3862/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.07.2002

Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3905/J-NR/2002 betreffend Unfallversicherung bei
freiwilligen berufspraktischen Tagen, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und
Kollegen am 22. Mai 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.und2.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur selbst übernimmt niemals Kosten für
die Versicherung von Schülern. Gemäß § 8 Abs. 1 lit. h ASVG sind Schüler im Rahmen der
gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Versicherungsträger ist die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Wien (§ 24 ASVG). Die gesetzliche Unfallversicherung
beginnt mit dem Tag der Ausbildung (§ 10 Abs. 1 ASVG) und erstreckt sich bis zum
Ausbildungsende (§11 Abs. 1 ASVG). Schüler genießen also über die gesamte Dauer ihrer
schulischen Ausbildung einen lückenlosen Unfallversicherungsschutz. Dieser bezieht sich gemäß
§ 175 Abs. 4 ASVG auf sämtliche Unfälle, die im örtlichen, zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Schulausbildung stehen. Laut Abs. 5 zählen dazu auch Unfälle, die sich bei
Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen ereignen. Erfasst sind nicht nur Unfälle
in der Schule oder am Ort der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Der
gesetzliche Versicherungsschutz kommt auch bei Unfällen auf dem Weg zur oder von der Schule
sowie zur oder von der Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung zum Tragen.
Voraussetzung für das Bestehen einer Unfallversicherung für die in der Anfrage angesprochene
“Schnupperlehre" ist demnach, dass sie entweder als Schulveranstaltung oder als schulbezogene
Veranstaltung durchgeführt wird.


Außer Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen gibt es im Verantwortungs-bereich
der Schulen keine weitere Kategorie von Veranstaltungen. Daher gilt alles, was weder Unterricht noch
eine Schulveranstaltung noch eine schulbezogene Veranstaltung ist, nicht mehr als schulisch, sondern als
privat organisiert. Das gilt unabhängig von der Zielsetzung. Nur weil Vorhaben als Schulveranstaltung
oder als schulbezogene Veranstaltung durchgeführt werden könnten, müssen sie noch nicht realisiert
werden.

Berufspraktische Tage, die nicht als Schulveranstaltung deklariert sind, sind daher keine
Schulveranstaltungen im gesetzlichen Sinn, sondern eine private, außerhalb des Unterrichts und der
Verantwortung der Schule liegende Initiative. Sich dabei ereignende Unfälle sind von der im ASVG
verankerten Unfallversicherung nicht erfasst. Versicherungen für nicht von der Schule durchgeführte
Veranstaltungen abzuschließen, ist dem gesetzlichen Schulerhalter jedoch verwehrt.

Ad 3.:

Berufspraktische Tage sind schon jetzt für alle AHS und damit natürlich auch für die 5. Klasse möglich -

als eine Form der Schulveranstaltungen    (http://www.gemeinsamlernen.at/beispiele/BO/recht/recht.htm).

Nur weil sie durchgeführt werden können,  müssen sie noch nicht realisiert werden.  Die konkrete

Gestaltung wurde seit der Novellierung der Schulveranstaltungsordnung im Jahre 1995 in die Autonomie

der Schulen übertragen. Es besteht keine Genehmigungspflicht einer übergeordneten Instanz.

Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen - wie z.B. der angesprochenen “Schnupperlehre" - entscheidet der

Schulgemeinschaftsausschuss      über      Ziel,       Inhalt,      Dauer      und       allenfalls       erforderliche

Durchführungsbestimmungen. Es müssen mindestens 70 % der Schüler/innen der Klasse oder Gruppe

teilnehmen.

Ad 4.:

Die persönliche Erfahrung einiger Arbeitstage in einem Betrieb ist für Gymnasiast/innen sicher sehr

wertvoll. Allerdings ist die 5. Klasse der AHS keine “Orientierungsstufe", auch wenn die Schulpflicht

noch nicht erfüllt ist, vielmehr ist es das erste Jahr der vertieften Allgemeinbildung nach einer für diese

Schulform getroffenen Entscheidung.

Für den Bereich der AHS ist die Orientierung über den weiteren Weg für die 3. und 4. Klasse vorgesehen

und   deshalb   hat   der   Gesetzgeber   in   diesen   beiden   Schulstufen   auch   die   verbindliche   Übung

Berufsorientierung vorgesehen, in deren Rahmen etliche Schulen auch Praxistage für Schüler/innen in

verschiedenen Unternehmen organisieren.


Ad 5.:

Es zeigt sich immer wieder, dass höchstes persönliches Engagement der Lehrer/innen erforderlich ist und
in den Fällen, wo solche Praxistage organisiert werden, auch vorliegt. Für eine Klasse mit
30 Schüler/innen eben so viele Betriebe und Unternehmen aufzutreiben, die bereit sind, Kinder bzw.
Jugendliche einige Tage zu betreuen und in das Arbeitsleben Einblicke zu gewähren, ist eine besondere
Leistung, die das Engagement der Lehrerinnen und Lehrer einmal mehr unter Beweis stellt. Vor- und
Nachbereitung solcher Maßnahmen der Berufsorientierung kann und muss im Unterricht erfolgen,
allerdings können die verpflichtenden Stunden der Berufsorientierung (32 je Schulstufe in der 7. Und

8. Stufe) auch mit weniger Organisatonsaufwand und Einsatz abgedeckt werden.


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