3889/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.07.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Haller und Kollegen haben am 23. Mai 2002 unter
der Nr. 3941/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“Gefahr
der
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen wegen Nichtdurch-
setzung eines
Aufenthaltsverbotes" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5 und
8:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol
dürfte es sich bei dem in der Anfrage Genannten um Herrn Oscar O. handeln,
der
behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, und der im Jahre
1997 ille-
gal in das Bundesgebiet eingereist ist.
Am 12. Dezember 1997 wurde auf Grund des
unrechtmäßigen Aufenthaltes des
Fremden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein auf drei Jahre befristetes
Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Da Herr O. nicht im Besitz der für
eine Ab-
schiebung erforderlichen Dokumente war, wurde von der Behörde mehrmals
ver-
sucht, bei der zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde ein
Heimreisezerti-
fikat zu
erlangen.
Die nach einem Wohnsitzwechsel nunmehr
zuständige Bundespolizeidirektion Inns-
bruck wurde am 21. Dezember 1998 von einer Frau telefonisch davon in Kenntnis
gesetzt, dass Herr O. sie mit dem HIV-Virus infiziert habe.
Zuständigkeitshalber wur-
de dieser Sachverhalt unverzüglich der Kriminalabteilung beim
Landesgendarmerie-
kommando für Tirol zur Kenntnis gebracht, die am 25. Februar 1999
Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft
Innsbruck erstattete.
Nach der Verurteilung durch das
Landesgericht Innsbruck vom 29. April 1999 wurde
am 6. Juli 1999 über den Fremden ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
erlassen, das
rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Bereits während der Dauer der
Strafhaft des
Genannten wurde wieder mehrmals bei der Botschaft von Sierra Leone in Bonn ver-
sucht, ein Heimreisezertifikat für
Herrn O. zu erwirken. Da seitens dieser Behörde
keinerlei Reaktion erfolgt ist, wurde über die österreichische Botschaft
in Bonn inter-
veniert, die jedoch trotz mehrmaliger schriftlicher und fernmündlicher
Urgenzen kei-
nerlei Reaktionen der Botschaft von Sierra Leone erlangen konnte.
Da die Abschiebung eines Fremden in sein
Heimatland den Besitz eines gültigen
Reisedokumentes oder Ersatzreisedokumentes (Heimreisezertifikat) voraussetzt
und
auf Grund der Reaktion der Behörde von Sierra Leone davon auszugehen war,
dass
für Herrn O. kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird, sind
weitere - erfolg-
versprechende - Maßnahmen zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht
mehr
zur Verfügung gestanden. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nur zum
Zwecke
der Sicherung er Abschiebung nach Sierra Leone verhängt hätte werden
dürfen, eine
Abschiebung aus tatsächlichen Gründen jedoch nicht möglich ist,
war und ist die
Verhängung der Schubhaft
über den Genannten unzulässig.
Abschließend ist festzuhalten, dass
die zuständigen Behörden unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Bestimmungen alle zu Gebote stehenden Veranlassungen
unternommen haben, um die Abschiebung des Herrn 0. zu realisieren, und sind ih-
nen diesbezüglich keine rechtswidrigen Unterlassungen vorzuwerfen.
Zu Frage 6:
Derartige Statistiken werden nicht geführt.
Zu Frage 7:
Im Rahmen der EU wurde unlängst von
der Europäischen Kommission das Grün-
buch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal
aufhältiger Personen he-
rausgegeben. Auf der Grundlage dieses Grünbuches hat der Europäische
Rat in Se-
villa im Rahmen des Gesamtplans zur Bekämpfung der illegalen Migration
beschlos-
sen, eine weitgehende Harmonisierung der rechtlichen Normen der Mitgliedstaaten
im Bereich der Rückführung sowie die Elemente eines
Rückführungsprogrammes zu
erarbeiten. Schon jetzt
laufen auf EU-Ebene Arbeitende eine erleichterte Ausstel-
lung von Reisedokumenten zum
Zweck der Rückführung zum Inhalt haben.
Schließlich weise ich darauf hin,
dass die Empfehlung des Rates bezüglich der Ein-
führung eines Standardreisedokumentes für die Rückführung
von Staatsangehörigen
dritter Länder in der am 9. Juli 2002 vom Nationalrat beschlossenen
Novelle zum
Fremdengesetz, das am 1.
Jänner 2003 in Kraft treten soll, umgesetzt wird. Damit
wird es möglich sein,
Fremden, die über keine Reisedokumente ihres Heimatstaates
verfügen, EU-Laissez
passers auszustellen.