381/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Paul Kiss und Kollegen
vom 24. Februar 2000, Nr. 379/J, betreffend Finanzierung von Anzeigen im International
Herald Tribune, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Nach den bankenaufsichtlichen Normen gibt es keine erhöhten Anforderungen, die an die
Eigenschaften eines Geschäftsführers einer Banktochter - es sei denn, diese sei selbst eine
Bank - zu stellen wären. Die Erteilung einer Konzession nach dem Bankwesengesetz,
BGBl. Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung, ist unter anderem an die erforderliche
fachliche Eignung und die Erfahrungen der zu bestellenden Geschäftsleiter geknüpft. Die
Geschäftsleiter haften zwar auch für die Auswahl und das Verhalten der Mitarbeiter der
Bank, doch sind die Angestellten selbst nicht unmittelbar der Aufsicht des
Bundesministeriums für Finanzen unterworfen.
Noch weniger unterliegen Angestellte oder auch Geschäftsführer von Tochterfirmen der
Banken dem im Bankwesengesetz geregelten rechtlichen und tatsächlichen Aufsichtsbereich
des Bundesministers für Finanzen.
Zu 2.:
Aus den von der Bankenaufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen des
Bankwesengesetzes sowie den übrigen maßgeblichen Vorschriften angeforderten
Informationen sind, wie mir berichtet wird, keine derartigen die Bank Austria
Aktiengesellschaft betreffende Sachverhalte ersichtlich.