3871/AB XXI.GP

Eingelangt am: 15.07.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kolle-
gen vom 16. Mai 2002, Nr. 3889/J, betreffend Zulassung von Wirkstoffen im Bereich Pflan-
zenschutzmittel in Österreich und EU, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates werden Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln
nicht auf nationaler sondern auf EU-Ebene überprüft.

Bislang wurde durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (bzw. dem Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft) erst eine Neuzulassung für ein Produkt mit einem
alten Wirkstoff, der in den Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, ausge-
sprochen. Es handelt sich dabei um das Präparat “Touchdown Quattro", Pfl.Reg.Nr. 2809.
Für Wirkstoffe, die nach Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG nicht in den Anhang l
dieser Richtlinie aufgenommen wurden, wurden die entsprechenden Pflanzenschutzmittel
nach Ablauf der festgelegten Frist entregistriert. Die Liste der Entscheidungen der Europäi-
sche Kommission über die Nichtaufnahme von Wirkstoffen in den Anhang l der Richtlinie
91/414/EWG ist aus Anlage 1 ersichtlich.


Zu Frage 2:

Der voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem die Überprüfung, Neubewertung und Anpassung aller
alten Wirkstoffe im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG durchzuführen sein
wird, hängt von der Reaktion des Europäischen Parlamentes und des Rates auf den Bericht
der Europäische Kommission auf die bisherige Umsetzung dieser Richtlinie ab. Am 26. Juli
2001 hat die Europäische Kommission den Bericht an das Europäische Parlament und den
Rat über die Beurteilung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Abs. 2
der Richtlinie des Rates 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
vorgelegt. Am 12. Dezember 2001 hat der Umweltministerrat unter gleichzeitiger Erinnerung
an den Beitrag des Agrarministerrates vom 20. November 2001 die Schlussfolgerungen des
Rates zum oben genannten Bericht der Europäische Kommission verabschiedet. Unter an-
derem wurde das von der Europäische Kommission im Bericht vorgeschlagene Enddatum
2008 für die Überprüfung der Altwirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln begrüßt.

Seitens des Europäischen Parlamentes wurde noch keine abschließende Stellungnahme
zum Bericht der Europäische Kommission abgegeben; eine endgültige Entscheidung ist da-
her noch ausständig.

Zu Frage 3:

In der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sind derzeit zwei Bedienstete mit
der wissenschaftlichen Begutachtung zur Festsetzung von Grenzwerten für Pflanzenschutz-
mittelwirkstoffe im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln beschäftigt.

Über die Anzahl der Dienstnehmer, die für die Festsetzung von Grenzwerten für Pflanzen-
schutzmittel im Ressort des für die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
nach dem Lebensmittelgesetz zuständigen Bundesministers für soziale Sicherheit und Gene-
rationen erforderlich sind, liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft keine Unterlagen vor.


Zu Frage 4:

Der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit stehen derzeit zur Bewertung wissen-
schaftlicher Studien betreffend zulässiger Rückstandswerte im nationalen und EU-
Bewertungsverfahren zwei Dienstnehmer zur Verfügung.

Die Anzahl der im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen damit be-
fassten Bediensteten ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht bekannt.

Zu den Fragen 5 und 6:

Primäres Ziel der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ist, die für die sichere
Produktion von Lebensmitteln erforderlichen Verwaltungsabläufe zusammenzufassen und
mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Im Übrigen sind die durch den gemeinschaftlichen und
nationalen Rechtsbestand vorgegebenen Normen zu vollziehen.

Die künftigen finanziellen und personellen Ressourcen für die einzelnen Bereiche der Agen-
tur für Gesundheit und Ernährungssicherheit werden im Detail erst nach Vorlage eines Un-
ternehmenskonzeptes durch die Geschäftsführung der Agentur für Gesundheit und Ernäh-
rungssicherheit, die bis Mai 2003 zu erfolgen hat, feststehen.

Zu Frage 7:

Die Vorgangsweise bei der Bewertung von Wirkstoffen und Präparaten ist durch die Bestim-
mungen der Richtlinie 91/414/EWG und ihrer Anhänge, sowie durch das Pflanzenschutzmit-
telgesetz 1997 vorgegeben. Daraus ist erkennbar, dass gesundheitsrelevante Fragen sowie
umweltrelevante Themen im Vordergrund stehen.

Zu Frage 8:

Die Liste der Wirkstoffe, die in den letzten 20 Jahren aufgrund Erlöschen der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln nicht mehr in zugelassenen Produkten aufscheinen dürfen, ist der
Anlage 2 zu entnehmen.


Zu Frage 9:

Die mit der Bewertung von Wirkstoffen bzw. Pflanzenschutzmitteln befassten Bediensteten
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit haben ausschließlich nach wissenschaftlichen
Kriterien ihre Entscheidungen zu treffen. Die Nichtzulassung eines Produktes muss nicht
bedeuten, dass es Eigenschaften besitzt, die es für den Einsatz als Pflanzenschutzmittel
ungeeignet machen. Pflanzenschutzmittel können auch aus anderen Gründen keine Zulas-
sung erlangt haben (z.B. wenn ein Produkt zwar für eine Zulassung geeignet wäre, das Fir-
mendossier jedoch nicht den Qualitätskriterien entspricht oder unvollständig ist, etc.).

Zu Frage 10:

Nachdem fachliche Einwände zur Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaates (Ra-
porteur) bereits in mehreren Sitzungen (ECCO-Sitzungen, Evaluation-Sitzungen, Sitzungen
der Arbeitsgruppe Pestizide) eingehend diskutiert werden, kommen in der Regel nur dann
Wirkstoffe zur Abstimmung, wenn weitgehend eine einhellige fachliche Meinung vorliegt. Die
Abstimmungen bezüglich der jeweils vorgeschlagenen Aufnahme bzw. Nicht-Aufnahme ei-
nes Wirkstoffes in den Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG verlaufen daher in der Regel
einstimmig.

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Kriterien zur Bewertung von Wirkstoffen ergeben sich aus der Richtlinie 917414/EWG
(insbesondere aus den Anhängen II, III, und VI) und einer Reihe von international aner-
kannten Guidelines.

Auf nationaler Ebene werden nicht Wirkstoffe, sondern ausschließlich Pflanzenschutzmittel-
präparate zugelassen. Ein nicht zugelassenes bzw. nicht mehr zugelassenes Pflanzen-
schutzmittel kann jederzeit zugelassen werden, sofern die allgemeinen Zulassungsbedin-
gungen gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 bzw. der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt
sind.


Zu den Fragen 13 bis 18:

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass die Zuständigkeit für das Lebensmittel-
gesetz 1975 und die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung beim Bundes-
minister für soziale Sicherheit und Generationen liegt.

Hinsichtlich der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln anlässlich deren Zulassung darf Fol-
gendes ausgeführt werden:

In der österreichischen Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung sind insge-
samt ca. 530 verschiedene Wirkstoffe geregelt. Für rund 160 dieser Wirkstoffe bestehen
harmonisierte EU-Höchstwertebestimmungen, für den Rest der Wirkstoffe gelten nationale
Bestimmungen. Die Überprüfung bzw. Anpassung der in Österreich bestehenden nationalen
Pestizid-Grenzwerte erfolgt grundsätzlich immer dann, wenn sich die Rahmenbedingungen
bei dem jeweiligen Wirkstoff ändern. Dies ist der Fall, wenn

1.   neue toxikologische Aspekte zu einem Wirkstoff bekannt werden, die eine Überprüfung
der Höchstmengenbestimmungen erforderlich machen (z.B. Absenken des ADI-Wertes
(Acceptable Daily Intake, Festsetzen einer akuten Referenzdosis),

2.   sich die Zulassungssituation bei einem Wirkstoff ändert (z.B. Zulassung neuer Anwen-
dungsbereiche bzw. Rücknahme von Zulassungen),

3.   harmonisierte EU-Höchstwerte in nationales Recht übernommen werden oder

4.   Anträgen zur Festsetzung von Importtoleranzen stattgegeben wird.

Da bei der Risikobewertung der Pestizidrückstände eines Wirkstoffes jeweils alle Lebens-
mittel mit den jeweiligen Rückstandshöchstmengen in die Verzehrsmengenberechnungen
einbezogen werden, erfolgt daher immer eine komplette Überprüfung aller existierender
Höchstwertebestimmungen zu einem Wirkstoff (einschließlich der relevanten Metaboliten).

In der EU werden seit dem Jahr 1976 harmonisierte Bestimmungen bezüglich der Schäd-
lingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte erstellt. Derzeit existieren für ca. 160 Wirkstoffe har-
monisierte Rückstandshöchstwerte. Die betreffenden EU-Richtlinien sind in der Anlage 3
zusammengefasst.


Einige der Wirkstoffe, die im Rahmen dieser Richtlinien geregelt sind, wurden mehrfach ü-
berarbeitet. Die Gründe dafür sind:

1.   Zulassung neuer Anwendungsgebiete für einen Wirkstoff (z.B. Azoxystrobin). Daraus
ergab sich die Notwendigkeit die Höchstwertebestimmungen mehrfach anzupassen
(Richtlinien 1999/71/EG, 2000/48/EG, 2001/48/EG, 2002/23/EG, weitere Änderungen
sind in Vorbereitung);

2.   Vorliegen neuer toxikologischer Informationen, welche die Überprüfung bestimmter
Höchstmengenbestimmungen erforderlich machen (z.B. Amitraz, Lambda-Cyhalothrin,
Methamidophos, Acephat etc.);

3.   Verbot der Anwendung bestimmter Wirkstoffe in der EU (z.B. aufgrund der Nichtaufnah-
me eines Wirkstoffes in die Richtlinie 91/414/EWG). Daraus resultiert, dass in den Mit-
gliedstaaten die Zulassungen der betreffenden Pflanzenschutzmittel aufzuheben sind
und die erlaubten Rückstandshöchstwerte auf die analytische Bestimmungsgrenze abge-
senkt werden. (Beispiele dafür sind: Azinphos-ethyl, Propham, Dinoterb, DNOC, Pyra-
zophos, Monolinuron, Chlozolinat, Tecnazen);

4.   Die Verwendung bestimmter Wirkstoffe ist in den Mitgliedstaaten nicht mehr aktuell, da
es für die jeweiligen Anwendungsbereiche mittlerweile neuere Produkte mit günstigeren
Eigenschaften gibt. Die zulässigen Rückstandshöchstmengen wurden daher ebenfalls
auf die analytische Bestimmungsgrenze herabgesetzt. (Beispiele: Methoxychlor, Barban,
Aramite, Chlorfenson, Chlorbenilat, Chlorbufam, Chloroxuron, Chlorbensid, Diallat);

5.   Sogenannte “Cases of Concern": Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 8 der
Richtlinie 90/642/EWG kann ein Mitgliedstaat die Überprüfung existierender Höchstmen-
gen beantragen, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse Zweifel an der Sicherheit bestimmter
Grenzwerte gegeben sind. Im Fall von Oxydemeton-methyl, Dimethoat, Omethoat und
den entsprechenden Metaboliten ist aufgrund einer derartigen Initiative die Rücknahme
der MRLs (maximum residue levels) in Vorbereitung. Über die Richtlinie wurde bereits
indikativ abgestimmt und diese liegt zur Zeit zur WTO-Konsultation vor.

6.   Festsetzung von Importtoleranzen aufgrund eines Antrags eines Drittstaates: Falls für
einen bestimmten Wirkstoff in der EU für ein bestimmtes Produkt keine adäquaten
Höchstwerte festgelegt sind, kann ein Drittland die Festsetzung einer Importtoleranz be-
antragen, wobei alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind und
gemäß den EU-Prüfverfahren hinsichtlich des Risikos für die Verbraucher überprüft wer-
den;


7.   In den Richtlinien 93/57/EWG, 93/58/EWG, 94/29/EG, 94/30/EG, 95/38/EG, 95/39/EG,
96/32/EG und 96/33/EG wurden aufgrund fehlender Daten bei manchen Wirkstoffen nur
eine teilweise Harmonisierung der Höchstwerte vorgenommen. Eine Überarbeitung und
vollständige Harmonisierung erfolgte schließlich im Rahmen der Richtlinien 98/82/EG
und 2000/42/EG;

8.   Bei bestimmten Wirkstoffen, die zwar heute in der EU verboten sind, die sich jedoch
durch eine besondere Persistenz auszeichnen, werden noch immer Rückstände in ge-
wissen Ernteprodukten gefunden (Beispiel: DDT). Sofern diese Rückstände toxikologisch
nicht bedenklich sind, werden auf der Basis der vorliegenden Monitoringdaten Rück-
standshöchstmengen festgelegt, die periodisch überprüft und entsprechend den in der
Überwachung gefundenen, niedrigeren Niveaus angepasst werden;

9.   Ähnlich war die Vorgangsweise bei Chlormequat. Aufgrund von Höchstwertüberschrei-
tungen bei Birnen wurde die Zulassung für diesen Anwendungsbereich verboten. Da je-
doch aufgrund der Persistenz des Wirkstoffs noch immer Restmengen des Wirkstoffs in
den früher behandelten Bäumen vorhanden sind, die auch zu geringen, toxikologisch
nicht bedenklichen Rückständen in den Ernteprodukten führen, wird die Entwicklung der
Rückstandssituation laufend durch Erhebung von Monitoringdaten überwacht und die
Anpassung der geltenden Höchstwerte vorgenommen;

10. Für Wirkstoffe, die in den Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden,
sind vom jeweiligen Berichterstatter-Mitgliedstaat Vorschläge für harmonisierte EU-
Höchstwerte auszuarbeiten, die nach entsprechender Diskussion schließlich in EU-
Richtlinien Eingang finden. Die Aufnahme in den Anhang l ist grundsätzlich auf maximal
10 Jahre befristet. Somit ist eine neuerliche Überprüfung und Anpassung der Höchst-
wertebestimmungen spätestens nach 10 Jahren erforderlich, sofern nicht aufgrund eines
unter Punkt 1 bis 9 angeführten Grundes bereits eine frühere Überprüfung erfolgt ist.

Für die Risikobewertung hinsichtlich der Rückstände in Lebensmitteln wird im Rahmen des
Zulassungsverfahrens eines Pflanzenschutzmittels die über Nahrung zu erwartende Auf-
nahme berechnet. Als erste grobe Abschätzung dient die sogenannte TMDI-Berechnung
(Theroetical maximum daily intake). Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
TMDI = Σ MRLi * Fi,


wobei MRLi der Rückstandshöchstwert (maximum residue limit) für ein Lebensmittel ist, und
Fi die durchschnittliche Verzehrsmenge für das betreffende Lebensmittel (Verzehrsmengen
gemäß Codex-Daten bzw. aus deutschen Verzehrsmengenstudien) ist. Ein Beispiel für eine
TMDI-Berechnung ist in der Anlage 4 zusammengefasst. Für die Bewertung des Risikos
werden, wie man am Beispiel sieht, alle MRLs eines Wirkstoffs miteinbezogen. Liegt die be-
rechnete Aufnahmemenge für den gesamten Warenkorb unter dem ADI-Wert, kann das
Verbraucherrisiko hinsichtlich der chronischen Exposition als nicht bedenklich angesehen
werden. Für die Bewertung ist also nicht relevant, ob ein einzelner Grenzwert (MRL) den ADI
überschreitet, sondern es wird jeweils die Gesamtsituation für einen Wirkstoff bewertet.

Jene Anträge, für die das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zuständig für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandssituation
war, wurden nach diesen Grundsätzen hinsichtlich der Verbraucherexposition geprüft. Es
wurde nur dann eine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt, wenn die Risikobewer-
tung ergibt, dass kein unakzeptables Risiko für die Verbraucher vorliegt. Falls sich aufgrund
neuer toxikologischer Erkenntnisse Änderungen der Voraussetzungen ergeben, wird eine
Anpassung der Höchstwertebestimmungen vorgenommen.

Die Bewertung der Rückstände hinsichtlich der chronischen Verbraucherexposition wird im
Rahmen der Festsetzung von harmonisierten EU-Höchstwerten vorgenommen. Es werden
nur in jenen Fällen EU-MRLs festgesetzt, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Bevölke-
rung ausreichend geschützt ist.

In den anderen EU-Mitgliedstaaten wird grundsätzlich ebenfalls nach diesen Verfahren vor-
gegangen. Ob einzelne Höchstmengenbestimmungen in anderen Mitgliedstaaten die Krite-
rien nicht erfüllen, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht bekannt.

Gemäß österreichischem Lebensmittelgesetz gilt als Voraussetzung für das Inverkehrbrin-
gen von Lebensmitteln in Österreich, dass die Bestimmungen der österreichischen Schäd-
lingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung einzuhalten sind.

Der ADI-Wert gibt jene Wirkstoffmenge in mg/kg Körpergewicht an, die täglich lebenslang,
ohne gesundheitliche Risiken befürchten zu müssen, aufgenommen werden kann. Ein An-


heben des ADI-Wertes bedeutet daher, dass höhere tägliche Aufnahmemengen eines
betreffenden Wirkstoffes akzeptiert werden können, da gemäß den neueren Erkenntnissen
die toxikologischen Eigenschaften eines Wirkstoffs günstiger sind als aus älteren Studien
abgeleitet wurde. Es wird somit das Risiko für die Verbraucher geringer.

Nachstehend einige Beispiele für Wirkstoffe, deren neuere toxikologische Bewertungen
günstiger ausfielen:

Wirkstoff

 

ADI neu
mg/kg KG

 

ADI alt
mg/kg KG

 

Bitertanol

 

0,01 (JMPR1998)

 

0,003 (JMPR 1987)

 

Carbendazim

 

0,03 (JMPR 1995)

 

0,01 (JMPR 1985)

 

2,4-D

 

0,05 (EU)

 

0,01 (JMPR 2001)

 

Dodine

 

0,1 (JMPR 2000)

 

0,01 (JMPR 1976)

 

Fenitrothion

 

0,005 (JMPR 2000)

 

0,003 (JMPR 1986)

 

Folpet

 

0,1 (JMPR 1995)

 

0,01 (JMPR 1993)

 

Imazalil

 

0,03 (JMPR 2001, EU)

 

0,01 (JMPR 1986)

 

Methiocarb

 

0,02 (JMPR 1998)

 

0,001 (JMPR 1987)

 

Propamocarb

 

0,1 (JMPR 1986)

 

0,02 (JMPR 1986)

 

Triadimefon

 

0,03 (JMPR 1985)

 

0,01 (JMPR 1983)

 

In der EU werden ADI-Bewertungen im Rahmen der Überprüfung von Wirkstoffen nach der
Richtlinie 91/414/EWG vorgenommen. Die bisher bewerteten Wirkstoffe sind mit den jeweili-
gen ADI-Werten in der folgenden Tabelle aufgelistet:

Wirkstoff

 

ADI in mg/kg Körper-
gewicht

 

EU-Bewertung gem.
RL 91 741 4/EWG

 

Imazalil (FU)

 

0,03

 

Azoxystrobin (FU)

 

0,1

 

Kresoxim-methyl (FU)

 

0,4

 

Spiroxamine (FU)

 

0,025

 

Azimsulfuron (HB)

 

0,1

 


 

 

ADI in mg/kg Körper-
gewicht

 

Fluroxypyr

 

0,8

 

Metsulfuron-methyl (HB)

 

0,22

 

Prohexadione Calcium (PG)

 

0,2

 

Triasulfuron

 

0,01

 

Esfenvalerate

 

0,02

 

Bentazone

 

0,1

 

Lambda-Cyhalothrin

 

0,005

 

Fenhexamid

 

0,2

 

Amitrol

 

0,001

 

Diquat

 

0,002

 

Pyridat

 

0,036

 

Thiabendazol

 

0,1

 

Flupyrsulfuron-Methyl

 

0,035

 

Acibenzolar

 

0,1

 

Cyclanilide

 

0,008

 

Eisen(III)-phosphat

 

0,8

 

Pymetrozine

 

0,03

 

Pyraflufen

 

0,2

 

Glyphosat

 

0,3

 

Thifensulfuron-methyl

 

0,01

 

2,4-D

 

0,05

 

Isoproturon

 

0,015

 

Ethofumesat

 

0,07

 

Für die Bewertung der Verbraucherexposition bei Wirkstoffen, die noch nicht im Rahmen der
Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, dienten die ADI-Werte der WHO (JMPR) bzw. nati-
onale Toxikologie-Gutachten aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Welche Änderungen in der


Vergangenheit in den nationalen Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten stattfanden, ist
nicht bekannt.


Lfd.
Num
m
er

 

Wirkstoff

 

Entscheidung der
Kommission vom:

 

Datum des
Erlöschens der
Zulassung

 

1

 

Cyhalotrhin

 

1994-09-12

 

*)

 

2

 

Azinphosethyl

 

1995-07-13

 

*)

 

3

 

Ferbam

 

1995-07-13

 

1994-08-01

 

4

 

Propham

 

1996-04-09

 

1997-04-14

 

5

 

Dinoterb

 

1998-04-07

 

1995-03-07

 

6

 

Fenvalerate

 

1998-04-07

 

2000-02-04

 

7

 

DNOC

 

1999-02-17

 

1993-01-31

 

8

 

Monolinuron

 

2000-03-09

 

2000-09-12

 

9

 

Pyrazophos

 

2000-03-09

 

2000-10-10

 

10

 

Tecnazen

 

2000-11-20

 

1993-02-15

 

11

 

Lindan

 

2000-12-20

 

1997-12-04

 

12

 

Chlozolinat

 

2000-12-27

 

*)

 

13

 

Permethrin

 

2000-12-27

 

2001-06-27

 

14

 

Quintozen

 

2000-12-27

 

*)

 

15

 

Zineb

 

2001-03-22

 

1994-08-01

 

16

 

Parathion

 

2001-07-09

 

1994-08-01

 

17

 

Chlorfenapyr

 

2001-09-05

 

*)

 

18

 

Fentin-acetat

 

vorgeschlagen
10.01

 

2002-01-28

 

19

 

Fentin-hydroxid

 

vorgeschlagen
10.01

 

2002-01-28

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*) kein Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen

 



 



 



 



 



 



 



 



 



 



 


Tabelle zu Punkt 14

 

Vollständiger Titel

 

ABI. Nr. /vom

 

Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23.1 1 .1976 über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
(76/895/EWG)

 

L 340 vom 9.12.1976,5.26

 

Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide
(86/362/EWG)

 

L 221 vom 7.8.1 986, S 37

 

Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24.07.1986 über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (86/363/EWG)

 

L 221 vom 7.8.1 986, S 43

 

Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27.1 1.1990 über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse (90/642/EWG)

 

L 350 vom 14.12.1990,371

 

Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29.06.1993 zur Änderung
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie
Lebensmitteln tierischen Ursprungs

 

L 211 vom 23.8. 1993, S. 1

 

Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29.06.1993 zur Änderung
von Anhang
II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse
sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von
Höchstgehalten

 

L 211 vom 23.8.1 993, S.6

 

Richtlinie 94/29/EG des Rates vom 23.6.1994 zur Änderung der
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie
Lebensmitteln tierischen Ursprungs

 

L 189 vom 23.7.1 994, S 67

 

Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23.06.1994 zur Änderung
des Anhangs
II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

 

L 189 vom 23.7.1 994, S.70

 

Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17.7.1995 zur Änderung
der Anhänge l und
II der Richtlinie 90/642/EWG über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich obst und
Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

 

L 197 vom 22.8.1 995, S 14

 


Vollständiger Titel

 

ABI. Nr. /vom

 

Richtlinie 95/39/EG des Rates vom 17.7.1995 zur Änderung der
Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie
Lebensmitteln tierischen Ursprungs

 

L 197 vom 22.8. 1995, S 29

 

Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21.05.1996 zur Änderung
von Anhang
II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse,
sowie zur Änderung von Anhang
II der Richtlinie 90/642/EWG
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten

 

L 144 vom 18.6.1996,8 12

 

Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21 .05.1996 zur Änderung der
Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie
Lebensmitteln tierischen Ursprungs

 

L 144 vom 18.6.1996, S 35

 

Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25.07.1997 zur Änderung der
Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse

 

L 184 vom 12.7.1997, S 33

 

Richtlinie 97/71 /EG der Kommission vom 15.12.1997 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinie 86/362/EWG, 86/363/EWG
und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 347 vom 1 8. 1 2. 1 997, S 42

 

Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27.10.1998 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 290 vom 29. 10. 1998, S.
25

 

Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom 24.6.1999 zur
Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse

 

 

 

Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14.07.1999 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,

 

L1 94 vom 27.7.1 999, S. 36

 


Vollständiger Titel

 

ABI. Nr. /vom

 

Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

 

 

Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28.4.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 107 vom 4.5.2000, S. 28

 

Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22.6.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 158 vom 30.6.2000, S 51

 

Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25.7.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse

 

L 197 vom 3.8.2000, S. 26

 

Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22.9.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien76/895/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse

 

L 244 vom 29.9.2000, S. 76

 

Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22.6.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 244 vom 29.9.2000, S. 78

 

Richtlinie 2000/81 /EG der Kommission vom 18.12.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 326 vom 22. 12.2000, S 56

 


Vollständiger Titel

 

ABI. Nr. / vom

 

Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20.12.2000 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse,
Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 3 vom 6. 1.2001, S. 18

 

Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25.7.2001 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreide, Lebensmitteln
tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

 

L208 vom 1 .8.2001

 

Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23.5.2001 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 148 vom 1.6.2001

 

Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28.6.2001 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und
90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse

 

L180vom 3.7.2001

 

Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 1 1.5.2001 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L136vom 18.05.2001, S. 42

 

Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26.2.2002 zur
Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 64 vom 7.3.2002

 

Richtlinie 2002/5 der Kommission vom 30.1.2002 zur Änderung
von Anhang
II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die
Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

 

 


Vollständiger Titel

 

ABI. N r. / vom

 

Richtlinie 2002/42 der Kommission vom 17.5.2002 zur Änderung
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazol und Pyridat) auf und in
Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse

 

L 134 vom 22.5.2002