3880/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.07.2002
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3900/J betreffend
Sicherheit im Schiland Österreich, welche die Abgeordneten Dr. Evelin
Lichtenber-
ger, Kolleginnen und Kollegen am 21. Mai 2002 an mich richteten, stelle ich
fest:
Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
abgegebene Stellungnahme ausschließlich den Betrieb von dem gewerblichen
Be-
triebsanlagenrecht unterliegenden Schleppliften betrifft. Diese dürfen
gem. § 73
GewO 1994 nur genehmigt
werden, wenn zu erwarten ist, dass die nach den Um
ständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen des Lebens oder
der Ge-
sundheit der Kunden vermieden werden. Auf Grund des Wesens des Betriebes ei-
nes Schleppliftes wird diese Erwartung nur dann gegeben sein können, wenn
zu-
mindest eine der Förderleistung des Schleppliftes entsprechende
ständige lawinen-
sichere Schiabfahrt vorhanden
ist.
Hinzuweisen ist auch auf § 381 Abs. 1 GewO 1994,
wonach mit der Vollziehung der
GewO 1994 in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie betraut ist (und somit die
sachlich in Be-
tracht kommende
Oberbehörde ist).
Auf Grund der eingelangten Stellungnahmen aus den
Bundesländern ergibt sich in
Bezug auf Schleppliftanlagen in Österreich folgende Situation:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Schleppliftrichtlinien 1999 werden in
regelmäßigen Expertenkonferenzen durch
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie an den Stand
der
Technik angepasst. Die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen erfolgt durch
die
zuständigen Gewerbebehörden (in der Regel
Bezirksverwaltungsbehörden) im Rah-
men der entsprechenden gewerberechtlichen Verfahren. Die Schleppliftanlagen
werden regelmäßig durch technische Sachverständige
überprüft.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Solche Anlagen sind im Schleppliftbereich nicht vorstellbar.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
In Bezug auf Schleppliftanlagen erfolgt eine
sicherheitstechnische Beurteilung nach
den Schleppliftrichtlinien, Ausgabe 1999 (Richtlinien für die Anmeldung,
die Errich-
tung und den Betrieb von Schleppliften), herausgegeben vom ehemaligen Bundes-
ministerium für Wissenschaft und Verkehr.
Sicherheitsaspekte
werden unter Zugrundelegung des vorhandenen technischen
Regelwerkes (Stand der Technik), der einschlägigen Normen und der
betrieblichen
Erfahrungen geprüft. Im Bereich des Bundeslandes Steiermark werden die
Schlepp-
liftrichtlinien und die Ergebnisse der Expertenkonferenz im Erlasswege zur
Kenntnis
gebracht. In Tirol kommt der für Schipistenanlagen geltende Lawinenerlass
zur An-
wendung, welcher besagt, dass eine lawinensichere oder eine lawinengesicherte
und der Förderleistung der Anlage entsprechende Schiabfahrt vorhanden sein
muss
bzw. als Genehmigungsvoraussetzung gelten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Bei den der allgemeinen Überwachung gem. § 338 GewO 1994 unterliegenden
Schleppliftanlagen wird vom
jeweiligen Betreiber selbst gem. § 82 b leg. cit. wieder-
kehrend überprüft. Diese Überprüfung kann durch den
Betriebsleiter einer Haupt-
oder Kleinseilbahn bzw. durch eine akkreditierte Stelle erfolgen. Schlepplifte
sind
den Schleppliftrichtlinien entsprechend vor Saisonbeginn einer
Hauptuntersuchung
zu unterziehen; unbeschadet dieser Hauptuntersuchung ist der Inhaber gem.
§ 82 b
Abs. 1 GewO verpflichtet alle fünf Jahre eine Überprüfung der
Schlepplifte durch ei-
nen der im § 82 b Abs. 2 leg. cit. angeführten Befugten vornehmen zu
lassen. Das
Gewerberecht kennt aber Betreiberpflichten, sodass primär die
Sicherheitsprüfungen
durch die Schleppliftunternehmer selbst zu veranlassen bzw. durchzuführen
sind.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Grundlage für eine Beurteilung der Sicherheitsaspekte
bilden die Schleppliftrichtli-
nien 1999 in den aktuellen Fassungen sowie das gewerbliche
Betriebsanlagenrecht,
nach welchem die Beurteilung der einzelnen Sicherheitsaspekte bei Schleppliften
vorzunehmen ist.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Derartige
Schleppliftanlagen sind im Rahmen der gewerblichen Zuständigkeit nicht
bekannt. Besteht der Verdacht, dass eine Schleppliftanlage nicht als sicher
angese-
hen werden kann, hat durch die Behörde eine Überprüfung zu
erfolgen. Auf Grund
der Gutachten der Sachverständigen trifft die Behörde sodann die
erforderlichen
Maßnahmen, die bis zur Schließung der beanstandeten Anlage reichen
können.
Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt
nicht in den Kompetenzbereich des Bundesmi-
nisters für Wirtschaft und Arbeit.