3889/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.07.2002

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller und Kollegen haben am 23. Mai 2002 unter
der Nr. 3941/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Gefahr
der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen wegen Nichtdurch-
setzung eines Aufenthaltsverbotes" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5 und 8:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol
dürfte es sich bei dem in der Anfrage Genannten um Herrn Oscar O. handeln, der
behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, und der im Jahre 1997 ille-
gal in das Bundesgebiet eingereist ist.

Am 12. Dezember 1997 wurde auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des
Fremden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein auf drei Jahre befristetes
Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Da Herr O. nicht im Besitz der für eine Ab-
schiebung erforderlichen Dokumente war, wurde von der Behörde mehrmals ver-
sucht, bei der zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezerti-
fikat zu erlangen.

Die nach einem Wohnsitzwechsel nunmehr zuständige Bundespolizeidirektion Inns-
bruck wurde am 21. Dezember 1998 von einer Frau telefonisch davon in Kenntnis
gesetzt, dass Herr O. sie mit dem HIV-Virus infiziert habe. Zuständigkeitshalber wur-
de dieser Sachverhalt unverzüglich der Kriminalabteilung beim Landesgendarmerie-
kommando für Tirol zur Kenntnis gebracht, die am 25. Februar 1999 Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattete.

Nach der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 29. April 1999 wurde
am 6. Juli 1999 über den Fremden ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das
rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Bereits während der Dauer der Strafhaft des
Genannten wurde wieder mehrmals bei der Botschaft von Sierra Leone in Bonn ver-


sucht, ein Heimreisezertifikat für Herrn O. zu erwirken. Da seitens dieser Behörde
keinerlei Reaktion erfolgt ist, wurde über die österreichische Botschaft in Bonn inter-
veniert, die jedoch trotz mehrmaliger schriftlicher und fernmündlicher Urgenzen kei-
nerlei Reaktionen der Botschaft von Sierra Leone erlangen konnte.

Da die Abschiebung eines Fremden in sein Heimatland den Besitz eines gültigen
Reisedokumentes oder Ersatzreisedokumentes (Heimreisezertifikat) voraussetzt und
auf Grund der Reaktion der Behörde von Sierra Leone davon auszugehen war, dass
für Herrn O. kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird, sind weitere - erfolg-
versprechende - Maßnahmen zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr
zur Verfügung gestanden. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nur zum Zwecke
der Sicherung er Abschiebung nach Sierra Leone verhängt hätte werden dürfen, eine
Abschiebung aus tatsächlichen Gründen jedoch nicht möglich ist, war und ist die
Verhängung der Schubhaft über den Genannten unzulässig.

Abschließend ist festzuhalten, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichti-
gung der gesetzlichen Bestimmungen alle zu Gebote stehenden Veranlassungen
unternommen haben, um die Abschiebung des Herrn 0. zu realisieren, und sind ih-
nen diesbezüglich keine rechtswidrigen Unterlassungen vorzuwerfen.

Zu Frage 6:

Derartige Statistiken werden nicht geführt.

Zu Frage 7:

Im Rahmen der EU wurde unlängst von der Europäischen Kommission das Grün-
buch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen he-
rausgegeben. Auf der Grundlage dieses Grünbuches hat der Europäische Rat in Se-
villa im Rahmen des Gesamtplans zur Bekämpfung der illegalen Migration beschlos-
sen, eine weitgehende Harmonisierung der rechtlichen Normen der Mitgliedstaaten
im Bereich der Rückführung sowie die Elemente eines Rückführungsprogrammes zu
erarbeiten. Schon jetzt laufen auf EU-Ebene Arbeitende eine erleichterte Ausstel-
lung von Reisedokumenten zum Zweck der Rückführung zum Inhalt haben.

Schließlich weise ich darauf hin, dass die Empfehlung des Rates bezüglich der Ein-
führung eines Standardreisedokumentes für die Rückführung von Staatsangehörigen
dritter Länder in der am 9. Juli 2002 vom Nationalrat beschlossenen Novelle zum
Fremdengesetz, das am 1. Jänner 2003 in Kraft treten soll, umgesetzt wird. Damit
wird es möglich sein, Fremden, die über keine Reisedokumente ihres Heimatstaates
verfügen, EU-Laissez passers auszustellen.