3842/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.07.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3853/J
der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen , wie folgt:
Frage 1:
Das Bazillenausscheidergesetz
ist mit 20. April 2002 außer Kraft getreten (Art 10
Abs. 1 des Verwaltungsreformgesetzes
2001).
Frage 2:
Die gehörig kundgemachten Gesetze
sind den Normunterworfenen und damit auch
den zuständigen Behörden bekannt. Mein Ressort hat daher keine
weiteren
Informationsmaßnahmen
durchführen müssen.
Fragen 3 und 4:
Bereits im Jahre 1981 hat der Oberste
Sanitätsrat nach Abwägung aller fachlichen
Argumente die Aufhebung des
Bazillenausscheidergesetzes empfohlen. In der Folge
hat sich auch die Landessanitätsdirektorenkonferenz einhellig für die
Aufhebung des
Bazillenausscheidergesetzes
ausgesprochen. Da es im Lebensmittelbereich
ausreichend Vorschriften zur
Personalhygiene, Hygieneverordnungen für bestimmte
Lebensmittelgruppen sowie für besondere Vertriebsarten gibt, beabsichtige
ich in
diesem Zusammenhang keine
weiteren legislativen Maßnahmen.
Fragen 5 und 6:
Eine Auflistung der amtsärztlichen
Untersuchung nach dem
Bazillenausscheidergesetz für die Jahre 1998 bis 2001 liegt nicht
flächendeckend
vor. Eine unvollständige
Auflistung der Bazillenausscheideruntersuchungen in fünf
Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg,
Wien) aus den
Jahren 1997 bis 2000 wurde der seinerzeitigen Anfrage in Kopie angeschlossen.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung differenzierter Statistiken
nach dem BAG beziehungsweise wird bei Meldungen nach dem Epidemiegesetz
nicht nach Grund der Untersuchung sondern nach Art des isolierten Erregers
differenziert.
Die vorliegenden Bundesländerdaten wurden von den betreffenden Bundesländern
aus eigenem Interesse erhoben und meinem Ressort zur Verfügung gestellt.
Frage 7:
Im Jahre 2001 wurde auch von
den anderen Bundesländern keine differenzierte
Statistik mehr erhoben. Die Daten der vorangegangenen Jahre dienten
offensichtlich
nur dazu, die schlechte Case finding rate der im Rahmen des BAG
durchgeführten
Untersuchungen zu
dokumentieren
Fragen 8 und 9:
Da keine gesetzliche
Verpflichtung zur Führung differenzierter Statistiken nach dem
BAG besteht beziehungsweise bei Meldungen nach dem Epidemiegesetz nicht nach
Grund der Untersuchung sondern nach Art des isolierten Erregers differenziert
wird, haben nicht alle Länder regelmäßig diese Berichte
übermittelt. Für den
angegebenen Zeitraum liegen keine Berichte der angeführten Länder
vor, deshalb
können auch keine Informationen über die Anzahl der
Bazillenausscheideruntersuchungen
seitens meines Ressorts gemacht werden.
Frage 10:
Es ist davon auszugehen, dass die
wesentlich höhere Trefferquote bei den
Untersuchungen nach BAG im Raum Salzburg auf eine wesentlich gezieltere
Vorgangsweise zurückzuführen ist. Offensichtlich ist im Land Salzburg
die
Untersuchung bereits in den Jahren 1997 bis 2000 auf den engen Personenkreis,
welcher wirklich ein Expositionsrisiko hat, und in Lebensmittelbetrieben, in
denen ein
direkter Kontakt mit
Lebensmitteln möglich ist, eingeschränkt worden.