbestimmung wurde das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI
l Nr. 60/1997, in der Fassung BGBI l Nr. 109/2001, (PMG 1997) erlassen.

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, geregelt im § 2 Abs. 10 PMG 1997, ist das
Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen
an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstige
Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.


Gemäß dem Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsät-
ze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in Angele-
genheit des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

Nach dem § 3 Z 5 Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBI l Nr. 140/1999, hat die Landesge-
setzgebung die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwen-
dung bestimmter Pflanzenschutzverfahren vorzusehen.

Demnach regeln und kontrollieren die Bundesländer die Verwendung von Pflanzenschutz-
mitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass der Besitz von nicht zugelassenen Pflanzen-
schutzmitteln nicht Regelungsgegenstand des PMG 1997 ist. Der Besitz von Pflanzen-
schutzmitteln, die nach dem PMG 1997 nicht zugelassen sind, zum Inverkehrbringen ist im
PMG 1997 geregelt.

Die amtliche Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln liegt somit im Kompetenz-
bereich der Länder. Im Zuge der Meldepflicht nach Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG wer-
den die Berichte der Länder seitens des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zusammengefasst und der EU-Kommission sowie den ande-
ren Mitgliedstaaten weitergeleitet. In den Anlagen 1 und 2 werden die Berichte für das Jahr
1999 und 2000 zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2001 liegt noch kein Bericht vor.


OSTERREICH

Bericht 1999

Amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG über die Inverkehrbringung und Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln

AUSTRIA

Report 1999

Officially control measures in accordance with article 17 of

Directive 91/414/EEC concerning the placing on the market

and the use of plant protection products


Zusammengestellt vom:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Referat VIB9a

Stubenring 12

1012 Wien

Tel.: +431-71100-2870 oder -2881

Fax: +431-5138722

e-mail: matthias.lentsch @bmlf.qv.at

e-mail: michael.maringer@bmlf.gv.at


ORGANISATION DER
AMTLICHEN KONTROLLTÄTIGKEITEN

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vom 19. Juni 1997, BGBI. Nr. 60/1997, trat am
2. August 1997 in Kraft und regelt die Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln,
sowie die Zulassung, die Kennzeichnung und Verpackung, die Bewerbung und die
Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln sowie die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln.

Gemäß § 28 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 obliegt die Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 bis
3 (Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln) und Abs. 10 der Amtlichen Pflanzenschutz-
mittelkontrolle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft.

Die Überwachung der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln obliegt dem Bundesminister
für Finanzen.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Kontrolle wird nicht von Bun-
desseite durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geregelt, sondern liegt im
Kompetenzbereich der Bundesländer. Die Bundesländer haben dazu eigene Lan-
desgesetze erlassen.

Der nachstehende Bericht teilt sich daher in zwei Abschnitte, wobei der erste Ab-
schnitt sich auf die Kontrolle der Inverkehrbringung und der zweite Abschnitt sich auf
die Kontrolle der Anwendung bezieht.


1. ABSCHNITT

Amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 91/414/EWG über die Inverkehrbringung von

Pflanzenschutzmitteln

Bericht der Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle des
Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

Spargelfeldstraße 191
1220 Wien


Bericht des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirt-
schaft über Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung
von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 1999 gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 91/414/EWG

1.   Zusammenfassung

Die Zuständigkeit für die Kontrolle des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung

und der Zusammensetzung von Pflanzenschutzmitteln liegt in Österreich gem. §

28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 beim Bundesamt und Forschungszentrum

für Landwirtschaft, einer Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft.

Im Jahr 1999 wurden von den zuständigen Aufsichtsorganen Betriebskontrollen

sowohl im Großhandel als auch für den Detailvertrieb durchgeführt.

Zu Beginn des Berichtsjahres wurde ein Kontrollplan für die Stichprobenkontrolle

ausgearbeitet. Die Zielvorgabe war die Beprobung von 5 - 10 % der 723 in

Österreich zugelassen Präparate (Stand: 1.1.1999). Darüber hinaus wurden

auch Kontrollen aufgrund von Anzeigen und Hinweisen durchgeführt

(Verdachtsproben).

2.   Information zur Organisation der Kontrolle

-   Organisation

Die Zuständigkeit für die Probeziehung, Kontrolle der Kennzeichnung und
Verpackung liegt beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
(BFL),
Abteilung Pflanzenschutzmittelkontrolle- und Analytik

Spargelfeldstraße 191
1220 Wien

Das BFL hat sich bei der Überwachung in den westlichen Bundesländern
fachlich befähigter Personen des Bundesamts für Agrarbiologie, Linz, als
Aufsichtsorgane bedient.

Chemische und physikalische Analysen, detaillierte Kennzeichnungskontrollen
und allfällige Anzeigenerstattungen liegen ebenfalls in der Kompetenz des BFL.

-   Kontaktpersonen

Dipl.-lng. Robert Womastek (Abteilungsleiter),         Tel.Nr.: 732 16 - 5134

E-Mail:  rwomastek@bfl.at
Dipl.-lng. Hermine Reich (Stellvertretung),           Tel.Nr.: 732 16 - 5130

E-Mail:  hreich@bfl.at

Für das Berichtsjahr 1999 wurde vom BFL ein Schema für routinemäßige
Stichprobenkontrollen des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln sowohl
für den Bereich des Großhandels als auch für den Detailvertrieb ausgearbeitet.


Die Proben wurden hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes, ausgewählter

physikalisch-chemischer Parameter bzw. hinsichtlich der Kennzeichnung und

Verpackung kontrolliert.

Jene Pflanzenschutzmittel, die im Zuge der Kontrolle des Inverkehrbringens am

Lager des kontrollierten Betriebes vorgefunden wurden, wurden ebenfalls einer

Kurzprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung unterzogen.

Bei Verdachtsproben wurde der Prüfumfang im Einzelfall festgelegt.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 47 chemische Pflanzenschutzmittel gezogen.



 


4.   Schlussfolgerung

Zusammenfassend hat die Kontrolle des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 § 28 ergeben,
dass die in Österreich am Markt befindlichen Pflanzenschutzmittel in den
meisten Fällen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. In einigen Fällen
gab es Grund für Beanstandungen, die sich auf das Inverkehrbringen von nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (5 Beanstandungen), grobe
Kennzeichnungsmängel (1 Beanstandung), den Wirkstoffgehalt (2
Beanstandungen) und die Identität der Beistoffe (1 Beanstandung) beziehen.


Annex 1

Die Beanstandungen, die im Zuge der Kontrolle des Inverkehrbringens
festgestellt wurden, betrafen folgende Produkte:


2. ABSCHNITT

Amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der

Richtlinie 91/414/EWG über die Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln

Bericht der Bundesländer

Wien
Niederösterreich

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Kärnten

Vorarlberg

Burgenland

sowie der

Agrarmarkt Austria


Bericht der Bundesländer Wien, Niederösterreich, Steiermark,
Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Vorarlberg und
Burgenland sowie der Agrarmarkt Austria über Kontrollmaßnahmen
im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 1999
gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG

1.       Zusammenfassung

Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
beim Verbraucher liegt in Österreich im Kompetenzbereich der Bundesländer.
Für die Regelung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden
entsprechende Landesgesetze erlassen.

Im Zuge des “Österreichischen Programmes zur Förderung einer
umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirtschaft" (ÖPUL) wurden hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen
“Integrierte Produktion Gemüse, Obst, Wein und Zierpflanzen" sowie
“Biologischer Landbau" zusätzlich Betriebskontrollen durch die Agrarmarkt
Austria durchgeführt, wobei auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
kontrolliert wurde.

2.       Bericht über Kontrollmaßnahmen

Kontrolle der Anwendung beim Verbraucher


ÖSTERREICH

Bericht 2000

Amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG über die Inverkehrbringung und Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln

AUSTRIA

Report 2000

Officially control measures in accordance with article 17 of

Directive 91/414/EEC concerning the placing on the market

and the use of plant protection products


Zusammengestellt vom:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Referat VI/B9a

Stubenring 12

1012 Wien

Tel.: +431-71100-2870 oder-2881

Fax: +431-5138722

e-mail: matthias.lentsch@bmlf.gv.at oder

e-mail: michael.maringer@bmlf.gv.at


ORGANISATION DER
AMTLICHEN KONTROLLTÄTIGKEITEN

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vom 19. Juni 1997, BGBI.Nr. 60/1997, trat am
2. August 1997 in Kraft und regelt die Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln,
sowie die Zulassung, die Kennzeichnung und Verpackung, die Bewerbung und die
Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln sowie die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln.

Gemäß § 28 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 idgF obliegt die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Ausnahme des § 27 Abs. 1
bis 3 (Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln) und Abs. 10 der Amtlichen Pflanzen-
schutzmittelkontrolle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft.

Die Überwachung der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln obliegt dem Bundesminister
für Finanzen.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Kontrolle wird nicht von Bun-
desseite durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF geregelt, sondern liegt im
Kompetenzbereich der Bundesländer. Die Bundesländer haben dazu eigene Lan-
desgesetze erlassen.

Der nachstehende Bericht teilt sich daher in zwei Abschnitte, wobei der erste Ab-
schnitt sich auf die Kontrolle der Inverkehrbringung und der zweite Abschnitt sich auf
die Kontrolle der Anwendung bezieht.


1. ABSCHNITT

Amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 91/414/EWG über die Inverkehrbringung von

Pflanzenschutzmitteln

Bericht der Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle des
Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

Spargelfeldstraße 191
1220 Wien


Bericht des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirt-
schaft über Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung
von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2000 gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 91/414/EWG

1.   Zusammenfassung

Die Zuständigkeit für die Kontrolle des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung
und der Zusammensetzung von Pflanzenschutzmitteln liegt in Österreich gem. §
28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF beim Bundesamt und Forschungszent-
rum für Landwirtschaft, einer Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Im Jahr 2000 wurden von den zuständigen Aufsichtsorganen Betriebskontrollen
sowohl im Großhandel als auch für den Detailvertrieb durchgeführt.
Zu Beginn des Berichtsjahres wurde ein Kontrollplan für die Stichprobenkontrolle
ausgearbeitet. Die Zielvorgabe war die Beprobung von 5 - 10 % der 740 in Ös-
terreich zugelassen Präparate (Stand: 1.1.2000). Darüber hinaus wurden auch
Kontrollen aufgrund von Anzeigen und Hinweisen durchgeführt (Verdachtspro-
ben).

2.  Information zur Organisation der Kontrolle

-   Organisation

Die Zuständigkeit für die Probeziehung, Kontrolle der Kennzeichnung und Ver-
packung liegt beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
(BFL),

Abteilung Pflanzenschutzmittelkontrolle- und Analytik

Spargelfeldstraße 191
1220 Wien

Das BFL hat sich bei der Überwachung in den westlichen Bundesländern
fachlich befähigter Personen des Bundesamts für Agrarbiologie, Linz, als
Aufsichtsorgane bedient.

Chemische und physikalische Analysen, detaillierte Kennzeichnungskontrollen
und allfällige Anzeigenerstattungen liegen ebenfalls in der Kompetenz des BFL.

-   Kontaktpersonen

Dipl.-lng. Robert Womastek (Abteilungsleiter),        Tel.Nr.: 732 16 - 5134

E-Mail: rwomastek@bfl.at
Dipl.-lng. Hermine Reich (Stellvertretung),            Tel.Nr.: 732 16-5130

E-Mail: hreich@bfl.at

Für das Berichtsjahr 2000 wurde vom BFL ein Schema für routinemäßige Stich-
probenkontrollen des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln sowohl für
den Bereich des Großhandels als auch für den Detailvertrieb ausgearbeitet. Die
Proben wurden hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes, ausgewählter physikalisch-


chemischer Parameter bzw. hinsichtlich der Kennzeichnung und Verpackung
kontrolliert.

Jene Pflanzenschutzmittel, die im Zuge der Kontrolle des Inverkehrbringens am
Lager des kontrollierten Betriebes vorgefunden wurden, wurden ebenfalls einer
Kurzprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung unterzogen.

Bei Verdachtsproben wird der Prüfumfang im Einzelfall festgelegt.

Wenn im Zuge von Betriebskontrollen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel
vorgefunden werden, erfolgt eine vorläufige Beschlagnahme und eine Anzeige
an die Bezirksverwaltungsbehörde ohne eine Probe des beanstandeten Präpa-
rates zu nehmen. In diesen Fällen liegt die weitere Veranlassung bei der Be-
zirksverwaltungsbehörde.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 32 chemische Pflanzenschutzmittel gezogen.
Bei den beprobten Pflanzenschutzmittel wurden folgende Wirkstoffe untersucht:


3. Bericht über Kontrollmaßnahmen

3.1. Kontrolle des Inverkehrbringens


4.   Schlussfolgerung

Zusammenfassend hat die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzen-
schutzmitteln gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 § 28 idgF für das Jahr
2000 ergeben, dass die in Österreich am Markt befindlichen Pflanzenschutzmit-
tel großteils den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die 29 Produkte, bei
denen der Verdacht der Inverkehrsetzung ohne Zulassung auf dem Wege des
Parallelhandels bestand, wurden zur Anzeige gebracht. Bei Beanstandungen,
die die Kennzeichnung betrafen wurde der für die Endkennzeichnung Verant-
wortliche zur Richtigstellung aufgefordert, da es sich in diesen Fällen nicht um
grobe Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften handelte.


2. ABSCHNITT

Amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der
Richtlinie 91/414/EWG über die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln

Bericht der Bundesländer

Wien
Niederösterreich

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Kärnten

Vorarlberg

Burgenland

sowie der

Agrarmarkt Austria


Bericht der Bundesländer Wien, Niederösterreich, Steiermark,
Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Kärnten, Vorarlberg und Burgen-
land sowie der Agrarmarkt Austria über Kontrollmaßnahmen im Be-
reich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2000 ge-
mäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG

1.             Zusammenfassung

Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
beim Verbraucher liegt in Österreich im Kompetenzbereich der Bundesländer.
Für die Regelung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden entspre-
chende Landesgesetze erlassen.

Im Zuge des “Österreichischen Programmes zur Förderung einer umweltge-
rechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirt-
schaft" (ÖPUL) wurden hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen “Integrierte
Produktion Gemüse, Obst, Wein und Zierpflanzen" sowie “Biologischer Land-
bau" zusätzlich Betriebskontrollen durch die Agrarmarkt Austria durchgeführt,
wobei auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kontrolliert wurde.

2.       Bericht über Kontrollmaßnahmen

Kontrolle der Anwendung beim Verbraucher