3862/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.07.2002
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3905/J-NR/2002 betreffend Unfallversicherung bei
freiwilligen berufspraktischen Tagen, die die Abgeordneten Dieter Brosz,
Kolleginnen und
Kollegen am 22. Mai 2002 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.und2.:
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur selbst übernimmt niemals Kosten für
die Versicherung von
Schülern. Gemäß § 8 Abs. 1 lit. h ASVG sind Schüler
im Rahmen der
gesetzlichen Unfallversicherung
pflichtversichert. Versicherungsträger ist die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Wien (§ 24 ASVG). Die
gesetzliche Unfallversicherung
beginnt mit dem Tag der Ausbildung (§
10 Abs. 1 ASVG) und erstreckt sich bis zum
Ausbildungsende (§11 Abs. 1 ASVG). Schüler genießen also
über die gesamte Dauer ihrer
schulischen Ausbildung einen
lückenlosen Unfallversicherungsschutz. Dieser bezieht sich
gemäß
§ 175 Abs. 4 ASVG auf
sämtliche Unfälle, die im örtlichen, zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Schulausbildung
stehen. Laut Abs. 5 zählen dazu auch Unfälle, die sich bei
Schulveranstaltungen oder
schulbezogenen Veranstaltungen ereignen. Erfasst sind nicht nur Unfälle
in der Schule oder am Ort der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen
Veranstaltung. Der
gesetzliche Versicherungsschutz kommt auch
bei Unfällen auf dem Weg zur oder von der Schule
sowie zur oder von der
Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung zum Tragen.
Voraussetzung für das Bestehen einer Unfallversicherung für
die in der Anfrage angesprochene
“Schnupperlehre" ist demnach,
dass sie entweder als Schulveranstaltung oder als schulbezogene
Veranstaltung durchgeführt wird.
Außer Schulveranstaltungen bzw.
schulbezogenen Veranstaltungen gibt es im Verantwortungs-bereich
der Schulen keine weitere
Kategorie von Veranstaltungen. Daher gilt alles, was weder Unterricht noch
eine Schulveranstaltung noch eine
schulbezogene Veranstaltung ist, nicht mehr als schulisch, sondern als
privat organisiert. Das gilt unabhängig von der Zielsetzung. Nur
weil Vorhaben als Schulveranstaltung
oder als schulbezogene Veranstaltung durchgeführt werden könnten,
müssen sie noch nicht realisiert
werden.
Berufspraktische Tage, die nicht als Schulveranstaltung
deklariert sind, sind daher keine
Schulveranstaltungen im
gesetzlichen Sinn, sondern eine private, außerhalb des Unterrichts und
der
Verantwortung der Schule liegende Initiative. Sich dabei ereignende
Unfälle sind von der im ASVG
verankerten Unfallversicherung nicht erfasst. Versicherungen für nicht von
der Schule durchgeführte
Veranstaltungen abzuschließen, ist
dem gesetzlichen Schulerhalter jedoch verwehrt.
Ad 3.:
Berufspraktische Tage sind schon jetzt für alle AHS und damit natürlich auch für die 5. Klasse möglich -
als eine Form der Schulveranstaltungen (http://www.gemeinsamlernen.at/beispiele/BO/recht/recht.htm).
Nur weil sie durchgeführt werden können, müssen sie noch nicht realisiert werden. Die konkrete
Gestaltung wurde seit der Novellierung der Schulveranstaltungsordnung im Jahre 1995 in die Autonomie
der Schulen übertragen. Es besteht keine Genehmigungspflicht einer übergeordneten Instanz.
Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen - wie z.B. der angesprochenen “Schnupperlehre" - entscheidet der
Schulgemeinschaftsausschuss über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche
Durchführungsbestimmungen. Es müssen mindestens 70 % der Schüler/innen der Klasse oder Gruppe
teilnehmen.
Ad 4.:
Die persönliche Erfahrung einiger Arbeitstage in einem Betrieb ist für Gymnasiast/innen sicher sehr
wertvoll. Allerdings ist die 5. Klasse der AHS keine “Orientierungsstufe", auch wenn die Schulpflicht
noch nicht erfüllt ist, vielmehr ist es das erste Jahr der vertieften Allgemeinbildung nach einer für diese
Schulform getroffenen Entscheidung.
Für den Bereich der AHS ist die Orientierung über den weiteren Weg für die 3. und 4. Klasse vorgesehen
und deshalb hat der Gesetzgeber in diesen beiden Schulstufen auch die verbindliche Übung
Berufsorientierung vorgesehen, in deren Rahmen etliche Schulen auch Praxistage für Schüler/innen in
verschiedenen Unternehmen organisieren.
Ad 5.:
Es zeigt sich immer wieder, dass höchstes
persönliches Engagement der Lehrer/innen erforderlich ist und
in den
Fällen, wo solche Praxistage organisiert werden, auch vorliegt. Für
eine Klasse mit
30 Schüler/innen eben so
viele Betriebe und Unternehmen aufzutreiben, die bereit sind, Kinder bzw.
Jugendliche einige Tage zu betreuen und in
das Arbeitsleben Einblicke zu gewähren, ist eine besondere
Leistung, die das Engagement der Lehrerinnen und Lehrer einmal mehr
unter Beweis stellt. Vor- und
Nachbereitung solcher Maßnahmen der Berufsorientierung kann und muss im
Unterricht erfolgen,
allerdings können die verpflichtenden Stunden der Berufsorientierung (32
je Schulstufe in der 7. Und
8. Stufe) auch mit weniger Organisatonsaufwand und Einsatz abgedeckt werden.
.