3882/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.07.2002

BM FÜR INNERES

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und Genossinnen haben am 16. Mai 2002 unter
der Nr. 3887/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Errichtung des
Zentralen Melderegisters - finanzielle Auswirkungen - Einsparungspotential" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Diese Investitionssumme beinhaltet anteilig alle Infrastrukturkosten für Firewall, Netzzugang,
Benutzerverwaltung, Portal und Facility Management und gliedert sich wie folgt auf:

Hardware

Software

Dienstleistungen (Fremdpersonal)

Überlassung/Wartung der Meldedaten der Städte

Sonstige (Serverraum, Gebäude, etc.)

Zu den Fragen 3 und 4:

In den Kosten von monatlich € 71.670,- für die Betriebsführung ZMR sind die Kosten für:

•    Wartung   AIX   und   der   betriebsnahen   Systemkomponenten   (z.B.:   Datenbank,
WebSphere, etc.)

•    Wartung der Portalrechner

•    7*24 Stunden Support inklusive Rufbereitschaft

 

inkludiert.

Nicht inkludiert sind alle Kosten für Infrastruktur, Netzanbindung, Operating, Call Center,

etc., da diese im Betrieb des Hauses mitlaufen.

Zu den Fragen 5 und 6:

Mit Wirksamkeit vom 1. März 2002 wurden die Meldeagenden auf die Stadtverwaltungen
und Magistrate in jenen Städten mit eigenem Statut, in denen Bundespolizeidirektionen
eingerichtet sind, übertragen. Aufgrund dieser Übertragung wurden bei den
Bundespolizeidirektionen 259 Verwaltungsplanstellen im Rahmen des Stellenplanes 2002
einer Einsparung zugeführt.

Hinsichtlich der weiteren Verwendung der Bediensteten der Meldeämter folgen die
Planungen der Prämisse, dass sich die Angehörigen des Sicherheitswache- und
Kriminalbeamtenkorps auf ihre Kernaufgabenbereiche (die unmittelbar mit den einzelnen
Ausbildungsinhalten korrelieren) konzentrieren und sich aus den Bereichen der
"administrativen Innendienstätigkeiten" zu Gunsten des "exekutiven Außendienstes"
zurückziehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher in Aussicht genommen, die im Bereich
des Meldewesens eingesetzt gewesene Bediensteten im Bereich der Personalverwaltung
bzw. in den Datenstationen bei den Sicherheitsdirektionen zu verwenden, um die dort derzeit
eingesetzten Exekutivbeamten dem exekutiven Außendienst rückführen zu können.

Die Errichtung des Zentralen Melderegisters führte insofern zu einer Entlastung der
Sicherheitswache, als die bisher durchgeführten An- und Abmeldungsvorgänge entfallen.

Zu Frage 7:

Im Jahr 2002 werden Einnahmen in der Höhe von rund vier Mio. € an Abgaben und
Gebühren erwartet.

Zu Frage 8:

Ja.

Zu Frage 9:

Auf eine falsche Schreibweise von Eingaben erfolgt eine negative Auskunft.
Zu Frage 10:

Das System hat sich bewährt, es bewältigt derzeit ca. 150.000 Abfragen und Änderungen
täglich. Während der Betriebszeiten von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr hat das System eine
Verfügbarkeit von 99,6%.

Zu Frage 11:

Am System werden in Absprache mit den Benutzern Verbesserungen in Datenqualität und im
Komfort des Arbeitsablaufes vorgenommen.

Zu Frage 12:

 

Für den Inhalt und die Richtigkeit der Daten sind gemäß Meldegesetz und Datenschutzgesetz
die Gemeinden verantwortlich. Von Seiten des Bundesministeriums für Inneres werden die
Meldebehörden auf offensichtliche Fehler aufmerksam gemacht und ihre Richtigstellung
eingefordert.

Zu Frage 13:

Diese Änderungen dürfen ausschließlich die Meldebehörden vornehmen.
Zu Frage 14:

Alle Änderungen sind auf Grund von Protokollaufzeichnungen im ZMR nachvollziehbar. Auf
die Antwort zu Frage 12 wird hingewiesen.

Zu Frage 15:

Derzeit sind im Portal des Bundesministeriums für Inneres, es ist dies der Zugang zum ZMR,
43.162 Benutzer angelegt.

Zu Frage 16:

Im Sinne von E-Government werden die Benutzer grundsätzlich in den zuständigen
Organisationseinheiten (Gemeinden, Behörden, Ministerien) verwaltet. Für jene
Organisationseinheiten, welche Ihre Benutzer noch nicht selbst verwalten können, werden
diese im Bundesministerium für Inneres verwaltet.

Zu Frage 17:

Im ZMR kommen dieselben Sicherheitskriterien der Protokollierung und Nachvollziehbarkeit
der Änderung und Abfragen im ZMR wie im EKIS zur Anwendung.

Zu Frage 18:

Es wurde ein mehrstufiges Zugangs - und Sicherheitskonzept implementiert und zusätzlich
wird jede Transaktion, wie im Datenschutzgesetz verlangt, protokolliert.

Zu Frage 19:

Es wird jeder einzelne Zugriff protokolliert.
Zu Frage 20:

§ l Signaturgesetz schränkt seinen Anwendungsbereich auf digitale Signaturen ein. Datenan-
wendungen und Online-Verarbeitung sind davon nur so weit betroffen, als digitale Signaturen
zur Authentisierung angewendet werden, was derzeit aber nicht der Fall ist.
Im Rahmen der E-Government-Initiative der Bundesregierung werden derzeit einheitliche
Sicherheitsstandards für Webanwendungen ("Sicherheitsklassen") ausgearbeitet, die zukünftig
als Grundlage für Sicherheitsmaßnahmen dienen werden.

Zu Frage 21:

 

Für bestimmte Funktionen des ZMR ist eine Authentisierung notwendig, die über
Name/Kennwort hinausgeht. Dafür wird eine Public/Private-Key Technologie eingesetzt,
wobei das Bundesministerium für Inneres sämtliche privaten Schlüssel erstellt. Deren
Verwendungszweck ist eingeschränkt auf die Authentisierung gegenüber dem
Bundesministerium für Inneres. Innerhalb des Bundesministeriums für Inneres werden die
Schlüssel in der Abteilung IV/2 IT - MS/Referat NIK verwaltet.

Zu Frage 22:

Eine fundierte Sicherheitsüberprüfung kann nicht isoliert für einzelne Anwendungen gemacht
werden. Im Bundesministerium für Inneres bestehen bereits Datenschutz- und
Datensicherheitsrichtlinien, die natürlich auch für das Projekt ZMR gelten. Weiters wurde
nach Veröffentlichung des Sicherheitshandbuches durch das BMÖLS ein Projekt gestartet,
um die Sicherheitspolitik und die spezifischen Regelungen auf dieser Basis neu zu erstellen
und damit den technologischen und organisatorischen Änderungen der letzten Jahre
anzupassen. Nach Abschluss dieses Projekts wird eine externe Revision durchgeführt werden.

Zu Frage 23:

Kriterien, die die Schutzwürdigkeit eines Datums definieren, ergeben sich aus dem Daten-
schutzgesetz 2000. Für eine allfällige Änderung dieses Bundesgesetzes ist federführend der
Bundeskanzler zuständig.

Zu Frage 24:

Darauf abzielende Vorschläge gibt es. Hier für den Bürger eine nachhaltige Erleichterung zu
ermöglichen, bedingt jedoch die Änderung zahlreicher Bundes- und Landesgesetze, weil da-
für stets eine Datenübermittlungsermächtigung auf gesetzlicher Ebene erforderlich ist.