387/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulli Sima und Kollegen vom 01. März 2000,
Nr. 420/J, betreffend der Sortenzulassung gentechnisch veränderter Pflanzen auf EU - Ebene,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Eintragung in einen nationalen oder den Ge -
meinsamen Sortenkatalog nicht die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer gentechnisch
veränderten Sorte verbunden ist. Dazu ist jedenfalls eine Genehmigung nach Teil C der
Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen
in die Umwelt erforderlich. Bei einer Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat ist
für die Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog eine Genehmigung nach der Novel -
Food - Verordnung (EG) Nr. 258/97 Voraussetzung.
Ergänzend ist zu bemerken, dass seit der Änderung der Saatgutverkehrs - und Sortenkata -
logsrichtlinien durch die Richtlinie 98/95/EG keine zweijährige Wartefrist für national zugelas -
sene Sorten für die Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten vorgesehen ist. Unbeschadet dessen haben alle einzutragenden Sorten die
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts - insbesondere die der oben zitierten Freisetzungsricht -
linie - zu erfüllen.
Im Übrigen darf auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 345/J vom 09.02.2000
betreffend Sortenzulassungen gentechnisch veränderter Pflanzen in Österreich hingewiesen
werden.
Zu den Fragen 1 und 3:
In den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten wurde derzeit noch
keine gentechnisch veränderte Sorte aufgenommen. Im Gemeinsamen Sortenkatalog für
Gemüsearten sind die beiden Chicoree - Sorten Sam und Firestone für Züchtungszwecke
enthalten.
Die gentechnisch veränderten Maissorten Cesar CB, Furio CB und Occitan CB wurden in
Frankreich auf drei Jahre zugelassen und im Februar 1998 zur Aufnahme in den Gemeinsa -
men Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemeldet, jedoch aufgrund fehlen -
der Konformität mit dem Gemeinsamen Sortenkatalog (Zulassung auf 10 Jahre) nicht aufge -
nommen.
Die in den Niederlanden zugelassenen gentechnisch veränderten Kartoffelsorten Apriori und
Apropos, die im September 1997 bzw. Juli 1998 dem Ständigen Saatgutausschuss gemeldet
wurden, wurden nicht in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen -
arten aufgenommen, da sie die Erfordernisse der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG nicht
erfüllten.
Die gentechnisch veränderten Maissorten Elgina und Compa CB wurden im Februar bzw.
März 1999 in Portugal registriert, die Zulassung am 27. Dezember 1999 jedoch wieder aus -
gesetzt.
In Spanien erfolgte die nationale Zulassung der gentechnisch veränderten Maissorten Com -
pa CB und Jordi CB bereits 1998. Beide Sorten wurden im Mai 1998 zur Aufnahme in den
Gemeinsamen Sortenkatalog gemeldet, bisher
jedoch nicht aufgenommen.
In den Niederlanden wurde die gentechnisch veränderte Maissorte Chardon LL 1999 natio -
nal zugelassen und noch im Dezember zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog
gemeldet.
Die beiden gentechnisch veränderten Zichoriesorten (Chicoree) Sam und Firestone wurden
in den Niederlanden 1999 zugelassen und am 15. Juni 1999 in den Gemeinsamen Sorten -
katalog für Gemüsearten aufgenommen. Die Verwendung dieser Gemüsesorten ist aller -
dings ausdrücklich auf ,,Züchtungszwecke“ beschränkt, da auch die Zulassung nach der
Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG dieser Beschränkung unterliegt. Eine Inverkehrbringung
dieser Sorten ist in Ö derzeit somit nicht möglich. Die Chicoree Sorte Procida, die zum sel -
ben Zeitpunkt in den Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsesorten aufgenommen wurde,
war unrichtig gekennzeichnet und wurde am 11. Dezember 1999 aus dem Gemeinsamen
Sortenkatalog gestrichen.
Zu Frage 2:
Österreich hat sich im Ständigen Saatgutausschuss aus mehreren Gründen immer gegen
die Aufnahme gentechnisch veränderter Sorten gemäß Richtlinie 70/457/EWG ausgespro -
chen. So lagen etwa zum Zeitpunkt der Notifizierungen nicht alle Genehmigungen nach der
Richtlinie 90/220/EWG vor. Weiters wurde auf die beiden nationalen Verbotsverordnungen
betreffend die Genkonstrukte 00256 - 176 (Expression von Bastatole -
ranz/Maiszünslerresistenzen) und MON 810 (Maiszünslerresistenzen) verwiesen. Im Fall der
französischen Notifikationen bestand im Hinblick auf die Dauer der Zulassung (Befristung auf
10 Jahre) keine Konformität mit dem Gemeinsamen Sortenkatalog (siehe RL 70/457/EWG).
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Verwendung als Lebensmit -
tel oder Lebensmittelzutat für die Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog Genehmi -
gungen nach der Novel - Food - Verordnung (EG) 258/97 erforderlich sind.
Zu den Fragen 4 und 5:
Am 28. Jänner 2000 fand eine Sitzung des „Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz“
statt. Aus Dringlichkeitsgründen erfolgte eine Abstimmung über EU - Vergleichsprüfungen für
die Standardisierung von Saatgutnormen bei
bestimmten Kulturarten, die von informierten
Teilnehmern der Mitgliedstaaten im Rahmen eines für diese Abstimmung gebildeten Ständi -
gen Saatgutausschusses durchgeführt wurde. Ein Bezug zu gentechnisch verändertem
Saatgut oder gentechnisch veränderten Sorten war nicht gegeben.
Zu Frage 6:
Sitzungen des „Ständigen Ausschusses für Saatgut“ fanden am 14./15. Februar sowie am
6./7. März 2000 statt.
In der Sitzung vom 14. und 15. Februar 2000 zog Portugal die Anmeldung der gentechnisch
veränderten Maissorte Elgina zurück. Für die Maissorten Compa CB und Jordi CB sowie
Chardon LL (Zusatz „Nicht für die menschliche Ernährung“) wäre zu diesem Zeitpunkt eine
Eintragung in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten möglich
gewesen. Österreich hat gemeinsam mit Dänemark, Italien, Griechenland und Norwegen
einen Vorbehalt eingebracht. In diesem Zusammenhang wies der österreichische Vertreter
auch auf das für Österreich bestehende Importverbot hin.
Wie oben bereits erwähnt, sind die spanischen Sorten Compa CB und Jordi CB sowie die
niederländische Sorte Chardon LL derzeit nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt -
schaftliche Pflanzenarten eingetragen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Aufgrund der Komplexität der Verfahren ist es mitunter schwierig, Prognosen über die Ein -
tragung oder Nichteintragung einer bestimmten Sorte zu erstellen. Die erfolgten Sortenzu -
lassungen werden regelmäßig aktualisiert und sind im Internet unter der Homepage des
Bundesamts für Forschung und Landwirtschaft (http:://www.bfl.gv.at) abrufbar.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Kommissionsentscheidungen über das Inver -
kehrbringen gentechnisch veränderter Pflanzen im Amtsblatt der Europäischen Gemein -
schaften veröffentlicht werden und daher auch auf diesem Weg der Öffentlichkeit zugänglich
sind.
Zu Frage 9:
Dieses Schreiben ist dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft zugegangen. Es
informiert die Mitgliedstaaten über die geplante Neuaufnahme einer Leinsorte (Alice) - bei
der strittig ist, ob sie als Öllein - oder Faserleinsorte einzustufen ist - sowie über die geplante
Aufnahme von 4 gentechnisch veränderten Maissorten, die genannten 3 Sorten Compa CB,
Jordi CB und Chardon LL sowie die inzwischen von Portugal zurückgezogene Sorte Elgina.
Für die Maissorten wird vorgeschlagen, die Listung im gemeinschaftlichen Sortenkatalog mit
folgender Fußnote zu versehen:
„Marketing of seed permitted only within the limits set up in Commission Decision
- 98/294/CE‘ (ELGINA),
- 97/98/CE‘ (COMPA CB),
- 97/98/CE‘ (JORDI CB),
- 98/293/CE (CHARDON LL).“
Zu den Fragen 10 bis 12:
Ende Jänner dieses Jahres wurde umgehend das Büro der zu diesem Zeitpunkt für Gen -
technik zuständigen Frau Bundesministerin Mag. Prammer über den Sachverhalt informiert
und ersucht, weitere Schritte zu veranlassen. Die nach dem neuen Bundesministeriengesetz
nunmehr zuständige Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hat die Prü -
fung, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse ein österreichisches Verbot des Genkonstrukts
T25 der Maissorte Chardon LL gemäß Artikel 16 der Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG
rechtfertigen, sofort eingeleitet.
Ein Prüfauftrag erging - wie auch öffentlich bekannt - Ende Februar/Anfang März 2000 von
Frau Bundesministerin Sickl an die zu diesem Zeitpunkt fachlich zuständige Sektion VI des
Bundeskanzleramtes. Das Umweltbundesamt
erhielt keinen entsprechenden Prüfauftrag.
Zu Frage 13:
Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG kann ein Mitgliedstaat den Einsatz und/oder
Verkauf eines Produkts in seinem Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten, so -
fern er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass dieses Produkt eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. In einem solchen Fall unterrichtet der
Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen unverzüglich die Kommission und die übrigen Mit -
gliedstaaten.
Diese Maßnahme hat auf der Basis von neuen Informationen, die der Mitgliedstaat seit dem
Tag der Zustimmung erhalten hat und die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprü -
fung haben, oder auf Grund einer Neubewertung der vorliegenden Informationen auf der
Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.
Die Zulässigkeit eines Verbots oder einer Beschränkung nach Artikel 16 der Richtlinie
90/220/EWG muss unter diesen Rahmenbedingungen geprüft werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Frau Bundesministerin für soziale Sicherheit und Gene -
rationen zur Anfrage 421/J betreffend eines Importverbots für den gentechnisch veränderten
Mais der Firma AgrEvo (T25) verwiesen.
Nach jüngster, mündlicher Information vom 13. April 2000 wurde eine Verbotsverordnung
von der zuständigen Frau Bundesministerin Sickl für das betreffende Erzeugnis bereits un -
terzeichnet.