3842/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.07.2002

BM für  soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3853/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen , wie folgt:

Frage 1:

Das Bazillenausscheidergesetz ist mit 20. April 2002 außer Kraft getreten (Art 10
Abs. 1 des Verwaltungsreformgesetzes 2001).

Frage 2:

Die gehörig kundgemachten Gesetze sind den Normunterworfenen und damit auch
den zuständigen Behörden bekannt. Mein Ressort hat daher keine weiteren
Informationsmaßnahmen durchführen müssen.

Fragen 3 und 4:

Bereits im Jahre 1981 hat der Oberste Sanitätsrat nach Abwägung aller fachlichen
Argumente die Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes empfohlen. In der Folge
hat sich auch die Landessanitätsdirektorenkonferenz einhellig für die Aufhebung des
Bazillenausscheidergesetzes ausgesprochen. Da es im Lebensmittelbereich
ausreichend Vorschriften zur Personalhygiene, Hygieneverordnungen für bestimmte
Lebensmittelgruppen sowie für besondere Vertriebsarten gibt, beabsichtige ich in
diesem Zusammenhang keine weiteren legislativen Maßnahmen.

Fragen 5 und 6:

Eine Auflistung der amtsärztlichen Untersuchung nach dem
Bazillenausscheidergesetz für die Jahre 1998 bis 2001 liegt nicht flächendeckend


vor. Eine unvollständige Auflistung der Bazillenausscheideruntersuchungen in fünf
Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Wien) aus den
Jahren 1997 bis 2000 wurde der seinerzeitigen Anfrage in Kopie angeschlossen.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung differenzierter Statistiken

nach dem BAG beziehungsweise wird bei Meldungen nach dem Epidemiegesetz

nicht nach Grund der Untersuchung sondern nach Art des isolierten Erregers

differenziert.

Die vorliegenden Bundesländerdaten wurden von den betreffenden Bundesländern

aus eigenem Interesse erhoben und meinem Ressort zur Verfügung gestellt.

Frage 7:

Im Jahre 2001 wurde auch von den anderen Bundesländern keine differenzierte
Statistik mehr erhoben. Die Daten der vorangegangenen Jahre dienten offensichtlich
nur dazu, die schlechte Case finding rate der im Rahmen des BAG durchgeführten
Untersuchungen zu dokumentieren

Fragen 8 und 9:

Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung differenzierter Statistiken nach dem
BAG besteht beziehungsweise bei Meldungen nach dem Epidemiegesetz nicht nach
Grund der Untersuchung sondern nach Art des isolierten Erregers differenziert
wird, haben nicht alle Länder regelmäßig diese Berichte übermittelt. Für den
angegebenen Zeitraum liegen keine Berichte der angeführten Länder vor, deshalb
können auch keine Informationen über die Anzahl der
Bazillenausscheideruntersuchungen seitens meines Ressorts gemacht werden.

Frage 10:

Es ist davon auszugehen, dass die wesentlich höhere Trefferquote bei den
Untersuchungen nach BAG im Raum Salzburg auf eine wesentlich gezieltere
Vorgangsweise zurückzuführen ist. Offensichtlich ist im Land Salzburg die
Untersuchung bereits in den Jahren 1997 bis 2000 auf den engen Personenkreis,
welcher wirklich ein Expositionsrisiko hat, und in Lebensmittelbetrieben, in denen ein
direkter Kontakt mit Lebensmitteln möglich ist, eingeschränkt worden.