3869/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.07.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom
15. Mai 2002, Nr. 3877/J, betreffend Pestizidrückstände in der
tierischen Lebensmittel-
produktion, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
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1997
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22 (Gruppenuntersuchungen); 92 (Organochlorpestizide + PCB)
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1998
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250 (Organochlorpestizide + PCB)
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1999
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191 (Organochlorpestizide + PCB)
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2000
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146 PCB + 154 Organchlorpestizide
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2001
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252 (Organochlorpestizide + PCB)
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davon 164 Proben im nachhinein zusätzlich
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auf Nitrofen-Vorkommen
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evaluiert
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2002 (bisher)
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192 (Organochlorpestizide + PCB)
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davon 131 Proben im nachhinein zusätzlich
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auf Nitrofen-Vorkommen
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evaluiert
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Es wurden Getreide und getreidereiche Mischfutter untersucht.
Die
Futtermittel sind überwiegend österreichischer Herkunft. Genauere
Angaben (Marke,
Produzent) sind aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Es konnten keine Grenzwertüberschreitungen
festgestellt werden. Die angeführten
Untersuchungen wurden im BFL in Wien sowie im BAB in Linz durchgeführt.
Die Proben aus der amtlichen Futtermittelkontrolle (Linz,
Wien) und die Proben von den
Aufsichtsorganen der Bundesländer werden wie bisher in den Labors des
Bundesamtes für
Ernährungssicherheit
untersucht.
Darüber hinaus darf ich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 3878/J
durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
verweisen.
Zu Frage 2:
Die Landwirte sowie die Öffentlichkeit werden
über den Jahresbericht der Bundesämter
informiert. Bisher sind keine Beanstandungsfälle aufgetreten; in einem
solchen Fall hätte
eine Anzeige zu erfolgen.
Zu den Fragen 3 und 8:
Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Gemeinschaft wurden die in der Richtlinie
74/63/EWG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
angeführten Pestizid-
Höchstwerte in
Futtermitteln im österreichischen Futtermittelrecht umgesetzt (u.a.
Höchstgehalte für Aldrin, Dieldrin, Chlordan, DDT, Endosulfan,
Endrin, Heptachlor,
Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan).
Durch die Richtlinie 97/41/EG wurde festgelegt, dass die
für Lebensmittel festgelegten
Höchstwerte für Schädlingsbekämpfungsmittel auch für
Futtermittel anzuwenden sind. Nach
dem Wortlaut dieser Richtlinie fallen darunter “die zur menschlichen
oder, wenn auch nur
gelegentlich, zur tierischen Ernährung bestimmten Erzeugnisse, die in den
in Anhang l
genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, soweit
sich auf oder
in ihnen die in Anhang II genannten
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln
befinden."
Folgende Stamm-Richtlinien sind daher auch auf Futtermittel anzuwenden:
Richtlinie 76/895/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse;
Richtlinie 86/362/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide;
Richtlinie 86/363/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen
von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse.
Die Höchstgehalte sind in den Anhängen II dieser Richtlinien festgelegt; detaillierte
Informationen über Rückstandswerte und Wirkstoffe können auf der Homepage der
Kommission zur “Food Safety" abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/food/index_en.html
Die Richtlinie 97/41/EG wurde durch die Futtermittelverordnung 2000, BGBI. II Nr. 93,
umgesetzt.
Die Bestimmungen betreffend Rückstandshöchstwerte
in Futtermitteln sind EU-konform;
nationale (abweichende)
Vorschriften bestehen nicht. Im Rahmen des darüber hinaus
existierenden koordinierten EG-Kontrollprogramms im Bereich Futtermittel wurden
Pestizide
bisher
nicht erfasst.
Zu Frage 4:
Im
Rahmen des Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahrens gemäß PMG 1997
wird die mög-
liche Belastung von Futtermitteln und in weiterer Folge ein möglicher
Transfer von Pestizid-
Rückständen in landwirtschaftliche Nutztiere sowie den daraus
gewonnenen Lebensmitteln
tierischer Herkunft
berücksichtigt.
Basierend auf den beantragten Anwendungsgebieten für das jeweilige Pflanzenschutzmittel
müssen unter anderem Daten bzw. Studien vorgelegt werden, die die
Abschätzung von
Pestizid-Rückständen in/an Futtermitteln ermöglichen. Weiters
werden zur Abschätzung
einer möglichen Pestizid-Belastung von Lebensmitteln
tierischer Herkunft
Metabolismusuntersuchungen an landwirtschaftlichen Nutztieren,
Fütterungsstudien an
landwirtschaftlichen Nutztieren und geeignete Analysenverfahren zur Bestimmung
von
Pflanzenschutzmittel-Rückständen in Lebensmittel tierischer Herkunft
zu Grunde gelegt.
Eine Festsetzung von
Höchstwerten in Lebensmitteln tierischer Herkunft bedingt durch den
Pestizideinsatz im/am möglichen Futtermittel pflanzlicher Herkunft wird
basierend auf einem
in der Europäischen Union anerkannten Berechnungsmodell abgeleitet, wobei
der
Futterverzehr sowie die aus den Rückstandsuntersuchungen resultierenden
Pflanzenschutzmittel-Rückstände
in/an Futtermitteln Berücksichtigung finden.
Zu Frage 5:
Wie in Beantwortung der Frage 4 ausgeführt, werden entsprechende Höchstwerte in
Lebensmitteln tierischer Herkunft festgesetzt. Basierend auf diesen Höchstwerten in
Lebensmitteln tierischer Herkunft (und gemeinsam mit den
für pflanzliche Lebensmittel
festgesetzten Höchstwerten) werden entsprechende Risikobewertungen
durchgeführt, um
ein Gefährdungspotential für den Konsumenten durch
Pestizidrückstände in der Nahrung
ausschließen zu können. Demnach ist aufgrund des derzeitigen
Wissensstandes bzw. der
Vorgangsweise bei der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des
nationalen
aber auch EU-Zulassungsverfahrens kein Risiko für den Konsumenten bedingt
durch
Pestizid-Behandlungen von Futtermitteln identifizierbar.
Zu Frage 6:
Der
Wirkstoff umfang entspricht im Wesentlichen der ÖNORM EN ISO 14181, mit
Ausnahme
von Methoxychlor, aber
erweitert um PCB's und einige relevante Vorratsschutzmittel-
wirkstoffe aus der Gruppe der Phosphorsäureester:
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Wirkstoff
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lUPAC-Name
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CASRN
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HCB
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Hexachlorobenzene
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118-74-1
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HCH-A
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1 ,2,3,4,5, 6-Hexachlorocyclohexane
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319-84-6
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HCH-B
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1,2,3,4,5,6-Hexachlorocyclohexane
|
319-85-7
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HCH-G
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1,2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorocyclohexane
|
58-89-9
|
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Quintozene
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Pentachloronitrobenzene
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82-68-8
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Pentachloranilin
|
Pentachloroaniline
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527-20-8
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Aldrin
|
(1R,4S,4aS,5S,8R,8aR)-1,2,3,4,10,10-Hexachloro-
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309-00-2
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Dieldrin
|
(1R,4S,4aS,5R,6R,7S,8S,8aR)-1,2,3,4,10,10-Hexachloro-
|
60-57-1
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DDE-op
|
2-(2-Chlorophenyl)-2-(4-chlorophenyl)-1 ,1 -dichloroethene
|
3424-82-6
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DDE-pp
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2,2-Bis(4-chlorophenyl)-1 ,1 -dichloroethen
|
72-55-9
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DDT-op
|
1,1,1-Trichloro-2-(2-chlorophenyl)-2-(4-chlorophenyl)ethane
|
789-02-6
|
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DDT-pp
|
1,1,1-Trichloro-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethane
|
50-29-3
|
|
DDD-pp
|
1,1-Dichloro-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethane
|
72-54-8
|
|
Endosulfan A
|
(1,4,5,6,7,7)-Hexachloro-8,9,10-trinorborn-5-en-2,3,-
|
959-98-8
|
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Endosulfan B
|
(1,4,5,6,7,7)-Hexachloro-8,9,10-trinorborn-5-en-2,3,-
|
33213-65-9
|
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Endosulfansulfat
|
1
,4,5,6,7,7-Hexachlorobicyclo[2.2. 1 ]-5-hepten--2,3-bis-
|
001031-07-8
|
|
Heptachlor
|
1,4,5,6,7,8,8-Heptachloro-3a,4,7,7a-tetrahydre-4,7- methanoindene |
76-44-8 |
|
Heptachlorepoxid A
|
1,4,5,6,7,8-Heptachloro-2,3-epoxy-4,7-endomethano-
|
028044-83-9
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Heptachlorepoxid B
|
1,4,5, 6,7,8,
8-Heptachloro-2,3-epoxy-4, 7-endomethano-
|
[028044-83-
|
|
Endrin
|
(1R,4S,4aS,5S,6S,7R,8R,8aR)-1,2,3,4,10,10-Hexachloro-
|
72-20-8
|
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Chlordane-G
|
1,2,4,5,6,7,8,8-Octachloro-2,3,3a,4,7,7a-hexahydro-4,7-
|
5103-74-2
|
|
Chlordane-A
|
1,2,4,5, 6,
7,8,8-Octachloro-2,3,3a,4,7,7a-hexahydro-4,7-
|
5103-71-9
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Chlorpyriphos
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0,0-Diethyl 0-3,5,6-trichloro-2-pyridyl phosphorothioate
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2921-88-2
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Chlorpyriphos-methyl
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0,0-Dimethyl 0-3,5, 6-trichloro-2-pyridyl phosphorothioate
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5598-13-0
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Bromophos
|
0-4-Bromo-2,5-dichlorophenyl 0,0-dimethyl phosphorothioate
|
2104-96-3
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Bromophos-ethyl
|
0-(4-Bromo-2,5-dichlorophenyl)-0,0-diethylphosphorothioate
|
4824-78-6
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PCB-28
|
2, 4,4'-Tetrachlorobiphenyl
|
7012-37-5
|
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PCB-52
|
2,2,5,5'-Tetrachlorobiphenyl
|
35693-99-3
|
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PCB-101
|
2,3',4,4',5-Pentachlorobiphenyl
|
37680-73-2
|
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PCB-118
|
2,2',4,5,5'-Pentachlorobiphenyl
|
31508-00-6
|
|
PCB-128
|
2,2',3,3',4,4'-Hexachlorobiphenyl
|
38380-07-3
|
|
PCB-138
|
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorobiphenyl
|
35065-28-2
|
|
PCB-153
|
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorobiphenyl
|
35065-27-1
|
|
PCB-180
|
2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorobiphenyl
|
35065-29-3
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Zu Frage 7:
Die Untersuchung landwirtschaftlicher Nutzflächen
liegt im Kompetenzbereich der Länder.
Soweit mir bekannt ist, sind im Rahmen der Bodenzustandsinventur von einzelnen
Bundesländern (z.B. OÖ, Ktn.) auch Grünlandflächen auf
Pestizidbelastungen untersucht
worden. Diese Ergebnisse sind allenfalls in Berichten der Länder
dokumentiert.
Zu Frage 9:
Ja; weiters darf ich auf die Beantwortung der Frage 3 verweisen.
Zu Frage 10:
Es wurden keine Rückstände über den Grenzwerten in Futtermitteln gefunden.
Zu Frage 11:
Für das Jahr 2002 sind 200 Proben bezüglich
Pestiziden und 200 Proben bezüglich PCB
geplant.