3811/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.07.2002

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3823/J betreffend
Beteiligung der EVN an zwei Atomkraftwerken in der Schweiz, welche die Abgeord-
neten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde am 2. Mai 2002 an
mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 4, 10 der Anfrage:

Parlamentarische Anfragen können nur Angelegenheiten der Vollziehung eines Bun-
desministers betreffen. Die Anfragen betreffen jedoch nicht den Vollzugsbereich des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die EVN sowie die sonst genannten
Energieversorgungsunternehmen sind selbständige Unternehmen, deren Tätigkeit
unabhängig vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde der Verfassungs-
dienst des Bundeskanzleramts nicht mit einer derartigen Prüfung befasst. Im übrigen
darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3824/J durch den
Herrn Bundeskanzler verweisen.


Antwort zu den Punkt 7 und 8 der Anfrage:

Der Begriff  "Atomstrom" ist zwar eine gebräuchliche, aber irreführende Bezeichnung
für elektrische Energie aus Anlagen zur Umwandlung von bei Kernspaltung (der
spaltbaren Elemente Uran, Thorium, Plutonium) frei werdender thermischer bzw.
Strahlungsenergie. Es handelt sich dabei um elektrische Energie, die wie aus ver-
schiedenen anderen Anlagen (Wasser-, Kohle-, öl-, Gas-, Wind- u.a. Kraftwerke)
auch, in ein Leitungsnetz eingespeist und von den Verbrauchern aus diesem Netz
entnommen wird. Das europäische Verbundnetz ist ein vermaschtes Netz mit zahl-
reichen Einspeise- und Entnahmestellen, wobei sich Einspeisung und Entnahme
zeitlich dauernd ändern. Eine genaue physikalische Zuordnung des Bezuges von
elektrischer Energie zu einem bestimmten Kraftwerk ist physikalisch nicht möglich.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Mit § 45 Abs. 3 EIWOG 2000 hat der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Grundla-
ge für die Stromkennzeichnung, das sogenannte “Strom-Labeling" geschaffen. Dem-
nach müssen Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbrau-
cher beliefern, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschie-
denen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Ener-
gie erzeugt wurde ausweisen. Die Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat
durch die Landesregierung zu erfolgen.

Für den Konsumenten wurde damit die Möglichkeit geschaffen, dass er die Herkunft
der von ihm benötigten Elektrizität in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen kann.