3843/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.07.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 3856/J der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:

Fragen 1 und 2:

 

Die im Einleitungstext der Anfrage beschriebene Entgegennahme von Geschenken
würde gegen § 55 Arzneimittelgesetz verstoßen und ist auf dieser Basis strafbar.

Gemäß dieser Bestimmung ist es im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel
bei den zu deren Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen verboten, die-
sen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder
zu versprechen, es sei denn, diese sind von geringem Wert und für die medizinische
oder pharmazeutische Praxis von Belang. Der Repräsentationsaufwand im Rahmen
der Verkaufsförderung hat darüber hinaus in einem vertretbaren Rahmen zu bleiben.
Den zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen ist es untersagt, ei-
ne Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen
oder anzunehmen.

Gemäß § 84 Z 9 Arzneimittelgesetz stellt ein Verstoß gegen diese Bestimmung,
sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
dar.

Fragen 3 bis 6:

Bisher wurden meinem Ressort keine Anhaltspunkte, die für die Annahme derartiger
Verbindungen nach Österreich sprechen, zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen verwei-
se ich auf die Beantwortung der Fragen 13 bis 16.


Frage 7:

Ich halte das Bestehen derartiger Praktiken auch in Österreich in Einzelfällen leider
nicht für unmöglich.

Frage 8:

Im Zeitraum von 1997 bis 2000 waren in Österreich die aus der beiliegender Tabelle
(“02/05/16 Prod. GSK" - 214 Produkte) ersichtlichen Produkte auf den Zulassungs-
inhaber GlaxoSmithKline Pharma GmbH, Albert Schweizergasse 6, 1140 Wien, zu-
gelassen. Bei einigen dieser Produkte handelt es sich aber sicher auch um solche,
die vorher nur auf die Firma Glaxo Wellcome zugelassen waren. Nach der Fusionie-
rung und der Übertragung kann jedoch im vorhandenen Pharma IS System dies
nicht mehr eruiert werden. Zusätzlich gibt es noch zentrale Zulassungen (siehe “GSK
- zentrale Zulassung") und Zulassungen auf GlaxoSmithKlineConsumer Health Ga-
re, DE (siehe “GSK-DE-ZUL").

Frage 9:

Hierzu hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgen-
de Werte bekannt gegeben, wobei die Daten für das Jahr 1997 vom Umsatz auf Ba-
sis der Fabriksabgabepreise hochgerechnet wurden:

1997: rd. € 82,0 Mio.
1998:
rd.€ 79,6 Mio.
1999:
rd.€ 85,9 Mio.
20001 rd.€ 88,2 Mio.

1 Datenquelle: Informationssystem PEGASUS bzw. Auswertungen aus der maschinellen Heil-
mittelabrechnung: Kassenverkaufspreise ohne Umsatzsteuer bzw. ohne Berücksichtigung von
Nachlässen, etc. auf Basis der Meldungen der Krankenversicherungsträger;
Arzneispezialitäten unter der jeweiligen Rezeptgebühr sind nur zu einem kleinen Teil erfasst.

Frage 10:

Zwischen 1. Jänner 1997 und 31. Dezember 2000 wurden in Österreich auf den Zu-
lassungsinhaber GlaxoSmithKline Pharma GmbH., Albert Schweizerg. 6, 1140 Wien,
36 Arzneispezialitäten zugelassen (siehe “GSK-ZUL 1.1.97-31.12.00").

Frage 11:

Seit 1. Jänner 2001 wurden in Österreich auf den Zulassungsinhaber Glaxo-
SmithKline Pharma GmbH., Albert Schweizerg. 6, 1140 Wien, 10 Arzneispezialitäten
zugelassen (siehe “GSK-ZUL ab 1.1.2001").

Frage 12:

Hierzu darf auf die beiliegende Aufstellung des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger hingewiesen werden.


Fragen 13 bis 16:

Diese Fragen betreffen den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz.

Frage 17:

Gemäß § 72 des Arzneimittelgesetzes darf die Tätigkeit eines Pharmareferenten/
einer Pharmareferentin nur von Personen ausgeübt werden, die entweder ein Uni-
versitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Phar-
mazie erfolgreich abgeschlossen haben oder durch eine Prüfung nachgewiesen
haben, dass ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferen-
ten/einer Pharmareferentin der Berufsvorbildung aus den angeführten Studienrich-
tungen gleichzuhalten ist, was durch eine Prüfung beim Bundesministerium für so-
ziale Sicherheit und Generationen nachzuweisen ist.

Die entsprechende Qualifikation ist der Dienstgeberfirma vorzulegen, in deren Inte-
resse eine fachkundige Beratung, ausschließlich durch qualifizierte Mitarbeiterinnen,
gelegen ist.

Fragen 18 und 19:

Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung hinsichtlich Phar-
mareferentlnnen halte ich im Sinne einer fachlich hochwertigen Information zur Er-
weiterung des Fachwissens von Ärztinnen und ApothekerInnen und im Hinblick auf
eine Erhöhung der Transparenz des Arzneimittelmarktes für ausreichend.