381/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Paul Kiss und Kollegen

vom 24. Februar 2000, Nr. 379/J, betreffend Finanzierung von Anzeigen im International

Herald Tribune, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Nach den bankenaufsichtlichen Normen gibt es keine erhöhten Anforderungen, die an die

Eigenschaften eines Geschäftsführers einer Banktochter - es sei denn, diese sei selbst eine

Bank - zu stellen wären. Die Erteilung einer Konzession nach dem Bankwesengesetz,

BGBl. Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung, ist unter anderem an die erforderliche

fachliche Eignung und die Erfahrungen der zu bestellenden Geschäftsleiter geknüpft. Die

Geschäftsleiter haften zwar auch für die Auswahl und das Verhalten der Mitarbeiter der

Bank, doch sind die Angestellten selbst nicht unmittelbar der Aufsicht des

Bundesministeriums für Finanzen unterworfen.

 

Noch weniger unterliegen Angestellte oder auch Geschäftsführer von Tochterfirmen der

Banken dem im Bankwesengesetz geregelten rechtlichen und tatsächlichen Aufsichtsbereich

des Bundesministers für Finanzen.

Zu 2.:

Aus den von der Bankenaufsichtsbehörde gemäß den Bestimmungen des

Bankwesengesetzes sowie den übrigen maßgeblichen Vorschriften angeforderten

Informationen sind, wie mir berichtet wird, keine derartigen die Bank Austria

Aktiengesellschaft betreffende Sachverhalte ersichtlich.