3871/AB XXI.GP
Eingelangt am: 15.07.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig, Kolleginnen und Kolle-
gen vom 16. Mai 2002, Nr. 3889/J, betreffend Zulassung von Wirkstoffen im
Bereich Pflan-
zenschutzmittel in Österreich und EU, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates werden
Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln
nicht auf nationaler sondern auf EU-Ebene überprüft.
Bislang wurde durch das Bundesamt für
Ernährungssicherheit (bzw. dem Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft) erst eine Neuzulassung für ein
Produkt mit einem
alten Wirkstoff, der in den Anhang l der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen
wurde, ausge-
sprochen. Es handelt sich
dabei um das Präparat “Touchdown Quattro", Pfl.Reg.Nr. 2809.
Für Wirkstoffe, die nach
Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG nicht in den Anhang l
dieser Richtlinie aufgenommen wurden, wurden die entsprechenden
Pflanzenschutzmittel
nach Ablauf der festgelegten Frist entregistriert. Die Liste der Entscheidungen
der Europäi-
sche Kommission über die Nichtaufnahme von Wirkstoffen in den Anhang l der
Richtlinie
91/414/EWG ist aus Anlage 1 ersichtlich.
Zu Frage 2:
Der
voraussichtliche Zeitpunkt, zu dem die Überprüfung, Neubewertung und
Anpassung aller
alten Wirkstoffe im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG
durchzuführen sein
wird, hängt von der Reaktion des Europäischen Parlamentes und des
Rates auf den Bericht
der Europäische Kommission auf die bisherige Umsetzung dieser Richtlinie
ab. Am 26. Juli
2001 hat die Europäische Kommission den Bericht an das Europäische
Parlament und den
Rat über die Beurteilung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln
gemäß Artikel 8 Abs. 2
der Richtlinie des Rates 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
vorgelegt. Am 12. Dezember 2001 hat der Umweltministerrat unter gleichzeitiger
Erinnerung
an den Beitrag des Agrarministerrates vom 20. November 2001 die
Schlussfolgerungen des
Rates zum oben genannten Bericht der Europäische Kommission verabschiedet.
Unter an-
derem wurde das von der Europäische Kommission im Bericht vorgeschlagene
Enddatum
2008 für die Überprüfung der Altwirkstoffe von
Pflanzenschutzmitteln begrüßt.
Seitens
des Europäischen Parlamentes wurde noch keine abschließende
Stellungnahme
zum Bericht der Europäische Kommission abgegeben; eine endgültige
Entscheidung ist da-
her noch
ausständig.
Zu Frage 3:
In der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit sind derzeit zwei Bedienstete mit
der wissenschaftlichen Begutachtung zur Festsetzung von Grenzwerten für
Pflanzenschutz-
mittelwirkstoffe im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
beschäftigt.
Über
die Anzahl der Dienstnehmer, die für die Festsetzung von Grenzwerten
für Pflanzen-
schutzmittel im Ressort des für die
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
nach dem Lebensmittelgesetz zuständigen Bundesministers für soziale
Sicherheit und Gene-
rationen erforderlich sind, liegen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft keine Unterlagen vor.
Zu Frage 4:
Der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit stehen derzeit zur Bewertung wissen-
schaftlicher Studien betreffend zulässiger Rückstandswerte im
nationalen und EU-
Bewertungsverfahren zwei Dienstnehmer zur Verfügung.
Die Anzahl der im Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen damit be-
fassten Bediensteten ist dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht
bekannt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Primäres Ziel der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit ist, die für die sichere
Produktion von Lebensmitteln erforderlichen Verwaltungsabläufe
zusammenzufassen und
mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Im Übrigen sind die durch den
gemeinschaftlichen und
nationalen Rechtsbestand vorgegebenen Normen zu vollziehen.
Die künftigen finanziellen und personellen Ressourcen
für die einzelnen Bereiche der Agen-
tur für Gesundheit und Ernährungssicherheit werden im Detail erst
nach Vorlage eines Un-
ternehmenskonzeptes durch die Geschäftsführung der Agentur für
Gesundheit und Ernäh-
rungssicherheit, die bis Mai 2003 zu erfolgen hat, feststehen.
Zu Frage 7:
Die Vorgangsweise bei der Bewertung von Wirkstoffen und
Präparaten ist durch die Bestim-
mungen der Richtlinie 91/414/EWG und ihrer Anhänge, sowie durch das
Pflanzenschutzmit-
telgesetz 1997 vorgegeben. Daraus ist erkennbar, dass gesundheitsrelevante
Fragen sowie
umweltrelevante Themen im
Vordergrund stehen.
Zu Frage 8:
Die Liste der Wirkstoffe, die in den letzten 20 Jahren
aufgrund Erlöschen der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln nicht mehr in zugelassenen Produkten aufscheinen
dürfen, ist der
Anlage
2 zu entnehmen.
Zu Frage 9:
Die mit der Bewertung von Wirkstoffen bzw.
Pflanzenschutzmitteln befassten Bediensteten
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit haben ausschließlich
nach wissenschaftlichen
Kriterien ihre Entscheidungen zu treffen. Die Nichtzulassung eines Produktes
muss nicht
bedeuten, dass es Eigenschaften besitzt, die es für den Einsatz als
Pflanzenschutzmittel
ungeeignet machen. Pflanzenschutzmittel können auch aus anderen
Gründen keine Zulas-
sung erlangt haben (z.B. wenn ein Produkt zwar für eine Zulassung geeignet
wäre, das Fir-
mendossier jedoch nicht den Qualitätskriterien entspricht oder
unvollständig ist, etc.).
Zu Frage 10:
Nachdem
fachliche Einwände zur Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaates
(Ra-
porteur) bereits in mehreren Sitzungen (ECCO-Sitzungen, Evaluation-Sitzungen,
Sitzungen
der Arbeitsgruppe Pestizide) eingehend diskutiert werden, kommen in der Regel
nur dann
Wirkstoffe zur Abstimmung, wenn weitgehend eine einhellige fachliche Meinung
vorliegt. Die
Abstimmungen bezüglich
der jeweils vorgeschlagenen Aufnahme bzw. Nicht-Aufnahme ei-
nes Wirkstoffes in den Anhang
l der Richtlinie 91/414/EWG verlaufen daher in der Regel
einstimmig.
Zu den Fragen 11 und 12:
Die Kriterien zur Bewertung von Wirkstoffen ergeben sich
aus der Richtlinie 917414/EWG
(insbesondere aus den
Anhängen II,
III, und VI) und einer Reihe von international aner-
kannten Guidelines.
Auf nationaler Ebene werden nicht Wirkstoffe, sondern
ausschließlich Pflanzenschutzmittel-
präparate zugelassen. Ein nicht zugelassenes bzw. nicht mehr zugelassenes
Pflanzen-
schutzmittel kann jederzeit zugelassen werden, sofern die allgemeinen
Zulassungsbedin-
gungen gemäß dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 bzw. der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt
sind.
Zu den Fragen 13 bis 18:
Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass die
Zuständigkeit für das Lebensmittel-
gesetz 1975 und die
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung beim Bundes-
minister für soziale Sicherheit und Generationen liegt.
Hinsichtlich der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln
anlässlich deren Zulassung darf Fol-
gendes ausgeführt
werden:
In der österreichischen
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung sind insge-
samt ca. 530 verschiedene Wirkstoffe geregelt. Für rund 160 dieser
Wirkstoffe bestehen
harmonisierte EU-Höchstwertebestimmungen, für den Rest der Wirkstoffe
gelten nationale
Bestimmungen. Die Überprüfung bzw. Anpassung der in Österreich
bestehenden nationalen
Pestizid-Grenzwerte erfolgt grundsätzlich immer dann, wenn sich die Rahmenbedingungen
bei dem jeweiligen Wirkstoff
ändern. Dies ist der Fall, wenn
1. neue toxikologische Aspekte
zu einem Wirkstoff bekannt werden, die eine Überprüfung
der
Höchstmengenbestimmungen erforderlich machen (z.B. Absenken des ADI-Wertes
(Acceptable Daily Intake, Festsetzen einer akuten Referenzdosis),
2. sich die
Zulassungssituation bei einem Wirkstoff ändert (z.B. Zulassung neuer
Anwen-
dungsbereiche bzw. Rücknahme von Zulassungen),
3. harmonisierte EU-Höchstwerte in nationales Recht übernommen werden oder
4. Anträgen zur Festsetzung von Importtoleranzen stattgegeben wird.
Da bei der Risikobewertung der Pestizidrückstände
eines Wirkstoffes jeweils alle Lebens-
mittel mit den jeweiligen Rückstandshöchstmengen in die
Verzehrsmengenberechnungen
einbezogen werden, erfolgt daher immer eine komplette Überprüfung
aller existierender
Höchstwertebestimmungen zu einem Wirkstoff (einschließlich der
relevanten Metaboliten).
In der EU werden seit dem Jahr 1976 harmonisierte
Bestimmungen bezüglich der Schäd-
lingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte erstellt. Derzeit existieren
für ca. 160 Wirkstoffe har-
monisierte Rückstandshöchstwerte. Die betreffenden EU-Richtlinien
sind in der Anlage 3
zusammengefasst.
Einige der Wirkstoffe, die im Rahmen
dieser Richtlinien geregelt sind, wurden mehrfach ü-
berarbeitet. Die Gründe dafür sind:
1. Zulassung neuer
Anwendungsgebiete für einen Wirkstoff (z.B. Azoxystrobin). Daraus
ergab sich die Notwendigkeit
die Höchstwertebestimmungen mehrfach anzupassen
(Richtlinien 1999/71/EG,
2000/48/EG, 2001/48/EG, 2002/23/EG, weitere Änderungen
sind in Vorbereitung);
2. Vorliegen neuer
toxikologischer Informationen, welche die Überprüfung bestimmter
Höchstmengenbestimmungen erforderlich machen (z.B. Amitraz,
Lambda-Cyhalothrin,
Methamidophos,
Acephat etc.);
3. Verbot der Anwendung
bestimmter Wirkstoffe in der EU (z.B. aufgrund der Nichtaufnah-
me eines Wirkstoffes in die Richtlinie 91/414/EWG). Daraus resultiert, dass in
den Mit-
gliedstaaten die Zulassungen der betreffenden Pflanzenschutzmittel aufzuheben
sind
und die erlaubten Rückstandshöchstwerte auf die analytische
Bestimmungsgrenze abge-
senkt werden. (Beispiele dafür sind: Azinphos-ethyl, Propham, Dinoterb,
DNOC, Pyra-
zophos,
Monolinuron, Chlozolinat, Tecnazen);
4. Die Verwendung bestimmter
Wirkstoffe ist in den Mitgliedstaaten nicht mehr aktuell, da
es für die jeweiligen Anwendungsbereiche mittlerweile neuere Produkte mit
günstigeren
Eigenschaften gibt. Die zulässigen Rückstandshöchstmengen wurden
daher ebenfalls
auf die analytische Bestimmungsgrenze herabgesetzt. (Beispiele: Methoxychlor,
Barban,
Aramite,
Chlorfenson, Chlorbenilat, Chlorbufam, Chloroxuron, Chlorbensid, Diallat);
5. Sogenannte “Cases of
Concern": Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 8 der
Richtlinie 90/642/EWG kann ein Mitgliedstaat die Überprüfung
existierender Höchstmen-
gen beantragen, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse Zweifel an der Sicherheit
bestimmter
Grenzwerte gegeben sind. Im Fall von Oxydemeton-methyl, Dimethoat, Omethoat und
den entsprechenden Metaboliten ist aufgrund einer derartigen Initiative die
Rücknahme
der MRLs (maximum residue levels) in Vorbereitung. Über die Richtlinie
wurde bereits
indikativ abgestimmt und diese liegt zur Zeit zur WTO-Konsultation vor.
6. Festsetzung von
Importtoleranzen aufgrund eines Antrags eines Drittstaates: Falls für
einen bestimmten Wirkstoff in der EU für ein bestimmtes Produkt keine
adäquaten
Höchstwerte festgelegt sind, kann ein Drittland die Festsetzung einer
Importtoleranz be-
antragen, wobei alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen sind und
gemäß den EU-Prüfverfahren hinsichtlich des Risikos für
die Verbraucher überprüft wer-
den;
7. In den Richtlinien
93/57/EWG, 93/58/EWG, 94/29/EG, 94/30/EG, 95/38/EG, 95/39/EG,
96/32/EG und 96/33/EG wurden
aufgrund fehlender Daten bei manchen Wirkstoffen nur
eine teilweise Harmonisierung der Höchstwerte vorgenommen. Eine
Überarbeitung und
vollständige Harmonisierung erfolgte schließlich im Rahmen der
Richtlinien 98/82/EG
und
2000/42/EG;
8. Bei bestimmten Wirkstoffen,
die zwar heute in der EU verboten sind, die sich jedoch
durch eine besondere
Persistenz auszeichnen, werden noch immer Rückstände in ge-
wissen Ernteprodukten gefunden (Beispiel: DDT). Sofern diese
Rückstände toxikologisch
nicht bedenklich sind, werden auf der Basis der vorliegenden Monitoringdaten
Rück-
standshöchstmengen festgelegt, die periodisch überprüft und
entsprechend den in der
Überwachung gefundenen,
niedrigeren Niveaus angepasst werden;
9. Ähnlich war die
Vorgangsweise bei Chlormequat. Aufgrund von Höchstwertüberschrei-
tungen bei Birnen wurde die Zulassung für diesen Anwendungsbereich
verboten. Da je-
doch aufgrund der Persistenz
des Wirkstoffs noch immer Restmengen des Wirkstoffs in
den früher behandelten Bäumen vorhanden sind, die auch zu geringen,
toxikologisch
nicht bedenklichen Rückständen in den Ernteprodukten führen,
wird die Entwicklung der
Rückstandssituation laufend durch Erhebung von Monitoringdaten
überwacht und die
Anpassung der geltenden
Höchstwerte vorgenommen;
10. Für Wirkstoffe, die in den Anhang
l der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden,
sind vom jeweiligen Berichterstatter-Mitgliedstaat Vorschläge für
harmonisierte EU-
Höchstwerte auszuarbeiten, die nach entsprechender Diskussion
schließlich in EU-
Richtlinien Eingang finden.
Die Aufnahme in den Anhang l ist grundsätzlich auf maximal
10 Jahre befristet. Somit ist eine neuerliche Überprüfung und
Anpassung der Höchst-
wertebestimmungen spätestens nach 10 Jahren erforderlich, sofern nicht
aufgrund eines
unter Punkt 1 bis 9 angeführten Grundes bereits eine frühere
Überprüfung erfolgt ist.
Für die Risikobewertung hinsichtlich
der Rückstände in Lebensmitteln wird im Rahmen des
Zulassungsverfahrens eines Pflanzenschutzmittels die über Nahrung zu
erwartende Auf-
nahme berechnet. Als erste grobe Abschätzung dient die sogenannte
TMDI-Berechnung
(Theroetical maximum daily intake). Die Berechnung erfolgt nach folgender
Formel:
TMDI = Σ MRLi
* Fi,
wobei MRLi der Rückstandshöchstwert (maximum
residue limit) für ein Lebensmittel ist, und
Fi die durchschnittliche Verzehrsmenge für das betreffende Lebensmittel
(Verzehrsmengen
gemäß Codex-Daten bzw. aus deutschen Verzehrsmengenstudien) ist. Ein
Beispiel für eine
TMDI-Berechnung ist in der Anlage 4 zusammengefasst. Für die Bewertung des
Risikos
werden, wie man am Beispiel sieht, alle MRLs eines Wirkstoffs
miteinbezogen. Liegt die be-
rechnete Aufnahmemenge für den gesamten Warenkorb unter dem ADI-Wert, kann
das
Verbraucherrisiko hinsichtlich der chronischen Exposition als nicht bedenklich
angesehen
werden. Für die Bewertung ist also nicht relevant, ob ein einzelner
Grenzwert (MRL) den ADI
überschreitet, sondern es wird jeweils die Gesamtsituation für einen
Wirkstoff bewertet.
Jene Anträge, für die das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zuständig für die Bewertung der Toxikologie und der
Rückstandssituation
war, wurden nach diesen Grundsätzen hinsichtlich der Verbraucherexposition
geprüft. Es
wurde nur dann eine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt, wenn
die Risikobewer-
tung ergibt, dass kein unakzeptables Risiko für die Verbraucher vorliegt.
Falls sich aufgrund
neuer toxikologischer Erkenntnisse Änderungen der Voraussetzungen ergeben,
wird eine
Anpassung der
Höchstwertebestimmungen vorgenommen.
Die Bewertung der Rückstände hinsichtlich der
chronischen Verbraucherexposition wird im
Rahmen der Festsetzung von harmonisierten EU-Höchstwerten vorgenommen. Es
werden
nur in jenen Fällen EU-MRLs festgesetzt, wenn die Prüfung ergeben
hat, dass die Bevölke-
rung ausreichend geschützt ist.
In
den anderen EU-Mitgliedstaaten wird grundsätzlich ebenfalls nach diesen
Verfahren vor-
gegangen. Ob einzelne Höchstmengenbestimmungen in anderen Mitgliedstaaten
die Krite-
rien nicht erfüllen, ist
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nicht
bekannt.
Gemäß österreichischem Lebensmittelgesetz
gilt als Voraussetzung für das Inverkehrbrin-
gen von Lebensmitteln in Österreich, dass die Bestimmungen der
österreichischen Schäd-
lingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung einzuhalten sind.
Der ADI-Wert gibt jene Wirkstoffmenge in mg/kg
Körpergewicht an, die täglich lebenslang,
ohne gesundheitliche Risiken befürchten zu müssen, aufgenommen werden
kann. Ein An-
heben des ADI-Wertes bedeutet daher, dass höhere
tägliche Aufnahmemengen eines
betreffenden Wirkstoffes akzeptiert werden können, da gemäß den
neueren Erkenntnissen
die toxikologischen Eigenschaften eines Wirkstoffs günstiger sind als aus
älteren Studien
abgeleitet wurde. Es wird somit das Risiko für die Verbraucher geringer.
Nachstehend
einige Beispiele für Wirkstoffe, deren neuere toxikologische Bewertungen
günstiger ausfielen:
|
Wirkstoff
|
ADI neu
|
ADI alt
|
|
Bitertanol
|
0,01 (JMPR1998)
|
0,003 (JMPR 1987)
|
|
Carbendazim
|
0,03 (JMPR 1995)
|
0,01 (JMPR 1985)
|
|
2,4-D
|
0,05 (EU)
|
0,01 (JMPR 2001)
|
|
Dodine
|
0,1 (JMPR 2000)
|
0,01 (JMPR 1976)
|
|
Fenitrothion
|
0,005 (JMPR 2000)
|
0,003 (JMPR 1986)
|
|
Folpet
|
0,1 (JMPR 1995)
|
0,01 (JMPR 1993)
|
|
Imazalil
|
0,03 (JMPR 2001, EU)
|
0,01 (JMPR 1986)
|
|
Methiocarb
|
0,02 (JMPR 1998)
|
0,001 (JMPR 1987)
|
|
Propamocarb
|
0,1 (JMPR 1986)
|
0,02 (JMPR 1986)
|
|
Triadimefon
|
0,03 (JMPR 1985)
|
0,01 (JMPR 1983)
|
In
der EU werden ADI-Bewertungen im Rahmen der Überprüfung von
Wirkstoffen nach der
Richtlinie 91/414/EWG vorgenommen. Die bisher bewerteten Wirkstoffe sind mit
den jeweili-
gen ADI-Werten in der
folgenden Tabelle aufgelistet:
|
Wirkstoff
|
ADI in mg/kg
Körper-
|
|
EU-Bewertung gem.
|
|
|
Imazalil (FU)
|
0,03
|
|
Azoxystrobin (FU)
|
0,1
|
|
Kresoxim-methyl (FU)
|
0,4
|
|
Spiroxamine (FU)
|
0,025
|
|
Azimsulfuron (HB)
|
0,1
|
|
|
ADI in mg/kg Körper-
|
|
Fluroxypyr
|
0,8
|
|
Metsulfuron-methyl (HB)
|
0,22
|
|
Prohexadione Calcium (PG)
|
0,2
|
|
Triasulfuron
|
0,01
|
|
Esfenvalerate
|
0,02
|
|
Bentazone
|
0,1
|
|
Lambda-Cyhalothrin
|
0,005
|
|
Fenhexamid
|
0,2
|
|
Amitrol
|
0,001
|
|
Diquat
|
0,002
|
|
Pyridat
|
0,036
|
|
Thiabendazol
|
0,1
|
|
Flupyrsulfuron-Methyl
|
0,035
|
|
Acibenzolar
|
0,1
|
|
Cyclanilide
|
0,008
|
|
Eisen(III)-phosphat
|
0,8
|
|
Pymetrozine
|
0,03
|
|
Pyraflufen
|
0,2
|
|
Glyphosat
|
0,3
|
|
Thifensulfuron-methyl
|
0,01
|
|
2,4-D
|
0,05
|
|
Isoproturon
|
0,015
|
|
Ethofumesat
|
0,07
|
Für die Bewertung der Verbraucherexposition bei
Wirkstoffen, die noch nicht im Rahmen der
Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, dienten die ADI-Werte der WHO (JMPR)
bzw. nati-
onale Toxikologie-Gutachten
aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Welche Änderungen in der
Vergangenheit in den nationalen
Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten stattfanden, ist
nicht bekannt.
|
Lfd.
|
Wirkstoff
|
Entscheidung der
|
Datum des
|
|
1
|
Cyhalotrhin
|
1994-09-12
|
*)
|
|
2
|
Azinphosethyl
|
1995-07-13
|
*)
|
|
3
|
Ferbam
|
1995-07-13
|
1994-08-01
|
|
4
|
Propham
|
1996-04-09
|
1997-04-14
|
|
5
|
Dinoterb
|
1998-04-07
|
1995-03-07
|
|
6
|
Fenvalerate
|
1998-04-07
|
2000-02-04
|
|
7
|
DNOC
|
1999-02-17
|
1993-01-31
|
|
8
|
Monolinuron
|
2000-03-09
|
2000-09-12
|
|
9
|
Pyrazophos
|
2000-03-09
|
2000-10-10
|
|
10
|
Tecnazen
|
2000-11-20
|
1993-02-15
|
|
11
|
Lindan
|
2000-12-20
|
1997-12-04
|
|
12
|
Chlozolinat
|
2000-12-27
|
*)
|
|
13
|
Permethrin
|
2000-12-27
|
2001-06-27
|
|
14
|
Quintozen
|
2000-12-27
|
*)
|
|
15
|
Zineb
|
2001-03-22
|
1994-08-01
|
|
16
|
Parathion
|
2001-07-09
|
1994-08-01
|
|
17
|
Chlorfenapyr
|
2001-09-05
|
*)
|
|
18
|
Fentin-acetat
|
vorgeschlagen
|
2002-01-28
|
|
19
|
Fentin-hydroxid
|
vorgeschlagen
|
2002-01-28
|
|
|
|
|
|
|
|
*) kein Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle zu Punkt 14
|
|
|
Vollständiger Titel
|
ABI. Nr. /vom
|
|
Richtlinie
76/895/EWG des Rates vom 23.1 1 .1976 über die
|
L 340 vom 9.12.1976,5.26
|
|
Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom
24.07.1986 über die
|
L 221 vom 7.8.1 986, S 37
|
|
Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom
24.07.1986 über die
|
L 221 vom 7.8.1 986, S 43
|
|
Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27.1
1.1990 über die
|
L 350 vom 14.12.1990,371
|
|
Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom
29.06.1993 zur Änderung
|
L 211 vom 23.8. 1993, S. 1
|
|
Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom
29.06.1993 zur Änderung
|
L 211 vom 23.8.1 993, S.6
|
|
Richtlinie 94/29/EG des Rates vom
23.6.1994 zur Änderung der
|
L 189 vom 23.7.1 994, S 67
|
|
Richtlinie 94/30/EG des Rates vom
23.06.1994 zur Änderung
|
L 189 vom 23.7.1 994, S.70
|
|
Richtlinie 95/38/EG des Rates vom
17.7.1995 zur Änderung
|
L 197 vom 22.8.1 995, S 14
|
|
Vollständiger Titel
|
ABI. Nr. /vom
|
|
Richtlinie 95/39/EG des Rates vom 17.7.1995 zur
Änderung der
|
L 197 vom 22.8. 1995, S 29
|
|
Richtlinie 96/32/EG des Rates vom
21.05.1996 zur Änderung
|
L 144 vom 18.6.1996,8 12
|
|
Richtlinie 96/33/EG des Rates vom 21
.05.1996 zur Änderung der
|
L 144 vom 18.6.1996, S 35
|
|
Richtlinie 97/41/EG des Rates vom
25.07.1997 zur Änderung der
|
L 184 vom 12.7.1997, S 33
|
|
Richtlinie 97/71 /EG der Kommission vom
15.12.1997 zur
|
L 347 vom 1 8. 1 2. 1 997, S 42
|
|
Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom
27.10.1998 zur
|
L 290 vom 29. 10.
1998, S.
|
|
Richtlinie 1999/65/EG der Kommission vom
24.6.1999 zur
|
|
|
Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom
14.07.1999 zur
|
L1 94 vom 27.7.1 999, S. 36
|
|
Vollständiger Titel
|
ABI. Nr. /vom
|
|
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
bestimmten
|
|
|
Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom
28.4.2000 zur
|
L 107 vom 4.5.2000, S. 28
|
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Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom
22.6.2000 zur
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L 158 vom 30.6.2000, S 51
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Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom
25.7.2000 zur
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L 197 vom 3.8.2000, S. 26
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Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom
22.9.2000 zur
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L 244 vom 29.9.2000, S. 76
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Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom
22.6.2000 zur
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L 244 vom 29.9.2000, S. 78
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Richtlinie 2000/81
/EG der Kommission vom 18.12.2000 zur
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L 326 vom 22. 12.2000, S 56
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Vollständiger Titel
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ABI. Nr. / vom
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Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom
20.12.2000 zur
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L 3 vom 6. 1.2001, S. 18
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Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom
25.7.2001 zur
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L208 vom 1 .8.2001
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Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom
23.5.2001 zur
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L 148 vom 1.6.2001
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Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom
28.6.2001 zur
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L180vom 3.7.2001
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Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom
1 1.5.2001 zur
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L136vom 18.05.2001, S. 42
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Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom
26.2.2002 zur
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L 64 vom 7.3.2002
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Richtlinie 2002/5 der Kommission vom
30.1.2002 zur Änderung
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Vollständiger Titel
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ABI. N r. / vom
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Richtlinie 2002/42 der Kommission vom
17.5.2002 zur Änderung
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L 134 vom 22.5.2002
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