388/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kostelka und Kollegen vom 1. März 2000,

Nr. 439/J, betreffend Auswirkungen der Novelle zum Bundesministeriengesetz, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Mit der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 (BMG - Novelle 2000), die am 1. April 2000 in

Kraft getreten ist, wurden dem Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft im Wesentlichen folgende neue Aufgabenbereiche zugewiesen (vgl. auch

Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt H der BMG - Novelle 2000):

 

 

• Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes;

• Abfallwirtschaft; Altlastensanierung;

• Angelegenheiten des Artenschutzes;

• Angelegenheiten des Natur -  und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen;

• Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen;

• Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination;

• Angelegenheiten des Giftverkehrs.

Diese Gesetzesnovelle wurde auch zum Anlass genommen, bereits bestehende Kompe -

tenzbegriffe neu zu gruppieren, zum Teil auch zu präzisieren sowie an jüngere Entwicklun -

gen des Bundesrechts anzupassen.

 

Zu den Fragen 2, 5 und 7:

 

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Überganges der Verwaltungsgeschäfte ab 1. April

2000 wurden mit Präsidialmitteilung vom 29. März 2000, Zl. 02010/5 - Pr.SL/00 entsprechen -

de Verfügungen bis zum Inkrafttreten einer die neuen Bereiche integrierenden Geschäfts -

und Personaleinteilung getroffen. Eine Ablichtung dieser Präsidialmitteilung ist der Anfrage -

beantwortung angeschlossen (Beilage 1). Die Organisationseinheiten des ehemaligen Bun -

desministeriums für Land -  und Forstwirtschaft wurden unverändert belassen und können

dem Amtskalender entnommen werden.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ge -

mäß § 16 des Bundesministeriengesetzes mit 1. April 2000 insgesamt 323 Planstellen (Teil

ll.A des Stellenplanes 2000) und 88 Planstellen (Teil V des Stellenplanes 2000) von ande -

ren Bundesministerien (Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Bundesministe -

rium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundeskanzleramt) aufgrund der BMG - Novelle

2000 übernommen. Die Gliederung nach Verwendungs -  bzw. Entlohnungsgruppen ist der

beiliegenden Tabelle zu entnehmen (Beilage 2). Die Planstellen wurden dem Planstellenbe -

reich 6000 zugeordnet.

 

Ebenfalls mit Stichtag 1. April 2000 wurden aus dem ehemaligen Bundesministerium für

Umwelt, Jugend und Familie insgesamt 106 Planstellen (47 Planstellen Verwendungsgruppe

(VG) A1/Entlohnungsgruppe (EG) v1, 35 Planstellen der VG A2/EG v2, 20 Planstellen der

VG A3/EG v3 und 4 Planstellen der VG A4/EG v4) an das Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen übertragen.

Zu den Fragen 6 und 8:

 

Die Geschäftsordnung des Bundesministeriums wurde bislang nicht geändert. Eine Kopie

der gültigen Geschäftsordnung ist angeschlossen (Beilage 3).

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

 

Die BMG - Novelle 2000 verfolgt die Zielsetzung, die Verteilung der Ministerialzuständigkeiten

einer gründlichen Reform zu unterziehen. Kompetenzzersplitterungen wurden beseitigt und

die Aufteilung der Zuständigkeiten wurde stärker an sachliche Zusammenhänge orientiert.

Wie bereits erwähnt, wurde diese Gesetzesnovelle auch zum Anlass genommen, bereits

bestehende Kompetenzbegriffe neu zu gruppieren, zum Teil auch zu präzisieren sowie an

jüngere Entwicklungen des Bundesrechts anzupassen. Durch die Neuordnung der Ministeri -

alkompetenzen werden die im Regierungsprogramm verankerten Leitlinien zur Optimierung

der Aufgabenverteilung umgesetzt und sollen zu einer Reduktion der Kosten der Verwaltung

und zu einer Entlastung des öffentlichen Haushaltes führen. Wie hoch die Einsparungsef -

fekte durch Umsetzung der BMG - Novelle 2000 konkret sein werden, kann zum jetzigen Zeit -

punkt nicht gesagt werden.

 

Durch die Zusammenführung des Umweltressorts mit dem Bundesministerium für Land -  und

Forstwirtschaft und durch die Vollzugsübertragung des Giftverkehrs vom Bundeskanzleramt

in das neue Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im besonderen werden sich wesentliche Synergieeffekte durch den Wegfall der entspre -

chenden Einvernehmensbindungen im Vollzugsbereich ergeben, die auch mit Vorteilen für

die betroffenen Antragsteller verbunden sein werden.


 

PRÄSIDIALMITTEILUNG Nr. 17/2000

 

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 mit 1. April

2000, mit welcher dem Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft (ab 1 April 2000

Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zahlreiche

zusätzliche Agenden und zusätzliches Personal aus dem Bereich des bisherigen

Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sowie des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundeskanzleramtes übertragen werden, wird bis

zum Inkrafttreten einer die neuen Bereiche integrierenden Geschäfts -  und Personaleinteilung

ab 1. April 2000 folgendes verfügt:

 

Einleitend wird festgehalten, dass die folgenden Verfügungen keine Verschlechterung der

dienst -  und besoldungsrechtlichen Stellung der davon betroflenen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter zur Folge haben.

 

Zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gehörenden Geschätte

(insbesondere Innenbereich, Reorganisation und ausgegliederte Bereiche) wird die Funktion

eines Generalsekretärs eingerichtet.

 

Die bisherige Präsidialsektion des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird

in Präsidialsektion U umbenannt, der die bisherigen Präsidialabteilungen 1 - Rechts -  und

Budgetangelegenheiten (neu Präsidialabteilung 1 U), 2 - Personal und Organisation (neu

Präsidialabteilung 2 U), 3 - EU - Angelegenheiten (neu Präsidialabteilung 3 U), 5 -

Internationales (neu Präsidialabteilung 5 U), 7 - Monitoring/Indikatoren (neu

Präsidialabteilung 7 U) und Interne Revision (neu Interne Revision U) unterstellt sind. Die

Aufgabenbereiche der genannten Abteilungen bleiben unverändert.

 

Die bisherigen Präsidialabteilungen 4 - Öffentlichkeitsarbeit (neu Abteilung Präs. C 11) und

6 - EDV (neu Abteilung Präs. C 12) werden der Gruppe Präs. C des Ressorts unterstellt. Die

Aufgabenbereiche der genannten Abteilungen bleiben unverändert.

Die bisherige Buchhaltung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird der

Buchhaltung des Ressorts unterstellt. Der Aufgabenbereich bleibt unverändert. Herr

Amtsdirektor Regierungsrat Herbert Remer wird interimistisch mit der Stellvertretung des

Vorstandes der Buchhaltung für die Kapitel 18, 61 und 70 betraut.

 

Die bisherige Sektion I des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie hat neu

Sektion I U, die bisherige Sektion II hat neu II U und die bisherige Sektion III hat neu III U zu

lauten. Die Abteilungen der Sektionen I U, II U und III U sind mit der bisherigen Bezeichnung

samt dem Zusatz U zu führen.

 

Der Aufgabenbereich ,,Nuklearkoordination“ (bisher Bundeskanzleramt) wird der Sektion I U

als Abteilung I/7 U mit folgenden Bediensteten übertragen:

OR Dipl. - Ing. Andreas Molin (Abteilungsleiter)

B Mag. Dr. Daniel Weselka

MinR Dr. Christine Recht

ADir Monika Stockert

Mag. Marion Hölzl

Veronika Frühmann

(Dipl. - Ing. Manuela Moser - Ritzinger)

(Sabine Zwedorn)

 

Der Aufgabenbereich ,,Strahlenschutz“ (bisher Bundeskanzleramt) wird der Sektion I U als

Abteilung I/8 U (Leitung derzeit unbesetzt) mit folgenden Bediensteten übertragen:

MinR Dipl. - Ing. Johann - Klaus Hohenberg

MinR Dr. Eberhardt Henrich

MinR Mag. Dr. Maria - Renate Wiedemann

HR Dr. Franz Schönhofer

R Dipl. - Ing. Wolfgang Haider

AR Peter Wasenegger

 

Weiters werden unter diesem Aufgabenbereich die folgenden Bediensteten aus der

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und  - forschung für Wien, NÖ und Bgld in Wien,

der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und der Bundesanstalt für

Lebensmitteluntersuchung in Graz bei gleichbleibendem Dienstort in den Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft -

hinsichtlich der Fachaufsicht der Abteilung I/8 U unterstellt übernommen:

 

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und  -  forschung für Wien, NÖ und Burgenland

in Wien:

HR Dr. Viktor Karg

ADir Ing. Erich Findeis

B Martin Korner

AR Michael - Anthony Zapletal

 

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz:

OR Dr. Rudolf Kronraff

Dipl. - Ing. Wolfgang Ringer

Markus Bernreiter

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz:

Planstelle derzeit unbesetzt

 

Der Aufgabenbereich „Giftrecht und Angelegenheiten des Verkehrs mit Giften“ (bisher

Bundeskanzleramt) wird der Abteilung I/2 U mit folgenden zusätzlichen Bediensteten

übertragen:

OR Mag. Dr. Michael Wittmann

B Christian Ernst

 

Der Aufgabenbereich „Vollzug des Washingtoner Artenschutzgesetzes“ (bisher

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) wird der Abteilung II/5 U mit

folgenden zusätzlichen Bediensteten übertragen:

AD Edda Himmel

AD Gabriele Roth

FOI Ilse Schoisswohl

Karin Theininger

Christian Hiess

Alfred Engl

 

Der Aufgabenbereich „Verfahren in Angelegenheiten des Verwaltungsvollstreckungsge -

setzes“ wird ohne zusätzliches Personal der Abteilung III/1 U übertragen.

 

Der Aufgabenbereich „Technische und finanzielle Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei

Deponien, Ablagerungen und Altstandorten“ wird ohne zusätzliches Personal der Abteilung

III/3 U übertragen.

 

Der Aufgabenbereich „Pflanzenschutzmittelzulassung und EU - Wirkstoffprüfung“ (bisher

Bundeskanzleramt) wird der Abteilung VI B 9 mit folgenden zusätzlichen Bediensteten

übertragen:

OR Dr. Albert Bergmann

OR Dr. Stefan Napetschnig

B Thomas Müller

Mag. Dr. Petra Unterrainer

Mag. Dr. Maria Lusser

Dipl. - Ing. Christian Prohaska

 

Die Adresse des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft lautet Stubenring 1, 1010 Wien. Der Posteingang für das Ressort ist an

allen Einlaufstellen zu akzeptieren und dann den Zuständigkeiten entsprechend zu verteilen.

Stellenplan 2000 - Planstellenvermehrung:

 

Teil II.A

 

Allgemeiner VD

 

 

 Funktionsgruppe

 

 

 

 

 

 Summe

Verwendungsgruppe

 9

 8

 7

 6

 5

 4

 3

 2

 1

 GL

 Beamte

A1

 1

 3

 4

 17

 3

 55

 32

 10

 4

 

 129

A2

 

 

 2

 17

 14

 11

 4

 7

 

 55

 

A3

 

 

 1

 2

 3

 2

 2

 2

 2

 14

 

A4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Summe

 198

 

Verwaltungsdienst

Bewertungsgruppe

übrige

VB

Summe

VB

Entlohnungsgruppe

 7

 6

 5

 4

 3

 2

 1

v1

 

 

 

 

 29

 1

 1

 

 31

v2.............................

 

 

 1

 22

 11

 3

 1

 

 38

v3.............................

 

 

 

 9

 15

 18

 5

 

 47

v4.............................

 

 

 

 

 

 3

 3

 

 6

v5.............................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(I/R).........................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(I/K).........................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe...

 

 122

 

Handwerkl. Dienst

Bewertungsgruppe

übrige

VB

Summe

VB

Entlohnungsgruppe

 

 

 

 4

 3

 2

 1

h1.............................

 

 

 

 

 

 

 1

 

 1

h2.............................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h3.............................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h4.............................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h5.............................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(II/R)........................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(II/K)........................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe...

 

 1

 

Lehrlinge

 

 Summe

2

 

Summe

 

 

Summe

VB

Summe

Lehrlinge

Gesamt -

Summe

Beamte

 VB v

 VB h

198

 122

 1

 123

 2

 323

 

Teil V:

 

Umweltbundesamt Ges.m.b.H.

 

Allgemeiner VD

 Funktionsgruppe

 Summe

 Beamte

Verwendungsgruppe

 9

 8

 7

 6

 5

 4

 3

 2

 1

 GL

A1

 

 1

 

 3

 14

 2

 15

 12

 2

 2

 51

A2

 

 

 

 

 2

 4

 12

 5

 3

 1

 27

A3

 

 

 

 

 

 2

 4

 3

 1

 

 10

A4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Summe

 88

 

 

 

 

                              

 

 

 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

 

Abschnitt I                                                                                                                         Seite

 

Sachlicher Geltungsbereich (§1)                                                                                     3

Begriffsbestimmungen (§ 2)                                                                                            3

 

Abschnitt II

 

                Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen

                Behandlung gemäß §10 BMG                                                                         4

 

                a) Grundsätzliche Regelung (§§ 3 und 4)                                                      4

                b) Sonderregelungen genereller Natur (§§ 5 bis 7)                                      4

                c) Sonderregelungen für Einzelfälle (§ 8)                                                       5

                d) Rückdelegation (§ 9)                                                                                    5

                e) Arbeitsgruppen                                                                                             6

                    1. Kommissionen gemäß § 8 BMG (§§ 10 und 11)                    6

                    2. Sonstige Arbeitsgruppen (§§ 12 und 13)                                              6

                f) Stellvertretung (§§ 14 und 15)                                                                     7

 

Abschnitt III

 

                1. Zusammenarbeit mit dem Büro des Bundesministers                              8

                    (§§ 16 und 17)

 

                2. Regeln für die Zusammenarbeit der Bediensteten des

                    Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft                              8

 

                a) Allgemeines (§§ 18 bis 21)                                                                          8

                b) Besondere Regeln für die Bediensteten in ihrer

                     Mitarbeiter - Funktion                                                                                 9

 

                c) Besondere Regeln für Bedienstete, die Leitungs -                                  9

                     funktionen auszuüben haben (§§ 27 bis 35)

 

Anlage I

 

                Genehmigungsbefugnisse

 

Anlage II

 

                Verzeichnis der Ermächtigungen zur selbständigen Behandlung bestimmter An -

                gelegenheiten, die in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Refera -

                tes fallen (ESB).

Abschnitt I

 

Sachlicher Geltungsbereich

 

                § 1. (1) Die Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Land - und Forstwirt -

schaft regelt in Ausführung des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG - (insbesondere

seiner §§ 8 bis 10) wesentliche Fragen der Organisation des Geschäftsablaufes im

Bundesministerium, wie vor allem die Befugnis zur Genehmigung und zur Stellvertretung

sowie die bei der Zusammenarbeit von den Bediensteten zu beachtenden Grundsätze.

 

                (2) Die Zugehörigkeit der Bediensteten zu den einzelnen Organisationseinrich -

tungen (im Sinne des § 7 BMG) des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft ist

in der Geschäfts -  und Personaleinteilung schriftlich festzuhalten (vgl. § 7 Abs. 8 BMG).

Hiebei ist auch auszuweisen, wer mit der Leitung (stellvertretenden Leitung) einer be -

stimmten Organisationseinrichtung betraut ist.

 

                (3) Zahl, Art und Aufgaben der Organisationseinrichtungen des Bundesministe -

riums für Land -  und Forstwirtschaft ergeben sich aus der Geschäftseinteilung, die Auf -

gaben der Kanzlei überdies aus der Kanzleiordnung für die Bundesministerien.

 

                                                               Begriffsbestimmungen

 

                § 2. (1) „Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung“ ge -

mäß § 10 Abs. 4 BMG („Delegation von Aufgaben“) ist die Übertragung der Berechtigung

und Verpflichtung an einen Bediensteten, diese Angelegenheiten im Auftrag und im Na -

men des Bundesministers zu besorgen, die in diesem Zusammenhang notwendigen

Entscheidungen zu treffen und die ergehenden Erledigungen zu genehmigen.

 

                (2) „Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft“ im Sinne dieser Ge -

schäftsordnung ist die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirt -

schaft.

 

                (3) „Organisationseinrichtungen“ im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die

Abteilung Revision, die Buchhaltung, Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referate.

 

                (4) „Sachaufgaben“ sind jene Aufgaben, die aus der unmittelbaren Wahrneh -

mung jener Kompetenzen erwachsen, die den Organisationseinrichtungen des Bundes -

ministeriums für Land -  und Forstwirtschaft durch die Geschäftseinteilung übertragen

wurden.

 

                (5) „Leitungsaufgaben“ sind jene Aufgaben, die sich aus der Vorsorge für eine

koordinierte und effiziente Abwicklung der von den Organisationseinrichtungen zu be -

sorgenden Sachaufgaben ergeben (vgl. hiezu im Einzelnen die §§ 27 ff.).

 

                (6) „Leiter“ ist ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung, dem vom Bundesmini -

ster gemäß § 9 BMG die Leitung einer durch die Geschäftseinteilung mit Sachaufgaben

betrauten Organisationseinrichtung übertragen wurde.

 

                (7) „Mitarbeiter“ sind alle dem Leiter einer Organisationseinrichtung zur Erfüllung

seiner Aufgaben beigegebenen Bediensteten.

Abschnitt II

 

Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen

Behandlung gemäß § 10 BMG

 

a) Grundsätzliche Regelung

 

                § 3. (1) Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung

(Delegation von Aufgaben) ist dem Bundesminister vorbehalten.

 

                (2) Mit der selbständigen Behandlung der durch die Geschäftseinteilung einer

Organisationseinrichtung übertragenen Angelegenheiten werden nach Maßgabe des § 4

der Leiter dieser Organisationseinrichtung und seine Vorgesetzten betraut.

 

                (3) Die Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsdurchführung kann jeder

Leiter an seine Mitarbeiter übertragen. Die Entscheidungsvorbereitung kann ferner nach

Maßgabe der §§ 10 bis 12 an Arbeitsgruppen delegiert werden.

 

                § 4. (1) Die Befugnis zur selbständigen Behandlung konkreter Sachaufgaben

(vgl. § 2 Abs. 4) ist grundsätzlich vom Leiter der untersten nach der Geschäftseinteilung

zuständigen Organisationseinrichtung (d.h. in der Regel dem Abteilungsleiter bzw. Refe -

ratsleiter) wahrzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 3 BMG wird durch diese Befugnis das Wei -

sungsrecht (Art. 20 Abs. 1 BVG) der vorgesetzten Organe durch die Ermächtigung zur

selbständigen Behandlung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt.

Ausnahmen können nur in der Art und in den Fällen verfügt werden, wie sie in den §§ 5,

7, 8 und 9 vorgesehen sind. Soweit solche Ausnahmen genereller Natur sind (vgl. Ab -

schnitt II b), werden sie gesondert ausgewiesen.

 

                (2) Hinsichtlich der aus der Besorgung der Sachaufgaben erwachsenden Lei -

tungsaufgaben (vgl. § 2 Abs. 5) steht - unbeschadet der Bestimmungen des § 7 - die

Befugnis zur selbständigen Behandlung dem Leiter jeder Organisationseinrichtung für

die Ebene dieser Organisationseinrichtung zu. Die Dienstaufsicht und die Förderung der

Mitarbeiter (vgl. § 34) hat in erster Linie der unmittelbare Vorgesetzte wahrzunehmen.

 

b) Sonderregelungen genereller Natur

 

                § 5. In der - eine Anlage zur Geschäftsordnung bildenden - Approbationsord -

nung (Anlage I) wird gesondert ausgewiesen, welche Gruppen von Angelegenheiten der

Bundesminister selbst besorgt oder den Vorgesetzten der in § 4 Abs. 1 genannten Leiter

zur Erledigung (insbesondere Genehmigung) überträgt.

Zur unterstützenden Mitarbeit in den den leitenden Beamten vorbehaltenen Angelegen -

heiten ist möglichst die nach der Geschäftseinteilung zuständige Organisationseinrich -

tung unterster Stufe heranzuziehen.

 

                § 6. Die Befugnis zur Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug gemäß

§ 20 Abs. 1 BHV wird gesondert von der für die Angelegenheiten des BHG zuständigen

Präsidialabteilung erteilt und ausgewiesen.

 

                § 7. In der Approbationsordnung (Anlage II) wird weiters gesondert ausgewie -

sen, welchen Bediensteten im Interesse einer Beschleunigung der Aktenerledigung nach

Anhörung des zuständigen Sektionsleiters ausnahmsweise vom Bundesminister be -

stimmte Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 4 BMG zur selbständigen Behandlung über

tragen werden, wobei ein besonderer Zusatz gemacht werden kann, dass sich die mit

der Übertragung verbundene Genehmigungsbefugnis nur auf Erledigungen erstreckt, die

an Stellen innerhalb des Ressorts ergehen. Derartige Angelegenheiten sind im Namen

des Bundesministers zu erledigen und zu unterfertigen.

 

                                               c) Sonderregelungen für Einzelfälle

 

                § 8. (1) Der Bundesminister ist gemäß § 10 Abs. 3 BMG berechtigt, jede Ange -

legenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Sektions - , Gruppen - , Abteilungs -  oder

Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Ent -

scheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem

Sektionsleiter gegenüber den ihm unterstellten Gruppen - , Abteilungs -  und Referatslei -

tern, dem Gruppenleiter gegenüber den ihm unterstellten Abteilungs - und Referatsleitern

und dem Abteilungsleiter gegenüber den ihm unterstellten Referatsleitern hinsichtlich

solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wur -

den.

 

                (2) Eine erfolgte Delegation ist jedenfalls vom zuständigen Vorgesetzten aufzu -

heben, wenn die koordinierte oder effiziente Abwicklung dieses Falles durch die Ertei -

lung von Weisungen, wie die Angelegenheit zu erledigen ist, nicht sichergestellt wäre,

und

 

                a) ein Leiter - ohne dass ein Fall der Stellvertretung (vgl. § 14) gegeben wäre -

aus rechtlichen oder sachlichen Gründen außerstande ist, die ihm übertragene Aufgabe

im vorliegenden Fall wahrzunehmen, oder

 

                b) eine bestimmte Angelegenheit infolge ihrer Bedeutung, insbesondere wegen

ihrer möglichen Auswirkung auf eine große Anzahl von gleichartigen (künftigen) Fällen,

mit besonderer Verantwortung verbunden ist.

 

                (3) Zieht ein Vorgesetzter die Erledigung einer bestimmten Sache zur eigenen

Erledigung an sich (Abs. 1), hat er diese Maßnahme unter Angabe des Grundes dem

ihm unmittelbar unterstellten zuständigen Leiter zur Kenntnis zu bringen (§§ 20 und 21)

und aktenmäßige Erledigungen den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Organi -

sationseinrichtungen vor Hinterlegung vorzuschreiben.

 

d) Rückdelegation

 

                § 9. Die Rückdelegation einer zur selbständigen Behandlung übertragenen Auf -

gabe (d. i. die Weitergabe der Erledigung, inbesondere Genehmigung, einer bestimmten

Angelegenheit durch den Delegationsempfänger an seinen Vorgesetzten) ist - sofern sie

nicht gemäß § 8 auf Weisung oder mit Zustimmung des Vorgesetzten geschieht - unzu -

lässig. Lehnt der Vorgesetzte ein Vorgehen gemäß § 8 ab, so kann der betroffene Mitar -

beiter einen diesbezüglichen Aktenvermerk gemäß § 26 machen.

 

e) Arbeitsgruppen

 

1. Kommissionen gemäß § 8 BMG

 

                § 10. (1) Die Einsetzung von Kommissionen im Sinne des § 8 BMG ist dem

Bundesminister vorbehalten.

                (2) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Bundesminister bestellt. Als

Mitglieder der Kommissionen können auch Personen, die nicht dem Bundesministerium

für Land -  und Forstwirtschaft angehören, so vor allem Bedienstete nachgeordneter

Dienststellen, Bedienstete anderer Ressorts oder sonstige Sachverständige bestellt wer -

den. Die Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts setzt die Herstellung des Ein -

vernehmens mit dem betreffenden Bundesminister voraus.

 

                (3) Bei der Einsetzung einer Kommission werden zumindest

 

                       a) die Aufgaben der Kommission,

                       b) ihre Zusammensetzung,

                       c) die für die Geschäftslührung der Kommission zuständige Abteilung,

                       d) der Vorsitz,

                       e) der Weg der Meinungsbildung sowie

                        f) in aller Regel ein Termin für die Lösung der gestellten Aufgaben

 

vom Bundesminister festgelegt.

 

                § 11. Eine Kommission hört auf zu bestehen

 

                a) mit der Lösung der ihr gestellten Aufgabe,

                b) mit dem Ablauf eines ihr gesetzten Termins, sofern dieser nicht verlängert

                     wird, und

                c) durch Auflösung durch den Bundesminister.

 

2. Sonstige Arbeitsgruppen

 

                § 12. (1) Zur Vorbereitung und Vorberatung grundsätzlicher Probleme, die den

Bereich mehrerer Organisationseinrichtungen des Bundesministeriums für Land -  und

Forstwirtschaft berühren, kann der zuständige gemeinsame Vorgesetzte eine Arbeits -

gruppe einsetzen und ihre Mitglieder bestimmen. Sind mehrere Sektionen betroffen, ist

die Genehmigung der Aufgabenstellung und die Einsetzung der Arbeitsgruppe dem

Bundesminister vorbehalten.

 

                (2) Einer solchen Arbeitsgruppe können auch Bedienstete jener nachgeordne -

ten Dienststellen beigezogen werden, für die dem zuständigen Vorgesetzten nach der

Geschäftseinteilung die Dienststellenaufsicht obliegt.

 

                (3) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 3 und 11 sind sinngemäß anzuwenden

mit der Maßgabe, dass die in § 11 lit. c vorgesehene Auflösung der Arbeitsgruppe durch

denjenigen zu erfolgen hat, der sie eingesetzt hat.

 

                § 13. Die Bestimmungen der §§ 10 und 12 stehen weder der fallweisen Einla -

dung von Bediensteten anderer Ressorts zu Sitzungen einer nach § 12 Abs. 1 gebilde -

ten Arbeitsgruppe (z. B. zwecks Erteilung von Auskünften) entgegen, noch hindern sie

die Abhaltung von formlosen Besprechungen unter Vorsitz eines Vertreters der führend

zuständigen Organisationseinrichtung oder eines zuständigen Vorgesetzten.

 

f) Stellvertretung

 

                § 14. (1) Ist ein Leiter einer Organisationseinrichtung infolge von Urlaub, Krank -

heit, Dienstreise oder sonstiger Abwesenheit an der zeitgerechten Ausübung seines

Dienstes verhindert, so sind die anstehenden Aufgaben von seinem Stellvertreter wahr -

zunehmen, der in diesem Fall dieselben Rechte und Pflichten wie der Vertretene besitzt.

Er ist insbesondere auch berechtigt, Reinschriften zu unterschreiben, für die die persön -

liche Fertigung durch den Vertretenen vorgesehen wurde.

 

                (2) Der Stellvertreter hat soweit als möglich im Sinne des Vertretenen, aber im

eigenen Namen und in eigener Verantwortung zu handeln.

 

                (3) Über Ereignisse und Maßnahmen während der Verhinderung des Leiters ist

diesem von seinem Stellvertreter unmittelbar nach seiner Rückkehr zu berichten.

 

                (4) Der Stellvertreter hat mit dem Zusatz „i. V.“ zu fertigen, es sei denn, dass er

ein Vorgesetzter des Vertretenen ist.

 

                § 15. (1) Wenn für einen im § 14 Abs. 1 genannten Bediensteten nicht durch

den Bundesminister ein Stellvertreter namentlich ernannt (in der Geschäfts -  und Perso -

naleinteilung namentlich ausgewiesen) oder der Stellvertreter aus einem der im § 14

Abs. 1 genannten Gründe verhindert ist, oder der Bundesminister nicht eine besondere

Verfügung trifft, obliegt die Vertretung

 

                a) eines Sektionsleiters: einem Gruppenleiter, sodann einem Abteilungsleiter der

                    Sektion,

                b) eines Gruppenleiters: einem Abteilungsleiter der Gruppe,

                c) eines Abteilungsleiters: einem Referatsleiter der Abteilung oder einem Be -

                    amten der Verwendungsgruppe A.

 

                (2) Von mehreren zur Vertretung berufenen Trägern einer Funktion gleicher

Stufe geht die höhere Dienstklasse, die höhere Gehaltsstufe, die früher anfallende

nächste Vorrückung und letztlich das höhere Lebensalter vor.

 

                (3) Ist auch durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2 ein Stellvertreter nicht

berufen oder ist auch der (sind auch die) durch diese Vorschriften berufene(n) Stellver -

treter aus einem der im § 14 Abs. 1 genannten Gründe verhindert, hat der unmittelbare

Vorgesetzte des zu Vertretenden die Sache an sich zu ziehen oder sich zur Genehmi -

gung vorzubehalten (§ 8).

 

Ist auch er verhindert, obliegt diese Aufgabe seinem Stellvertreter, sodann dem

nächsthöheren Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter.

 

                (4) Sind alle zur Vertretung Berufenen aus einem der in § 14 Abs. 1 genannten

Gründe verhindert, hat der höchste anwesende Beamte (in der Reihenfolge Verwen -

dungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsstufe, nächste Vorrückung, Lebensalter) der Organi -

sationseinrichtung die Personalabteilung zwecks Regelung umgehend zu informieren.

 

                (5) Die vom Stellvertreter gemäß § 14 wahrzunehmenden Aufgaben hindern

nicht, dass der Leiter für den Fall seiner Verhinderung einem anderen Bediensteten sei -

ner Organisationseinrichtung die Erledigung bestimmter, der Entscheidungsvorbereitung

oder Entscheidungsdurchführung dienenden Erledigungen überträgt. Der solcherart be -

auftragte Mitarbeiter hat mit dem Zusatz „i A.“ zu fertigen.

Abschnitt III

 

1. Zusammenarbeit mit dem Büro des Bundesministers

 

                § 16. (1) Das gemäß § 7 Abs. 3 BMG eingerichtete Büro des Bundesministers

dient der Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden

Entscheidungen.

 

                (2) Das Büro des Bundesministers ist berechtigt, die Organisationseinrichtungen

unmittelbar um die Übermittlung von Informationen zu ersuchen und diesen solche un -

mittelbar zur Verfügung zu stellen.

 

                (3) Das Büro des Bundesministers ist nicht berechtigt, selbst Weisungen zu er -

teilen. Es ist berechtigt, Weisungen des Bundesministers an Bedienstete des Bundesmi -

nisteriums weiterzuleiten.

 

                (4) Das Büro des Bundesministers ist nicht berechtigt, Sach -  und Leitungsauf -

gaben zu setzen, die in die Zuständigkeit einer Organisationseinrichtung fallen.

 

                § 17. Der Pressesprecher des Bundesministers ist verpflichtet, eng mit den Or -

ganisationseinrichtungen zusammenzuarbeiten.

 

2. Regeln für die Zusammenarbeit der Bediensteten des

Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft

 

a) Allgemeines

 

                § 18. (1) Jeder Bedienstete hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der ihm

übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse eigeninitiativ in dem Sinn zu han -

deln, dass von ihm alle Handlungen gesetzt werden, die zur Erledigung der

übertragenen Aufgaben notwendig sind, wobei er jederzeit nach der zweckmäßigsten

Lösung suchen und insbesondere Zielsetzungen und Arbeitsabläufe überdenken und

sich um ihre stete Verbesserung bemühen sollte.

 

                (2) Aus dieser Pflicht entsteht für jeden Bediensteten die Verantwortung für eine

sinnvolle Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben.

 

                (3) Jeder Bedienstete hat die Pflicht, bei der Besorgung der ihm übertragenen

Sach -  und Leitungsaufgaben auf die den anderen Organisationseinrichtungen durch die

Geschäftseinteilung übertragenen Kompetenzen Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die

Regelungen des § 5 BMG sinngemäß anzuwenden. Kompetenzkonflikte zwischen Lei -

tern von Organisationseinrichtungen hat der zuständige gemeinsame Vorgesetzte - al -

lenfalls nach Befassung der für Angelegenheiten der Geschäftseinteilung zuständigen

Organisationseinrichtung - beizulegen.

 

                § 19. (1) Jeder Bedienstete hat sich um die Erweiterung seiner Kenntnisse und

Fähigkeiten zu bemühen, um den dienstlichen Anforderungen in fachlicher und lei -

tungsmäßiger Hinsicht bestmöglich zu entsprechen.

 

                (2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz der für die Weiterbildung

gemachten finanziellen oder zeitlichen Aufwendungen nach Maßgabe einschlägiger Vor -

schriften setzt voraus, dass über die Notwendigkeit der Weiterbildung rechtzeitig mit dem

zuständigen Dienstvorgesetzten und dem Präsidium das Einvernehmen gepflogen

wurde.

 

                § 20. Jeder Bedienstete hat die Pflicht, seine Vorgesetzten, Mitarbeiter und son -

stige Ressortbedienstete zeitgerecht in dem Ausmaß über alle Vorgänge in seinem Auf -

gabenbereich zu informieren, als dies für die bestmögliche Besorgung ihrer Aufgaben

notwendig ist.

 

                § 21. Im dienstlichen Verkehr ist die Zuständigkeit allfälliger Zwischenvorge -

setzter zu beachten. Macht die Dringlichkeit einer Angelegenheit ausnahmsweise ein

Abgehen vom Dienstweg (§ 54 BDG 1979) notwendig, so sind die übergangenen Zwi -

schenvorgesetzten nachträglich umgehend zu informieren.

 

b) Besondere Regeln für die Bediensteten

in ihrer Mitarbeiter - Funktion

 

                § 22. Die Mitarbeiter haben bei der Durchführung von Weisungen ihrer Vorge -

setzten insbesondere auf den Sinn und Zweck der Weisung Bedacht zu nehmen.

 

                § 23. Jeder Mitarbeiter ist berechtigt, seinem Vorgesetzten Vorschläge für Ver -

besserungen bei der Besorgung der den Organisationseinrichtungen übertragenen Auf -

gaben zu machen.

 

                § 24. Jeder Mitarbeiter hat seine Vorgesetzten nach bestem Wissen und Gewis -

sen zu beraten und zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979); das Gleiche gilt gegenüber

jenen Ressortbediensteten, die im Rahmen der Besorgung ihrer Aufgaben Fragen zu

behandeln haben, die zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehören.

 

                § 25. Im Falle einer vorhersehbaren Dienstverhinderung hat jeder Mitarbeiter die

Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fortführung der Ge -

schäfte zu treffen; er hat insbesondere seinen Vorgesetzten und die allenfalls bestellten

Stellvertreter entsprechend zu informieren.

 

                § 26. (1) Ist ein Mitarbeiter im Hinblick auf eine Weisung (§44 BDG 1979) oder

eine Unterlassung eines Vorgesetzten der Meinung, dass sie die Erreichung der Ziele

der Organisationseinrichtung wesentlich gefährdet, so hat er nach erfolglosen

Einwendungen gegenüber diesem Vorgesetzten das Recht, die Tatsache der erfolgten

Weisung bzw. Unterlassung in einem Aktenvermerk festzuhalten und diesen dem

nächsthöheren Vorgesetzten unter Bedachtnahme auf § 21 zur Einsicht vorzuschreiben.

 

                (2) Keine Bestimmung dieser Geschäftsordnung hindert einen Bediensteten

dieses Bundesministeriums, sich direkt an den nächsthöheren Vorgesetzten oder den

Bundesminister zu wenden, wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges (§ 54 BDG 1979)

billigerweise nicht zumutbar ist.

 

c) Besondere Regeln für Bedienstete,

die Leitungsfunktionen auszuüben haben

 

                § 27. Jeder Leiter hat den Dienstbetrieb in der Organisationseinrichtung, der er

vorsteht, so einzurichten, dass die Aufgaben der Organisationseinrichtung gesetzmäßig

und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt werden.

Diesem Ziel dienen die in den §§ 28 bis 35 angeführten Leitungsaufgaben.

 

                § 28. (1) Wenn es für die Aufgabenbesorgung zweckmäßig ist, haben die Leiter

für die Geschäftsbehandlung durch die von ihnen geleitete Organisationseinrichtung

Schwerpunkte in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu setzen. Hiebei muss auf die

Vereinbarkeit dieser Ziele mit bereits bestehenden höherrangigen oder gleichrangigen

Zielen entsprechend Bedacht genommen werden.

 

                (2) Die Zielformulierung hat so zu erfolgen, dass

 

                1. den Mitarbeitern eine ausreichende Möglichkeit der Mitwirkung an der Ziel -

                    formulierung geboten wird und

                2. die Erreichung des gesetzten Zieles überprüfbar ist.

 

                § 29. (1) Jeder Leiter hat für eine entsprechende Koordination innerhalb der von

ihm geleiteten Organisationseinrichtung zu sorgen, d.h. dafür, dass die Tätigkeiten der

Organisationseinrichtung nach einheitlichen Gesichtspunkten und aufeinander abge -

stimmt gesetzt werden.

 

                (2) Zu diesem Zweck hat der Leiter nach Bedarf generelle Richtlinien für die

Besorgung der Aufgaben in inhaltlicher wie auch in organisatorischer Hinsicht zu erlas -

sen.

 

                (3) Zum Zweck der koordinierten Aufgabenbesorgung haben die Leiter ferner

ihren Mitarbeitern selbst alle jene Informationen zu geben, die diese zur raschen und

zweckmäßigen Aufgabenbesorgung benötigen, sowie dafür zu sorgen, dass die Mitar -

beiter auch untereinander und dem Leiter gegenüber den notwendigen informations -

austausch pflegen.

 

                § 30. Jeder Leiter hat die Pflicht, sich mit den von seinen Mitarbeitern vorge -

brachten Vorschlägen zur Verbesserung der Aufgabenbesorgung in der Organisations -

einrichtung ernsthaft auseinander zu setzen und sich um die Durchsetzung sinnvoller In -

itiativen zu bemühen.

 

                § 31. (1) Jeder Leiter hat bei der Aufteilung der von der Organisationseinrich -

tung zu besorgenden Aufgaben (§ 36 BDG 1979) auf die besonderen Fähigkeiten sowie

auf berufliche Interessenschwerpunkte seiner Mitarbeiter Bedacht zu nehmen, soweit

dies der vorrangige Grundsatz einer möglichst gleichmäßigen Arbeitsbelastung der Mit -

arbeiter zulässt.

 

                (2) Soweit dies nach der Art der zu besorgenden Aufgaben möglich und mit den

Zielen einer vielseitigen Ausbildung sowie einer möglichst gleichmäßigen Arbeitsbela -

stung der Mitarbeiter vereinbar ist, haben die Leiter bei der Arbeitszuweisung an die Mit -

arbeiter darauf zu achten, dass gleichartige Angelegenheiten über längere Zeiträume

möglichst immer demselben Mitarbeiter zugeteilt werden (interne Geschäftseinteilung).

 

                § 32. Ist ein Mitarbeiter aus irgendeinem Grunde an der Besorgung ihm übertra -

gener Aufgaben verhindert, so hat der Leiter die notwendigen Maßnahmen zu setzen,

um eine ordnungsgemäße Fortführung des Dienstbetriebes zu sichern.

 

Insbesondere hat er allfällige Stellvertreter vom Vorliegen des Vertretungsfalles zu in

formieren bzw. vom Vorbehaltungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 lit. a Gebrauch zu machen,

wobei er einen anderen Mitarbeiter zur Entscheidungsvorbereitung oder  - durchführung

heranziehen kann.

 

                § 33. Die Leiter haben entweder selbst oder durch Beauftragung geeigneter

Bediensteter jene Mitarbeiter einzuweisen, die neu eintreten oder denen ein neues Ar -

beitsgebiet zugewiesen wird.

                § 34. (1) Jedem Leiter obliegt unbeschadet der Aufsicht durch sonstige Vorge -

setzte die Dienstaufsicht (§ 45 Abs. 1 BDG 1979) über die ihm unmittelbar unterstellten

Mitarbeiter.

 

                (2) Die Dienstaufsicht hat, soferne besondere Vorschriften nichts anderes vor -

sehen, grundsätzlich stichprobenartig zu erfolgen.

 

                (3) Wenn bei der Kontrolle eines nicht unmittelbar unterstellten Bediensteten der

Zwischenvorgesetzte nicht ohnedies anwesend war, ist dieser von den wesentlichen

Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

 

                (4) Bei Ausübung der Dienstaufsicht sind nicht nur aufgetretene Fehler und

Missstände festzustellen und zu beheben sowie richtige Handlungsweisen festzulegen,

sondern auch vorbildliche Leistungen ausdrücklich anzuerkennen.

 

                (5) Den Leitern obliegt die Förderung ihrer Mitarbeiter (§ 45 Abs. 1 BDG 1979).

Diese umfasst auch die entsprechende Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter im

Rahmen der hiefür geltenden Grundsätze.

 

                § 35. (1) Im Genehmigungsweg vorgelegte Textentwürfe sind vom jeweiligen

Leiter ohne unnötigen Aufschub zu behandeln.

 

                (2) Im Genehmigungsweg steht den Leitern der zuständigen Organisationsein -

richtungen die Änderung von Textentwürfen sowohl in sachlicher als auch in stilistischer

Hinsicht zu.

 

                (3) Im Genehmigungsweg sollten andere als rein stilistische Änderungen in je -

dem Stand des Genehmigungsverfahrens vom jeweiligen Leiter im kurzen Weg mit

demjenigen erörtert werden, der den Entwurf vorgelegt hat.

 

                (4) Ist der ursprüngliche Verfasser eines Textes mit einer sachlichen Änderung

nicht einverstanden, so hat dies der Verfasser unter Angabe von Gründen im Geschäfts -

stück so anzumerken, dass für jeden im weiteren Genehmigungsverfahren Befassten

dieser Umstand ersichtlich wird. Änderungen sind so vorzunehmen, dass der

ursprüngliche Wortlaut leserlich verbleibt.

 

                (5) Ist der ursprüngliche Verfasser einer Textstelle mit einer Änderung einver -

standen, können zur umfangmäßigen Entlastung der Geschäftsstücke Textseiten aus -

getauscht werden.

 

                (6) Die einzelnen Blätter der Erledigungsentwürfe sind am unteren Rand vom

Leiter der untersten nach der Geschäftseinteilung zuständigen Organisationseinrichtung

mit einem Handzeichen zu versehen.

 

                (7) Änderungen des Textes im Zuge des Genehmigungsverfahrens von Ge -

schäftsstücken sind jeweils so vorzunehmen, dass im Nachhinein die Verantwortlichkeit

dessen feststellbar ist, der die Änderungen vorgenommen hat.

G E N E H M I G U N G S B E F U G N I S S E

 

A. Dem Bundesminister vorbehaltene Gruppen von Angelegenheiten:

 

     1. Sämtliche Erledigungen, die aufgrund des Bundes - Verfassungsgesetzes, einzel -

          ner Bundesverfassungsgesetze oder des Bundesministeriengesetzes Anträge

          des Bundesministers sind, so insbesondere:

 

          - Ministerratsvorträge

          - Regierungsvorlagen

          - Ernennungen durch den Herrn Bundespräsidenten im Wege der Bundesregie -

             rung.

 

     2. Parlamentarische Anfragebeantwortungen und Erledigungen an den National -

         rat/Bundesrat.

 

     3. Verordnungen des BMLF sowie gleichzuhaltende Erlässe und Rundschreiben.

 

     4. Gesetzes - und Verordnungsentwürfe, die dem Begutachtungsverfahren zugeleitet

         werden.

 

     5. Alle Ministerkorrespondenz bzw. persönlichen Ministerbriefe in Akten.

 

     6. Alle Geschäftsstücke von grundsätzlicher ressortpolitischer Bedeutung oder sol -

         che, bei denen eine Entscheidung ob ihrer finanziellen oder sonstigen Bedeutung

         durch den Bundesminister zu erfolgen hat.

 

     7. Sonstige Funktionsbetrauungen sowie die Ermächtigung zur selbständigen Be -

         handlung von Geschäftsstücken (ESB) gemäß § 10 Abs. 4 BMG.

 

B. Dem Präsidialvorstand vorbehaltene Gruppen von Angelegenheiten:

 

     Die Approbation sämtlicher Verträge des Ressorts, wie beispielsweise Kauf - , Miet - ,

     Pacht - und Leasingverträge, unbeschadet der sonstigen geschäftseinteilungsgemäß

     erforderlichen Aktenvorschreibungen, soferne diese nicht dem Herrn Bundesminister

     vorbehalten ist.

C. Den Sektionsleitern zur Genehmigung bzw. Abzeichnung vorbehaltene

     Gruppen von Angelegenheiten:

 

     1. Alle Angelegenheiten, deren Genehmigung dem Bundesminister vorbehalten sind

         bzw. die dem Bundesminister zur Einsicht vorgeschrieben werden.

 

     2. Alle Angelegenheiten deren Genehmigung dem Leiter des Präsidiums vorbehal -

         ten sind.

 

     3. Geschäftsstücke von grundsätzlicher oder besonderer finanzieller Bedeutung

          bzw. solche, in denen von der bisherigen Rechtsauffassung (Verwaltungspraxis)

          abgegangen wird.

 

     4. Einsichtsakten anderer Sektionen oder Ressorts von allgemeiner oder grund -

         sätzlicher Bedeutung, soferne sie mit einer Einsichtsbemerkung versehen wer -

         den.

 

     5. Disziplinaranzeigen bzw. Entscheidungen über Nichteinleitung eines Disziplinar -

         verfahrens der Sektion; Dienstpflichtverletzungen in der Sektion.

 

     6. Dienstreisen und Dienstfreistellungen für die Bediensteten der Sektion; Einberu -

         fung von Tagungen, ausgenommen solche aufgrund genereller Regelungen;

         Dienstfreistellungen für öffentliche Mandatare.

 

     7. Stellungnahmen zu Ministerratsvorträgen und Einschauberichten des Rechnungs -

         hofes; Gutachten zu Fremdlegistik.

 

     8. Geschäftsstücke, die sich der Sektionsleiter im Einzelfall vorbehält.

 

D. Den Gruppenleitern zur Genehmigung bzw. Abzeichnung vorbehaltene

     Gruppen von Angelegenheiten

 

     1. Alle Angelegenheiten, die dem Sektionsleiter vorzulegen sind.

 

     2. Geschäftsstücke, die sich der Gruppenleiter im Einzelfall vorbehält.

 

E. Den Abteilungsleitern zur Genehmigung bzw. Abzeichnung vorbehal -

     tene Angelegenheiten:

 

     1. Alle Angelegenheiten der Abteilung, sofern es keine Referatsgliederung gibt.

 

     2. Im Falle einer Referatsgliederung alle Angelegenheiten

         a) die keinem Referat zugeteilt sind sowie solche

         b) die dem Gruppenleiter vorzulegen sind und

         c) die sich der Abteilungsleiter vorbehält.

F. Vom Referatsleiter wahrzunehmende Aufgaben:

 

     Den Referatsleitern kommen gemäß § 4 Abs. 1 GO alle sonstigen Angelegenheiten

     zu, soweit nicht bestimmte Bedienstete gemäß § 10 Abs. 4 BMG zur selbständigen

     Behandlung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt sind.

 

 

G. Die wahrzunehmenden Aufgaben der Stellvertreter sind in den §§ 14 und

     15 der GO geregelt.

E R M Ä C H T I G U N G E N

 

Folgende Bedienstete werden gemäß § 10 Abs. 4 BMG zur selbständigen Behand -

lung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fal -

lender Angelegenheiten ermächtigt:

 

Präsidium

 

Abteilung Revision

 

H ö f i n g e r Peter Dipl. - Ing., OR

 

Leiter des Referates Innere Revision;

 

Begleitende Kontrolltätigkeit sowie Revisionsdienst in den Angelegenheiten Forschung

und EDV.

 

S c h a g e r Martin Ing., B

 

Angelegenheiten EDV - gestützter Prüfplanungen und deren Durchführung im Rahmen

des Bescheinigungsverfahrens für Zahlstellen gem. VO (EG) Nr. 1663/95 bzw. VO (EG)

Nr. 1258/99.

 

Z w i n g l Rudolf, ADir

Periodische Überprüfung der Zahlstelle Wein (Abt. VI B 8) im BMLF gemäß den Bestim -

mungen der Verordnung (EG) Nr. 1663/95, Anhang, Zit. 3 Pkt. i.

 

Abteilung Präs. A 2

 

W e b e r - I p o l y s z e g i Susanna Mag. Dr. iur., OR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreterin;

 

Dienst - und Besoldungsrecht der Bundeslehrer an Höheren Land - und forstwirtschaftli -

chen Bundeslehranstalten sowie an Land - und forstwirtschaftlichen berufspädagogi -

schen Akademien; Dienst - und Besoldungsrecht der Landeslehrer an Land - und forst -

wirtschaftlichen Berufs - und Fachschulen; Dienst - und besoldungsrechtliche sowie ar -

beitsrechtliche Fremdlegistik, soweit von Abteilung Präsidium A 2 zu betreuende Mate -

rien berührt werden.

Abteilung Präs. A 5

 

S c h m i d t Brigitte Mag. Dr. iur., OR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreterin;

 

Angelegenheiten des AHG, OHG und DHG; Geltendmachung offener Forderungen;

Schadenersatzrecht; rechtliche Begutachtung von Werkverträgen (Strukturanpassungs -

gesetz); Wahrnehmung der stiftungsbehördlichen Aufsicht betreffend die Kaiser - Franz -

Josef - Jugendheimstiftung Hubertus; zivilrechtliche Veranlassungen im Zusammenhang

mit der Rückforderung von Bundesmitteln für forstliche Förderungsmaßnahmen gemäß

Abschnitt X des Forstgesetzes; Vertragsangelegenheiten und schuldrechtliche Belange

in Fragen der europäischen Forschungskooperation.

 

L o h s e Siegfried, ADir

 

Vorbereitende Agenden im Zusammenhang mit Liegenschaftsangelegenheiten, insbe -

sondere für Verträge.

 

Abteilung Präs. A 6

 

S t a s e k Petra Mag. iur., B

 

Angelegenheiten der Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gem. § 21 GG

1956; Dienstzuteilungen gemäß § 39 a BDG 1979; Anträge an das Bundesministerium

für Finanzen im Zusammenhang mit der Bemessung von Wohnzuschüssen gemäß § 21

GG 1956 einschließlich der in diesem Zusammenhang ergehenden Rundschreiben des

Bundesministeriums für Finanzen.

(Derzeit in Karenz)

 

S t a s e k Andreas, B

 

Einzelpersonalangelegenheiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Land -

wirtschaft, des Bundesamtes für Agrarbiologie, des Bundesamtes für Weinbau und der

Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft; Angelegenheiten im Zusammenhang

mit der Funktion des PIS - Koordinators des Bundesministeriums für Land - und Forstwirt -

schaft.

 

Abteilung Präs. B 3

 

B a u e r Andreas Mag. rer. soc. oec., B

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Angelegenheiten des Facility Management (FM) - Raumbewirtschaftung des BMLF; Ko -

ordination der FM - EDV - Belange; Angelegenheiten der Organisation und Organisations -

entwicklung (OE) des BMLF; Angelegenheiten des Projektmanagements im BMLF.

S t e l z e r Wolfgang, ADir

 

Leiter des Referates Präs. B 3 a;

 

Alle Angelegenheiten als Abfallbeauftragter des BMLF.

 

Abteilung Präs. B 4

 

S t r a u ß  Edeltraud Ing., ADir

 

Abteilungsleiter - Stellvertreterin;

 

Budgetvollzug des laufenden Jahres; Verwaltung der Bundesantelle an Genossenschaf -

ten auf dem Gebiet der Viehzucht, Milchwirtschaft und sonstiger Landwirtschaft sowie

zum Betrieb von Lagerhäusern für alle Bundesdienststellen; Bauangelegenheiten des

Ressorts.

 

D i e t e r s d o r f e r Eleonore Mag. Dr. iur, B

 

Allgemeine Förderungsrichtlinien und Förderungsverträge; Sonder - und Spartenricht -

linien für Kapitel 60 hinsichtlich Budget - und Haushaltsangelegenheiten; Staatliches Kri -

senmanagement.

 

Abteilung Präs. B 9

 

W u r z e r Bernhard Mag. Dr. rer.nat., R

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Fachliche Angelegenheiten des Geo - Informationssystems; Fachliche und technische An -

gelegenheiten der Fernerkundung; Evaluation von ökologisch orientierten Naturraum -

analysen.

 

Abteilung Präs. C 1

 

S c h m i d Stefan Mag. iur., Kmsr

 

Angelegenheiten der Volksanwaltschatt; Grundstücksdatenbank - Service für alle vom

Ressort verwalteten und benützten Grundstücke.

 

Abteilung Präs. C 8

 

P r i p l a t a Johann Dipl. - Ing., MinR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Zusammenfassende Bearbeitung von Angelegenheiten der ADV - Organisation und In -

formationstechnik (IT) des Ressorts einschließlich EU - bezogener Belange; Verbindung

mit den Auftraggebern (Fachabteilungen und Dienststellen) von EDV - Projekten; Koordi -

nierungsfunktion im Rahmen der LFRZ - Arbeitsplanung; Angelegenheiten der Kalkula -

tion, Budgetierung und Abrechnung von EDV - Prolekten; Beurteilung von Konzepten be -

treffend die EDV - Ausstattung von Dienststellen; eigenständige Organisation und Durch -

führung von EDV - Anwendungen; ADV - Erhebung und ADV - Bericht des BKA.

 

Sektion I

 

Abteilung I A 1

 

G u l z Thomas Mag. iur., OKmsr

 

Ressortstellungnahmen zu Bundes - und Landesgesetzen im Schulbereich und zu Lehr -

planverordnungen; Anerkennung der Lehrzeitersätze land - und forstwirtschaftlicher

Lehranstalten und bezüglich der Lehrberufe für gewerbliche Tätigkeiten; Diplomaner -

kennungsrichtlinien der EU im landwirtschaftlichen Bereich, Angleichung der österreichi -

schen Ausbildung an den EU - Standard; Schutz der Tiere in landwirtschaftlichen Tierhal -

tungen; Tiertransport; Stellungnahmen zu EU - Normen und zu Landesgesetzen.

 

O b e r m a i r Sabine Mag. Dr. jur., OKmsr

 

Dienstrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der dem Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft unterstehenden Kollektivvrtragsbediensteten; Angelegenheiten des Ar -

beitnehmerschutzes; rechtliche Angelegenheiten der Freiheit der Niederlassung und des

Personenverkehrs im Bereich der Land - und Forstwirtschaft; Angelegenheiten der inter -

nationalen Sozialpolitik und des Internationalen Arbeitsrechtes (ILO; Europarat); ressort -

interne Koordination der Beantwortung schriftlicher und mündlicher parlamentarischer

Anfragen und Koordination mit anderen Ressorts.

 

Abteilung I A 2

 

R a u s c h e r Doris Mag. Dr. rer.soc.oec., OKmsr

 

Mitteilungen, Erledigungen sowie allgemeine schriftliche Rechtsauskünfte im Bereich des

Düngemittelrechts; schriftliche Stellungnahmen zu Fragen des Düngemittelrechts, soweit

sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind; Weiterleitung von Mitteilungen und Infor -

mationen sowie Einholung von Stellungnahmen im Zusammenhang mit EU - Futtermittel -

recht und EU - Düngemittelrecht.

(Derzeit in Karenz)

 

K u s c h e r Birgit Mag. iur., B

 

Legistik und sonstige Rechtsangelegenheiten des landwirtschaftlichen Saatgutwesens

(ausgenommen individuelle Rechtsangelegenheiten, jedoch erforderlichenfalls Rechts -

hilfe); Legistik und sonstige Angelegenheiten im Bereich des Pflanzenzuchtwesens; Le -

gistik und sonstige Rechtsangelegenheiten im Sortenschutzwesen.

E r m e r Friedrich Mag. iur., B

 

Rechtspolitik, Legistik und sonstige Rechtsangelegenheiten des Pflanzenschutzmittel -

gesetzes.

 

Abteilung I A 7

 

K ö n i g Gabriela Mag. iur., B

 

Im Rahmen der GMOen - Rohtabak, Hopfen, Trockenfutter sowie Flachs und Hanf: Erle -

digungen im Verkehr mit anderen Bundesministerien, mit nachgeordneten Dienststellen,

mit der AMA und mit lnteressenvertretungen; Beantwortung von Anfragen betreffend die

Auslegung von EG - Rechtsvorschriften im Rahmen der oben genannten GMOen, Schrift -

verkehr mit der Kommission, Ubermittlungen im Rahmen der Meldepflichten aufgrund der

EG - Rechtsvorschriften.

 

Abteilung I A 8

 

R o u p e c Katharina Mag. iur., B

 

Nachstehende Erledigungen nach dem AVG: Ausschreibung von Verhandlungen, Wah -

rung des Parteiengehörs, erstinstanzliche Bescheide, Herstellung des Einvernehmens

mit dem BMWV im Rodungsverfahren gemäß § 185 Abs. 6 Forstgesetz, Berufungsent -

scheidungen im Waldfeststellungsverfahren: Erledigungen im Verfahren nach § 170 Abs.

8 Forstgesetz (ausgenommen Beschwerden an den VwGH); Erledigung im Verkehr mit

nachgeordneten Dienststellen und mit im Instanzenzug untergeordneten Behörden, so -

wie Verkehr mit Parteien nach AVG und Auskunftspflichtgesetz hinsichtlich des vorste -

henden Aufgabenbereichs; legistische und sonstige Angelegenheiten im Zusammen -

hang mit dem Vermehrungsgutgesetz und dem Pflanzenschutzgesetz, soweit davon

Forstpflanzen betroffen sind.

 

Abteilung I A 9

 

S p e r n b a u e r Andrea Mag. Dr. iur., B

 

Erledigungen im Verkehr mit nachgeordneten Dienststellen und im Instanzenzug unter -

geordneten Behörden; Verkehr mit Parteien nach dem AVG und dem Auskunftspflicht -

gesetz sowie für nachstehende Erledigungen nach dem AVG: Beantwortung von Ausle -

gungstragen betreffend die GMO für Obst und Gemüse, sowie betreffend die Abwicklung

der Operationellen Programme; Berufungsbescheide nach MOG für Obst und Gemüse

(soferne diese nicht Grundsatzentscheidungen beinhalten); Berufungsbescheide betref -

fend den Agrarmarketingbeitrag.

 

R a g g a m Martin Mag. iur., B

 

Erledigungen im Verkehr mit nachgeordneten Dienststellen und mit im Instanzenzug un -

tergeordneten Behörden; Verkehr mit Parteien nach AVG und Auskunftspflichtgesetz;

Legistik und sonstige Rechtsfragen auf dem Gebiet des nationalen und des gemein -

schaftlichen Weinrechtes.

Abteilung I B 6

 

W i e n e r r o i t h e r Herbert Mag. Dr. iur., OR

 

Angelegenheiten der alpinen Wasserkraft.

 

A m o n Maria Mag. iur., B

 

Abteilungsleiter - Stellvertreterin;

 

Legistik im Bereich der Altlastensanierung und der Abfallwirtschaft; Mitteilungen, Erledi -

gungen sowie allgemeine schriftliche Rechtsauskünfte und Stellungnahmen zu Fragen

der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeu -

tung sind; Angelegenheiten der Altlastensanierungskommission; Angelegenheiten der

Deponieverordnung; Routineangelegenheiten im Vollzugsbereich wie Aktenanforderun -

gen oder Einräumung von Parteiengehör; Befassung der Amtssachverständigen.

(Derzeit in Karenz)

 

G r u b e r Thomas Mag. iur., B

 

Grenzstreitigkeiten bezüglich des öffentlichen Wassergutes; Angelegenheiten des Was -

serbuchwesens.

 

Sektion II

 

Abteilung II A 1

 

S i l m b r o d Anita Dr. phil.

 

Angelegenheiten der Internationalen Forschungskooperation im Rahmen von EU, COST

und anderen Organisationen.

 

Abteilung II A 2

 

P o c k Adolf Ing., ADir., RgR

 

Finanzielle, ökonomische und administrative Angelegenheiten des Bundesamtes und

Forschungszentrums für Landwirtschaft, des Bundesamtes für Agrarbiologie, des Bun -

desamtes für Weinbau, der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft Gumpen -

stein und der Bundesanstalt für Landtechnik.

 

Z e f f e r e r Michael Ing, ADir

 

Eigenständige und verbindliche Bearbeitung der Förderungsansuchen nach den allge -

meinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln lt.

Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung aus 1977; Bau angelegenheiten, Erstel -

lung der Stellenpläne und Koordinierung der Tarifgestaltung der nachgeordneten Dienst -

stellen.

 

Abteilung II A 4

 

P i c h l e r Gertraud Dr. phil., MinR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreterin;

 

Hauswirtschaftliches Beratungswesen und berufsbezogene Erwachsenenbildung, Er -

stellung und Koordinierung der hauswirtschaftlichen Beratungsprogramme; fachliche und

methodische Weiterbildung von landwirtschaftlichen Lehr - und Beratungskräften; Erar -

beitung und Herausgabe von bundeseinheitlichen Beratungsunterlagen und - hilfsmitteln;

Organisation und Betreuung von Projektgruppen zur Weiterbildung der hauswirtschaftli -

chen Beratung; Mitwirkung bei hauswirtschaftlichen Beratungsveranstaltu ngen; Koordi -

nierung der bäuerlichen Gästebeherbergung; Wahrnehmung von Funktionen in nationa -

len und. internationalen Organisationen (FAO, Bäuerinnenbeirat); Interministerielle Ar -

beitsgruppe für internationale Frauenfragen.

 

Abteilung II B 5

 

G ö l t l Franz Dipl. - Ing., MinR

 

Vertretung des Ressorts im Agrarstatistischen Ausschuss des Statistischen Amtes der

Europäischen Gemeinschaft; österreichische Koordination gegenüber EUROSTAT sowie

andere internationale agrarstatistische Belange (OECD, FAO und EGE).

 

H o f e r Otto Dipl. - Ing., B

 

Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Ertragslage der Landwirtschaft und der

sich daraus ergebenden Notwendigkeiten (Erstellung und Herausgabe des Grünen Be -

richtes und Tätigkeit der Kommission gemäß § 7 des Landwirtschaftsgesetzes sowie

Führung der Buchführungsdatenbank ASBIS); Angelegenheiten der Arbeits - und Be -

triebswirtschaft.

 

B r i e r Karin, ADir

 

Budgetvollzug des laufenden Jahres, Mitwirkung an der Erstellung des jährlichen Bun -

desvoranschlages sowie Anschaffungsgenehmigungen für die Bundesanstalt für Agrar -

wirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen.

 

Abteilung II B 8

 

L o i d l Friedrich Dipl. - Ing., R

 

Koordinierung der Abwicklung mit der AMA und fachliche Organisation folgender Maß -

nahmen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, exten -

siven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende

landwirtschaftliche Produktionsverfah ren: Verzicht auf bestimmte e rtragssteigernde Be-

triebsmittel, Kategorie 1 (Acker- und Grünland); Verzicht auf bestimmte ertragssteigernde

Betriebsmittel auf ausgewählten Ackerflächen (ausgenommen integriert kontrollierter

Gemüsebau); Verzicht auf leichtlösliche Handelsdünger und flächendeckenden chemi -

schen Pflanzenschutz; Mahd von Steilflächen und Bergmähdern; Alpungsprämie und

Behirtungszuschlag.

 

R e c h Thomas Dipl. - Ing., B

 

Koordinierung der Abwicklung mit der AMA und fachliche Organisation folgender Maß -

nahme des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweitgerechten, exten -

siven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende

landwirtschaftliche Produ ktionsverfahren: Fördewng von Betrieben mit biologischer Wirt -

schaftsweise; Förderung der biologischen Landwirtschaft - Institutionen; wasserwirt -

schaftliche Angelegenheiten die die Sektion II betreffen.

 

W e b e r - H a j s z a n Lukas Dipl. - Ing., B

 

Koordinierung der Abwicklung mit der AMA und den Bundesländern, fachliche Organisa -

tion folgender Maßnahmen des Österreichischen Programms zur Förderung einer um -

weitgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft

gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 für umweltgerechte und den natürlichen Lebens

raum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfah ren: Einhaltung von Schnittzeit -

auflagen; Regionalprojekte mit Extensivierungseffekt und ökologischen Einzelmaßnah -

men; Pflege ökologisch wertvoller Flächen; Landschaftselemente und Biotopentwick -

lungsflächen mit 20jähriger Stilllegung; Bereitstellung von Flächen für ökologische Ziele;

Bereitstellung von Flächen für ökologische Ziele auf ausgewählten konjunkturellen Stille -

gungsflächen.

 

Abteilung II B 9

 

K ö n i g Barbara Dipl. - Ing.

Finanztechnische und administrative Angelegenheiten des gesamten EAGFL - A - Mittelab -

rufes bei der Europäischen Kommission; Selbständige und verbindliche Erledigung, Ab -

wicklung und Koordinierung der Begleitung (Berichtswesen, Monitoring) und Bewertung

betreffend das EAGFL - A - Finanzmanagement und den EAGFL - A - Mittelfluss zwischen

Europäischer Kommission, Ressort und Förderungsabwicklungsstellen.

 

Abteilung II C 10

 

K a u p e Lukas Ing., B

 

Angelegenheiten der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Maschinen - und Betriebshilfe -

ringe) des landtechnischen Kurswesens des österreichischen Kuratoriums für Landtech -

nik.

Abteilung II C 11

 

P i c h l e r Klaus DipI. - Ing., B

 

Koordinierung der Anerkennung von Erzeugergemeinschaften/ - organisationen; Förde -

rungen von Erzeugergemeinschaften/ - organisationen auf der Grundlage der VO (EWG)

Nr. 952/97 (pflanzliche Produkte), VO (EWG) Nr. 2200/96 (frisches Obst und Gemüse)

und VO (EWG) Nr. 1696/71 (Hopfen); Berichtslegung über die Anerkennung und Förde -

rung von Erzeugergemeinschaften/ - organisationen an die EU - Kommission.

 

L e i t l Hans - Dieter, ADir

 

Abwicklung der zinsbegünstigten landwirtschaftlichen Kreditaktionen (AIK, ASK und Son -

derkreditaktionen).

 

Sektion III

 

Abteilung III 1

 

B e l s c  h a n  Alex Mag. rer. soc. oec., R

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Datenverkehr mit der Europäischen Kommission, Datenaustausch im Zusammenhang

mit der bilateralen und multilateralen Außenwirtschaftspolitik (Zoll - und Handelspolitik)

und bilaterale Beziehungen zu Albanien und der GUS (Gemeinschaft unabhängiger

Staaten).

 

 

Abteilung III 2

 

W i e s i n g e r Barbara Mag. rer. soc. oec., B

 

Abteilungsleiter - Stellvertreterin;

 

Mitarbeit bei der Vorbereitung, der Durchführung und dem Abschluss sowie der

Koordination der EU - Erweiterung Vertretung und Koordination der landwirtschaftlichen

Interessen im EU - Binnenmarkt; Koordination und Mitwirkung des Ressorts im Ausschuss

der ständigen Vertreter I und II zur Wahrung der Ressortinteressen; Koordination der

Notifikationen der staatlichen Beihilfen im Bereich Landwirtschaft.

 

S c h w a r t z Ursula Mag. rer. soc. oec., B

 

Vorbereitung, Koordination und Teilnahme am Sonderausschuss Landwirtschaft sowie

Vorbereitung und Koordination des EU - Rates Landwirtschaft; Information und Beziehun -

gen in EU - Angelegenheiten zum österreichischen Parlament; Verteilung und Koordina -

tion der EU - Dokumenie, EU - Informationssystem.

(Derzeit in Karenz)

Abteilung III 4

 

S c h l ö g l Günther Dipl. - Ing., MinR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

EU - Fischereiangelegenheiten, Koordination und Vorbereitung des Rates Fischerei,

Kontakt in Angelegenheiten des Rates Fischerei mit dem Österreichischen und dem

Europäischen Parlament; Internationale Rohstoffabkommen; PROBA - Abkommen ein -

schließlich der EU - Rohstoffpolitik sowie internationale Preise; Vertretung in den bezug -

habenden Verwaltungsausachüssen, Ratsarbeitsgruppen und Expertengruppen; Mitwir -

kung bei der Ausarbeitung der österreichischen Positionen.

 

 

Abteilung III 5

 

P r e m s t a l l  e r  Otto Mag. rer. soc. oec., MinR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Bilaterale Beziehungen zu den Reformstaaten Mittel - und Südosteuropas (Bulgarien,

Rumänien, Tschechien, Polen, Ungarn, Slowenien, baltische Staaten), einschließlich der

diversen Hilfsprogramme wie Phare, Tacis, G 24 - Angelegenheiten. Wirtschaftliche Lan -

desverteidigung und Ernährungsvorsorge.

 

Horak Eva, B

 

Durchführung der GMO Bananen einschließlich der Verwaltung und Vergabe von Ein -

und Ausfuhrlizenzen. Lizenzverwaltung im Rahmen der GMO Bananen.

 

 

Abteilung III 6

 

L i t s c h a u e r Brigitta Dipl. - Ing., OR

 

Vorbereitung und Koordination der Stellungnahmen für die Ratsarbeitsgruppen Asien-

Ozeanien, Südliches Afrika und Landwirtschaftlicher Außenhandel sowie diesbezügliche

Verhandlungen und Vertretung in diesen Ratsarbeitsgruppen; Bilaterale Beziehungen zu

den Staaten Asiens und Afrikas.

 

K r e i n e r Ulrike Dipl. - Ing., Kmsr

 

Verhandlung und Umsetzung von Abkommen im Rahmen der WTO, Vertretung der res -

sortbezogenen WTO - Angelegenheiten bei der Europäischen Kommission und anderen

Internationalen Organisationen. Österreichische Vertretung in der EU - Ratsarbeitsgruppe

gemäß Art. 113 (handelspolitischer Ausschuss).

(Derzeit in Karenz)

H a k e  n b e r g  Isabelle, B

 

Verhandlungen im Zuge des Abschlusses der Europaabkommen der Europäischen

Union und deren Anpassung; Vorbereitung und Koordination der Stellungnahmen für die

Ratsarbeitsgruppen Mittel - und Osteuropa, Maghreb/Mashrik, Naher Osten/Golf, Frie -

densprozess im Nahen Osten und Südosteuropa und Vertretung in diesen Ratsarbeits -

gruppen.

 

 

Sektion IV

 

Abteilung IV A 1

 

K o l l  e r   -  K r e i m e l  Veronika Dr., OR

 

Gewässerschutzbericht; Fachliche Angelegenheiten der Wassergüte der Donau, deren

Planung, Koordinierung und Vertretung in nationalen und internationalen Gremien.

 

H a g e r  Heinrich Ing., ADir

 

Wasserwirtschaftliche Fachdokumentation.

 

 

Abteilung IV A 3

 

R i p p l  Hannelore, ADir, RgR

 

Evidenzhaltung des Messstellennetzes „Unterirdisches Wasser“.

 

S c h m i d m a y e r  Kurt Ing., ADir

 

Evidenzhaltung des Messstellennetzes Niederschlag, Lufttemperatur und Verdunstung

und die Beobachtungsunterlagen (Rapporte).

 

W u r t h  Johannes Ing., ADir

 

Datenaufbereitung und Datentransfer an Externe, die den Aufgabenbereich „Digitale

hydrographische Topographie“ betreffen.

 

F i s c h e r  Erich, B

 

Alle dem Referat IV A 3a zugeteilten Erledigungen, welche für alle Sachgebiete der Ab -

teilung die Weitergabe von hydrographischen Daten in digitaler Form behandeln.

Abteilung IV 4

 

F a l t l  Ernst Dipl. - Ing., OR

 

Leistungsbeschreibung Flussbau

 

Abteilung IV 5

 

P l e s c h k o  Drago Dipl. - Ing., OR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Untersuchungen und Planungen zur landeskulturellen Wasserwirtschaft.

 

Abteilung IV 6

 

H a n t e n  Klaus - Peter Dipl. - Ing MR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Selbstständige Erledigung der technischen und finanziellen Genehmigungen von schutz -

wasserbaulichen Maßnahmen an Bundesflüssen in Burgenland, Niederösterreich, Salz -

burg und Tirol; selbstständige Erledigung der Gefahrenzonenpläne und schutzwasser -

wirtschaltlichen Grundsatzkonzepte sowie Gewässerbetreuungskonzepte in o. a. Län -

dern; selbstständige Erledigung in Angelegenheiten der Verwaltung des öffentlichen

Wassergutes, soferne nicht die Sektion betroffen ist.

 

S t a n i a  Konrad Dipl. - Ing. Dr. nat. techn., R

 

Schutzwasserbau an Bundesflüssen in Oberösterreich und in der Steiermark; Angele -

genheiten der Österreichisch - Ungarischen Gewässerkommission; Angelegenheiten der

Ständigen Österreichisch - Slowenischen Kommission für die Mur; GIS - Angelegenheiten

der Sektion IV und der ihr nachgeordneten Dienststellen.

 

 

Abteilung IV A 7

 

S t a d l e r Richard Dipl. - Ing., MinR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Fachlegistische Spezialarbeit und normative Grundlagenbearbeitung mit internationalem

Bezug hinsichtlich der Sachmaterien wassergefährdende Stoffe, Störfallregelung und

wasserwirtschaftliches Normenwesen.

Sektion V

 

 

Abteilung V A 1

 

H a n g l e r  Johannes Dipl. - Ing., B

 

Feststellung der Ertragslage der Forstwirtschaft; Konzeption, Koordination und Admini -

stration des forstlichen Betriebsinformationssystems; Wahrnehmung der Aufgaben der

Sektion V im LFBIS, bei der Erstellung des Grünen Berichtes sowie in der Kommission

gem. § 7 LWG.

 

Abteilung V A 2

 

R i n n e r b a u e r Heinz Dipl. - Ing. Dr. nat. techn., MinR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Angelegenheiten grundsätzlicher und allgemeiner Natur der forstlichen Aus - und Weiter -

bildung; Abgabe von allgemeinen und forstfachlichen Stellungnahmen zu legistischen

Maßnahmen im Schulbereich und im universitären Bereich im Hinblick auf personelle,

finanzielle, ökonomische und administrative Auswirkungen; Koordination des Gremiums

der forstlichen Arbeitslehrer in Österreich; Nostrifizierung von Zeugnissen und Legalisie -

rung von Urkunden; fachliche Beurteilung von Anträgen nach dem lngenieurgesetz;

fachliche Beurteilung von Anträgen hinsichtlich Auszeichnungen und forstlicher Ehrenti -

tel.

 

Abteilung V A 3

 

E r t l  Arnold Dipl. - Ing.

 

Einschlägige Aufgaben im Zusammenhang mit EU - Förderungen; Förderung der Maß -

nahmen der Erweiterung und Verbesserung der forstlichen Bringungsanlagen und Ra -

tionalisierung der Forstarbeit, der forstlichen Aufklärung, Weiterbildung und Beratung,

der überbetrieblichen Zusammenarbeit bei der Ernte und Vermarktung von Holz und der

Vermarktung von Holzprodukten; Forsttechnik, Holzernte; fachliche Beurteilung von AI -

Krediten.

 

Abteilung V B 5

 

L o t t e r s t ä t t e r  Rudolf Dipl. - Ing., OR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Fachfragen der Forstlegistik einschließlich Verordnungen; Koordination der forsttechni -

schen Amtssachverständigentätigkeit der Länder hinsichtlich einer bundeseinheitlichen

fachlichen Vollziehung von Forstrechtsvertahren (Durchführung von Schulungen und

Fachvorträgen) sowie Leitung der Tagungen der forsttechnischen Referenten bei den

Amtern der Landesregierungen; fachliche Belange des Forstrechtsvollzuges hinsichtlich

der Planung und Ausarbeitung von Grundsatz - und Durchführungserlässen sowie von

normativen Richtlinien einschließlich der fachlichen Mitwirkung in Forstrechtsfragen, so -

weit nicht andere Abteilungen der Sektion V damit befasst sind; Wahrnehmung der forst-

fachlichen Belange in Wasserrechtsverfahren, bei der Forstrechtsvollziehung sowie bei

abfallwirtschafts -, eisenbahn -, gewerbe -, berg -, energie - und dampfkesselrechtlichen

Verfahren, bei denen forstrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden (forsttechni -

sche Amtssachverständigentätigkeit) in zugewiesenen Verfahren.

 

K e l l  e r  Michael Dipl. - Ing., B

 

Wahrnehmung der forstfachlichen Belange in Wasserrechtsverfahren, bei der Forst -

rechtsvollziehung sowie bei abfallwirtschafts-, eisenbahn-, gewerbe-, berg-, energie - und

dampfkesselrechtlichen Verfahren, bei denen forstrechtliche Bestimmungen mitvollzogen

werden (forsttechnische Amtssachverständigentätigkeit) in zugewiesenen Verfahren;

Wahrnehmung der forstfachlichen Angelegenheiten betreffend Beweissicherungs -  und

Kollaudierungsverfahren bei Donaukraftwerken, forstfachliche Stellungnahmen zu

gemäß § 170 Abs. 8 FG 1975 vorgelegten Rodungsbescheiden.

 

Abteilung V C 6

 

B a u e r  Roland Dipl. - Ing., OR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter; Leiter des Referates V C 6a;

 

Kollaudierungen (Richtlinien, Koordinierung, Überprüfung, Genehmigung); Aus - und

Weiterbildung für Beamte und Vertragsbedienstete (Planung, Koordinierung und teil -

weise Durchführung); Betriebliches Informationswesen (Planung, Koordinierung, Durch -

führung).

 

Abteilung V C 7

 

H e r k n e r Horst Ing., ADir., RgR

 

Abteilungsleiter - Stellvertreter;

 

Jahresarbeitsprogramme der Wildbach - und Lawinenverbauung; Sammelbauberichte:

Überprüfung, Auswertung; Sammelverzeichnisse gemäß den Durchführungsbestimmun -

gen zu den technischen Richtlinien (DBTR), Pkt. 2.3.9; Sammelmeldungen der von der

Sektion genehmigten Bauvorhaben gemäß den Durchführungsbestimmungen zu den

technischen Richtlinien (DBTR), Pkt. 2.3.2; Kenntnisnahme von Kostenerhöhungen ge -

mäß den Durchführungsbestimmungen zu den technischen Richtlinien (DBTR), Pkt. 2.5.

6; Kreditvalorisierungen; Innerbetriebliches Meldewesen: Koordination, Zusammenfas -

sung; Hochwasser -, Steinschlag - und Lawinenmeldungen; Reduktion der Verpflichtun -

gen bzw. Vorbelastungen; Korrektur der Vorbelastungen; fachliche und formale Prüfung

von Projekten und Bauprogrammen; Genehmigung von Verhandlungsergebnissen; Ge -

nehmigung von Kostenerhöhungen; Genehmigung von Projekten und Bauprogrammen.

 

K a u f m a  n n   Heribert, AR

 

Beschaffungswesen (Baumaschinen, sonstige Ausstattung für den Bauhof - und Bau -

stellenbetrieb, Materialbeschaffung, Beschäftigung von Zivilingenieuren, Werkverträge,

Mietverträge); Bauangelegenheiten und Grundverkehr (An - und Abverkauf von Liegen -

schaften, Neubau von Bauhöfen und Amtsgebäuden sowie deren Instandhaltung, An -

mietung von Amtsräumen, Vergabe von Bauhofwohnungen an KV - Bedienstete);

Inventarverwaltung.

 

 

Sektion VI

 

Abteilung VI A 2

 

P r e s l m a i r Regina Dipl. - Ing. Mag. Dr.

 

Fachliche Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier und Geflügel;

fachliche Angelegenheiten der AMA im Eier - und Geflügelbereich; Vertretung des Res

sorts im Verwaltungsausachuss für Eier und Geflügel und in den bezughabenden Rats -

arbeits- und Expertengruppen; Mitwirkung bei der Aktualisierung des Programmpla -

nungsdokumentes gem. VO 951/97 im Vieh - und Fleischbereich; fachliche und admini -

strative Angelegenheiten der Rindfleischkennzeichnung; handelspolitische - und For -

schungsfragen im Vieh - und Fleischsektor.

 

Abteilung VI B 7

 

S e i g e r  Patricia, ADir

 

Verfahren auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer (§ 31 Weingesetz 1999, BGBl. I, Nr.

141 i. d. g. F.).

 

Abteilung VI B 9

 

Z a c h  Heinz - Peter Dipl. - Ing. Dr. nat. techn., R

 

Fachliche Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Saatgut, des

gemeinschaftlichen Saatgutverkehrs und Sortenschutzes; fachliche Angelegenheiten

des Saatgut -, Pflanzenzucht - und Sortenschutzgesetzes; Vertretung Österreichs in den

bezughabenden Verwaltungs - und Regelungsausschüssen, Ratsarbeitsgruppen und

sonstigen Arbeitsgruppen; Koordinierung und Ausarbeitung der österreichischen

Position; Fachliche Angelegenheiten der UPOV (Internationaler Verband zum Schutz

von Pflanzenzüchtungen) und ISTA (Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung).