3876/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.07.2002
Die Abgeordneten
Dr. Partik-Pablé und Kollegen haben am 23. Mai 2002 unter der Nummer
3940/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Aushebung
einer
türkischen
Schieberbande gestellt.
Die Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der konkrete Sachverhalt ist
mir erst durch diese Anfrage bekannt geworden. Die
Amtshandlung wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien geführt.
Zu Frage 2:
Da mir als
Bundesminister für Inneres von Verfassungswegen (Art. 11 Abs. 1 Z 1
B-VG) in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
kein Weisungs- oder Aufsichtsrecht
zukommt, beabsichtige ich im Rahmen der nächsten - jährlich
stattfindenden -
"Staatsbürgerschaftsreferentenkonferenz", diese Thematik als
Diskussionsthema
einzubringen.
Zu Frage 3:
Für das
"Einziehen" des Reisedokumentes des Heimatlandes während des
Verfahrens zur
Verleihung der Staatsbürgerschaft fehlt im Staatsbürgerschaftsgesetz
eine
Rechtsgrundlage. Gleiches gilt für die Ausstellung eines
"Ausweisdokumentes" als
Ersatzdokument.
Die Staatsbürgerschaftsbehörden
dürfen nur dann ein ausländisches Reisedokument
einziehen, wenn einem Fremden bereits die österreichische
Staatsbürgerschaft verliehen
worden ist und mit
diesem Land ein entsprechendes bilaterales Abkommen besteht. Solche
Abkommen bestehen derzeit nur mit Deutschland und Dänemark.
Darüber hinaus gilt es
zu bedenken, dass ein Staatsbürgerschaftsverfahren vom Antrag bis
zur Verleihung der Staatsbürgerschaft zwei bis drei Jahre, mitunter auch
länger, dauern
kann. Das "Einziehen" eines Reisedokumentes, das von einem anderen
Staat ausgestellt
worden ist, stellt jedenfalls einen völkerrechtlich unzulässigen
Eingriff in die Souveränität
des betroffenen Staates dar, der umso schwerer wiegt, je länger es dauert.
Abgesehen davon ist allein
mit der Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft der
Verfahrensausgang nicht vorhersehbar. Daher ist auch das Ausstellen eines
"Ersatzdokumentes" als Folge des "Einziehens" des
Reisedokumentes nicht sinnvoll.
Darüber hinaus hat sich
bei den letzten Staatsbürgerschaftsreferentenkonferenzen gezeigt,
dass sich der Zeitraum zwischen dem erfolgten Ausscheiden aus dem bisherigen
Staatsverband und der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft oftmals als
Problem darstellt, weil in diesem Zeitraum der Heimatstaat das Reisedokument
bereits
eingezogen hat und daher der Fremde nicht nur staatenlos, sondern auch
undokumentiert
ist.
Zu Frage 4:
Bei der derzeit geltenden Rechtslage, sehe
ich im bilateralen Bereich, die Möglichkeit,
Abkommen wie bereits mit Deutschland und Dänemark bestehend,
abzuschließen, sodass
ausländische Reisedokumente Eingebürgerter eingezogen werden
könnten.